BVwG G307 2107608-1

G307 2107608-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2107608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2107608.1.00

Spruch

G307 2107608-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015,

Zl. 625382408-140297629 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub bis zum 30.10.2016 gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Landesgericht für Strafsachen

XXXX dem Referat Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX) mit, dass der Beschwerdeführer zu Zahl XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei.

Laut der am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangten Urteilsausfertigung seien beim BF als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes, als erschwerend 3 einschlägige Vorstrafen, die wiederholten Angriffe und die zweifache Verwirklichung der Qualifikation der §§ 127 ff StGB gewertet worden.

Im Rahmen einer dem BF am 11.02.2015 übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dieser über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und dieser unter Beifügung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Integration sowie Nennung seiner bisherigen Verurteilungen aufgefordert, hiezu binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

2. Am 31.03.2015 ersuchte das BFA das Landesgericht für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX) um Übermittlung des den BF betreffenden Beschlusses gemäß § 39 SMG.

Am 13.04.2015 langte der diesbezügliche Beschluss beim BFA ein. Diesem zufolge sei dem BFR gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX gewährt worden, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 04.05.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend bezog sich das BFA auf die vom LG XXXX obgenannte Verurteilung. Weiters wurde ausgeführt, gegen den BF habe bereits seit XXXX ein unbefristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden, gegen welches dieser bereits 2012 verstoßen habe. Aufgrund des damals noch gültigen Aufenthaltsverbotes sei die Einreise des B F im Jahr 2014 verhaltenswidrig gewesen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige damit die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des sozialen Friedens. Das erwähnte Verhalten habe der BFR öfters gesetzt, u8nd sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Deie Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei notwendig, um die Rechts- und Wertegemeinschaft der Republik Österreich von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen.

Zu den integrationsrelevanten Umständen wurde ausgeführt, es bestünden zu Österreich zwar teilweise familiäre und private Beziehungen, weil der Onkel und die Großmutter des BF im Bundesgebiet lebten. Diese Bindungen seien jedoch nicht so intensiv, dass von einem Verstoß gegen Art 8 EMRK gesprochen werden könne.

4. Mit dem per Post am 18.05.2015 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Ermittlungsverfahrens an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, einen Durchsetzungsaufschub für die Dauer der vom Gericht angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahme zu erteilen.

Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, der BF sei im Altern von 14 Jahre im Jahr 1992 zu seiner Großmutter nach Österreich gekommen. Im Jahr 1996 sei gegen ihn aufgrund einiger strafbarer Handlungen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden und er 1997 nach Kroatien zurückgekehrt. Unter Bezug auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde hervorgehoben, der BF unterziehe sich seit XXXX einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 Abs. 1 SMG, wobei ihm durch den zu Grunde liegenden Beschluss Strafaufschub bis XXXX gewährt worden sei, um sich ambulant den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Unter Bezugnahme auf die Rechtslage seit dem Beitritt Kroatiens zur EU wurde im Rechtsmittel die Ansicht vertreten, dass, wenn die Behörde in der Begründung anführe, der BF hätte 2012 und 2014 gegen das ihm gegenüber im Jahr 1996 verhängte Aufenthaltsverbot verstoßen, beruhe dies auf einer groben Verkennung der Rechtslage.

Im konkreten Fall sei die Suchtgiftabhängigkeit des BF Auslöser der von ihm begangenen Vermögensdelikte gewesen. Der BF halte sich an die Richtlinien und Rahmenbedingungen der Einrichtung "XXXX, wahre verlässlich seine Termine, weise regelmäßig und unaufgefordert ausschließlich negative Harnbefunde vor, setze sich mit seiner Problematik und den Ursachen seiner ursprünglichen Abhängigkeit auseinander, sei sehr bemüht wieder ein geregeltes Leben zu führen und versuche, alles zu tun, um dieses Ziel zu erreichen.

Der therapeutische Verlauf werde als sehr positiv bezeichnet und sei ein Rückfall bzw. Die Begehung eines neuen Deliktes als äußerst unwahrscheinlich. Die belangte Behörde stützte ihre Zukunftsprognose auf getilgte Verurteilungen und auf die Tatsache, der BF gehe seit seiner Einreise in das Bundegebiet vor einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit nach. Dem seit entgegenzuhalten, dass der BF seit seinem 14. Lebensjahr eine enge Beziehung zu Österreich habe. Seine Großmutter lebe nach wie vor in XXXX wie auch ein Onkel mit Familie. Der BF lebe selbst aktuell in einer Lebensgemeinschaft. Sein minderjähriger Sohn lebe seit der Scheidung seiner Eltern in Kroatien bei seiner Mutter. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides im Detail angeführten, strafbaren Handlungen seien daran gemessen nicht als schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Judikatur des EUGH (Rechtssache C-145/09 vom 23.11.2010) zu werten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.05.2015 vorgelegt und sind am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und sohin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der BF ist in Österreich zwei Mal einschlägig vorbestraft und wurde im Jahr 2007 in Serbien wegen Raubes zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.

Der BF unterzieht sich seit XXXX einer ambulanten Drogenentzugstherapie.

Der BF ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Zuletzt befand er sich von 1997 bis zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2014 in Kroatien.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde dem BF Strafaufschub bis zum XXXX gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen.

Der BF ist geschieden und für einen minderjährigen, 16jährigen Sohn sorgepflichtig. Dieser lebt derzeit bei seiner Mutter in Kroatien.

In Österreich leben die Großmutter, ein Onkel und die Lebensgefährtin des BF. Sonst konnten keine weiteren sozialen oder familiären Bezüge zu Österreich festgestellt werden.

Der BF geht derzeit keiner legalen Beschäftigung nach.

Die Teilnahme an der Drogentherapie ergibt sich aus der Therapiebestätigung des XXXX vom XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX zu entnehmen und folgt zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die beiden weiteren einschlägigen Verurteilungen wie auch jene in Serbien sind ebenso dem erwähnten Urteil zu entnehmen.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sind dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmbar.

Die verwandtschaftlichen Verhältnisse in Österreich wie auch die Sorgepflicht für den minderjährigen Sohn folgen aus den eigenen Angaben des BF wie auch dem Ausführungen des Bescheides der belangten Behörde.

Die aktuell fehlende Beschäftigung ist dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.06.2015 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Bei diesem Delikt handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Ferner wurde im diesbezüglichen Urteil festgehalten, der BF sei bereits zweimal einschlägig in Österreich vorbestraft und weiters in Serbien 2007 wegen Raubens zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Dass dem BF Strafaufschub bis zum XXXX gewährt wurde, bedeutet nicht - wie schon aus dem Wortlaut erkennbar - er müsse die ihm gegenüber verhängte Freiheitsstrafe nicht antreten. Schon aus diesem Grund kann derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ferner zeigen die immer wieder begangenen Taten, insbesondere deren Schwere, dass der BF bis jetzt uneinsichtig gezeigt hat und laufend rückfällig wurde. Trotz zweier Verurteilungen in Österreich und einer in Serbien - auch wenn diese nunmehr rund 8 Jahre zurückliegt - ließ er sich zu einer weiteren Straftat hinreißen.

Dem gegenüber vermögen die in der Beschwerde dargelegten Ausführungen nicht zu überzeugen. So kann dem Argument, der BF sei im Jahr 1992 nach Österreich gekommen, nichts abgewonnen werden, reiste er doch 1997 nach Kroatien aus - und erst im Jahr 2014 wieder in das Bundesgebiet ein. Ferner unterliegt die Beschwerde insofern einem Irrtum, als § 67 Abs. 3 sehr wohl die Möglichkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorsieht.

Außerdem gibt das Rechtsmittel nicht konkret wieder, weshalb das BFA der irrigen Ansicht sein sollte, der BF hätte 2012 und 2014 gegen das gegen ihn im Jahr 1996 unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot verstoßen, sondern zitiert lediglich Entscheidungen des EUGH und VwGH.

Selbst unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38/EG zeigt sich das Verhalten des BF als der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abträglich. Wenn in der Beschwerde darauf abgestellt wird, das BFA hätte seine Entscheidung vor dem Hintergrund der EUGH-Judikatur auf eine Prognose über das zukünftige Verhalten des BF abzustellen gehabt, so hätte dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

Wie das Rechtsmittel richtiger Weise hervorhebt, fallen bei der europarechtlichen Beurteilung der Gefährdungsprognose unter anderem Wiederholungsgefahr, die Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, das Verbot "pauschaler Wertungen" sowie eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung des Täters (hier: BF), das heißt, das Vorliegen eines bestimmten Risikos ins Gewicht. All diese Umstände sind jedoch - wie bereits mehrfach erwähnt - auf das Verhalten des BF zutreffend.

In Österreich leben zwar die Lebensgefährtin des BF, seine Großmutter und sein Onkel. Diese Bindungen, seien sie derzeit auch noch so intensiv, wären jedoch durch die ab dem Jahr 2016 wohl anzutretende Haft stark relativiert. Abgesehen davon lebt der Sohn des BF in Kroatien und ist in Bezug auf den derzeitigen Aufenthalts des BF in Österreich zu einer geringen Bindung zu diesem auszugehen. Auch wohnt der BF mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im bzw. Wiedereinreise in das Bundesgebiet, steht zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet hintanzustellen sind.

Vor dem Hintergrund - insbesondere des davor - Gesagten, dass der BF bereits in der Vergangenheit auch im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes sowie über nur lose familiäre und soziale Bezüge verfügt wie auch sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes im obersten Bereich des möglichen Rahmens gemäß § 67 Abs. 2 FPG liegt, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.

Angesichts der vom BF begangenen Delikte, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit sowie der teilweisen Sicherstellung des Diebsgutes ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessene Reduktion zu erfahren hatte.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von vier Jahren herabzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht du Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.3.2. § 70 Abs. 3 sieht zwar eine dem Wortlaut nach unabdingbare Grenze der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eines Monats vor. Es scheint jedoch ein auf das FrÄG zurückgehender Redaktionsfehler vorzuliegen. Die Behörde sollte daher, wenn besondere Umstände überwiegen und der Betroffene dies beantragt, analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs. 3 FPG) einen längeren Durchsetzungsaufschub gewähren (Schrefler-König/Szymanski; Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Verlag; III A 1 § 70, Punkt 5.)

Es ist kein Grund ersichtlich, dass dieses Argument nicht auch vom Bundesverwaltungsgereicht aufgegriffen werden kann. Im gegenständlichen Fall nämlich wurde dem BF zur Inanspruchnahme einer Therapie Strafaufschub bis zum XXXX gewährt. Dieser Umstand dient auch dazu, die Suchtgiftdelinquenz des BF in den Griff zu bekommen und ist somit Grund genug, die Durchsetzung der Abschiebung bis zu diesem Zeitpunkt zu hemmen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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