BVwG W222 1408938-3

W222 1408938-3Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W222 1408938-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1408938.3.00

Spruch

W222 1408938-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zl. 10 01.131-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt gab er an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden und sei ledig. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiite. Zuletzt sei er Architekt gewesen. Er habe die Reiseroute in Afghanistan von seinem Heimatort XXXX angetreten. Vor mehr als zwei Monaten habe er sein Heimatdorf mit einem Autobus in Richtung Iran verlassen. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei mit dem Pass ausgereist. Dieser sei ihm in Kabul vom Passamt ausgestellt worden. Er habe den Reisepass im Iran weggeworfen, da er ihn nicht mehr gebraucht habe. Wäre er mit dem Pass erwischt worden, wäre er nach Afghanistan zurückgeschoben worden. "Von XXXX bin ich mit einem LKW nach Kabul gefahren, dass dauerte ca. 5 Tage. Von dort weiter mit einem Autobus nach XXXX, Iran gefahren. Von XXXX mit einem Autobus nach Teheran. Dort habe ich mit ca. 5 Tage aufgehalten und fuhr abermals mit einem Autobus bis zur iran-türk Grenze gefahren. Dort hat mich eine Schlepper über die Berge, meistens zu Fuß in die Türkei gebracht. Über die Stadt XXXX nach Istanbul gelangt. Von Istanbul bis XXXX gelangte ich wieder mit einem Autobus. Dort kaufte ich mir eine Segelboot mit Motorantrieb und fuhr damit nach Griechenland, XXXX. Ich segelte ca. 40 Minuten. Von XXXX bin ich dann mit einem großem Schiff nach Athen gefahren - ohne Schlepper. Von Athen bin ich mit dem Zug nach XXXX gefahren. In XXXX lernte ich einen Schlepper kennen, welchen ich 2000,-- Euro bezahlte. Dieser versteckte mich in einem LKW. Der LKW wurde dann verschifft und ich gelangte so nach Italien, der Hafen ist mir nichtbekannt. Mit dem selben LKW gelangte ich dann auch nach Österreich. Die genaue Route von Italien nach Österreich ist mir nicht bekannt. Mir wurde vom Schlepper versprochen, dass ich nach XXXX gebracht werde." Er selbst habe die Reise organsiert. Er habe die Schlepper angesprochen. Die gesamte Reise von Afghanistan bis hierher habe 12.000 Euro gekostet. Er habe keine Kontaktperson. Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an: "Ich habe enorme Probleme mit den Taliban. Sie haben meinen Bruder und Vater in Gefangenschaft genommen und unser Haus angezündet. Daher musste ich fliehen." Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Er könne nur sagen, dass sein Bruder und sein Vater in Gefangenschaft seien und ihr Haus von den Taliban angezündet worden sei.

Bei der Einvernahme am 08.06.2009 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Dari sei. Auf die Frage, ob die Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung vor der PI XXXX am 01.06.2009 gemacht habe, richtig und vollständig und wahrheitsgetreu seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin nicht von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland gefahren, sondern bin von Istanbul mit Hilfe des Schleppers nach Österreich gelangt. Ich habe in Istanbul mit einem Schlepper gesprochen und dieser hat mich in der Nacht auf der Ladefläche eines LKWs versteckt. Auf diesem LKW waren schon vier Personen, ich habe diese aber nicht verstanden. Der Schlepper sagte mir, dass ich, wenn ich aufgegriffen werde, sagen sollte, dass ich über Griechenland und Italien komme. Damit werde ich nicht zurückgeschoben. Ich war drei Tage und drei Nächte mit diesem LKW unterwegs bis nach Österreich. Als ich ausstieg habe ich eine Tafel gesehen, auf welchem XXXX stand. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das lesen konnte. Ich spreche ja auch Englisch." Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, über Griechenland nach Österreich gefahren zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Ihm sei die Niederschrift nicht vorgelesen worden. Er habe bloß gesagt, was der Schlepper ihm geraten habe. Und zwar, dass er über Griechenland und Italien gekommen sei, damit er nicht abgeschoben werden könne. Jetzt sei er aufgefordert worden die Wahrheit zu sagen, deshalb sage er jetzt den richtigen Reiseweg. Er sei 17 Jahre und sieben Monate alt. Er sei am XXXX geboren. Auf Frage, welche Daten dies im afghanischen Kalender wären, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Er habe sein Geburtsdatum im Computer auf den gregorianischen Kalender umrechnen lassen. Auf Vorhalt, dass wenn er sein Geburtsdatum mittels Computer habe umrechnen lassen, dann doch angeben müsste, wie sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender sei, gab der Beschwerdeführer dass er sich nur das Gregorianische gemerkt habe, weil dies in Europa gebräuchlich sei. Er könne sein Geburtsdatum mit seiner Geburtsurkunde belegen. Diese Geburtsurkunde befinde sich in Afghanistan. Sein Vater sei XXXX Jahre alt und seine Mutter XXXX Jahre alt. Er habe viele Probleme in Afghanistan.

Das Bundesasylamt holte in der Folge ein Altersgutachten ein.

Bei der medizinischen Untersuchung am 07.07.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Übersetzerin an, dass er am XXXX in der Provinz XXXX geboren worden sei. Aufgewachsen sei er ebenso dort. Er habe insgesamt neun Jahre eine Schulausbildung absolviert, davon die Primarschule abgeschlossen und die Oberschule abgebrochen. Berufsausbildung habe er keine. Vor etwa einem Monat sei er nach Österreich gekommen. Er sei über die Türkei mit dem LKW nach Österreich gekommen. Die Reise habe insgesamt etwa 40 Tage gedauert. Er habe einen Bruder und zwei Schwestern. Sein Bruder sei etwa zwei Jahre älter, eine seiner Schwestern sei älter, die andere jünger als er. Sein Vater sei etwa XXXX Jahre alt, seine Mutter etwa XXXX oder XXXX Jahre alt. Er wisse nichts über den derzeitigen Aufenthalt seiner Eltern.

Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 16.07.2009 kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahre aufwies.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2009 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Altersfeststellungsgutachtens an, dass er aufgrund der Aussagen seiner Verwandten und Bekannten am XXXX sei. Sein afghanisches Geburtsdatum sei der XXXX (dies entspreche dem XXXX). Er wisse nun sein afghanisches Geburtsdatum, da er nach seinem letzten Interview einem Freund im Iran eine E-Mail geschrieben habe und ihn gefragt habe, welches Geburtsdatum er habe. Er wisse, dass sein Freund eine Woche älter sei als er und somit habe er dieses Geburtsdatum. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt. Er habe nur E-Mail-Kontakt mit dem Freund im Iran. Sein Geburtsdatum sei der XXXX. Er wisse nicht, wie er auf das Datum des XXXX gekommen sei. Er habe dies im Internet ausgerechnet. Zum Altersfeststellungsgutachten möchte er nichts sagen. Er sei nie in Griechenland gewesen. Er wolle in Österreich bleiben. Er habe in Griechenland niemanden und kenne sich dort nicht aus.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.09.2009, Zl. 09 06.447-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF., als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 10 (1) iVm Art. 18 (7) der VO Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.)

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. S12 408.938-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2009 nach Griechenland überstellt.

Am 21.01.2010 wurde vom Bundesasylamt eine Dublin-Rücknahme aus Ungarn abgelehnt.

Am 07.02.2010 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung brachte er vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland zwei Tage angehalten worden sei und er sich fortan im Park aufgehalten habe. Danach sei er von der Polizei festgenommen und auf dem Landweg in die Türkei abgeschoben worden. Die Türkei habe ihn nach Afghanistan abschieben wollen, was er aber durch Bestechung habe verhindern können. Von der Türkei aus sei er mit Hilfe von Schleppern zuerst nach Ungarn und nun weiter nach Österreich gereist.

Am 12.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16/1/c Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2009 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 iVm Art. 20/1/c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2010 der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichthof hat mit Erkenntnis vom 22.11.2010 der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Am 06.02.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Einvernahme am 07.02.2010 vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei.

Bei der Einvernahme am 20.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubensbekenntnisses. Auf die Frage, warum er bei der Datenaufnahme keine Schulausbildung angegeben habe, obwohl er offensichtlich lesen und schreiben könne, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wurde privat unterrichtet." Er sei nie in Haft gewesen und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er habe Probleme in Afghanistan und könne dort nicht leben. Auf die Frage, welche Probleme er gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater war in unserer Provinz ein großer Führer und bekam mit dem Volk Probleme. Man hat diesen verhaftet und mitgenommen. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Ich war noch ein Kind, als ich mit meinem Bruder in den Iran gezogen bin. Dies war 1383 (2004). Danach habe ich im Iran gelebt. 1387 bin ich dann wieder nach Afghanistan gezogen, da mein Bruder 2006 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist und verschollen war. Ich bin allein im Iran geblieben und 1387 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich kann nicht angeben, wo sich meine Mutter derzeit aufhält. Ich bin zu meinem Elternhaus zurückgekehrt, habe dort aber niemanden von meiner Familie angetroffen. Von Nachbarn habe ich erfahren, dass mein Vater getötet worden ist und es wurde mir geraten, ebenfalls zu flüchten."

Sein Vater sei eine Art Bezirkshauptmann in der Provinz gewesen, kein Militärangehöriger. Sein Bruder sei General gewesen. Auf die Frage, warum sein Vater verhaftet worden sei und von welcher Person, gab der Beschwerdeführer an: "Die allgemein schlechte Situation in Afghanistan wurde meinem Vater in die Schuhe geschoben und er wurde dafür verantwortlich gemacht. Man kann nicht sagen, dass die Taliban ihn mitgenommen haben. Es waren Angehörige einer Gruppe, welche behauptet haben, dass diese von der Regierung komme. Diese waren nämlich der Regierung angehörig. Ich glaube dies aber nicht." Er sei bei der Verhaftung seines Vaters im Hause anwesend gewesen. Diese hätten Uniformen gehabt und seien auch bewaffnet gewesen. Diese hatten Raketen mit Kalaschnikows. Die Familienmitglieder hätten sich nicht bewegen dürfen. Wenn sie sich bewegt haben, seien sie geschlagen worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus: "Es war Zeit schlafen zu gehen, als ich Schüsse gehört habe. Mein Vater hat versucht, seine Bewacher über Funk zu befragen, was geschehen ist, hat aber keine Antwort erhalten. Über Lautsprecher wurde uns mitgeteilt, dass diese ins Haus kommen wollen und wir die Türe öffnen sollten, sonst würden alle getötet werden. Wir haben die Türe nicht aufgemacht. Die Soldaten, welche keine Uniformen hatten, haben die Tür gewaltsam aufgebrochen und sind in das Haus gekommen. Wir mussten uns hinlegen. Mein Vater wurde von diesen mitgenommen. Danach sind diese wieder weggefahren. Uns wurde mitgeteilt, dass mein Vater in dieser Region nicht regieren kann. Wir sind zum Nachbarhaus gegangen. Wir wurden mit Gewehrkolben geschlagen und dadurch verletzt." Ihre Nachbarn hätten sie aufgenommen und sie hätten Angst gehabt, dass sie getötet werden könnten. Sein kleiner Finger an der rechten Hand sei gebrochen worden und er könne den vorderen Teil des Fingers nicht mehr gerade ausstrecken. Dieses Ereignis sei am 05.05.2004 gewesen. Weiters führte er aus: "Ich habe drei Tage danach Afghanistan verlassen und bin in den Iran gereist. Nach drei Tagen ist mein Onkel zu uns gekommen und hat uns mitgeteilt, dass wir flüchten sollten oder getötet werden würden. Mein Onkel ist über Pakistan nach Australien geflüchtet. Ich bin in den Iran geflüchtet. Seine Mutter sei in Afghanistan geblieben und habe nicht ausreisen wollen. Nach drei Tagen sei sein Onkel mit einem Militärfahrzeug gekommen und habe ihn und seinen Bruder nach XXXX gebracht. Danach sei er mit einem LKW mit seinem Bruder in den Iran gefahren. Sein Onkel sei nicht sofort nach Pakistan gefahren, dieser habe seinen Vater finden wollen und habe sich in den Bergen versteckt gehalten. Als er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass sich sein Onkel in Australien befinde. Auf die Frage, warum er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Bruder ist vor mir nach Afghanistan zurückgekehrt und als er sich ca. zwei Jahre nicht gemeldet hat, bin ich auch zurückgekehrt und wollte meinen Bruder finden. Ich habe aber weder meinen Bruder noch meine Mutter gefunden und erfahren, dass mein Vater getötet worden ist. Aus diesem Grund bin ich auch wieder geflüchtet." Er habe von seinen Nachbarn gehört, dass seine Schwestern sich im Iran befinden würden. Den genauen Aufenthaltsort würde er nicht kennen. Nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan sei er noch drei Tage bei den Nachbarn geblieben. Das Nachbarhaus sei zehn Meter von seinem Elternhaus entfernt gewesen. Er habe den Iran verlassen, weil er dort illegal gelebt habe. Er habe seinen Lebensunterhalt von dem Geld finanziert, welches er von seinem Heimatland mitgehabt habe. Er habe keine Chance gesehen, dort weiterhin zu leben. Er habe Angst, weiter nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sein Bruder habe das Geld gehabt und den Rest an eine andere Person im Iran gegeben. Dieser habe ihm auch Geld in die Türkei überwiesen, damit er nach Österreich kommen könnte. Wenn man in der Provinz nachfrage, kenne jeder dort seinen Vater. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Er kenne die Verfolger seines Vaters nicht. Welcher Gruppe diese angehört haben, wisse er nicht. Sein Onkel hieße XXXX. Die Verfolger seien einflussreich und würden ihn überall in Afghanistan finden. Sein Leben sei in Gefahr. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Zum Schluss der Einvernahme berichtigte der Beschwerdeführer noch seinen

Familiennamen und gab an, dass dieser richtig laute: XXXX.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zahl: 10 01.131-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2012 (Spruchpunkt III.) erteilt.

Begründend für das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus:

"Ihre Angaben, dass Sie so große Angst vor einer Verfolgung in Afghanistan gehabt hätten, dass Sie deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wären konnte kein Glauben geschenkt werden. So haben Sie angegeben, dass Sie als Kind 2004 mit ihrem Bruder in den Iran gezogen wären, da Ihr Vater, ein großer Führer, mit dem Volk Probleme bekommen hätte und verhaftet worden wäre. Ihrem Vater wäre die schlechte Situation in Afghanistan angelastet worden. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Bruder 2006 vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre und auch Sie zwei Jahre danach 2008 wieder nach Afghanistan zu Ihrem Elternhaus zurückgekehrt wären, da sich Ihr Bruder nicht mehr gemeldet hätte. Sie hätten keinen Ihrer nahen Verwandten angetroffen.

Es ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass Sie so große Angst davor gehabt hätten, dass Sie in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden könnten, dass Sie deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wären und vor Ihrer Flucht nach Österreich trotzdem wieder freiwillig in dieses zurückgekehrt wären. Damit hätten Sie sich der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und es ist nicht glaubhaft, dass Sie dies riskiert hätten.

Aus Ihren Angaben ist auch zu entnehmen, dass Sie anwesend gewesen sind, als Ihr Vater verhaftet worden wäre, die Familienmitglieder sich während dieser Zeit nicht bewegen hätten dürfen und im Falle der Nichtfolgeleistung dieser Anordnung geschlagen worden wären. Sie gaben auch an, dass Sie sich danach in dem ca. 10 Meter entfernten Nachbarhaus drei Tage lang aufgehalten hätten und dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Daraus ist erkennbar, dass die Verfolgung allein gegen Ihren Vater gerichtet gewesen wäre und nicht gegen andere Mitglieder der Familie. Im Falle einer beabsichtigten Verfolgung hätten Sie wohl in dem 10 Meter entfernten Nachbarhaus leicht aufgefunden werden können beziehungsweise wäre Ihnen nicht gelungen zum Nachbarhaus zu gelangen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen hinsichtlich der befürchteten Verfolgung entsprechen aber diesen Anforderungen nicht."

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in seiner Heimat verfolgt werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei von 1997 bis 2004 Gouverneur (Dari: "XXXX") der Provinz XXXX gewesen. Schon die Übersetzung im Einvernahmeprotokoll mit Bezirkshauptmann sei völlig verfehlt. Der Vater des Beschwerdeführer Sher XXXX sei bekannt unter dem Rufnamen XXXX und sei ein mächtiger und berühmter Mann gewesen. Gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, Rufname: General "XXXX" habe er in XXXX regiert. Es sei überaus plausibel und schlüssig, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der hohen Position des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers von Verfolgung bedroht sei. Aufgrund ihrer Machtposition hätten die beiden viele Feinde. Nach Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 2004 sei der Onkel mit Unterstützung von UNHCR nach Australien geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Onkel, er werde jedoch versuchen, über UNHCR Informationen über seinen Onkel zu bekommen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in den Iran geflüchtet. Nach einer kurzen Rückkehr nach Afghanistan sei er nach Österreich geflüchtet.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Wann und wo wurden Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX geboren. XXXX hat mein Heimatdorf geheißen. Ich habe in meinem Heimatdorf von meiner Geburt an bis 1383 (= 2004) dort gelebt.

VR: Wo haben Sie anschließend gelebt?

BF: Danach habe ich Afghanistan verlassen und ich bin in den Iran ausgewandert.

VR: Wie lange haben Sie im Iran gelebt?

BF: Bis 2009.

VR: Sind Sie jemals dann in Ihr Heimatland Afghanistan zurückgekehrt, als Sie im Iran gelebt haben?

BF: Ich bin 1387 (2008) nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ich meinen Bruder, der 1386 (= 2007) nach Afghanistan zurückgekehrt ist, besuchen wollte. Ich bin nur 3 Tage lang in Afghanistan geblieben und anschließend bin ich wieder in den Iran zurückgekehrt.

VR: Wie lange haben Sie nach Ihrer Rückkehr in den Iran im Iran gelebt?

BF: Ich bin ca. 3 Monate lang im Iran gewesen, dann musste ich den Iran auch verlassen, weil die Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran äußerst schlecht war.

VR: Führen Sie dies bitte näher aus.

BF: Mein Aufenthalt war im Iran illegal. Ich hatte permanent Angst, von der iranischen Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

VR: Das war der Grund, warum Sie dann den Iran verlassen haben?

BF: Ja, ich konnte nicht ewig illegal in einem Land leben. Man hätte mich abgeschoben.

VR: In Ihrer n.E vom 01.06.2009 gaben Sie an, am XXXX geboren worden zu sein, in der n.E vom 07.02.2010 gaben Sie an, am XXXX geboren worden zu sein, bei der medizinischen Untersuchung am 07.07.2009 gaben Sie an, am XXXX geboren worden zu sein, in der n.E vom 06.08.2009 gaben Sie an, am XXXX geboren worden zu sein. Weiters wurde nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 16.07.2009 festgestellt, dass Ihr Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt war.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich habe jedes Mal den XXXX angegeben. Das dürften Fehler bei der Umrechnung gewesen sein. Ich bin auch sehr verwundert darüber, dass die Umrechnungen viele verschiedene Daten ergeben.

VR: Die Einvernahmen wurden Ihnen jedes Mal rückübersetzt. Sie hätten Fehler monieren können, was Sie nicht machten.

BF: Die Dolmetscher sagten, dass die Daten nach dem gregorianischen Kalender anders lauten, als ich zuvor angegeben hatte. Mein Name ist ebenfalls falsch geschrieben worden, gemeint mein Familienname, wenn ich meistens gerufen werde, merke ich nicht, dass ich gerufen werde, weil mein Name so falsch klingt.

VR: Wie lautet Ihr richtiger Familienname?

BF: XXXX.

VR: Haben Sie in Ihrem Heimatland jemals die Schule besucht?

BF: Ja.

VR: Von wann bis wann und wo?

BF: Ich habe bis zur 6. Klasse die Volksschule im XXXXi besucht.

VR: Wie viele Jahre haben Sie die Volksschule besucht?

BF: Ich habe mit 5 Jahren mit der Schule begonnen. Ich bin ca. 5 Jahre lang in diese Schule in XXXX (= Heimatdorf) gegangen. Danach habe ich zu Hause Unterricht bekommen, weil ich auf Grund der schlechten Sicherheitslage nicht mehr in die Schule gehen konnte.

VR: Wie lange haben Sie zu Hause Privatunterricht bekommen?

BF: Ca. ein bis eineinhalb Jahre.

VR: Haben Sie eine Berufsausbildung?

BF: Nein.

VR: In der n.E vom 07.02.2010 erwähnten Sie überhaupt keine Schulausbildung. Dies wurde Ihnen auch bei der Einvernahme am 20.04.2011 vorgehalten und Sie auch diesbezüglich befragt. Sie gaben lediglich an, privat unterrichtet worden zu sein und Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass Sie auch zur Schule gegangen wären. Bei der medizinischen Untersuchung am 07.07.2009 gaben sie im Beisein einer Übersetzerin an, dass Sie insgesamt 9 Jahre lang eine Schule absolviert hätten, die Primarschule abgeschlossen hätten und die Oberschule abgebrochen hätten. In der n.E vom 01.06.2009 gaben Sie unter der Rubrik letzter ausgeübter Beruf: Architekt an. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Diese Schule, die ich besucht habe, war eine Privatschule. Mein Vater hat alles finanziert und alle Utensilien für den Unterricht zur Verfügung gestellt. Es war ein Privatunterricht, den ich mehrere Jahre lang bekommen habe. Zum letzten ausgeübten Beruf möchte ich angeben, dass ich mir nicht erklären kann, warum dort Architekt steht. Wie soll ich Architekt sein, wenn ich lediglich 6 Jahre lang eine Grundschule besucht habe?

VR: Haben Sie 5 oder 6 Jahre lang die Grundschule besucht? Zuvor gaben Sie an, nur 5 Jahre die Grundschule besucht zu haben.

BF: Ich habe fast 1 1/2 Jahre lang zu Hause Unterricht bekommen. Mit diesem insgesamt 6jährigen Unterricht kann ich kein Architekt sein.

VR wiederholt den Vorhalt.

BF: Ich bin 5 Jahre lang in die Schule gegangen. Ca. 1 1/2 Jahre lang habe ich zu Hause Unterricht bekommen.

VR: Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob man privat unterrichtet wird, oder eine Schule besucht zu haben. So gaben Sie zum Beispiel am 07.07.2009 an, dass Sie 9 Jahre lang eine Schulausbildung absolviert hätten.

BF: Ich habe keineswegs 9 Jahre angegeben. Ich kann mich nicht gebildeter vorstellen, als ich es bin.

VR erinnert den BF an die Wahrheit.

BF: Ich habe sowohl bei den letzten Einvernahmen die Wahrheit angegeben, als auch heute. Ich weiß nicht, wie manche Aussagen zustande gekommen sind.

VR: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, wie heißen diese und wie alt sind diese?

BF: Ich habe einen Bruder namens XXXX. Er ist 2 Jahre älter als ich. Ich weiß nicht, wo er sich derzeit aufhält. Ich habe 2 Schwestern, XXXX und XXXX. Ihr Alter ist mir nicht bekannt. Sie sind beide jünger als ich. Ich weiß nicht, wo meine Schwestern sind. Als ich damals nach Afghanistan zurückgekehrt bin, habe ich gehört, dass sie in den Iran gegangen sind. Ich bin 2x im Iran gewesen. Ich habe meine Schwester im Iran nicht gefunden.

VR: Wie groß ist der Altersunterschied zwischen Ihnen und Ihren Schwestern?

BF: Shamisa ist ca. 4 oder 5 Jahre jünger als ich. XXXX ist jünger als XXXX.

VR: Um wie viel jünger ist die eine Schwester?

BF: Ca. 3 Jahre.

VR: In Ihrer n.E vom 07.02.2010 gaben Sie an, dass Ihr Bruder XXXX Jahre alt wäre und Sie daher zu dem Zeitpunkt XXXX Jahre alt, wenn man von dem Geburtsdatum XXXX ausgeht, gewesen sind. Daher der Altersunterschied 6 Jahre betrug und nicht 2 Jahre, wie Sie soeben angegeben haben. Weiters gaben Sie in der Einvernahme an, dass z.B. 1 Schwester 7 Jahre alt gewesen sei und daher Ihre heutige Angabe, wonach 1 Schwester nur 4 oder 5 Jahre jünger gewesen sei, nicht stimmt. Bei der medizinischen Untersuchung gaben Sie ferner an, dass eine Ihrer Schwestern älter als Sie sei und eine Schwester jünger als Sie sei. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Es ist alles sehr interessant. Als meine Eltern geheiratet haben, waren meine Eltern in Ägypten und haben dort studiert. Mein Bruder ist dort zur Welt gekommen. Ca. 2 Jahre später bin ich in Afghanistan zur Welt gekommen. Zu meinen Schwestern gebe ich wiederholt an, dass sie beide jünger als ich sind. Ich habe keine ältere Schwester.

VR: Der Altersunterschied zu Ihren Schwestern, sowie zu Ihrem Bruder stimmt überhaupt nicht. So gaben Sie den Altersunterschied bei der

n. E am 07.02.2010 mit umgerechnet XXXX Jahren an. Das macht sehr wohl einen Unterschied.

BF: Es ist bestimmt ein Fehler, was den Altersunterschied zu meinem Bruder betrifft. Als die Studenten-Visa meiner Eltern abgelaufen sind, mussten sie nach Afghanistan zurückkehren. Ich bin ca. 2 Jahre nach meinem Bruder auf die Welt gekommen. Zum Altersunterschied zu meinen Schwestern kann ich nur ungefähre Angaben machen, weil ich sie seit vielen Jahren nicht gesehen habe und daher nicht weiß, wie alt sie tatsächlich sind.

VR: Ihre Rechtfertigung ist absolut nicht nachvollziehbar, da man sehr wohl unterscheiden kann, zumal Sie auch Schulbildung genossen haben, ob eine Schwester ca. 4 oder XXXX Jahre jünger ist bzw. ob eine Schwester älter oder jünger ist.

BF: Wenn sie XXXX Jahre jünger als ich ist, dann hätte ich sie im Leben nie gesehen.

VR: Bitte erklären Sie das.

BF: Sie haben vorgehalten, dass 2010 1 Schwester 4 Jahre jünger als ich sei.

VR: Das ist nicht richtig.

VR erläutert nochmals den Vorhalt und ersucht den BF die Frage (Was meinen Sie mit: "Wenn sie XXXX Jahre jünger als ich ist, dann hätte ich sie im Leben nie gesehen" zu beantworten.

BF versucht der Dolmetscherin Fragen zu stellen betreffend was er selbst gesagt hat. Daraufhin ersucht die VR dem BF folgende Frage zu beantworten. Sie haben vorhin angegeben: Wenn sie XXXX Jahre jünger als ich ist, dann hätte ich sie im Leben nie gesehen. Was meinen Sie damit? Bitte beantworten Sie diese Frage.

BF: Dazu kann ich nichts mehr sagen. Zu dem Vorhalt, dass ich am 07.02.2010 angegeben habe, dass z.B. eine Schwester 7 Jahre alt gewesen sei, möchte ich nun fragen, ob ich auch eine 2. Schwester dort angegeben habe.

VR: Ihre Aussagen passen nicht überein. Sie haben eine 2. Schwester erwähnt, bei der der Altersabstand auch nicht passt. Das Verhandlungsprotokoll wurde Ihnen rückübersetzt.

VR: Bitte erklären Sie, warum Sie zu diesem Satz nichts angeben können.

BF: 2004 habe ich Afghanistan verlassen. 2009 bin ich nach Österreich gekommen. Wenn 2010 meine jüngere Schwester 7 Jahre alt war, dann habe ich sie gar nicht gesehen.

VR: Sie müssen angeben können, ob Sie Ihre Schwestern gesehen bzw. kennen gelernt haben. Sind Sie mit Ihren Schwestern zusammen aufgewachsen?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus Afghanistan 2004 waren beide Schwestern geboren und auch schon groß. Beide haben das Koranlesen gelernt.

VR: Wie lange lebten Sie insgesamt im Iran?

BF: 2004 bis 2009.

VR: Wie lange hat es gedauert, bis Sie von Afghanistan in den Iran gereist sind (2004)?

BF: Ca. 3 Tage lang.

VR: Wie lange hat es dann gedauert beim zweiten Mal?

BF: Beim 2. Mal genauso. Ich musste nämlich die Grenzen nachts überqueren.

VR: Wie lange dauerte die Reise vom Iran nach Österreich?

BF: Das habe ich vergessen. Ich kann mich überhaupt nicht mehr daran erinnern.

VR: Bitte schildern Sie den Reiseweg vom Iran nach Österreich?

BF: Ich schätze, dass diese Reise ca. 3 Monate dauerte. Ich bin schlepperunterstützt gekommen.

VR: Durch welche Länder sind Sie gefahren usw.?

BF: Ich wurde den ganzen Weg in LKWs transportiert. Ich weiß nur, dass ich über die Türkei nach Europa gebracht wurde. Da ich die ganze Zeit nur im LKW-Container versteckt war, weiß ich nicht, über welche anderen Länder ich nach Österreich gekommen bin. Die Türkei kann ich deswegen nennen, weil wir dort 1 Nacht verbracht haben und die Schlepper uns die Möglichkeit gegeben haben, dort einzukaufen.

VR: Von welcher Stadt aus im Iran haben Sie Ihre Flucht angetreten?

BF: Isfahan.

VR: Haben Sie dort in Isfahan im Iran auch gelebt?

BF: Ja. Mein Bruder kannte nämlich in Isfahan jemanden, in dessen Haus ich gelebt und mich versteckt gehalten habe. Ich bin kaum aus dem Haus gegangen, weil ich Angst vor einer Festnahme und vor einer Abschiebung hatte.

VR: Sie sind all die Jahre, wo Sie im Iran/Isfahan, lebten, nicht aus dem Haus gegangen und Sie haben sich nur versteckt gehalten?

BF: Das ist richtig. Die iranische Polizei hat die Afghanen sammelweise nach Afghanistan abgeschoben. Ich konnte aber auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren und ich habe mich daher versteckt gehalten.

VR: Sie haben von Isfahan aus Ihre Flucht angetreten. Bitte schildern Sie, wie der Reiseweg von Isfahan aus ausgesehen hat.

BF: Meine Reise wurde von der Person, in deren Haus ich gelebt habe, organisiert. Als mein Bruder nach Afghanistan gegangen ist und ich ihm später gefolgt bin, ihn jedoch nicht gefunden habe und in den Iran zurückgekehrt bin, hat dieser Mann, ein Bekannter meines Bruders, mit dem Geld, das mein Bruder dort zurückgelassen hatte, einen Schlepper bezahlt und mich von dort weggeschickt.

VR: Bitte schildern Sie, wohin sind Sie gefahren, als Sie Isfahan verlassen haben.

BF: Ich bin von dem Schlepper aus Isfahan in einem LKW-Anhänger in die Türkei gebracht worden. Ich schätze, dass die Reise ca. 3-4 Tage gedauert hat.

VR: Sie können nicht angeben, durch welche Städte und Länder Sie gefahren sind, als Sie Isfahan verließen?

BF: Nein. Dazu kann ich keine Angaben machen, ich konnte aus dem LKW-Anhänger nichts sehen.

VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten?

BF: Der XXXX (Bekannter meines Bruders), meinte, dass die Reise rund 7.000 Dollar kosten würde. Ich weiß jedoch nicht, ob er tatsächlich 7.000 Dollar bezahlt hat bzw. wie viel Geld dort mein Bruder zurückgelassen hatte.

VR: In Ihrer n.E vom 01.06.2009 gaben Sie an, dass Sie selbst die Reise organisiert hätten und selbst den Schlepper angesprochen hätten, dass die Reise ca. 12.000 Euro betragen hätte, sowie gaben Sie eine gänzlich andere Reiseroute an. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Die Organisation wurde von XXXX übernommen. Ich war zu Hause gefangen. Wie hätte ich einen Schlepper organisieren können?

VR: Das damalige Einvernahmeprotokoll wurde Ihnen rückübersetzt. Sie hätten etwaige Fehler monieren können.

BF: Manche Stellen kann man nicht mehr ausbessern. Man wird lediglich aufgefordert zu unterschreiben. Wenn ich Fehler ausbessern hätte können, dann hätte ich meinen Namen und mein Geburtsdatum ausbessern lassen. Wir haben meistens nicht die Möglichkeit zu argumentieren. Sobald wir etwas sagen, glauben die Beamten, dass wir sie beleidigen wollen.

VR: Die Widersprüche betreffend des Reiseweges wurden Ihnen am 08.06.2009 bereits vorgehalten.

VR: Warum haben Sie 2004 Ihr Heimatland verlassen. Bitte schildern Sie das detailgetreu.

BF: Ich kann keine genauen Angaben zu den Gruppierungen machen, die dort aktiv sind. Ich kenne ihre Namen nicht. Ich kann auch nicht sagen, zu welcher Einheit sie gehört haben. Sie haben unterschiedliche Uniformen getragen. Man konnte sie nicht zuordnen. Mein Vater war damals Gouverneur der Provinz XXXX, mein Onkel väterlicherseits war General, mein Vater und mein Onkel haben damals die Provinz regiert und sie trugen die ganze Verantwortung. Es dürfte in irgendeiner Form zu Missverständnissen mit anderen Leuten gekommen sein und in Afghanistan ist es bekannt, dass Menschen, die Waffen haben, ihre Macht durch ihre Waffen ausüben können. Jedenfalls sind irgendwelche Leute gekommen und haben meinen Vater mitgenommen.

VR: Wann kamen die Personen? Wie ist das Ganze vor sich gegangen?

BF: Es war 1383 (=2004). Ich kann mich nicht mehr erinnern, in welchem Monat das gewesen ist. Ich bin danach jedenfalls in den Iran geflüchtet. Es war eine Gruppe von bewaffneten Personen. Ich kann nicht zuordnen, ob sie der Regierung angehört haben oder andere Leute waren. Sie hatten ein Problem mit meinem Vater. Sie forderten meinen Vater auf, hinauszugehen, weil sie ihn gebraucht haben. Meinem Vater kam das verdächtig vor. Er kontaktierte über Funk meinen Onkel väterlicherseits und fragte ihn, ob er diese Leute geschickt hatte. Mein Onkel verneinte. Die Leute hinter unserem Tor drohten, unser Tor aufzubrechen, wenn mein Vater nicht hinausging.

Zuerst waren Leute in gewöhnlicher Polizeiuniform da. Es war jene Polizeiuniform, die während der Karzai-Regierung von den Polizisten getragen wurde.

Dann haben diese Leute die Uniformen ausgezogen und gesagt, dass sie mit Gewalt vorgehen können, wenn man Vater nicht freiwillig das macht, was sie sagen.

Sie haben unser Tor aufgebrochen, sie sind in unseren Hof eingedrungen. Sie haben zuerst meinen Vater angegriffen und ihn zusammen geschlagen. Auch meine Mutter, meine Schwestern, mein Bruder und ich wurden geschlagen. Mein Bruder wurde mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, sodass er eine Fraktur erlitten hat. Mir haben sie den Arm gebrochen. Wir durften gar nicht heraufschauen, andernfalls hätten sie uns erschossen.

Dann haben sie meinen Vater mitgenommen und wir sind dort zurückgeblieben.

VR: Woher wussten Sie, dass die Polizisten Ihre Uniform ausgezogen hatten, haben Sie das gesehen?

BF: Wir sind alle in den Turm hinauf gestiegen. Wir konnten von oben die Leute beobachten.

VR: Wie viele Personen sind vor dem Haus gestanden bzw. wie viele Personen sind in das Haus eingedrungen?

BF: Ich weiß es nicht. Es waren viele Leute. Unser Hof war ca. 5.000m² groß. Überall sind Leute gestanden. Dort haben sich ziemlich viele Personen aufgehalten.

VR: Das Ganze hat sich im Hof abgespielt?

BF: Sie haben das große Tor zum Hof aufgebrochen. Sie sind in den Hof hineingedrungen. Bei uns im Hof haben die Arbeiter meines Vaters, sowie seine Leibwächter und auch die Bauern, welche für uns tätig waren, gewohnt.

VR: Wie viele Leibwächter hat Ihr Vater gehabt, haben diese zusammen mit Ihrem Vater gelebt?

BF: Es waren sieben Leibwächter, vier von ihnen waren an den 4 Ecken des Hofes im Einsatz und sie haben Wache gehalten. Die anderen 3 waren ebenfalls bewaffnet und sind entweder beim Tor gestanden oder haben innerhalb des Hofes in der Nähe meines Vaters Wache gehalten.

VR: Ist es nicht zu irgendwelchen Kämpfen gekommen?

BF: Sie haben Handgranaten in den Hof geworfen. Wir (=meine Familie und ich) waren zu dem Zeitpunkt im Turm und wir wurden nicht verletzt. Es wurde geschossen. Unser Tor war sehr tief. Sie konnten unser Tür nur mit einer kleinen Rakete aufbrechen. Den Bauern hätten sie ohnehin nichts getan. Diese Kämpfe haben rund 2 Stunden gedauert.

VR: Was haben Sie gemacht, als diese Personen gekommen sind?

BF: Mein Vater hat versucht, uns alle zu beschützen. Er hat sich gewehrt. Er hat sich auf uns geworfen, weil er nicht wollte, dass man uns etwas antut. Ich konnte mich gar nicht verteidigen. Ich hatte keine andere Wahl, als am Boden liegen zu bleiben. In dem Moment, in dem sie meinen Vater hinauszerren wollten, haben meine Familie und ich uns auf ihn geworfen. Wir wollten diese Entführung irgendwie verhindern. Die Leute haben mit den Kalaschnikows und den Gewehrkolben auf uns geschlagen. Wir konnten nichts mehr tun.

VR wiederholt die Frage.

BF: Für die landwirtschaftliche Arbeit hatten wir Bauern angestellt. Ich war zu Hause, als die Leute gekommen sind. In jener Zeit konnten meine Geschwister und ich gar nicht aus dem Haus gehen. Es gab einige Gruppierungen, wegen derer wir Angst hatten und nicht in das Freie gehen durften. Denn bereits zuvor hat es einen Vorfall gegeben, bei dem einige Leibwächter meines Vaters getötet wurden. Sie wurden von bewaffneten Leuten angegriffen. Der Vorfall ereignete sich auf dem Heimweg von der Arbeit meines Vaters.

VR: Wann sind diese Personen gekommen?

BF: Es war um 20.00 Uhr oder um 21.00 Uhr. Das Abendgebet hatten wir bereits verrichtet. Wir hatten auch zu Abend gegessen. Es dürfte zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein.

VR: Was haben Sie "mitbekommen"? Bitte schildern Sie das.

BF: Ich habe mitbekommen, wie diese Leute durch einen Lautsprecher meinen Vater gerufen haben. Sie waren höflich. Sie haben meinen Vater mit Herr Gouverneur angesprochen und gebeten, mit ihm hinauszugehen, weil sie ihn gebraucht haben. Mein Vater wusste sofort, dass etwas nicht stimmte. Er schickte uns alle in den Sicherheitsraum. Er kontaktierte meinen Onkel, der zu jenem Zeitpunkt in der Provinzzentrale war. Mein Onkel sagte, dass er weder jemanden geschickt hätte, noch, dass es Vorfälle gegeben hat. Mein Vater positionierte die Leibwächter. Er rechnete damit, dass es zu einem Gefecht kommen würde.

VR: Wie lange war Ihr Vater Gouverneur der Provinz XXXX?

BF: Mein Vater hat erzählt, dass er vor dem Taliban-Regime in der Provinz XXXX als bekannt gegolten hat. In der Provinz meiner Heimatregion leben Angehörige der Volksgruppen Hazara, Paschtunen und Balooch. Wir hatten keine Probleme mit den anderen Volksgruppen. Daher haben sich alle Bewohner immer an meinen Vater gewandt, wenn es Probleme gab. Später, als Karzai die Regierung übernommen hat, wurde das Amt des Gouverneurs meinem Vater übergeben. Mein Vater war viele Jahre Gouverneur der Provinz.

VR: Von wann bis wann war Ihr Vater Gouverneur?

BF: Seit seiner Rückkehr aus Ägypten nach Afghanistan und ein paar Monate nach meiner Geburt hat mein Vater sein Amt angenommen. Bis 2004 war er Gouverneur.

VR: Wann ist Ihr Vater aus Ägypten nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Er ist im 8. Monat 1367 (Oktober/November 1988) zurückgekehrt. Einige Monate später bin ich auf die Welt gekommen.

VR: Seit wann war Ihr Vater Gouverneur? Seit Ihrem Geburtsdatum (Sie haben jedoch sehr unterschiedliche Geburtsdaten angegeben) oder seit Oktober/November 1988?

BF: Oktober/November 1988 ist mein Vater aus Ägypten zurückgekehrt. XXXX bin ich auf die Welt gekommen. Zu dem Zeitpunkt war er noch nicht Gouverneur. Er war ein Leiter der dort lebenden Bevölkerung, eine Art Volksvertreter. Später, als Karzai die Regierung übernommen hatte, wurde mein Vater Gouverneur.

VR: Wann wurde nun Ihr Vater zum Gouverneur ernannt?

BF: Ich schätze, dass es 2003 war. Er war 1 Jahr offiziell Gouverneur in der Karzai-Regierung.

VR: Zum Zeitpunkt dieses Überfalls war Ihr Vater auch noch Gouverneur?

BF: Ja.

VR: Warum können Sie nicht das Datum angeben betreffend dieses Vorfalles? Das war doch ein einschneidendes Erlebnis.

BF: Die Schwierigkeiten sind gegen Ende Frühling entstanden. Ich kann mich leider an kein Datum erinnern.

VR: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie bei der n.E vom 20.04.2011 sehr wohl das genaue Datum dieses Vorfalles haben angeben können. Dann sprachen Sie in dieser Einvernahme nicht von Polizisten, sondern von Soldaten, die gekommen wären. Weiters gaben Sie an, dass Ihnen nicht der Arm, sondern lediglich ein Finger gebrochen worden wäre. Weiters haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Vater Ihren Onkel kontaktiert hat, sondern gaben im Gegenteil an, dass lediglich Ihr Vater versucht hat, über Funk seine Bewacher zu fragen, was geschehen sei, er jedoch keine Antwort erhalten habe. In der Beschwerde gaben Sie an, dass Ihr Vater von 1997 bis 2004 Gouverneur der Provinz XXXX gewesen sei. Heute geben Sie an, dass Ihr Vater lediglich für 1 Jahr Gouverneur gewesen sei und zwar Sie schätzen, dass dies 2003 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt (2003, 2004) war jedoch XXXX Gouverneur der Provinz XXXX. Nehmen Sie zu all diesen Widersprüchen bitte Stellung.

BF: Ich konnte mich bei der damaligen Einvernahme an das Datum des Vorfalles erinnern, heute kann ich es nicht. Zum Vorhalt wegen der Polizisten bzw. der Soldaten, gebe ich an, dass in meiner Heimatregion Polizisten und Soldaten dasselbe ist, es gibt nur eine Uniform, die von allen getragen wird. In meiner Heimatregion macht man keinen Unterschied. Zum Vorhalt betreffend den Bruch meines Fingers gebe ich an, dass es ein Missverständnis war. Ich wurde am Kopf und Bein verletzt. Mein rechter kleiner Finger wurde gebrochen. Betreffend die Kontaktaufnahme mit meinem Onkel kann ich nur betonen, dass mein Vater sehr wohl meinen Onkel kontaktiert hat. Mein Onkel war immer die 1. Ansprechperson, wenn es Probleme gegeben hat. Die Leibwächter meines Vaters sind alle auf ihren Positionen gestanden, bis es zu den Kämpfen gekommen ist. Betreffend die Amtszeit meines Vaters als Gouverneur von XXXX, gebe ich an, dass mein Vater lediglich 1 Jahr als offizieller von der Karzai-Regierung ernannter Gouverneur tätig gewesen ist. In den Jahren zuvor hat mein Vater die dort lebende Bevölkerung vertreten und sich ihrer Probleme angenommen. Damals herrschten verschiedene Parteien und auch zum Teil die Taliban. Es herrschte Bürgerkrieg. Es gab keine offizielle Regierung. Mein Vater wurde als Gouverneur bezeichnet. Betreffend den neuen Gouverneur gebe ich an, dass er nach der Entführung meines Vaters sein Amt angetreten hat. Das habe ich so gehört.

VR: Ihre Angaben stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein. XXXX wurde bereits am 21.01.2002 zum Gouverneur der Provinz XXXX ernannt. 2003 bzw. 2004 hat Ihr Vater nicht Gouverneur sein können, da zu diesem Zeitpunkt jemand anderer Gouverneur war.

BF: Damals gab es keinen Gouverneur, weil die Karzai-Regierung später in unsere Provinz kam.

VR: Das ist nicht richtig. XXXX wurde XXXX vom Präsidenten Karzai durch die Ernennung zum Gouverneur der Provinz XXXX belohnt. Das ist in WIKIPEDIA ersichtlich (Beilage 1).

BF: Es ist kein Geheimnis. Ich kann über das Büro von Karzai alle Beweismittel und Verträge, die mit meinem Vater als Gouverneur abgeschlossen worden sind, vorlegen.

VR: Es ist allgemein bekannt bzw. im Internet auch nachzulesen, dass ab Jänner XXXX Gouverneur der Provinz XXXX gewesen ist und zwar bis dieser im Februar 2006 (ACCORD-Anfragebeantwortung, Beilage 2) durch eine andere Person ersetzt wurde.

BF: Es ist sehr interessant, ich verstehe nicht, warum Karzai bei uns zu Hause gewesen ist und warum er Verträge mit meinem Vater geschlossen hat bzw. warum er die Regierung von XXXX meinem Vater und meinem Onkel überlassen und mit ihm auch noch Fotos gemacht hat. Ich bin davon überzeugt, dass der offizielle Vertrag zwischen Karzai und meinem Vater im Hauptbüro aufliegt.

VR: Nach diesem Vorfall haben Sie was gemacht?

BF: Nach diesem Vorfall wurden meine Geschwister, meine Mutter und ich von unserem Nachbarn von unserem Hof in ihr Haus gebracht. Unser Nachbar war der Meinung, dass unser Hof bestimmt ein weiteres Mal angegriffen werden könnte und wir dort nicht mehr sicher wären. Dann kam mein Onkel väterlicherseits. Er forderte mich und meinen Bruder auf, Afghanistan zu verlassen. Er sagte, er würde uns in ein anderes Land schicken, wo wir in Sicherheit leben könnten. Mein Bruder und ich wurden über die Provinz XXXX von anderen Provinzen, die mir nicht ganz bekannt waren, in den Iran gebracht. Ich kann mich erinnern, dass mein Onkel uns bis XXXX gebracht hat. Er hatte es eilig. Er musste wieder weg. Er schickte uns mit jemand anderem weiter.

VR: Wie lange hielten Sie sich bei den Nachbarn auf, bevor Ihr Onkel kam?

BF: Mein Onkel ist noch in jener Nacht gekommen. Er konnte uns aber nicht in derselben Nacht aus Afghanistan wegschicken. Er sagte, wir müssen 1-2 Tage warten, bis er jemanden findet, der uns in ein anderes Land bringen konnte.

VR: Wie lange haben Sie dann warten müssen?

BF: 1-2 Tage lang.

VR: Haben Sie 1 oder 2 Tage gewartet?

BF: Mein Onkel ist in der Nacht gekommen. Am nächsten Tag konnte er niemanden finden. Am übernächsten Tag hat er jemanden gefunden.

VR: In der n.E vom 20.04.2011 gaben Sie an, dass Ihr Onkel erst nach 3 Tagen zu Ihnen gekommen wäre und Sie dann geflüchtet wären. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Mit 3 Tagen könnte ich den restlichen Aufenthalt in Afghanistan bis zur Ausreise gemeint haben. Mein Onkel ist noch in derselben Nacht mit seiner Armee gekommen, die er in der Heimatregion auf die Suche nach den Entführern geschickt hat, sie aber keinen Erfolg hatten.

VR: Haben die Nachbarn weit weg von Ihrem Elternhaus gewohnt?

BF: Ca. 10 Minuten Fußweg.

VR hält das BF das Verhandlungsprotokoll vor, wo er wortwörtlich angab: "Nach 3 Tagen ist mein Onkel zu uns gekommen,... und weiters nach 3 Tagen ist unser Onkel mit einem Militärfahrzeug gekommen,..."

Sie haben ausdrücklich angegeben, dass Ihr Onkel nach 3 Tagen gekommen ist und nicht in derselben Nacht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Nach 3 Tagen ist er gekommen und er hat uns abgeholt.

VR erinnert den BF an die Wahrheit.

VR: Weiters macht es keinen Sinn, wenn Sie sich so gefährdet fühlen, dass Sie sich noch weitere 3 Tage danach im Haus der Nachbarn, die lediglich 10 Minuten entfernt leben, aufgehalten haben.

BF: Wohin hätten wir sonst gehen sollen? Wir hatten keinen anderen Platz. Sie hätten uns nie verdächtigt, dass wir bei unserem Nachbarn untergebracht sind. Mein Nachbar hat in einem alten Haus in ärmlichen Verhältnissen gelebt.

VR: Was wissen Sie über den Verbleib Ihres Vaters?

BF: Mein Onkel schickte uns weg. Er sagte, er würde unseren Vater finden und uns alle zusammen bringen. Mein Bruder und ich hörten nichts von meinem Vater im Iran. Daher kehrte mein Bruder zurück, um nach unserer Mutter und nach unseren Schwestern zu sehen und eventuell etwas von unserem Vater in Erfahrung zu bringen. Als mein Bruder nicht mehr in den Iran zurückkehrte, ging ich ebenfalls nach Afghanistan. Ich bin durch Täler und Gebirge bis in das Heimatdorf gereist, damit mich niemand erkennen kann. Als ich die Bewohner nach meinem Bruder und nach meinem Vater fragte, sagten sie, dass mein Bruder dort nie angekommen ist und dass mein Vater getötet und beerdigt worden ist.

VR: Wann ist Ihr Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Nach 2 Jahren Iranaufenthalt ist er nach Afghanistan zurückgekehrt.

VR: Das war dann 2006, da Sie zuvor angegeben haben, 2004 in den Iran gereist zu sein.

BF: Ich weiß es nicht genau, wann er nach Afghanistan zurückgekehrt ist, vermutlich nach ca. 2 Jahren.

VR: Wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt, um Ihren Bruder zu suchen?

BF: 1387 (Sommer 2008).

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie, wo Sie doch so große Angst gehabt haben, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, und Sie sich daher nach Ihren eigenen Angaben die ganze Zeit im Iran fast nur zu Hause aufgehalten haben, nun plötzlich sich entscheiden, nach Afghanistan zu reisen, um Ihren Bruder zu suchen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste meine Familie suchen, weil ich mir ein Leben ohne meine Familie nicht vorstellen konnte. Wenn ich beginne, über die Hinreise und die Rückreise zu sprechen, würden wir noch bis morgen hier sitzen. Ich bin schlepperunterstützt nach Afghanistan zurückgekehrt und ich bin mit einem Schlepper wieder ausgereist.

VR: Ihre Angaben sind für mich nicht nachvollziehbar, da Sie bereits 2 Jahre lang ohne Ihren Bruder im Iran gelebt haben.

BF: Mein Bruder hatte mich bei seiner Ausreise aufgefordert, im Iran zu bleiben und zu warten. Er sagte, er würde ohne die Familie nicht zurückkehren. Ich wartete. Ich wusste auch, dass eine Reise nach Afghanistan und Rückkehr aus Afghanistan sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann.

VR: Als Sie in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind, haben Sie in Ihrem Haus nicht mehr die Mutter und die Schwestern vorgefunden?

BF: Nein. Unser Hof und Haus sind verbrannt worden. Man erkennt dort nichts mehr.

VR: Wie lange hielten Sie sich dann in Afghanistan noch auf?

BF: Ich war nur 3 Tage lang dort. Ich wurde aufgefordert, mich versteckt zu halten. Ich wurde vom Schlepper durch Gebirge wieder in den Iran gebracht. Ich konnte nicht an einem Ort bleiben, an dem ich weder meine Mutter, noch Schwester, noch Bruder finden konnte. Mein Vater war nicht mehr am Leben. Meine Familie ist von dort weggegangen. Ich musste wieder weggehen.

VR: Wie lange hielten Sie sich im Iran auf, bevor Sie von Isfahan den Iran verließen?

BF: Meine Reise aus Afghanistan bis in den Iran hat ca. 1 Jahr lang gedauert. Ich bin ca. nach 1 Jahr beim XXXX angekommen. Die Schlepper wollten ihr Geld haben. Ich konnte sie nicht bezahlen. Afghanistan hatte ich bereits verlassen. Im Iran konnte ich nicht weiterkommen.

VR: Zuvor gaben Sie an, sich lediglich 3 Tage lang in Afghanistan aufgehalten zu haben, bis Sie in den Iran weitergereist sind. Nun geben Sie an, dass Sie sich 1 ganzes Jahr lang noch in Afghanistan aufgehalten haben, bis Sie es geschafft haben, in den Iran zu kommen. Ihre Angaben machen überhaupt keinen Sinn.

BF: Ich habe Afghanistan nach den 3 Tagen verlassen. Nach dem Grenzübergang konnte ich die Schlepper nicht mehr bezahlen. Innerhalb des Iran hat es sehr lange gedauert, bis ich Isfahan erreicht habe.

VR: Wo haben Sie sich im Iran das 1 Jahr aufgehalten, bis Sie Isfahan erreicht haben?

BF: Ich war fast 1 Jahr, bevor ich in Isfahan angekommen bin, in Gefangenschaft der Schlepper, bei der Grenze im Ort XXXX.

VR: Wie konnten Sie dann aus dieser Gefangenschaft, von der Sie bis dato noch nichts erzählt haben, frei kommen?

BF: Ich wurde danach nie befragt. Es war ein Problem zwischen den Schleppern selbst. Der eine hat dem anderen das Geld nicht bezahlt. Nach ca. 1 Jahr wurde ich zu XXXX nach Isfahan gebracht.

VR: Ihre Angaben machen keinen Sinn. Weiters stehen sie im Widerspruch zu Ihren Angaben vom 01.06.2009. Dort haben Sie eine gänzlich andere Reisebewegung angegeben. Am 08.06.2009 haben Sie das anders geschildert.

BF: Ich war nicht in einem richtigen Gefängnis. Ich war lediglich in einem Privathaus gefangen. Ich beantworte die Fragen dann nur detailliert, wenn ich danach so genau gefragt werde.

VR: Ihre Angaben sind dermaßen widersprüchlich.

VR: Wenn Sie bereits bei Ihrer Ausreise gewusst haben, dass Ihr Vater getötet worden ist, ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie bei Ihrer Einvernahme am 01.06.2009 lediglich angaben, dass Ihr Bruder und Ihr Vater in Gefangenschaft genommen worden seien.

BF: Ich weiß nicht, wie dieser Satz dorthin gekommen ist. Welche Gefangenschaft?

VR: Das Verhandlungsprotokoll wird wortwörtlich dem BF übersetzt. "Ich habe enorme Probleme mit den Taliban. Sie haben meinen Bruder und meinen Vater in Gefangenschaft genommen, unser Haus angezündet, daher musste ich fliehen".

BF: Damit meine ich vermutlich die Gefangenschaft durch die Taliban vor langer Zeit. Mein Onkel hat damals eingegriffen und meinen Vater und meinen Bruder wieder frei bekommen.

VR: Wann soll das gewesen sein?

BF: Das hat nichts mit meiner Flucht aus Afghanistan zu tun.

VR: Sie haben das bei der damaligen Einvernahme angegeben.

BF: Ich schätze, dass 2001 oder 2002 die Taliban und die Regierung gegeneinander gekämpft haben. Das hat aber nichts mit meiner Fluchtgeschichte zu tun.

VR: Warum geben Sie bei der Einvernahme vor dem BAA auf die Frage, warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund) dies an?

BF: Ich wurde vermutlich damals nach den Schwierigkeiten meines Vaters gefragt und ich habe das daher in der Antwort angegeben.

VR: Wie lange waren Ihr Bruder und Ihr Vater in Gefangenschaft?

BF: Mein Bruder 8 Tage, mein Vater 10 Tage.

VR: Warum geben Sie das an und fügen noch dazu, dass das Haus angezündet wurde und Sie daher fliehen mussten?

BF: Das Haus wurde viel später verbrannt. Ich habe da wohl etwas durcheinander gebracht.

VR: Gibt es sonstige andere Fluchtgründe?

BF: Es gab keine größere Gefahr, als die Gefahr, die meiner ganzen Familie gedroht hat.

Erörtert wird der Ländervorhalt betreffend Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage A).

BF: Ich war auch nicht auf Grund meiner Volksgruppenzugehörigkeit gefährdet.

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubensbekenntnisses.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:

"2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

3. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

23. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

23. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Von 2002 bis 2006 war Jan Mohammed Khan Gouverneur der Provinz Uruzgan (Beilage 1und 2).

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur vage und widersprüchlich hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So konnte der Beschwerdeführer bereits zu seinem eigenen Geburtsdatum, dem Alter der Geschwister und seiner Schulbildung keine widerspruchsfreien Angaben tätigen. In seiner Einvernahme am 01.06.2009 gab dieser an, am XXXX geboren worden zu sein, in der Einvernahme vom 07.02.2010 gab er hingegen an, am XXXX geboren worden zu sein, bei der medizinischen Untersuchung am 07.07.2009 nannte er als Geburtsdatum den XXXX, in der Einvernahme vom 06.08.2009 gab er an, am XXXX geboren worden zu sein. Weiters wurde nach dem gerichtsmedizinischen Altersgutachten vom 16.07.2009 festgestellt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre ist. Auch zum Alter seiner Geschwister konnte er keine widerspruchsfreien Angaben tätigen. Während der Beschwerdeführer bei der medizinischen Untersuchung am 7.7.2009 angab, dass sein Bruder etwa 2 Jahre älter sei und eine Schwester älter als er und eine Schwester jünger als er sei, gab er bei der Einvernahme am 7.2.2010 den Altersunterschied zum Bruder mit 6 Jahre an (der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum mit XXXX und das Alter seines Bruder mit XXXX an) sowie dass beide Schwestern jünger wären (eine Schwester sei 7 Jahre alt und die andere Schwester sei 5 Jahre alt). In der Beschwerdeverhandlung gab dieser wiederum an, dass sein Bruder zwei Jahre älter als er sei und dass beiden Schwestern jünger seien und zwar dass der Altersunterschied ca. vier oder fünf Jahre zu der einen Schwester sei und dass die andere Schwester ca. drei Jahre jünger als die andere Schwester sei. Auch zu seiner Schulbildung machte er widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vom 01.06.2009 gab er unter der Rubrik letzter ausgeübter Beruf:

Architekt an. In der Einvernahme vom 07.02.2010 gab dieser überhaupt keine Schulausbildung an. Bei der Einvernahme am 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er keine Schulbildung bei der Aufnahme der persönlichen Daten angegeben habe, wenn er doch offensichtlich lesen und schreiben könne. Dieser gab daraufhin an, privat unterrichtet worden zu sein. Dass er auch eine Schule besucht hätte erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Bei der medizinischen Untersuchung am 07.07.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin wiederum an, dass er insgesamt 9 Jahre lang eine Schule absolviert habe, die Primarschule habe er abgeschlossen, die Oberschule jedoch habe er abgebrochen. In der Beschwerdeverhandlung gab dieser hingegen an, bis zur 6. Klasse die Volksschule im XXXXi besucht zu haben und nach 5 Jahren Volkschule für ein bis eineinhalb Jahren zu Hause privat unterrichtet worden zu sein. Auf Vorhalt dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben.

Der Beschwerdeführer machte auch gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner Reiseroute, dem Organisator der Reise und der Höhe der Schlepperkosten. Während dieser bei der Einvernahme am 1.6.2009 angab, dass er selbst die Reise organisiert habe, er habe den Schlepper selbst angesprochen und die gesamte Reise habe ca. 12.000,- Euro betragen, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass ein Bekannter seines Bruder die Reise organisiert habe und dass dieser gesagt habe, dass die Reise rund 7000,- Dollar kosten würde. Bei der Einvernahme am 1.6.2009 machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seiner Reiseroute: "Von XXXX bin ich mit einem LKW nach Kabul gefahren, dass dauerte ca. 5 Tage. Von dort weiter mit einem Autobus nach XXXX, Iran gefahren. Von XXXX mit einem Autobus nach Teheran. Dort habe ich mit ca. 5 Tage aufgehalten und fuhr abermals mit einem Autobus bis zur iran-türk Grenze gefahren. Dort hat mich eine Schlepper über die Berge, meistens zu Fuß in die Türkei gebracht. Über die Stadt XXXX nach Istanbul gelangt. Von Istanbul bis XXXX gelangte ich wieder mit einem Autobus. Dort kaufte ich mir eine Segelboot mit Motorantrieb und fuhr damit nach Griechenland, XXXX. Ich segelte ca. 40 Minuten. Von XXXX bin ich dann mit einem großem Schiff nach Athen gefahren - ohne Schlepper. Von Athen bin ich mit dem Zug nach XXXX gefahren. In XXXX lernte ich einen Schlepper kennen, welchen ich 2000,-- Euro bezahlte. Dieser versteckte mich in einem LKW. Der LKW wurde dann verschifft und ich gelangte so nach Italien, der Hafen ist mir nichtbekannt. Mit demselben LKW gelangte ich dann auch nach Österreich. Die genaue Route von Italien nach Österreich ist mir nicht bekannt. Mir wurde vom Schlepper versprochen, dass ich nach XXXX gebracht werde." Bei der Einvernahme am 08.06.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung vor der PI XXXX am 01.06.2009 gemacht habe, richtig und vollständig und wahrheitsgetreu seien, an: "Ich bin nicht von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland gefahren, sondern bin von Istanbul mit Hilfe des Schleppers nach Österreich gelangt. Ich habe in Istanbul mit einem Schlepper gesprochen und dieser hat mich in der Nacht auf der Ladefläche eines LKWs versteckt. Auf diesem LKW waren schon vier Personen, ich habe diese aber nicht verstanden. Der Schlepper sagte mir, dass ich, wenn ich aufgegriffen werde, sagen sollte, dass ich über Griechenland und Italien komme. Damit werde ich nicht zurückgeschoben." In der Beschwerdeverhandlung wiederum gab dieser an, dass er vom Iran aus in einem LKW in die Türkei gebracht worden sei, er jedoch nicht angeben könne, durch welche Städte und Länder er gefahren sei, da er aus dem LKW Anhänger nichts habe sehen können. Aber auch in der Beschwerdeverhandlung selbst verstrickte er sich in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung angab, dass er nach dreitägigem Aufenthalt in Afghanistan in den Iran zurückgekehrt sei und ca. drei Monate lang im Iran geblieben sei, gab dieser am Ende der Verhandlung an, dass er Afghanistan nach drei Tagen verlassen habe und im Iran ein Jahr lang in Gefangenschaft der Schlepper gewesen sei bevor er nach Isfahan gekommen sei. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer wieder keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben.

Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 1.6.2009 lediglich angab, dass sein Vater und sein Bruder in Gefangenschaft genommen worden seien und das Haus angezündet worden sei, steigerte er in der Einvernahme vom 20.04.2011 sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater getötet worden sei. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar ist, dass er bei der Einvernahme vom 1.6.2009 lediglich angegeben hat, dass sein Vater und sein Bruder in Gefangenschaft sind, jedoch nicht dass sein Vater bereits getötet worden ist, konnte der Beschwerdeführer auch keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung geben, sondern stellte überdies die Frage "Welche Gefangenschaft?". Weiters ist es nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr das genaue Datum des Vorfalls hat angeben können, obwohl dieser sich bei der Einvernahme am 20.04.2011 noch genau an das Datum des Vorfalles hat erinnern können (5.5.2004). Auch in Bezug auf die Tätigkeit seines Vaters verstrickte sich dieser in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.04.2011 angab, dass sein Vater eine Art Bezirkshauptmann in der Provinz gewesen sei, wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sein Vater von 1997 bis 2004 Gouverneur der Provinz XXXX gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Vater lediglich ein Jahr offiziell Gouverneur der Provinz gewesen sei und dies sei er auch zum Zeitpunkt des Vorfalles noch gewesen. Er schätze, dass sein Vater 2003 zum Gouverneur ernannt worden sei. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche und der Länderinformationen, wonach von Jänner 2002 bis Februar 2006 XXXX Gouverneur der Provinz XXXX gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. Während er weiters vor dem Bundesasylamt angab, dass drei Tage nach dem Vorfall sein Onkel gekommen sei, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Onkel noch in dergleichen Nacht gekommen sei. Während er weiters vor dem Bundesasylamt angab, dass sein Vater versucht habe seine Bewacher über Funk zu fragen, was geschehen sei, er aber keine Antwort erhalten habe, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Vater seinen Onkel über Funk kontaktiert habe und mit diesem gesprochen habe. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung geben.

Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche einzig und allein den Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet daher angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) ebenfalls aus.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Irans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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