BVwG W216 2106637-1

W216 2106637-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2106637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2106637.1.00

Spruch

W216 2106637-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am 08.01.2015 vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz niederschriftlich befragt und gab an, dass er seit 15.04.2013 einen Wohnsitz in Österreich habe. Es handle sich dabei um eine Mietwohnung in Wien in der Größe von 37m². Diese Wohnung teile er sich mit seinem Schwager. In Polen habe er auch einen Wohnsitz, nämlich ein in seinem Eigentum stehendes Haus, das er sich mit seiner Ehefrau und sechs gemeinsamen Kindern teile. In Österreich halte sich der Beschwerdeführer an Arbeitstagen auf. Die Wochenenden verbringe er in Polen. Während seiner letzten Beschäftigung habe er monatlich die österreichische Staatsgrenze passiert. Auf seinen Namen sei weder in Österreich noch in Polen ein Auto gemeldet. Er verfüge über kein österreichisches Mobiltelefon. In Polen sei auf seinen Namen ein Festnetztelefon gemeldet. Er übe in Österreich keine gesellschaftlichen Betätigungen aus.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.01.2015, GZ. 7370 060264, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.12.2014 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das Arbeitsmarktservice begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er an den Wochenenden immer an seinen polnischen Wohnsitz zu seiner Familie heimkehre. Sein Wohnort, d.h. der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes, befinde sich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen in Polen, weshalb das Arbeitsmarktservice Österreich für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei. Daher sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.12.2014 mangels Zuständigkeit zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bekannt gegeben, dass er an den Wochenenden zu seiner Familie nach Polen fahre. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befinde sich nicht in Polen, wo er 2 Tage pro Woche verbringe, während er seine Familie besuche, sondern in Österreich, wo er seinen Wohnsitz habe und 5 Tage pro Woche arbeite. Es sei nicht das erste Mal, dass seine Firma über Weihnachten den Betrieb schließe. Bis jetzt habe er immer für die Zeit Arbeitslosengeld bekommen und sei auch krankenversichert gewesen. Er habe erst am 12.01.2015 erfahren, dass er in der Zeit vom 18.12.2014 bis zum Beginn der Beschäftigung auch nicht krankenversichert sei. All seine Freunde und Bekannte, die in derselben Situation seien, aber in einem anderen Bezirk wohnten, hätten diese Probleme nicht. Nur manche, die im 3. Bezirk wohnten, obwohl nicht alle. Das verstehe er nicht. Daher sei er fest überzeugt, dass auch bei der letzten Betriebsunterbrechung das Arbeitsmarktservice Esteplatz für ihn zuständig sei.

4. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2015 über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schlussfolgerungen des Arbeitsmarktservice informiert.

5. Mit Schreiben vom 10.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, sein Antrag auf Arbeitslosengeld im Dezember 2013 sei abgelehnt worden, weil er an dem selben Tag, als er den Termin beim Arbeitsmarktservice gehabt hätte, auch ein Gespräch bei seinem Arbeitgeber gehabt habe. Sein Arbeitgeber habe beim Arbeitsmarktservice angerufen, dies habe jedoch nichts geholfen. Er habe trotzdem eine Absage bekommen. Er habe rechtzeitig Beschwerde eingelegt, aber keine Antwort erhalten.

Das Arbeitsmarktservice kenne seine Adresse und seine Telefonnummer, dass er über Weihnachten nicht in Wien gewesen sei, sei eine Behauptung. Das Arbeitsmarktservice habe Kontrollmöglichkeiten.

Er übe in Österreich keine gesellschaftlichen Aktivitäten aus, weil er von der Früh bis zum Abend auf einer Baustelle tätig sei. Nach seinem Arbeitstag koche er sich zu Hause etwas zu essen und habe keine Zeit und keine Lust auf Fitness, Kirchenchor usw.

Wie er schon erwähnt habe, habe er viele Freunde und Bekannte, die in derselben Situation seien und in anderen Bezirken wohnten und diese Probleme nicht hätten. Er gehe davon aus, dass die Lebenssituation von diesen Personen von einer anderen Arbeitsmarktservice-Bezirksstelle sorgfältig überprüft worden sei.

Seine Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend. Darum habe er einen Bekannten im Arbeitsmarktservice getroffen, der ihm sprachlich unter die Arme greifen habe sollen. Er habe tatsächlich angegeben, dass er einmal im Monat zu seiner Familie nach Polen fahre. Als der Berater des Arbeitsmarktservice ihm die Niederschrift zum Unterschreiben gegeben habe, sei er überzeugt gewesen, dass in der Niederschrift geschrieben stünde, dass er einmal im Monat nach Polen fahren würde und nicht einmal pro Woche.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 18.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er bereits früher Arbeitslosengeld bekommen habe und ihm nicht klar sei, warum er plötzlich als Grenzgänger eingestuft worden sei. In seinem Ergänzungsschreiben habe er angegeben, dass er kein Arbeitslosengeld erhalten habe, da er am selben Tag als er den Termin beim Arbeitsmarktservice erhalten habe, einen Termin bei seinem Arbeitgeber gehabt habe. Dazu sei zu sagen, dass der Antrag vom 20.12.2013 mit Bescheid vom 13.02.2014 ebenfalls mangels Zuständigkeit abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch damals zu seinen Lebensumständen befragt worden. An seinen Lebensumständen habe sich nichts geändert. Der Bescheid sei nachweislich zugestellt und am 24.02.2014 zur Abholung hinterlegt worden. Eine Beschwerde sei beim Arbeitsmarktservice nicht eingelangt.

In seiner Beschwerde habe er ausgeführt, dass er sich zwei Tage pro Woche in Polen aufhalte, wo er seine Familie besuche und fünf Tage in Österreich, wo er seinen Wohnsitz habe und arbeite. Es sei nicht das erste Mal, dass seine Firma während der Weihnachtszeit schließe. Bis jetzt habe er während dieser Zeit Arbeitslosengeld bekommen und sei auch krankenversichert gewesen. Er habe erst am 12.01.2015 erfahren, dass er seit 18.12.2014 auch nicht krankenversichert gewesen sei. Dazu sei zu sagen, dass er bis 01.01.2015 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe und daher bis zum 01.01.2015 sowohl Geldleistung, als auch Kranken- und Pensionsversicherung erhalten habe.

Zu seinen Angaben, dass Freunde und Bekannte, die in derselben Situation seien wie er, aber in anderen Bezirken wohnen diese Probleme nicht hätten, sei zu sagen, dass im gegenständlichen Beschwerdevorprüfungsverfahren seine konkrete Lebenssituation zu prüfen sei. Eine Überprüfung in den von ihm angesprochenen Fällen nehme das Arbeitsmarktservice gerne vor, wenn er Namen und Adressen der von ihm gemeinten Personen angebe.

Er sei verheiratet und habe elf Kinder, wobei laut seinen Angaben sechs Kinder noch bei ihm wohnen würden. Seine Familie wohne in Polen. In Wien wohne er mit seinem Schwager in einer Garconniere. Er übe laut seinen Angaben in Österreich keinerlei gesellschaftliche, soziale, kulturelle oder sportliche Aktivität aus. Zu seinem Beschwerdeeinwand, dass er von der Früh bis am Abend auf einer Baustelle tätig sei und danach keine Lust auf Fitness oder Kirchenchor habe, sei zu sagen, dass dies jedenfalls nachvollziehbar sei, wenn er wie er selbst angebe, die Arbeitstage in Wien und die Wochenenden in Polen verbringe. Wenn er jedoch nur einmal im Monat nach Polen fahre, hätte er viele Wochenenden, die er alleine in Wien verbringen würde und an denen er doch etwas unternehmen könnte. Er habe selbst in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er fünf Tage in Wien arbeite und zwei Tage pro Woche zu seiner Familie nach Polen fahre. Auch wenn die Fahrzeit zu seiner Familie ca. 5 Stunden betrage, sei es nachvollziehbar, dass er das Wochenende bei seiner Frau und seinen Kindern verbringen möchte, zumal er in Österreich keinerlei Aktivität außer seiner Arbeit ausübe. Er arbeite in Österreich und verdiene hier den Lebensunterhalt für seine Familie in Polen und beziehe Familienbeihilfe für seine Kinder. Österreich sei für ihn der Beschäftigungsstaat, nicht der Wohnstaat.

Er habe dem Arbeitsmarktservice keinen Auslandsaufenthalt während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit gemeldet. Es sei für das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar, dass er Weihnachten alleine in Wien gewesen sei und bis zum Wiederbeginn seiner Beschäftigung die ganze Zeit alleine in Wien in der Wohnung verbracht habe.

Aufgrund seiner Familiensituation und der Tatsache, dass er keinerlei soziale Bindungen in Österreich habe, sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe.

Das Arbeitsmarktservice folgte seinen eigenen Ausführungen und habe keinerlei Anhaltspunkt dafür finden können, dass seine wiederholten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Aus all diesen Fakten schließe das Arbeitsmarktservice, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege und nicht in Österreich. Das Arbeitsmarktservice sehe es aufgrund der erhobenen Umstände als erwiesen an, dass er regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Polen zurückgekehrt und daher als echter Grenzgänger zu betrachten sei und Österreich somit für die Anweisung von Arbeitslosengeld nicht zuständig sei.

7. Mit Schreiben vom 03.04.2015 stellte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 28.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, hat am 18.12.2014 beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Er war zuletzt vom 13.01.2014 bis 17.12.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt. Vom 18.12.2014 bis 01.01.2015 erhielt der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage. Seit 12.01.2015 ist der Beschwerdeführer wieder bei der Firma XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat seit dem 10.04.2013 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Es handelt sich dabei um eine Garconniere-Mietwohnung im Ausmaß von 37m², die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Schwager bewohnt.

Die Ehefrau und sechs der insgesamt elf Kinder des Beschwerdeführers leben in einem Haus in Polen, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Mobiltelefon eines österreichischen Netzanbieters, keinen österreichischen Festnetzanschluss (jedoch einen polnischen) und über kein Auto mit österreichischem Kennzeichen. Er nimmt in Österreich an keinerlei gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teil.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in Polen liegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer wöchentlich nach Polen zurückkehrt und daher eine Beschäftigung als Grenzgänger verrichtet. Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt.

Festgestellt wird somit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "echten" Grenzgänger iSd Definition in Art. 1 lit. F der GVO handelt, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Polen zu bejahen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice betreffend die Feststellung seiner Grenzgängereigenschaft nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, dass er - wie von ihm behauptet - seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und lediglich ungefähr ein Mal pro Monat zu seiner Familie nach Polen fährt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sprechen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sämtliche Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, nämlich einmal wöchentlich, nach Polen zurückgekehrt ist.

Die Ehefrau sowie sechs von insgesamt elf gemeinsamen Kindern sind im Haus der Familie in Polen wohnhaft. Der Beschwerdeführer bewohnt in Wien eine 37m² kleine Garconniere-Wohnung, die er sich mit seinem Schwager teilt. Bereits diese beengten Wohnverhältnisse sprechen dafür, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer nur während der Arbeitswoche genutzt wird und er an den Wochenenden zu seiner Familie nach Polen fährt, wo ihm und seiner Familie ein ganzes Haus zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 08.01.2015 ausdrücklich angegeben hat, dass er sich an der österreichischen Adresse überwiegend an Arbeitstagen aufhalte. An der polnischen Adresse halte er sich an Wochenenden auf.

Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer auch selbst vorgebracht, in Österreich keinerlei gesellschaftliche, soziale, kulturelle oder sportliche Aktivitäten auszuüben, da er den ganzen Tag auf der Baustelle tätig sei und danach keine Lust auf Fitness, Kirchenchor usw. habe. Dieses Vorbringen ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - insoweit nachvollziehbar, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers glaubt, dass er nur die Arbeitstage in Wien verbringt, an den Wochenenden aber in Polen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 08.01.2015 vorbringt, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich die österreichische Staatsgrenze passiert habe - somit lediglich maximal ein Wochenende pro Monat in Polen ist - würde dies bedeuten, dass er viele Wochenenden in Österreich verbringt und wäre dann anzunehmen, dass er etwas in Österreich unternimmt und seine Freizeit gestaltet. Da allerdings jegliche Belege fehlen, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt und er auch im Rahmen der Beschwerde neuerlich vorgebracht hat, dass er fünf Tage pro Woche in Wien arbeite und zwei Tage pro Woche zu seiner Familie nach Polen fahre, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liegt und Österreich nur der Beschäftigungsstaat des Beschwerdeführers ist.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein in Österreich angemeldetes Kfz und kein österreichisches Mobiltelefon, aber einen polnischen Festnetzanschluss verfügt, untermauert die Ansicht der belangten Behörde.

Soweit der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch mit Schreiben vom 10.03.2015 bemängelt, dass all seine Freunde und Bekannte, die in derselben Situation seien, aber in einem anderen Wiener Bezirk wohnen, diese Probleme mit dem Arbeitsmarktservice nicht haben, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und nicht die Situation von Freunden und Bekannten geprüft wird.

Die belangte Behörde hat schließlich auch das Argument des Beschwerdeführers - er habe bereits früher Arbeitslosengeld bekommen und es sei ihm nicht klar, warum er plötzlich als Grenzgänger eingestuft werde - entkräftet und argumentiert, dass bereits der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 20.12.2013 mit Bescheid vom 13.02.2014 mangels Zuständigkeit abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Rahmen einer Wohnsitzprüfung niederschriftlich einvernommen und ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt. Es ist ihr in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Einvernahme des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Tatsachen (im gemeinsamen Haus in Polen lebende Ehefrau und sechs Kinder, Garconniere-Wohnung in Österreich, die sich der Beschwerdeführer mit seinem Schwager teilt, kein österreichisches Mobiltelefon, kein in Österreich angemeldetes Kfz) sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt, vielmehr gab er selbst an, diese bei seiner Familie in Polen zu verbringen, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in Polen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:

"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) - (e) (...)

(f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8).

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GVO).

Unter Zugrundelegung der - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wöchentlich während seiner Beschäftigung in Österreich nach Polen zurückgekehrt sei, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Polen zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Polen liegt (s. hierzu auch VwGH 29.01.2014, 2012/08/0283, der ein in den wesentlichen Punkten gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag).

Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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