W216 2013723-1•BVwG W216 2013723-1
W216 2013723-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015
Alterspension, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Frist, Unzuständigkeit, Verspätung
W216 2013723-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Eckard Lackner, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld wegen des Anspruches auf eine Alterspension ab dem 31.05.2014 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.06.2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit 01.01.2013 erfülle. Sein Dienstverhältnis beim XXXX sei per 31.12.2012 durch Dienstgeberkündigung beendet worden; bis zum 30.05.2013 habe der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 31.05.2013 bis 29.05.2014 insgesamt 364 Tage Arbeitslosengeld und für den 30.05.2014 einen Tag Übergangsgeld bezogen und somit den maximal möglichen Leistungsbezug von einem Jahr (365 Tage) gleichzeitig zum Bestehen des Anspruches auf eine Korridorpension in Anspruch genommen.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
3. Mit Schreiben vom 17.06.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlage durch das AMS
Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.06.2014 ab.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 08.10.2014.
Mit Schreiben vom 14.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Die belangte Behörde legte am 03.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid des AMS, GZ: XXXX. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2014, eingelangt beim AMS am 20.06.2014, fristgerecht Beschwerde.
2. Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom XXXX und wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2014 zugestellt.
Beweiswürdigung
Beweisaufnahme
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des AMS beinhaltend insbesondere
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom 23.06.2014 hinsichtlich des Datums des Einlangens der Beschwerde und dem Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gegenständliches Verfahren
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).
Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Gegenständlich begann die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 20.06.2014 zu laufen und endete mit 29.08.2014. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 08.10.2014, und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) § 14 VwGVG, K7).
4. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.10.2014 ist daher mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision ebenso nicht vorliegen.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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