BVwG W208 2105820-1

W208 2105820-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

Bezirksanwalt, Dienstleistungen, Disziplinaranwalt - Stattgebung,<br/>Manipulation, Strafbemessung, Weisungsverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2105820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2105820.1.00

Spruch

W208 2105820-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ; SENAT 3; vom 11.02.2015, GZ 1 Ds 11/13, mit dem gegen XXXX, geb. XXXX, eine Geldbuße in Höhe von € 500,- verhängt wurde, nach nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 92 Abs 1 Z 2 iVm § 93 BDG eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,- verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird als Bezirksanwältin bei einer Staatsanwaltschaft verwendet.

2. Am 20.06.2013 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige (ON 1) gegen die Beschuldigte. Vorgeworfen wurden ihr zusammengefasst weisungswidrige Registeraustragungen sowie Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 StPO (Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 44 BDG).

3. Am 17.07.2013 (ON 1/AS 2) wurden von der Disziplinarkommission (DK) gem. § 123 Abs. 1 BDG um ergänzende Erhebungen ersucht (ua. Einholung eines Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand und zur Schuldfähigkeit).

4. Am 24.10.2013 langte eine Stellungnahme der Dienstbehörde (datiert mit 16.10.2013, ON 4/AS 51) ein mit der eine weitere Disziplinaranzeige erstattet wurde, weil die Beschuldigte nunmehr auch in Verdacht stünde, durch Nichtbearbeitung von Akten, den strafrechtlichen Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) erfüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaft (StA) habe unter GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Beigelegt war ua. das geforderte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. W.) vom 02.09.2013 (ON 4/AS 55) aus dem hervorgeht, dass im Zeitraum vom 27.03.2007 bis zum 11.04.2013 die Schuldfähigkeit weitestgehend eingeschränkt war (ON 4 /AS 49).

5. Die DK unterbrach aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens der StA mit Schreiben vom 28.10.2013 das Disziplinarverfahren (ON 4 /AS 47).

6. Mit Schreiben vom 27.08.2014 (ON 5 /AS 87) wurde die DK von der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) informiert, dass Teile des Ermittlungsverfahrens eingestellt worden seien, in Teilen sei beim Landesgericht (LG) ein Strafverfahren anhängig gemacht worden

(XXXX).

Im beiliegenden Gutachten eines weiteren Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. H.) vom 12.05.2014 (ON 5 /AS 103) ist ausgeführt, dass die Beschuldigte eine mittelgradige Depression (ICD 10, F 32.1) sowie einen Zustand nach Alkoholismus (ICD 10, F 10) aufweise. Hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit, werde dem Gutachten des W. nicht gefolgt, es gäbe allenfalls eine als Milderungsgrund zu berücksichtigende Einschränkungen der Dispositionsfähigkeit.

7. Am 21.10.2014 (zugestellt am 27.10.2014) fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (ON 7) und wies gleichzeitig auf die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens aufgrund des anhängigen Strafverfahrens (XXXX) hin.

8. Am 09.10.2014 langte bei der Dienstbehörde der Beschluss des LG vom 25.09.2014 über die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund einer Diversion gem. § 198 StPO (Zahlung von € 2.386,-) ein, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde (ON 8). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Schuldfähigkeit im Jahre 2011 ganz maßgeblich eingeschränkt gewesen sei und die Schuld daher gering. Die Beschuldigte habe Reue gezeigt und stehe ihr Verhalten in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Die präventiven Wirkungen des Straf- und des Disziplinarverfahrens und die Zahlung des Geldbetrages würden einen ausreichenden Abschreckungseffekt bewirken.

9. Am 21.01.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt (ON 14), bei der sich die Beschuldigte reuig zeigte und die Hintergründe ihres Alkoholproblems offenlegte, das 2007/2008 wegen einer Reihe von privaten Problemen (Krankheiten in der Familie, Depression etc.) begonnen habe und das sie seit einer achtwöchigen Behandlung (seit 05.06.2013) im Griff habe. Sie trinke keinen Alkohol mehr und mache eine Gesprächstherapie, die privaten Probleme hätten sich gebessert. Sie arbeite seit August wieder und könne die Arbeit gut bewältigen. Die 257 unerledigten Fristvermerke habe sie selbst aufgearbeitet, die Einschauberichte der OStA seien für sie positiv gewesen.

Als Beweismittel zog die DK den Disziplinar- und den Strafakt heran, Zeugen wurden keine einvernommen. Die DK verhängte eine Geldbuße in Höhe von € 500,- wegen Verletzung der Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG. Die Beschuldigte verzichtete auf ein Rechtsmittel, der Disziplinaranwalt gab keine Erklärung ab. Ein Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von € 50,- wurde der Beschuldigten ebenfalls auferlegt.

10. Dem schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis vom 11.02.2015 (zugestellt an den beschwerdeführenden Disziplinaranwalt [in der Folge BF] am 24.02.2015) ist folgender Spruch zu entnehmen [Anonymisierung durch BVwG]:

"[Die BF] ist schuldig, sie hat im Zeitraum zwischen 31. März 2010 und 21. März 2013 entgegen der sich aus § 9 Abs 1 StPO ergebenden Verpflichtung, das Verfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Beschleunigungsgebot), in insgesamt 256 Fällen entgegen ihrer Verpflichtung gemäß §§ 527 bis 529 Geo iVm §§ 2 und 46 DV-StAG zur Aushebung der Akten bzw. Tagebücher am Tag des Fristenvormerkes, die Vornahme der gebotenen Erledigung unterlassen, und zwar

  1. die Enderledigung durch endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 38 Abs 3 SMG in den BAZ-Strafsachen [...]

bzw. durch endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 203 Abs 4 StPO in den BAZ-Strafsachen [...], indem sie nach Ablauf der Probezeit in insgesamt 35 Fällen die im elektronischen Register ‚Verfahrensautomation Justiz' (kurz: VJ) erfassten Fristenvormerke nicht beachtete bzw. erledigte sowie in weiteren 207 Fällen die im VJ-Register erfassten Fristenvormerke ohne Sacherledigung löschte;

  1. die Abfertigung eines Vernichtungsauftrages in den BAZ-Strafsachen [...], indem sie die im elektronischen Register ‚Verfahrens-automation Justiz' (kurz: VJ) erfassten Fristenvormerke nicht beachtete bzw. erledigte;

  2. die Überwachung der endgültigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht in den BAZ-Strafsachen [...], indem sie nach Ablauf der Probezeit in insgesamt einem Fall den im elektronischen Register ‚Verfahrensautomation Justiz' (kurz: VJ) erfassten Fristenvormerk nicht beachtete bzw. erledigte sowie in weiteren 7 Fällen die im VJ-Register erfassten Fristenvormerke ohne Sacherledigung löschte.

[Die BF] hat hiedurch gegen ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und gegen ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die sich aus § 44 Abs. 1 BDG 1979 ergebende Pflicht, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wird unter Anwendung des § 93 Abs. 2 BDG 1979 über [die BF] die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert) verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat [die BF] einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen."

Nach Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde rechtlich Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Vorschriften zu beachten hat (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 133). Die Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 normiert somit auch eine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, weshalb die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten dann nicht mehr als ‚treu' erachtet werden kann, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet und aufgrund der Vielzahl von Mängeln eine Dienstverletzung vorliegt, die über das normale ‚Versagen' eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO S 144).

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 schützt in erster Linie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung eines Beamten. Gegen diese Pflicht verstößt der Beamte dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dahin auslöst, dass er bei der Vollziehung seiner Aufgaben immer rechtmäßig Vorgehen werde, und damit seine ‚Glaubwürdigkeit' einbüßt, wobei es für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Übrigen nicht auf eine öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 19. Dezember 1969, 95/09/0153).

Gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein, in letzterem Fall werden sie als ‚Verwaltungsverordnungen' (Dienstinstruktionen) bezeichnet.

Durch das Setzen der spruchgemäßen, mit einer treuen und gewissenhaften Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nichts gemein habenden Tathandlungen - teilweise entgegen der Amtsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft [K.] vom 2. Juli 2012 - verstieß die Disziplinarbeschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen die in Rede stehenden Dienstpflichten und hat somit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG 1979 begangen.

Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen iSd §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 über einen längeren Zeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung, die disziplinäre Unbescholtenheit, die eingeschränkte Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten sowie die (teilweise) Aufarbeitung ihrer inkriminierten dienstlichen Versäumnisse zu werten.

Ausgehend vom Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse [der BF] erweist sich - unter Mitberücksichtigung der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes [K.] gefundenen diversionellen Sanktion - die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 in Höhe von EUR 500,00 als tat- und schuldangemessen. Die gefundene Sanktion ist mit Blick auf die Schuld der von Beginn an schuldeinsichtigen, nunmehr offenkundig seit geraumer Zeit engmaschig überprüften und ohne Beanstandungen tätigen (AS 1f in ON 11) Disziplinarbeschuldigten ausreichend aber auch notwendig, um gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ausreichende spezialaber auch generalpräventive Wirkung zu zeitigen."

11. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 (eingebracht am selben Tag) brachte der BF eine Beschwerde gegen die Strafbemessung ein und beantragte eine höhere bzw. strengere Disziplinarstrafe.

Begründend führte er im Wesentlichen, nach Wiedergabe von Teilen des Bescheides aus, dass den Erschwerungsgründen des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen (270) und des langen Deliktszeitraumes (31.03.2010 - 21.03.2013) zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Die diversionelle Sanktion sei zu Unrecht als mildernd berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die Beschuldigte nunmehr wieder ohne Beanstandung ihren Dienst versehe, sei hingegen überbewertet, der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB greife hier nicht, weil als längere Zeitspanne 5 Jahre zu verstehen seien. Die verhängte Geldbuße liege unter einem Sechstel des monatlichen Bruttobezuges von € 3.114,57 (errechnet aus 14 x € 2.669,63) und seien lediglich die Sorgepflichten für ein 20-jähriges Kind zu berücksichtigen. Feststellungen über die Höhe allfälliger monatlichen Kreditrückzahlungen seien nicht getroffen worden.

Bei richtiger Gewichtung sei eine höhere Disziplinarstrafe zu verhängen, um die erforderliche spezial- und insbesondere generalpräventive Wirkung zu erzielen.

12. Mit Schreiben vom 08.04.2015 (eingelangt beim BVwG am 13.04.2015) wurde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

13. Mit Schreiben vom 21.04.2015 (zugestellt 30.04.2015) wurde der Beschuldigten die Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur allfälligen Stellungnahme gem. § 10 VwGVG vorgelegt (Beschwerdemitteilung) und ihr aufgetragen, Beweismittel zur Höhe ihrer monatlichen finanziellen Belastungen (insbesondere für das Einfamilienhaus) dem BVwG vorzulegen. Weiters wurde sie aufgeklärt, dass Sie gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung beantragen könne.

14. Mit Schreiben vom 06.05.2015 (Postaufgabedatum 07.05.2015) legte die Beschuldigte dem BVwG eine Stellungnahme vor, in der sie erklärte auf eine Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Inhaltlich führte sie an, dass sie seit Oktober 2010 (wöchentlich) eine Gesprächtstherapie absolviere, welche ihr Kosten von € 70,- verursache (Refundierung BVA nur € 40,-). Zur Bezahlung der Geldstrafe, habe sie sich ein Privatdarlehen von ihrer Schwester aufgenommen und zahle ihr €

100,-/Monat zurück. Ihre Liegenschaft sei mit einem Kredit belastet, aus dem sich eine monatliche Belastung von € 214,- ergäbe. Sie habe weiters einen PKW (Erstzulassung 2007), den sie beruflich benötige und dessen Reparaturkosten durch die Reisegebühren nicht annähernd gedeckt seien.

Zur Beschwerde des DA führte sie aus, dass ihr durch die Therapie und das Verfahren ihre Verfehlungen bewusst geworden seien. Ihre Versäumnisse seien disziplinär mit der höchstmöglichen Geldbuße und auch strafrechtlich geahndet worden, spezial- und generalpräventiv sei daher eine höhere Bestrafung nicht notwendig.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) sei entgegen der Ansicht des DA nicht zuerkannt worden. Die eingeschränkte Schuldfähigkeit habe die DK berücksichtigt. Darüber hinaus wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass ihr aufgrund ihrer Verfehlungen die Ausbezahlung des 25-jährigen Dienstjubiläums verwehrt worden sei, weshalb ihr gewichtige Nachteile iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB entstanden wären, welche die DK nicht berücksichtigt habe.

Der Stellungnahme waren umfangreiche Beilagen zu den oa. Punkten beigeschlossen.

15. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 wurden der DK (zugestellt 21.05.2015) und dem DA (zugestellt 19.05.2015) die Stellungnahme samt Beilagen vom BVwG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde ersucht mitzuteilen, wieviele Erledigungen von der Beschuldigten im Zeitraum 31.03.2010 - 21.03.2013 erfolgt sind.

16. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 übermittelte der DA die geforderten Information mit entsprechenden Erläuterungen. Für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 ergibt sich für die Geschäftsabteilung der Beschuldigten ein Gesamtanfall von 2.526 Akten bei 2.409 Erledigungen. Für das Jahr 2011: 1787 Anfall bei

1. 700 Erledigungen, 2012: 2.248 Anfall bei 2.248 Erledigungen und Jänner 2013 - März 2013: 522 Anfall bei 501 Erledigungen.

17. Am 08.06.2015 fand eine nichtöffentliche Sitzung des zuständigen Senates des BVwG statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Disziplinarbeschuldigten

Die 1970 geborene Beschuldigte ist seit 1988 bei der Staatsanwaltschaft (StA) und seit Mai 2002 als Bezirksanwältin bei einem zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses aktuellen Bruttomonatsbezug von € 2.669,- bzw. 1.841,- netto (ON 11) tätig.

Sie hat noch finanzielle Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag über ein Einfamilienhaus im Wert von € 120.000,- in Höhe von €

50. 000,- (monatliche Rückzahlung € 214,-) und Sorgepflichten für eine Tochter (20). Sie ist ledig.

Von 12.04. - 25.08.2013 befand sie sich wegen Alkoholproblemen im Krankenstand (Achtwöchige stationäre Behandlung ab 05.06.2013). Die Alkoholprobleme resultierten aus einer Reihe von privaten Problemen und beruflichem Druck, haben sich aber nach ihren eigenen Angaben gebessert (ON 14). Die Beschuldigte absolviert seit Oktober 2010 nahezu wöchentlich eine psychotherapeutische Gesprächstherapie, die sie von Jänner bis März 2015 mit € 800,- (70,-/Std) belastet hat, wovon nur ein Teil von der Krankenkasse refundiert wird.

Ihre Schuldfähigkeit war ihm Tatzeitraum teilweise eingeschränkt.

Seit den verfahrensgegenständlichen Vorfällen ist sie wieder fleißig, pflichtbewusst und erbringt eine sehr zufriedenstellende Arbeitsleistung (ON 11). Bis zu den Vorfällen ist sie disziplinär nicht auffällig geworden und hat keine disziplinären oder strafgerichtlichen Vorstrafen. Die Jubiläumszulage in Höhe von 2 Bruttomonatsbezügen wurde ihr nicht gewährt.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der von der DK angenommene und ihm Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt steht fest und ist unbestritten. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Strafbemessung.

Die Beschuldigte hat in den Jahren 2010 - März 2013, 6.858 Erledigungen gemacht, wobei es in 270 Fällen es zu den verfahrensgegenständlichen Verzögerungen kam. Der DA führt im Wesentlichen an, dass dem Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen (270) von der DK zu wenig Gewicht zugemessen worden wäre.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat die fehlenden Feststellungen der belangten Behörde zur Kreditbelastung nachgeholt und der belangten Behörde und dem DA zur Kenntnis übermittelt.

Um die Relation zwischen den der Beschuldigten vorgeworfenen Versäumnissen in 270 Fällen im Zeitraum zwischen 31.03.2010 und 21.03.2013 herzustellen, wurden die Jahresanfalls- und Erledigungszahlen eingeholt (oben Punkt I.16.), welche sich (ohne die Erledigungen im Jänner - März 2010 bzw. die 10 Tage vom 21. bis zum 31. März abzuziehen) auf insgesamt 6.858 Erledigungen in den Jahren 2010, 2011, 2012 bis 31.März 2013 beliefen.

Der festgestellte Sachverhalt zur den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben der Beschuldigten und den von ihr vorgelegten Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, von der Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Auf eine mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschuldigten ausdrücklich verzichtet und diese auch von den anderen Parteien nicht beantragt. Sie wird auch vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG).

Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 lauten:

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105).

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).

Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB. Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).

§ 92 Abs. 2 BDG 1979 normiert hinsichtlich des Begriffs des "Monatsbezuges" iSd § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ausdrücklich, dass von jenem Monatsbezug auszugehen ist, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. [...] Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).

Aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 55 ff GehG 1956, die den Bezug eines Beamten als Bruttobetrag voraussetzen, folgt, dass bei der Berechnung der Höhe der gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 verhängten Geldstrafe (hier: fünf Monatsbezüge) nicht der Netto-, sondern der Bruttobezug zu Grunde zu legen ist. Schließlich folgt aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 70 Abs. 2 LDG 1984 klar, dass bei der Berechnung der Geldstrafe von den ungekürzten Monatsbezügen auszugehen ist (VwGH 28.01.2004, 99/12/0071).

Die Versagung der Jubiläumszulage begründet unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Zeitraums von 25 Jahren keinen als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung eintretenden, gemäß § 115 Abs. 1 Stmk DBR 2003 unzulässigen dienstrechtlichen Nachteil. Unter einem "dienstrechtlichen Nachteil" im Sinne dieser Bestimmung kann nämlich keinesfalls eine in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich normierte Rechtsfolge gemeint sein (vgl. das zur gleichlautenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 LDG 1984 in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2004, 99/12/0071). Ebenso wenig kann § 115 Abs. 1 Stmk DBR 2003 die Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide oder Disziplianrerkenntnisse beseitigen (vgl. das zum gleichlautenden § 121 Abs. 1 BDG in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0093; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") maßgebend als auch der Grad des Veschuldens.

Die Einhaltung von Weisungen (§ 44 BDG) gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Verstoß dagegen ist daher grundsätzlich als schwer zu beurteilen und rechtfertigt jedenfalls eine Geldbuße.

An die von einer Bezirksanwältin zu erfüllende Treuepflicht bei der Führung der Amtsgeschäfte ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil insbesondere die Tätigkeit der Justizbehörden in hohem Maße des Vertrauens der Allgemeinheit in ihre sachliche, unabhängige und rechtmäßige Geschäftsführung bedarf (§ 43 Abs. 2 BDG). Die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz ist nur gewährleistet, wenn auch die Bezirksanwälte, denen im Rahmen ihrer Tätigkeit ein wesentlicher selbstständiger Wirkungsbereich zukommt, strikt und ausnahmslos nach den gesetzlichen Vorgaben sowie weiteren zu beachtenden internen Dienstvorschriften handeln.

Selbst wenn man die Versäumnisse der Beschuldigten in den ihr vorgeworfenen 270 Fällen in Relation zu den über 6.000 von ihr bearbeiteten Fällen in den rund 3 Jahren des Tatzeitraumes setzt und sich diese Zahl damit relativiert, hat die DK verkannt, dass immer noch eine ganz erhebliche Zahl an Verstößen vorliegt und es sich im Gegenstand nicht um vereinzelte Fahrlässigkeiten gehandelt hat, sondern um vorsätzliche ja sogar wissentliche Verstöße. Die Beschuldigte hat erstens gegen ausdrückliche Weisungen bewusst verstoßen und zweitens zur Verschleierung ihrer Versäumnisse Registereintragungen - wiederum bewusst - manipuliert. Dies wiegt umso schwerer, als sie als Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft einen ganz wesentlichen Beitrag zur gerichtlichen Strafrechtspflege zu leisten hat.

Durch die Manipulationen (Falschdarstellungen) hat sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG) massiv geschädigt.

Der ebenfalls vorliegenden Verstoß gegen die in § 43 Abs. 1 BDG statuierte Treuepflicht, aus der sich ua. ergibt, dass keine unrichtigen Eintragungen und Angaben zu machen sind, wird durch die speziellere Norm des § 44 Abs. 1 BDG konsumiert und geht darin auf (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 121). § 43 Abs. 1 BDG wäre daher nur dann relevant, wenn es keine Weisung zur korrekten Eintragung in den Registern und zur Einhaltung der Fristen gegeben hätte bzw. diese der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, weil sich - auch ohne spezielle Anweisungen - bereits aus der Treuepflicht ergibt, dass keine unwahren Angaben gemacht werden dürfen. Der Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG hätte daher bei der Strafbemessung nicht herangezogen werden dürfen, weil er im konkrete Fall durch § 44 Abs. 1 BDG bereits miterfasst war.

Insgesamt betrachtet ist der Unrechtsgehalt der Taten aber dennoch als hoch zu bewerten, wobei im konkreten Fall der Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG aufgrund der oa. Umstände als das schwerere Delikt zu werten ist.

Zu den Erschwerungsgründen:

Die Beschuldigte hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. So ist der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG als Erschwerungsgrund gem. § 93 Abs. 2 BDG heranzuziehen, ebenso die 270 Verstöße im Zeitraum von drei Jahren gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 33 Abs. 1 Z 1 StGB.

Der DA führt an, dass dem Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen (270) von der DK zu wenig Gewicht zugemessen worden wäre. Diese Ansicht wird vom BVwG geteilt.

Zu den Milderungsgründen:

Gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB sind die Unbescholtenheit und der auffallender Widerspruch zur sonstigen guten Dienstleistung ins Treffen zu führen.

Vor dem Hintergrund der im Tatzeitraum eingeschränkten Schuldfähigkeit aufgrund ihrer Alkoholerkrankung und ihrer sonstigen psychischen Probleme, wurde der Milderungsgrund § 34 Abs. 1 Z 11 StGB von der DK zu Recht angenommen.

Dem DA ist beizupflichten, wenn er anführt, dass die diversionelle Sanktion nicht als mildernd herangezogen werden darf. Das hat die DK jedoch nicht getan, sondern die Bezahlung der € 2.386,- bei der Beurteilung der persönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse einfließen lassen.

Ähnlich verhält es sich mit dem von DA erkannten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat). Auch diesen Milderungsgrund hat die DK nicht angenommen, sondern diesbezügliche Erwägungen im Rahmen einer positiven Zukunftsprognose bei der Beurteilung der Spezialprävention einfließen lassen.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB - den die Beschuldigte berücksichtigt haben will, weil sie durch die Nichtzuerkennung der Jubiläumszulage, einen gewichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Nachteil erlitten habe - liegt hingegen ebensowenig vor. Die Gewährung der Jubiläumszulage kann auf der Grundlage des § 20c GehG erfolgen und erfordert eine treue Dienstleistung über einen Zeitraum von 25 Jahren. Sie hatte darauf keinen Rechtsanspruch und liegt daher schon von daher kein rechtlicher aber auch kein tatsächlicher Nachteil vor. Die Höhe von nur 2 Monatsgehältern ist objektive betrachtet auch kein gewichtiger Nachteil.

Zur Spezialprävention:

Die Beschuldigte war trotz der beeinträchtigten Schuldfähigkeit zurechnungsfähig. Ein rechtskonformes Verhalten war ihr möglich sie hat es jedoch bewusst unterlassen. Sie hat bewusst gegen Weisungen verstoßen und durch überlegtes Vorgehen ihre verzögerten bzw. mangelhaften Bearbeitungen verschleiert. Ihr Verhalten geht über die fahrlässige Nichtbeachtung oder einen einmaligen vorsätzlichen Verstoß einer Weisung hinaus und würde alleine schon von daher aus spezialpräventiver Sicht eine Geldstrafe erfordern, weil sie die Verstöße lfd. und über mehrere Jahre bewusst gesetzt und verschleiert hat.

Einem massiven Erschwerungsgrund (270 Delikte in rund drei Jahren) stehen zwei Milderungsgründe entgegen die von ihrer Qualität her beide gewichtig sind, den Erschwerungsgrund aber nicht vollständig aufzuwiegen vermögen, weil aus der Vorgehensweise auf eine im Tatzeitraum gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten des Gehorsams und des Vertrauens zu schließen ist.

Demgegenüber steht die positive Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten, die sich erfolgreich auf Alkoholentzug begeben, unter eigener Kostenbeteiligung eine psychotherapeutische Behandlung absolviert und offensichtlich keinerlei Probleme mehr im dienstlichen Bereich hat. Aus dem Blickwinkel konkreter aktiv gesetzter Handlungen der Beschuldigten, sie hat die Verzögerungen auch bereits aufgearbeitet, ist es nachvollziehbar, dass die DK davon ausgeht, mit der Disziplinarstrafe einer Geldbuße im mittleren Bereich das Auslangen zu finden.

Zur Generalprävention:

Zur Gewährleistung der Warnungsfunktion für andere Bezirksanwälte vor der Begehung von Weisungsverstößen und der Täuschung der Vorgesetzten über deren Einhaltung, ist hingegen die vollständige Ausschöpfung des Strafrahmens für die Geldbuße (konkret ein halber Monatsbezug in Höhe von € 1.334,50) erforderlich, um zu unterstreichen, dass die mehrfache vorsätzliche Begehung von Pflichtverletzungen - auch bei einem Vorliegen von Milderungsgründen im Einzelfall - keinesfalls als Bagatelle gesehen und keinesfalls mit nur einer geringen Geldbuße geahndet wird. Dies gilt selbst dann, wenn bereits aus strafrechtlichen Maßnahmen (oder Strafen) Geldbeträge zu entrichten waren, weil das Dienstrecht (bzw. Disziplinarrecht) einen anderen Zweck verfolgt als das Strafrecht und dem disziplinären Unrechtsgehalt - der in der Vertrauensverletzung und im bewussten Weisungsverstoß liegt - Rechnung zu tragen ist.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:

Die Beschuldigte verfügt über einen Bruttomonatsbezug von € 2.669,-

(1.841,- netto) 14 mal im Jahr. Disziplinarstrafen sind nach der Rechtsprechung des VwGH von diesem Monatsbezug gem. § 3 GehG zu berechnen. Eine Geldbuße darf gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG bis zum halben Monatsbezug verhängt werden.

Wenn der Disziplinaranwalt vermeint es seien alle 14 Monatsbezüge zu addieren und sodann der Jahresbezug durch 12 zu teilen, um auf den für die Berechnung der Strafe relevanten Monatsbezug zu kommen, irrt er.

Ebenso irrt auch die Beschuldigte die vermeint mit der Verhängung von € 500,- habe die DK den Strafrahmen für eine Geldbuße ausgeschöpft. Dies wäre erst bei Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 1.334,50 (einem halben Bruttomonatsbezug) der Fall. Die DK hat den Strafrahmen daher tatsächlich nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.

Wenn nun die finanziellen monatlichen Belastungen der Beschuldigten von € 214,- in Rechnung gestellt, ihre erforderlichen Ausgaben für die freiwillige psychotherapeutische Behandlung von rund € 90,-

netto (durchschnittlich 3 Stunden pro Monat;

Krankenkassenrefundierung bereits eingerechnet), die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten (inkl. der Kosten für ihren für Dienstreisen benötigten PKW) sowie die Kosten für die Obsorge der Tochter der möglichen Höchstbemessungsumme gegenüber gestellt werden, kommt man zum Schluss, dass die DK mit der Verhängung von bloß € 500,- unter dem notwendigen und verkraftbaren Betrag geblieben ist, der nach Ansicht des Senats bei € 1.000,-

liegen muss. Diese Summe liegt im Bereich der höchstmöglichen Geldbuße, trägt den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Rechnung und ist verkraftbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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