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W196 1437954-2•BVwG W196 1437954-2
W196 1437954-2Bundesverwaltungsgericht08.06.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Militärdienst, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)
W196 1437954-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 830152408 - 140235402, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 04.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge der Erstbefragung zu den Fluchtgründen angab, in seiner Heimat von der tschetschenischen Polizei gesucht zu werden. Von dieser würde ihm zur Last gelegt werden, die tschetschenischen Widerstandskämpfer in den Wäldern unterstützt zu haben. Im Jahr 2010 habe er einem als Kämpfer im Widerstand tätigen Freund geholfen. In weiterer Folge sei er im selben Jahr von der Polizei brutal zusammengeschlagen worden. 2013 habe er dann für den erwähnten Freund Medikamente gekauft und transportiert. Allerdings habe er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug verlassen, weil es auf dem Weg zu einer Schießerei gekommen sei. Von seinem Onkel habe er schließlich erfahren, dass die Polizei auch bei diesem nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Aus Furcht um sein Leben habe er dann schließlich beschlossen, aus Tschetschenien zu flüchten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Das Verfahren erwuchs am 18.09.2014 in Rechtskraft.
Aus dem vorgelegten Befund der Psychosozialer Dienst Burgenland - GmbH vom 16.10.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einem Posttraumatischen Belastungssyndrom mit schwerer depressiver Symptomatik leidet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 12.12.2014 in Rechtskraft.
Am 01.12.2014 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost am 03.12.2014 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass die Gründe des ersten Asylverfahrens aufrecht bleiben würden. Darüber hinaus habe ihm ein Freund im Oktober 2014 Papiere geschickt, wonach er nun zum Militärdienst einberufen werde. Im Falle einer Rückkehr würde er verhaftet werden, da er damals beschuldigt worden sei, den Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln geholfen zu haben.
In seiner Stellungnahme vom 14.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, neue Beweismittel zu haben, welche erst nach seinem ersten Asylverfahren bekannt geworden seien. Er sei zum Militär einberufen worden, jedoch sei er der Aufforderung, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht im Land gewesen sei, nicht nachgekommen. Auch habe er der Aufforderung aus Gewissensgründen nicht folgen wollen. Aus ACCORD-Anfragebeantwortungen ergebe sich, dass für Tschetschenen erhöhte Gefahr bestehe, willkürlich inhaftiert zu werden, Folterungen ausgesetzt zu werden und längere und diskriminierende Strafen aufgrund der Verweigerung zu erhalten. Tschetschenen, die sich weigern würden, müssten schriftliche Erklärungen über ihre Gründe abgeben und werde dabei auch ihre Vergangenheit durchleuchtet. Dabei würden die Behörden in Erfahrung bringen, dass der Beschwerdeführer im Ausland gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Auch würde bekannt werden, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, sowie dass XXXX, der aufgrund seiner Widerstandstätigkeit für mehrere Jahre gefangen genommen worden und anschließend infolge der Misshandlungen gestorben sei, sein Bruder sei. Auch habe der VwGH bezüglich der Revision bereits Verfahrenshilfe gewährt. Der Beschwerdeführer sei hier in Österreich gut integriert und spreche gut Deutsch. Er leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und habe auch bereits im Krankenhaus Eisenstadt aufgenommen werden müssen. Eine Gefahr einer erneuten Traumatisierung im Falle einer Abschiebung sei jedenfalls gegeben.
Am 15.01.2015 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er zunächst drei Einberufungsladungen zum Militärdienst, die er erhalten habe, vorlegte. Er führte aus, auch Anfragebeantwortungen zu seiner Heimat, in denen er nicht persönlich erwähnt werde, Arztbriefe betreffend seinen psychischen Zustand sowie einen Artikel aus dem Internet, in dem sein Bruder ganz rechts auf dem Foto abgebildet sei, zu haben. Ergänzend brachte er vor, sein Bruder sei 2004 verurteilt, verhaftet und anschließend in einem Strafgefängnis umgebracht worden. Betreffend seine Integration gab der Beschwerdeführer an, in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein. Er habe auch keine Kurse oder Ausbildungen absolviert und besuche seit 2013 Deutschkurse. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte. Nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Ladungen zur Einberufung in den Militärdienst den neuerlichen Asylantrag zu stellen. Er müsse sofort zu den Behörden der Einberufungsstelle, was er verweigert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden die tschetschenischen Behörden erfahren, dass er in Österreich gewesen sei. Aufgrund seines Bruders seien sie als Terroristen eingestuft, weshalb es auch eine Gefahr für ihn sei nach Tschetschenien zurückzukehren und dort zu bleiben. Die Ladungen habe er am 17.10.2014 erhalten; wann sie ausgestellt worden seien, könne er nicht angeben, dies ergebe sich aus den Ladungen. Nachgefragt, weshalb er drei Ladungen erhalten habe, brachte er vor, dass dies gewesen sei, weil er nicht erschienen sei. Nach dreimaligem Nichterscheinen bekomme man eine Anzeige und sei dann das Gericht zuständig. Auf die Frage, wann er erstmals von diesen Ladungen erfahren habe, gab er an, über das Internet Kontakt zu seinem Freund XXXX zu haben, der ihn in einem Gespräch über die Ladungen informiert habe. Das Gespräch habe ungefähr am 27.09.2014 stattgefunden; genau wisse er es jedoch nicht mehr. Nachgefragt, woher sein Freund von den Ladungen gewusst habe, gab er an, dass er über seinen Freund immer wieder eine Verbindung zu seinem Onkel gehabt habe. Dieser habe auch seinem Freund von den Ladungen Mitteilung gemacht und ihm aufgetragen, diese an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Anschließend habe sein Freund dem Beschwerdeführer die Ladungen per Post übermittelt, sodass er diese am 17.10.2014 erhalten habe. Auf die Frage, weshalb er erst am 01.12.2014 einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, dass er zuerst die Beratungsstelle habe aufsuchen wollen, um sich beraten zu lassen. Die Mitarbeiterin der Caritas habe anschließend eine Anfrage über das Rote Kreuz gemacht und habe auf die Antwort warten müssen. Daher habe er dann erst am 01.12.2014 einen Asylantrag gestellt. Dazu befragt, weshalb er die neuen Beweismittel nicht bereits früher vorgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Asylverfahren Ende September negativ abgeschlossen worden sei und er die Ladungen erst am 17.10.2014 erhalten habe. Auch habe er vom Bundesamt Briefe erhalten, wonach er das Bundesgebiet verlassen müsse. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm bis zu fünf Jahre Haft drohen, weil er den Militärdienst verweigert habe. Auch habe er keine Chance aus dem Gefängnis zu kommen, weil Personen im Gefängnis verprügelt würden. Er würde dann in ein russisches Gefängnis eingesperrt werden, in dem Tschetschenen mit Gewalt behandelt würden. Sein Bruder sei dort ebenfalls getötet worden. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, brachte er vor, dass er bereits im Erstverfahren angegeben habe, die tschetschenischen Kämpfer unterstützt zu haben. Das sei noch immer aktuell und gebe es keine weiteren Gründe. Dazu befragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er dadurch seine Zukunft verlieren würde. Er könnte auch für die österreichische Gesellschaft nützlich sein, weil er jung sei und vieles vorhabe.
Am 06.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.01.2015 Bezug nahm und ACCORD-Anfragebeantwortungen vorlegte.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe und daher die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.09.2014 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.04.2015 wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer drei Ladungen zum Militärdienst vorgelegt habe, welche er erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erhalten habe. Es handle sich dabei um neue Beweismittel (nova producta), die sich größtenteils erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten und dem Beschwerdeführer jedenfalls erst im Oktober 2014 bekannt gewesen seien. Diese würden eine drohende asylrelevante Bedrohung sehr nahe legen und könnten im vorherigen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auch seien im nunmehrigen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.03.2015 aktuelle accord Anfragebeantwortungen vorgelegt worden, eine inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Behörde jedoch gänzlich unterblieben. Einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu folge, bedürfe es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, wenn die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. Eine derartige umfassende Auseinandersetzung mit den neuen Beweismitteln in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu erkennen. Auch habe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen Berichten stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aktuell zu werten sei und in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei ihrer Manduktionspflicht nicht nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme vorgelegte Anfragebeantwortung zum konkreten Vorbringen sei seitens der belangten Behörde nicht entgegengenommen worden und habe diese daher erst per Postweg durch die Vertreterin samt Stellungnahme nachgereicht werden müssen. Auch in der Entscheidung sei darauf inhaltlich nicht Bezug genommen worden. Die Behörde habe dadurch ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und auch das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit missachtet. Es werde daher nochmals ausdrücklich auf die accord Anfragebeantwortungen, die sich ganz konkret auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden sowie auf die beiden Stellungnahmen vom 14.01.2015 und 06.03.2015 verwiesen, die inhaltlich einzubeziehen seien. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer zwar laut Protokoll angeboten, in die Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien Einsicht zu nehmen bzw dazu Stellung zu nehmen, allerdings würden sich keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ausreichender Weise erklärt hätte, was es mit diesen Unterlagen auf sich habe und dass diese eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Vorbringens darstellen würden. Insgesamt sei rechtliches Gehör nicht in ausreichendem Umfang gewährt worden und sei das Verfahren in diesem Punkt sohin mangelhaft. Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht eingehend unter Einbeziehung der neuen Beweismittel zu den Fluchtgründen befragt, um auf diese Weise die nötigen Details, welche zur abschließenden Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nötig gewesen wären, zu erlangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl VwGH 27.09.2000, Zl 98/12/0057).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 97/21/0913).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl VwGH 04.04.2001, Zl 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl 95/09/0203). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, Zl 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 68 Abs 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit unter anderem des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art 13 EMRK bzw das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zl W218 1437954-1, rechtskräftig am 18.09.2014, negativ abgeschlossen.
Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner Heimat von der tschetschenischen Polizei gesucht zu werden, weil er beschuldigt würde, die tschetschenischen Widerstandskämpfer in den Wäldern unterstützt zu haben. Er sei brutal zusammengeschlagen worden. Von seinem Onkel habe er schließlich erfahren, dass die Polizei ihn bei diesem gesucht habe.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung im nunmehr gegenständlichen Asylverfahren gab der Beschwerdeführer nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass die Gründe des ersten Asylverfahrens aufrecht bleiben würden. Ein Freund habe dem Beschwerdeführer im Oktober 2014 Papiere geschickt, wonach er zum Militärdienst einberufen worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde er verhaftet werden, weil er damals beschuldigt worden sei, den Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln geholfen zu haben. Die Einberufungsladungen der Militärdienstabteilung habe er am 17.10.2014 von einem Freund übermittelt bekommen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr verhaftet werde, weil er beschuldigt werde, den Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln geholfen zu haben, betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich keine Neuerungen ergeben haben.
Zusätzlich hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in den Militärdienst einberufen zu werden. Dieses erstmals im Folgeverfahren erstattete Vorbringen unterscheidet sich völlig von den Gründen, die er im Erstverfahren geltend machte, gab er doch im vorangegangenen Verfahren als Ausreisegrund ausschließlich die Verfolgung aufgrund der unterstellten Unterstützung der Widerstandskämpfer an.
Zunächst ist festzuhalten, dass der nunmehr geschilderte Fluchtgrund, er werde im Falle einer Rückkehr aufgrund der Wehrdienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aus Sicht der erkennenden Richterin nicht glaubwürdig ist.
So mutet in diesem Zusammenhang zunächst nicht nachvollziehbar an, weshalb der Beschwerdeführer den Folgeantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellte. In der Einvernahme vom 15.01.2015 gab er an, von den Ladungen ungefähr am 27.09.2014 telefonisch erfahren zu haben und diese anschließend am 17.10.2014 per Post von einem Freund erhalten zu haben. Nachgefragt, weshalb er erst am 01.12.2014 einen Asylantrag stellte, war er nicht in der Lage diese Unplausibilität überzeugend auszuräumen, sondern antwortete ausweichend: "Zuerst wollte ich eine Beratungsstelle aufsuchen und mich beraten lassen. Die Beraterin von der Caritas hat eine Anfrage gemacht über das Rote Kreuz über Militärdienst und Einberufungsvorgangsweise in Tschetschenien, wir mussten dann auf die Antwort warten. Deswegen habe ich erst am 01.12.2014 einen Asylantrag gestellt." Auch der neuerliche Erklärungsversuch auf die Frage, weshalb er die neuen Beweismittel nicht bereits früher vorgelegt habe, wonach sein Asylverfahren Ende September negativ abgeschlossen worden sei und er die Ladungen erst am 17.10.2014 erhalten habe und er darüber hinaus Briefe des Bundesamtes erhalten habe, wonach er Österreich verlassen müsse, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Würde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst befürchten, so hätte er dies sicherlich bereits zum ehestmöglichen Zeitpunkt erwähnt und mit der neuerlichen Antragstellung nicht mehrere Wochen zugewartet. Insofern muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von einer unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens ausgegangen werden.
Unabhängig davon war dem Folgeantrag bereits deshalb keine Folge zu leisten, weil sich aus der im Rahmen der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 und 06.03.2015 übermittelten Anfragebeantwortung von ACCORD von November 2014 zur Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung ergibt, dass Wehrpflichtige, welche sich der Militärpflicht entzogen haben, zwar prinzipiell gemäß Art 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten, jedoch eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung in der Praxis nicht sehr wahrscheinlich sei. Soweit es in derartigen Fällen überhaupt zu einer Bestrafung der betreffenden Person komme, würden die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt wird oder davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat des VwGH 29.06.1994, Slg Nr 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (VwGH 30.11.1992, 92/01/0789 betreffend Somalia, und 92/01/0718 betreffend Äthiopien; VwGH 8.04.1992, 92/01/0243, VwGH 16.12.1992, 92/01/0734, und VwGH 17.02.1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung zu befürchten hätte oder dieser während des Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch die Vorlage der erwähnten Ladungen jedenfalls nicht gelungen ist, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten.
Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass nicht zu erkennen ist, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Staatsangehörige der Russischen Föderation aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären.
Die im nunmehr zweiten Asylverfahren dem Bescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und die Bestandteil des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer brachte betreffend seinen Gesundheitszustand ebenso wie im Erstverfahren vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Dass der Beschwerdeführer unter einer schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, hat sich auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers wurde bereits im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mitberücksichtigt und wurde diesbezüglich festgehalten, dass es sich jedenfalls um keine derart akute und schwere Erkrankung handle, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Es liegen also keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Situation geraten würde.
In einer Gesamtschau sind somit keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären und erweist sich die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache somit als rechtmäßig.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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