W128 1429036-1•BVwG W128 1429036-1
W128 1429036-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W128 1429036-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, Zl. 11 12.877-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2014,
A)
beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am 01.01.1995 geboren und stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Daikundi, habe jedoch seit seiner Kindheit im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).
Er habe den Iran vor ca. sechs oder sieben Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. vier Monate in Athen aufgehalten habe. Von dort aus sei er vor ca. vier Tagen wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe, als er ein Kind gewesen sei und sich danach illegal im Iran aufgehalten habe. Im Iran habe es immer Schwierigkeiten mit den Behörden gegeben und habe dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Geschwister die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Sein Vater sei am 18.06.2008 an Krebs verstorben. Die Familie habe in Afghanistan nichts und der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu Afghanistan. Daher habe ihn seine Mutter in ein sicheres Land geschickt.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Asylverfahren wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung vor dem Bundesasylamt am 09.05.2012 einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung stehe und bis dato die Wahrheit gesagt habe. Afghanistan habe er verlassen als er noch ein Kind gewesen sei. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Derzeit habe er auch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran.
Afghanistan habe er mit seiner Familie aufgrund des damaligen Krieges verlassen. Nachdem sein Vater im Iran verstorben sei, habe die Familie niemanden mehr gehabt, der für sie gesorgt hätte. Im Iran sei es schlimm gewesen, es habe ständig Polizeikontrollen gegeben und der Beschwerdeführer habe die Schule nicht besuchen dürfen. Aus finanziellen Gründen habe seine Schwester trotz Schmerzen im Bein nicht operiert werden können. Es sei auch mehrfach passiert, dass die Polizei die Familie mit ihren Sachen aus der Unterkunft geworfen habe. Sie hätten dann einige Tage auf der Straße verbringen müssen, bis sie eine neue Unterkunft gefunden hätten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Er sei auch einmal im Iran für ein paar Stunden auf der Polizeistation festgehalten worden, weil man bemerkt habe, dass er illegal im Land sei. Er sei auch oft auf der Straße beleidigt worden, weil er ein Afghane sei.
Nach Anmerkung der Dolmetscherin, dass der Beschwerdeführer wie ein Afghane und nicht wie ein Iraner spreche und auch den typischen "Hazara-Dialekt" habe, gab der Beschwerdeführer auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er seine Muttersprache spreche und sie zu Hause so gesprochen hätten.
Das Sterbedatum seines Vaters kenne er, weil sein Vater zu Hause verstorben sei und der Arzt das Datum aufgeschrieben habe, das sich der Beschwerdeführer gemerkt habe. Es sei das Datum "18.06.2008" auf der Sterbeurkunde gestanden. Da dieses Datum dem Beschwerdeführer nur vorgelesen worden sei, wisse er nicht, ob es tatsächlich so angeführt sei.
Dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung wurden in der Folge die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan übergeben und eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
1.4.1. Der von der gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 06.06.2012 eingebrachten Stellungnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sehr allgemein gehalten und von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, an psychischen Problemen leide und keinen Bezug zu Afghanistan habe. Seine Familienmitglieder würden im Iran leben und habe auch der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Iran verbracht. Daher wäre eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK. Ihm müsse zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden.
In der Folge wurde - ergänzend zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - auf einige weitere Quellen verwiesen und wurden diese zum Teil wörtlich zitiert. Zusammengefasst befassen sich diese Quellen mit der Sicherheitslage in den Provinzen Daikundi und Uruzgan und beschreiben einzelne sicherheitsrelevante Vorfälle in diesen beiden Provinzen. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage zunehmend verschlechtere; dies vor allem auch in der Provinz Daikundi.
Der Stellungnahme beigelegt war eine Kopie der Übersetzung der Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Persischen ins Deutsche, der zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dorf Kohrin (Iran) am 09.09.2008 an Magenkrebs gestorben sei (vgl. AS 125).
1.4.2. Mit Schriftsatz vom 09.07.2012 legte die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers eine Kopie der Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers in der Sprache Farsi vor.
1.4.3. Einem Aktenvermerkt des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 ist zu entnehmen, dass gemäß Auskunft einer Dolmetscherin als Todeszeitpunkt in der vorgelegten Sterbeurkunde [in iransicher Zeitrechnung] der "18.06.1387" angeführt ist (vgl. AS 130).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und seine Identität nicht feststehe. Es habe festgestellt werden können, dass er in Afghanistan nicht verfolgt worden sei. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen würden. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre oder über sonstige schützenswerte private Anknüpfungspunkte verfüge.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellung zu seiner Identität darauf gründe, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument habe vorlegen können. Aufgrund seiner Angaben und der gesprochenen Sprache gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde zunächst ausgeführt, dass auf die Gründe für das Verlassen des Irans nicht näher eingegangen werde, da es sich hierbei nicht um den Herkunftsstaat handle. Allerdings bezweifle das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die meiste Zeit seines Lebens im Iran verbracht habe, da er keinen iranischen Akzent aufweise. Das Bundesasylamt sei vielmehr der Ansicht, dass die Aussage, Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen zu haben, lediglich ein etwaiges Abschiebungshindernis aufgrund mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan darstellen solle. Durch die Vorlage der iranischen Sterbeurkunde seines Vaters werde der Aufenthalt im Iran seit seiner Kindheit auch nicht glaubwürdiger, zumal dieses Dokument lediglich in Kopie vorgelegt worden sei. Zudem gehe daraus hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers am 18.06.1387 (entspreche dem 09.09.2008) verstorben sei, wohingegen der Beschwerdeführer behauptet habe, der Todeszeitpunkt seines Vaters sei der 18.06.2008 gewesen, was der Arzt aufgeschrieben habe. Das Bundesasylamt gehe sohin davon aus, dass sich der Beschwerdeführer diese Sterbeurkunde auf irgendeine Art und Weise besorgt habe, um sein Vorbringen glaubwürdiger zu machen. Betreffend die Feststellung zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe - da in Afghanistan keine Verfolgung drohe -, dass dem Beschwerdeführer dort auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren, jene zu seinem Privat- und Familienleben würden sich auf die Inhalte seiner niederschriftlichen Einvernahmen stützen.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe eine solche dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Den länderspezifischen Erkenntnisquellen habe zudem nicht entnommen werden können, dass es zu einer generellen Verfolgung sämtlicher Angehöriger der Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan komme. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vorliege. Der Beschwerdeführer könne, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, nach Afghanistan - insbesondere in das hinreichend sichere Kabul - zurückkehren. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, ca. 17jährigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er stehe kurz vor der Volljährigkeit und würden Männer in seinem Alter in Afghanistan schon für eine Familie sorgen müssen, weshalb sein Alter auch kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan darstellen könne. Sonstige außerordentliche Umstände, die bei einer Außerlandesschaffung nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, seien nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 03.09.2012 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass der minderjährige Beschwerdeführer Afghanistan als Kind verlassen habe und ihm dieses Land völlig fremd sei. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, da sie nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Kindesalter im Iran gelebt habe. Im Iran habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Wohnung verbracht und habe sohin hauptsächlich Kontakt zu den eigenen Familienmitgliedern gehabt. Daher basiere die Mutmaßung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe keinen iranischen Akzent und habe sohin nicht im Iran gelebt, auf keiner sachlich nachvollziehbaren Grundlage. Um dies beurteilen zu können, hätte die Behörde ein Sprachgutachten einholen müssen. Eine Anmerkung der Dolmetscherin im Zuge der Einvernahme könne der Behörde nicht als Entscheidungsgrundlage dienen. Daher ergehe der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sprachsachverständigen.
Betreffend die vorgelegte Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers verkenne die belangte Behörde, dass diese Urkunde sehr wohl das Ableben des Vaters des Beschwerdeführers im Iran bestätige. Bei Unklarheiten betreffend die Echtheit der Urkunde wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, weiterführende Ermittlungen durchzuführen, wie etwa die Voraussetzungen zu eruieren, unter denen allgemein im Iran Sterbeurkunden ausgestellt würden. Hätte die belangte Behörde sämtliche entscheidungswesentliche Ermittlungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass der minderjährige Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass er in Afghanistan keine sozialen Kontakte habe und vollkommen auf sich alleine gestellt wäre. Daher zähle der Beschwerdeführer zu einer besonders vulnerablen Gruppe.
Bei der Entscheidung über die Gewährung des subsidiären Schutzes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sowie psychisch labil sei und keinen Bezug mehr zu Afghanistan habe. Insbesondere habe er dort keine nennenswerten sozialen bzw. familiären Kontakte. Seine Familienmitglieder würden im Iran leben und auch er habe den Großteil seines Lebens im Iran verbracht. Auch sei nicht unwesentlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfüge und Analphabet sei. Sohin wäre eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK und müsse ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden. In der Folge wiederholte die Beschwerde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.06.2012 zur Sicherheitslage in den Provinzen Daikundi und Uruzgan.
Der Beschwerde beigelegt war ein schlecht erkennbares Foto, welches den Beschwerdeführer - den Angaben in der Beschwerde zufolge - bei der Besichtigung eines Mausoleums im Iran zeigt sowie ein weiteres Foto des Beschwerdeführers in jüngerem Alter mit der in lateinischer Schrift gehaltenen Unterzeile "27196 Rangin Kaman" und dem Vorbringen eines den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiters, dieses Foto bzw. die oben erwähnte Unterzeile würde den Angaben "länderkundiger Personen" zufolge, beweisen, dass dieses Foto im Iran und nicht in Afghanistan aufgenommen worden sei.
4. Mit Eingaben vom 09.01.2013, vom 30.01.2013, vom 18.04.2013 und vom 25.04.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Diplom "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 20.12.2012 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" samt Beilagen;
Teilnahmebestätigung an Lehreinheiten im Bereich "Basisbildung in der Fremdsprache Deutsch" samt schriftlicher Beurteilung der Caritas der Erzdiözese Wien vom 23.12.2012;
Empfehlungsschreiben zweier Deutschlehrer des Beschwerdeführers (undatiert);
Schreiben des den Beschwerdeführers betreuenden Sozialarbeiters vom 31.01.2013, dem im Wesentlichen entnommen werden kann, dass betreffend den Todestag des Vaters der Beschwerdeführer den "18.06."
nach iranischer, das Jahr 2008 jedoch nach gregorianischer Zeitrechnung angegeben habe; weiters wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Sozialarbeiter überzeugt davon sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich länger im Iran aufhältig gewesen sei;
Diplom "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 08.03.2013 mit der Beurteilung "gut bestanden" samt Beilagen;
Teilnahmebestätigung an Lehreinheiten im Bereich "Basisbildung in der Fremdsprache Deutsch" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 27.08.2012;
Teilnahmebestätigung am Projekt "Raum fürs Erzählen" des Literaturhaus Mattersburg vom 18.06.2012 sowie
Befundbericht des psychosozialen Dienstes Burgenland GmbH vom 17.04.2013, demzufolge der Beschwerdeführer an einer längerfristigen, depressiven Reaktion leide.
5. In einer Stellungnahme vom 06.05.2013 brachte der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer vor, dass er den Todeszeitpunkt seines Vaters korrigieren wolle, da bei der Umrechnung ein Fehler unterlaufen sei. Sein Vater sei nicht am 18.06.2008 verstorben, sondern am 18.06.1387 (entspreche dem 09.09.2008). Er habe in Afghanistan kein familiäres Unterstützungssystem. Ferner merke er an, dass er mittlerweile sehr flüssig Deutsch spreche und sich gut in Österreich integriert habe. In der Folge wurde aus einem Bericht vom 28.08.2012 zum Thema "Menschen zweiter Klasse - Afghanen im Iran" wörtlich zitiert.
6. Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Fotos vor, welche das Grab seines Vaters darstellen solle. Dieses befinde sich in Teheran, im Ortsteil Varamin, und sei sein Vater am 18.06.1387 nach persischer Zeitrechnung verstorben. Das Grab sei persisch beschriftet.
7. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer mittels Telefax vom 19.02.2014 nachstehende Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung am Vorbereitungskurs "Schreiben, Lesen und Rechnen" der Burgenländischen Volkshochschulen vom 22.05.2012;
Zwei Bestätigungen der Burgenländischen Volkshochschulen betreffend Teilnahme an Lehrgängen zum Hauptschulabschluss vom 05.03.2013 und vom 30.01.2014;
Drei Teilnahmebestätigungen an Tagungen der Burgenländischen Volkshochschulen (zwei) vom 05.12.2013 und vom 06.12.2013.
8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 legte der Beschwerdeführer vier Farbfotos im Original vor und gab hierzu an, dass diese Fotos seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder in Teheran bzw. am Grab seines Vaters zeigen und zum Beweis dienen würden, dass die gesamte Familie im Iran aufhältig sei. Ferner spreche der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch und werde in Kürze seinen Hauptschulabschluss machen. Auch habe er sich bereits in der HTL Wiener Neustadt angemeldet.
Zum Beweis seiner Integration wurden eine Bestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen über die Absolvierung von Kursen im Zusammenhang mit dem Hauptschulabschluss sowie die Anmeldung für die HTL Wiener Neustadt, beide vom 27.02.2014, vorgelegt.
9. Mit E-Mail vom 16.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seit September 2014 Schüler an der Landwirtschaftlichen Schule in Eisenstadt sei und legte eine Kopie des Schülerausweises vor. In der Folge legte er am 09.12.2014 seine diesbezügliche Schulbesuchsbestätigung vom 28.11.2014 vor.
10. Zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2014 Stellung und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ferner zitierte er aus weiteren Länderberichten und verwies insbesondere zur Sicherheitslage in der Provinz Daikundi auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014. Es bestehe weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch eine Schutzfähigkeit des Staates. Unter Verweis bzw. Zitierung auf einige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nochmals ausgeführt, dass subsidiärer Schutz auch bei längerer Abwesenheit im Ausland zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer sei praktisch sein gesamtes Leben im Iran gewesen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers liege daher jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK relevante Gefährdungslage vor und zwar aufgrund der Gefahrenlage in Afghanistan und Daikundi sowie aufgrund dem Nichtbestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes.
11. Am 15.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 20.11.2014 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen sich der Beschwerdeführer schon vor der Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.12.2014 geäußert hat.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei und sich weder in medizinischer noch in medikamentöser Behandlung befinde. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher gut verstanden.
Zu seiner Identität legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten vor und gab an, dass sich seine Originaltazkira bei seiner Mutter im Iran befinde und man diese nicht verschicken dürfe. Die anderen Dokumente würden belegen, dass seine Familie im Iran gelebt habe bzw. dort immer noch lebe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. Er sei zwar im Alter von ca. sieben oder acht Jahren [mit seinen Eltern] aus Afghanistan geflüchtet, wisse jedoch, dass seine Eltern als Hazara und Schiiten Schwierigkeiten gehabt hätten.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in den Iran in jenem Haus gelebt habe, das dem Großbauern gehört habe, für den sein Vater gearbeitet habe. Das Jahr, in dem er ausgereist sei, wisse er nicht mehr. Er sei damals sieben oder acht Jahre alt gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder würden im Dorf XXXX im Iran leben. Zu diesen Familienangehörigen habe er telefonischen Kontakt.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer über weite Strecken in deutscher Sprache vor, dass er die Hauptschule abgeschlossen habe und nunmehr die Landwirtschaftliche Fachschule in Eisenstadt besuche. Er habe viele Freunde in Österreich und zwar sowohl Afghanen als auch Österreicher.
Zu seinem Leben in Afghanistan bzw. im Iran und zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Er sei weder im Iran noch in Afghanistan zur Schule gegangen. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe die Hälfte seines Lebens im Iran verbracht und habe niemanden mehr in Afghanistan. Er hätte dort keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen und wäre sein Leben in Gefahr. Auch in Kabul sei es nicht sicher.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er ziehe die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Daikundi, wo er geboren ist und Teile seiner Kindheit verbracht hat. Ca. im Alter von sieben oder acht Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise Richtung Europa lebte. Der Vater des Beschwerdeführers starb am 09.09.2008 im Iran an Magenkrebs. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers (eine Schwester, zwei Brüder) leben immer noch im Iran und zwar im Dorf XXXX.
Im Frühjahr 2011 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er nach einem ca. viermonatigen Aufenthalt schlepperunterstützt nach Österreich gebracht wurde. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 26.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Vertreterin rechtswirksam zurückgezogen hat.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Daikundi stammt, wo er in keinen Familienverband zurückkehren kann, da sich keine Familienangehörigen von ihm dort aufhalten. Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ca. seit seinem siebten oder achten Lebensjahr - sohin seit ca. zwölf oder 13 Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, sodass er als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist. In einer Gesamtschau wird daher festgestellt, dass den Beschwerdeführer, so er nach Afghanistan in seine Heimatprovinz zurückkehren würde, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Daikundi und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine Verwandten in anderen Landesteilen hat, kommt für ihn - mangels gesicherter Rückkehr in einen Familienverband - auch eine Ansiedlung in einem anderen, unter Umständen sichereren Landesteil Afghanistans nicht in Frage.
In Österreich hat der Beschwerdeführer, der schon gut Deutsch spricht und auch einige Deutschkurse besucht hat, den Hauptschulabschluss nachgeholt und besucht derzeit die Landwirtschaftliche Fachschule in Eisenstadt. Er hat österreichische und afghanische Freunde und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden im Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Suedafghanistan _Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html. vom 19. Juni 2014
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in der Provinz Daikundi:
In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Artikel zitiert die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) ein Mitglied des Provinzrates in Daikundi, dem zufolge sich Unsicherheit und Gesetzlosigkeit in der unbeständigen Provinz ausgebreitet habe und die Regierung nicht in der Lage scheine, den Frieden in der Region wiederherzustellen. Wie der Artikel weiters anführt, sei Daikundi Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, die von den häufig von Angriffen betroffenen Provinzen Helmand, Uruzgan, Ghor und Ghazni ausgehen würden.
Daily Outlook Afghanistan berichtet im Juli 2014, dass die Leichen von 17 Personen in der Provinz Daikundi gefunden worden seien. Einem Parlamentsmitglied in Kabul zufolge hätten mit den Taliban in Verbindung stehende Aufständische die Personen enthauptet und ihre Leichen auf der Straße zurückgelassen. Alle Getöteten würden der ethnischen Gruppe der Hazara angehören, allerdings sei der Grund für die Tat weiterhin unbekannt ("bleak"). Wie das Parlamentsmitglied angegeben habe, sie die Bevölkerung Daikundis seit vielen Jahren mit von den Taliban ausgeführten Tötungen konfrontiert.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Geburtsjahr bzw. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise bzw. Umzug in den Iran sowie zu seinem Leben im Iran, zu seinen Familienangehörigen sowie zum Ausreisezeitpunkt aus dem Iran und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durchaus den Eindruck erweckte, dass sein verfahrensgegenständlich wesentliches Vorbringen, nämlich dass seine Familie seitdem der Beschwerdeführer sieben oder acht Jahre alt war - sohin seit ca. zwölf bis 13 Jahren - im Iran lebt, den Tatsachen entspricht, konnte er die Anwesenheit seiner Familienmitglieder im Iran im Laufe des Verfahrens auch durch die mehrmalige Vorlage diverser Dokumente und Fotos belegen, sodass der erkennende Einzelrichter diese Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Betreffend die im angefochtenen Bescheid vom Bundesasylamt aufgeworfenen Zweifel an der Echtheit der Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers (und daraus folgend, der Vater sei nicht im Iran verstorben und sohin die Familie nicht im Iran aufhältig), ist auszuführen, dass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Erklärung des Beschwerdeführers zum (vermeintlichen) Widerspruch zwischen seinem Vorbringen zum Todeszeitpunkt seines Vaters und dem in der Sterbeurkunde angeführten Datum für nachvollziehbar erachtet. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass sein Vater am 18.06.2008 verstorben sei. Aus der von ihm vorgelegten (Kopie der) iranischen Sterbeurkunde ist allerdings (in Farsi) der "18.06.1387" als Sterbedatum angeführt, der dem (der deutschen Übersetzung der Sterbeurkunde zufolge) "09.09.2008" entspricht. Aufgrund der offenbaren "Vermischung" des iranischen und des gregorianischen Kalenders, bei der das Datum "18.06.2008" herausgekommen ist, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich alphabetisiert wurde, die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm bei der Umrechnung ein Fehler unterlaufen sei, für den erkennenden Einzelrichter glaubhaft und plausibel, zumal im Verfahren auch Fotos vom Grab des Vaters in Teheran mit persischer Inschrift vorgelegt worden waren. Daher hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Iran sowie zum Tod bzw. Todeszeitpunkt seines Vaters zu zweifeln und waren die diesbezüglichen Feststellungen daher zu treffen gewesen.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurückgezogen hat, ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 9 letzter Absatz).
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Schul- bzw. Kursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, Schülerausweis, Empfehlungsschreiben etc.). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat vor der Verhandlung zu diesen Feststellungen Stellung genommen und seinerseits Berichte samt Quellenangabe in das Verfahren eingebracht, welche - insbesondere jene zur Situation in der Provinz Daikundi - Eingang in gegenständliches Erkenntnis gefunden haben (vgl. hierzu Punkt II.1.2. "Sicherheitslage in der Provinz Daikundi"). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit Beschluss.
Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass auf die diese Frage regelnden Vorschriften (vgl. hierzu § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG) abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass auch ohne diesbezügliche gesetzliche Anordnung eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr2014/20/0047 mit Verweisen auf die einschlägige Literatur).
3.2.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Daikundi stammt und der Afghanistan bereits im Alter von ca. sieben oder acht Jahren verlassen hat und sohin seit ca. zwölf oder 13 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Daikundi ist auf die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014 zu verweisen, der (unter anderem) zu entnehmen ist, dass sich Unsicherheit und Gesetzlosigkeit in der Provinz Daikundi ausgebreitet hätten und die Regierung nicht in der Lage sei, den Frieden in der Region wiederherzustellen. Die Provinz Daikundi sei Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, die von den häufig von Angriffen betroffenen Provinzen Helmand, Uruzgan, Ghor und Ghazni ausgehen würden. Auch wenn die Provinz Daikundi in den letzten Jahren zu den sichersten Provinzen Afghanistans zu zählen war, nehmen auch hier die sicherheitsrelevanten Vorfälle zu. Dies ergibt sich auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013, aus dem ersichtlich ist, dass die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 200 Prozent anstiegen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Daikundi, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Daikundi selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits im Alter von ca. sieben oder acht Jahren und sohin vor ca. zwölf oder 13 Jahren verlassen hat und sich auch keine Familienangehörigen von ihm in dieser Provinz aufhalten, sodass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung stehen wird. Auch würde dem Beschwerdeführer sein Elternhaus nicht mehr zur Verfügung stehen, da dieses - seinen eigenen Angaben zufolge - zum einen nicht in Besitz der Familie, sondern Eigentum des Arbeitgebers des Vaters des Beschwerdeführers war und zum andern im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans auch nicht angenommen werden kann, dass ein (unter Umständen nach der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers in den Iran) unbewohntes Haus unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach ca. zwölf oder 13 Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnte, sofern dieses überhaupt noch existiert. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort verwandtschaftliche Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von ca. sieben oder acht Jahren verlassen hat, seither nicht mehr zurückgekehrt ist und auch seine Familienangehörigen bis zum Umzug in den Iran vor ca. zwölf oder 13 Jahren immer nur im Heimatdorf bzw. in der Heimatregion gelebt haben und sohin jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer, der generell als seinem Heimatland entfremdet anzusehen ist, weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.2.3. Bei diesem Verfahrensergebnis ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sprachsachverständigen mangels Verfahrensrelevanz nicht näherzutreten.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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