BVwG W118 2001409-1

W118 2001409-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Beweislast,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Offensichtlichkeit,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001409.1.00

Spruch

W118 2001409-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115960290, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Storno des Übertragungs-Antrages mit der lfd. Nr. GR 18 akzeptiert wird.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 17.03.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 15.12.2010 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. GR 3 die Übertragung von 0,34 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

3. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 23.03.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. GR 18 die Übertragung von weiteren 0,49 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115960290, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 803,50 gewährt. Dabei wurden 1,96 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, die Übertragungs-Anträge mit den lfd. Nrn. 3 und 18 seien jeweils teilweise positiv erledigt worden. Aufgrund einer Übernutzung sei es zu einer Aliquotierung gekommen.

5. Mit Fax vom 12.01.2012 erhob die BF Berufung gegen den angefochtenen Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, im Dezember 2010 habe sie eine Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. GR 3 angezeigt. Da die BF zu einem späteren Zeitpunkt der Ansicht gewesen sei, die Übertragung noch nicht angezeigt zu haben, habe sie im März 2011 zur selben Zahlungsanspruchs-Nr. irrtümlich nochmals eine Übertragung zur lfd. Nr. GR 18 angezeigt. Daraus habe sich eine Übernutzung der Zahlungsanspruchs-Nr. ergeben. In der Beilage übermittelt die BF ein Storno der Übertragung zur lfd. Nr. 18 und ersucht um Berücksichtigung.

6. Mit Datum vom 08.05.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage führte die AMA ergänzend im Wesentlichen aus, Stornierungen von Übertragungs-Anträgen seien lediglich bis Bescheid-Erlass möglich. Eine Gleichheit der beiden Übertragungen sei nicht nachvollziehbar, da bei beiden Übertragungen eine unterschiedliche Anzahl von Zahlungsansprüchen übertragen werde.

7. Mittels E-Mail vom 27.05.2015 ersuchte das BVwG um Übermittlung weiterer Unterlagen.

8. Mit Datum vom 03.06.2015 legte die AMA weitere Unterlagen vor und führte ergänzend im Wesentlichen aus, der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX habe in Summe für das Antragsjahr 2011 vier Übertragungs-Anträge als Übergeber im Hinblick auf die Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 gestellt. In Summe sollte eine Anzahl von 2,33 Zahlungsansprüchen übertragen werden. Zwei Übertragungs-Anträge, einmal im Ausmaß von 0,34 Zahlungsansprüchen, einmal im Ausmaß von 0,49 Zahlungsansprüchen, hätten sich auf die BF bezogen, eine im Ausmaß von 1,14 Zahlungsansprüchen auf die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX, eine im Ausmaß von 0,36 Zahlungsansprüchen auf den Bewirtschafter mit der BNr. XXXX.

Von der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 seien dem Bewirtschafter der BNr. XXXX allerdings nur 1,84 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund seien alle vier Übertragungen lediglich aliquot berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX wurden für das Antragsjahr 2010 1,84 Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 zugewiesen.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 15.12.2010 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. GR 3 die Übertragung von 0,34 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 02.03.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmerin zur lfd. Nr. FE 8 die Übertragung von 1,14 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 17.03.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. FE 16 die Übertragung von 0,36 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 23.03.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. GR 18 die Übertragung von weiteren 0,49 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363.

In Summe brachte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX somit im Hinblick auf die Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 die Übertragung von 2,33 Zahlungsansprüchen zur Anzeige, obwohl ihm lediglich 1,84 Zahlungsansprüche dieser Zahlungsanspruchs-Nr. zur Verfügung standen.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 17.03.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115960290, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 803,50 gewährt. Dabei wurden 1,96 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.

Im Hinblick auf die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 wurden der BF 0,66 Zahlungsansprüche mit der neuen Nr. 14381602 zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von der BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;

g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;

[...]."

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

[...]

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 20

Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. [...]"

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

[...]."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...].

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde von der BF als Übernehmerin die Übertragung von in Summe 0,83 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 beantragt. Da der Übergeber in Summe 2,33 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 übertragen hatte, obwohl er lediglich über 1,84 Zahlungsansprüche dieser Nr. verfügte, wurden die der BF neu zugewiesenen Zahlungsansprüche um den Faktor 0,79 auf 0,66 Zahlungsansprüche gekürzt.

Dagegen ist auf Basis der Bezug habenden Bestimmungen nichts einzuwenden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 1122/2009 wären die beantragten Zahlungsansprüche vom Antragsteller grundsätzlich im Antrag anzuführen. In Österreich kommt diesbezüglich jedoch ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010 iVm Art. 20 VO (EG) 1120/2009 sind die beantragten Zahlungsansprüche nur im Fall der manuellen Reihung im Mehrfachantrag-Flächen anzugeben. Über die Zuweisung von zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüchen wird gemeinsam mit der Entscheidung über den jährlichen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgesprochen.

Unabhängig davon gelten für Korrekturen der beantragten Zahlungsansprüche die in der VO (EG) 1122/2009 festgelegten Kriterien. Dazu zählt, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 ein Antrag nur so lange zurückgenommen werden kann, als der Antragsteller von der Behörde nicht auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall wurde der BF im Zuge der Bescheid-Erlassung für das Antragsjahr mitgeteilt, dass es zu einer "Übernutzung" der Zahlungsanspruchs-Nr. 11127363 gekommen sei, weshalb die zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche bei dieser Zahlungsanspruchs-Nr. aliquotiert wurden. Wenn die BF nunmehr im Rahmen ihrer Beschwerde im Einklang mit dem Übergeber die zweite Übertragungs-Anzeige stornieren möchte, steht dem die o.a. Bestimmung im Weg. Auch damit ist die AMA grundsätzlich im Recht.

Zu fragen ist jedoch, ob im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgegangen werden kann.

Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher festgelegt.

Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.

Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt.

Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.

In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.

Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:

  • simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen;

  • nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;

  • falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.

  • Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):

  • Rechenfehler;

  • widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);

  • Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);

  • Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,

Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).

Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.

Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:

  • umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);

  • fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;

  • die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.

Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.

Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt.

Im vorliegenden Fall bleibt die BF zwar eine Erklärung für die näheren Umstände ihres Irrtums schuldig, dennoch erscheint im vorliegenden Fall kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die zweite Übertragung tatsächlich irrtümlich erfolgte. Der Übergeber verfügte im Antragsjahr 2010 über 1,84 Zahlungsansprüche. Diese gab der Übergeber mit den ersten drei Übertragungen für das Antragsjahr 2011 zur Gänze ab. Zum Zeitpunkt der zweiten Übertragung an die BF verfügte der Übergeber über keine Zahlungsansprüche mehr. Die AMA hält dem entgegen, dass die Anzahl der an die BF zu übertragenden Zahlungsansprüche nicht identisch war. Aus Warte des BVwG wiegt jedoch schwerer, dass beide Übertragungen als Übertragungen mit Flächen angezeigt wurden und dass in beiden Fällen der Übertragung dieselben Flächen zugrunde gelegt wurden, deren Ausmaß lediglich für eine Übertragung ausgereicht hätte. Da keinerlei Verdacht einer missbräuchlichen Vorgangsweise durch die BF zu Tage getreten ist, kann im vorliegenden Fall somit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgegangen und das Storno des Übertragungs-Antrages mit der lfd. Nr. GR 18 akzeptiert werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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