BVwG W102 2010728-1

W102 2010728-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

Bewilligung, Cross Compliance, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Kontrollbericht, Kontrolle, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rodung, Tierschutz,<br/>vorsätzliche Begehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 2010728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2010728.1.00

Spruch

W102 2010728-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch GHENEFF-RAMI-SOMMER Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Vorstandes der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121256418, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Datum vom 15.04.2013, 16.04.2013 und 23.04.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten bezüglich der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VS) Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH) festgestellt. Konkret wurde bei der Anforderung 1 (Beeinträchtigung/Entfernung von Landschaftselementen) bemerkt: "Buschwerk, Hecken, Schilf- oder Trockengrasbestände wurden abgebrannt bzw. beseitigt." Dazu wurde angemerkt, dass der Landwirt im Jahre 2009 eine Dornenhecke auf KG Nr. 74006, Parzellen 1019, 1021 und 1020/2 in der Größe von ca. 12m mal 100m entfernte, in der sich angeblich auch 3 Paare Neuntöter befunden haben. Weiters wurde vom Kontrollorgan angemerkt, dass sich der Landwirt jedoch auf einen gültigen Rodungsbescheid vom 26.03.2008 (SV 19-ROD-177/2008-5) zur dauernden Rodung dieser Teilfläche beruft und dass der Landwirt lt. Skizze mehr roden hätte dürfen, als er tatsächlich gemacht hat. Darüber hinaus wurde mit denselben Anmerkungen bei der Anforderung 5 (Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten) festgestellt, dass der Lebensraum vollkommen geschützter Tiere beunruhigt, zerstört oder verändert wurde.

Mit Bescheid des Vorstandes der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121256418, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem BF für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.185,03 gewährt. Dabei wurde ein Betrag in Höhe von EUR 1.017,68 in Abzug gebracht. Die Kürzung im Ausmaß von 30 % des Gesamtbetrages erfolgte aufgrund des auf Vorsatz zurückzuführenden Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.

Aus dem Bezug habenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum vom 20.01.2014)" zum angeführten Bescheid ergibt sich, dass die bei der Vor-Ort Kontrolle festgestellten Auffälligkeiten bei der Anforderung 1 und bei der Anforderung 5 von der Agrarmarkt Austria (AMA) als vorsätzliche Verstöße gewertet wurden und ein Kürzungsprozentsatz von insgesamt 30% festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF. In seiner Beschwerde verweist der BF u.a. auf forstrechtliche Rodungsbewilligungen. Der BF habe keinerlei Verstoß und auch keinen Cross Compliance-Verstoß (sei es nunmehr hinsichtlich Beeinträchtigung und/oder Entfernen von Landschaftselementen oder sonst etwas) zu verantworten. Im bekämpften Bescheid bzw. im Anhang werde weder begründet, warum angeblicher Vorsatz vorliegen würde, noch, worin konkret welche Cross Compliance-Verstöße vorliegen würden. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund begehrt der BF die volle Zuerkennung der Rinderprämien 2013 in Höhe von € 4.685,26.

Im Schreiben der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.08.2014 zur Beschwerdevorlage wird u.a. auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Naturschutz, vom 27.03.2014, hingewiesen, welche aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2013 vom 03.01.2014 eingeholt wurde. In dieser Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen für Naturschutz wird zusammenfassend festgehalten, dass der BF sehr wohl vorsätzlich und konsenslos CC-relevante Landschaftselemente wie gegenständliche Dornenhecke am Betrieb entfernt und dadurch die lokale Population einer prioritären Art wesentlich beeinträchtigt habe.

Am 05.05.2015 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Jahre 2009 hat der BF eine Dornenhecke auf KG Nr. 74006, Parzellen 1019, 1021 und 1020/2 in der Größe von ca. 12m mal 100m entfernt. Der BF hat das Merkblatt der AMA Cross Compliance Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen und bei dieser Entfernung der Dornenhecke zumindest in Kauf genommen, dass er durch sein Tun einen Verstoß gegen Cross Compliance Bestimmungen herbeiführt und damit vorsätzlich gehandelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Sache selbst:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.07.2012, S 11, - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 teilt die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II lit. A wird auf folgende Bestimmungen verwiesen:

Z 1:

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1):

Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 5 lit a, b und d

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):

Art. 6, Art. 13 Abs. 1 lit. a

Die Richtlinie 79/409/EWG idF Rl 2009/147/EG lautet auszugsweise:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Einrichtung von Schutzgebieten,

b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,

c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,

d) Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten,

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so daß diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

In Anhang I ist u.a. der Lanius collurio (Neuntöter) angeführt.

Die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise:

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

(...)

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl Nr.79/2002 idgF lautet auszugsweise:

§ 17

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände)

ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie und in Art. 5 ff der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - im Folgenden kurz "Vogelschutz-Richtlinie" genannt - zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk,

Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,

b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,

c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder

d) die Vornahme von Düngungen.

§ 24a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder

b) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet und im Sinne von Art. 1 lit. k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

§ 24b

Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

...

Gemäß Anhang I der Kärntner Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989, idgF handelt es sich beim Neuntöter um eine vollkommen geschützte Art.

Gemäß § 1 Abs. 4 Kärntner Tierartenschutzverordnung ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tierarten verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z.B. Nistplatzes, Unterstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

Gemäß § 4 Kärntner Tierartenschutzverordnung ist es verboten, in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. September eines jeden Jahres Hecken und lebende Zäune zurückzuschneiden.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013, ABl. L 127, 17 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen.

Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Gemäß Art. 72 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die Kürzung bei vorsätzlich begangenen Verstößen in der Regel auf 20 % des Gesamtbetrages.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II die AMA zuständig.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 haben die Vertreter der belangten Behörde und auch der BF u.a. zur Frage "Vorsatz" und 30%-Kürzung im konkreten Fall Stellung bezogen:

BehV (XXXX): "...Die VOK ist von der AMA durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 22.10.2012 wurde der AMA mitgeteilt, dass auf der Parz. 1019 und 1020/2 eine Dornenhecke mit nachweislich 3 Paaren Neuntöter im Ausmaß vom 1200 Quadratmeter entfernt wurde und die Kärntner Landesregierung hat die AMA ersucht, eine VOK durchzuführen. Der Prüfer, ..., hat festgestellt, dass ein Verstoß bei der Anforderung 1 Beeinträchtigung/Entfernung von Landschaftselementen und Anforderung 5 (Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten) vorliegt. Die zuständige Bewertungsbehörde ist dann in diesem Fall die Kärntner Landesregierung. Dr. XXXX hat dann im Auftrag der AMA beurteilt, ob die festgestellten Verstöße einen Cross Compliance Verstoß darstellen. Dr. XXXX hat das beurteilt und das Vorliegen von Vorsatz festgestellt und er hat auch Ausmaß, Schwere und Dauer bewertet. Dr. XXXX hat darauf verwiesen, dass er den BF mehrmals darauf hingewiesen hat, diese Hecke nicht zu entfernen. Seitens der AMA wird die Höhe des Kürzungsprozentsatzes festgelegt. Im konkreten Fall hat die AMA 30 % festgesetzt.

RI: Wie rechtfertigen Sie aus Ihrer Sicht die Entfernung der Schlehdornhecke im Ausmaß von 100 mal 12 m am gegenständlichen Feldstück?

BF: Für mich waren die von der Bezirkshauptfrau von St. Veit erlassenen Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz Grundlage, auch diese Hecke zu entfernen.

RI: Auch wenn man eine Rodungsbewilligung hat zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung, bedeutet das wohl, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Cross Compliance eingehalten werden muss. Herr XXXX, stimmt es, dass Hr. Dr. XXXX Sie mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die entfernte Hecke ein besonders wertvolles Element darstellt?

BF: Er hat mir allgemein gesagt, dass diese Hecken für das ökologische Gleichgewicht wichtig sind, aber nicht bezogen auf die konkrete von mir entfernte Hecke.

RI: Wie definieren Sie nach der EuGH Judikatur Ihren Vorsatz?

BehV (Mag. XXXX): Für uns gilt die Definition des StGB, wonach bereits bei bedingtem Vorsatz Vorsatz vorliegt.

BFV: Zur Stellungnahme von Dr. XXXX möchte ich folgendes anmerken. Dr. XXXX ist kein ausgebildeter Jurist, weshalb ihm Subsumption eines Verhaltens unter bedingtem Vorsatz oder gar Absicht mangels fachlicher Qualifikation nicht möglich ist.

BehV (Mag. XXXX): Wir schauen uns jeden Einzelfall an, der von der zuständigen Bewertungsbehörde mit Vorsatz bewertet wurde, da die AMA den Kürzungsprozentsatz im Einzelfall festlegt. In einem, von der AMA aufgelegten Bewertungsblatt hat dann das Land als Bewertungsbehörde für die jeweilige Anforderung anzugeben, ob diese auffällig ist bzw. ob ein Vorsatz vorliegt. Die Bewertung ist dabei nach Ausmaß, Schwere und Dauer. Im konkreten Fall hat Dr. XXXX bei den Bemerkungen geschrieben, "Verstoß ja, Vorsatz ja".

RI: Inwieweit spielt das Merkblatt der AMA Cross Compliance 2013 eine Rolle und inwieweit hätte der BF den Inhalt dieses Merkblattes kennen müssen?

BehV (XXXX): Bereits in der Verpflichtungserklärung zum Mantelantrag wird bestätigt, das Merkblatt der AMA Cross Compliance Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Kenntnis genommen zu haben. Auf S. 5 ff dieses Merkblattes werden die Anforderungen bezüglich Natura 2000 festgelegt. Auf S. 6 wird der Neuntöter explizit genannt..."

Der BF hat das Merkblatt der AMA Cross Compliance durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Er wurde mehrmalig vom Naturschutzsachverständigen auf die besondere ökologische Bedeutung der Dornenhecken hingewiesen und hätte Eingriffe - trotz aufrechter forstrechtlicher Rodungsbewilligungen - nur in Absprache mit der Kärntner Naturschutzabteilung vornehmen dürfen.

Im vorliegenden Fall wurden daher sehr wohl vorsätzlich und konsenslos CC-relevante Landschaftselemente wie gegenständliche Dornenhecke am Betrieb entfernt und dadurch die lokale Population einer prioritären Art wesentlich beeinträchtigt, weshalb die für das Antragsjahr 2013 zu gewährenden Rinderprämien gemäß Art. 72 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen waren. Die Höhe der Kürzung erscheint gerechtfertigt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinsichtlich der Stellung der landwirtschaftlichen Cross Compliance kann auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.