G313 2100494-1•BVwG G313 2100494-1
G313 2100494-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G313 2100494-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zl. 13-56369510/105566966, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl:
Fr-1005382, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies damit, dass der BF mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren wegen §§ 27/1, 28/2 SMG, 12 StGB, mit Urteil des BG XXXX, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat wegen §§ 27/1 SMG, mit Urteil des BF XXXX, Zl. XXXX zu einer Geldstrafe von € 1.800,00 wegen § 83/1 StGB, mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen §§ 127, 128/2, 129/1 und 2, 130, 15, 83/1 StGB, mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen §§ 27/1, 27/2 SMG, mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten wegen §§ 127, 129/1, 129/2, 130, 15 StGB, 27/1/1 SMG verurteilt worden sei. Die Tatsache seiner zahlreichen Verurteilungen rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen in Art. 8 Abs. 1 EMKR genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Der BF halte sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1997 größtenteils illegal in Österreich auf. Aufgrund des oben aufgezeigten Fehlverhaltens sei das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, weil aufgrund des Verhaltens des BF derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weggefallen sei werde.
Der Bescheid erwuchs am 21.07.2009 in Rechtskraft und wurde dieses Aufenthaltsverbot mit 06.07.2009 durchsetzbar.
2. Mit Eingabe vom 31.10.2014 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Asylwerber in der Schweiz gewesen sei, dort am 13.05.1997 seine nunmehrige Ehegattin, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe, die damals in der Schweiz niedergelassen gewesen sei. Er befinde sich nunmehr seit 17 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich. Sowohl er als auch seine Ehegattin seien chronisch krank, da sie mit HIV und Hepatitis C infiziert seien. Ungeachtet seiner langen Gefängnisaufenthalte sei die Beziehung zwischen ihm und seine Ehegattin stabil geblieben. Die Dauer des Aufenthaltes und die Intensität der familiären Bindung zu seiner Ehegattin machten eine Abschiebung auf Dauer unzulässig.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen/Dokumente:
Heiratsurkunde vom XXXX
Arztbrief des LKH XXXX vom 25.06.2013
Begleitschreiben zum Antrag auf Begründung für Halbstrafe des LKH XXXX vom 27.06.2014
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Innsbruck, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 22.01.2015, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Umstände die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht zu Gunsten des BF geändert hätten. Der BF sei im Jänner 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei zwischenzeitlich auch in Deutschland wohnhaft gewesen. Er habe zuvor ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot der BH-XXXX vom 07.10.1998, Zl. B-1291/98, welches durch die damalige 2. Instanz der Sicherheitsdirektion Tirol, Zl. III-9-6/99, bestätigt worden sei, gehabt, in welchem festgestellt worden sei, dass er sich von April 1992 bis Juli 1994 in Deutschland aufgehalten habe. In Deutschland seien zu diesem Zeitpunkt 6 Fahndungs- und Haftnotierungen aufgeschienen, welche aufgrund von 18 durch ihn begangenen Delikten, die er allein in der Zeit von 03.04.1992 bis 29.07.1994 begangen habe, ausgeschrieben worden seien. Am 13.09.2000 seien er und seine Ehegattin zur Anzeige gebracht worden, sich ihren Lebensunterhalt mit dem Handel von Suchtmittel in großen Mengen finanziert zu haben und sei am 24.06.2009 gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zl. Fr-1005382, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aktuell würden auch die Voraussetzungen für eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegen. Nachdem gegen ihn neuerlich eine Haftstrafe ausgesprochen worden sei, könne er sich auch nicht um seine Ehegattin kümmern. Nachdem sogar eine Wegweisung in Bezug auf seine Ehegattin ausgesprochen worden sei, sei es auch möglich, dass seine Ehegattin durch eine andere Person gepflegt bzw. unterstützt werde und es stehe es seiner Ehegattin auch frei, sich rechtmäßig mit dem BF gemeinsam in den Kosovo zu begeben, wo die bei ihnen vorliegenden Krankheiten behandelbar und die erforderlichen Medikamente erhältlich seien. Der Umstand, dass er seit seiner Haftentlassung im Bundesgebiet weitere Straftaten gesetzt habe, spreche gegen ihn, da die Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte, welche für das Aufenthaltsverbot ausschlaggebend gewesen seien, derzeit nicht den Schluss zulassen würden, dass er nunmehr keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr wäre, zumal er derzeit aktuell erneut wegen einer Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe in der JA XXXX einsitze. Der Tilgungszeitraum für seine Strafregistereintragungen sei derzeit nicht errechenbar. Würde man seiner Argumentation folgen und nach einem "Wohlverhalten" von einigen Monaten oder einem Jahr nach derart schweren Delikten keine Gefahr mehr für die Gesellschaft erblicken, dann wären nicht nur Bewährungszeiten im Strafrecht obsolet, sondern überhaupt jedes längerdauernde Aufenthaltsverbot, da dieses durch mehrmonatiges nicht strafbares Verhalten außer Kraft gesetzt werde. Es sei somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch seinen Aufenthalt in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Da die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
4. Mit dem am 05.02.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass zutreffend sein möge, dass HIV im Kosovo behandelbar sei. Es sei aber allgemein bekannt, dass Behandlungsmöglichkeiten, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, dennoch ohne Entgelt nicht zugänglich seien. Ohne entsprechende Behandlung von HIV werde er aber in eine aussichtslose Lage gebracht, die seine Ausweisung in den Kosovo dauerhaft unzulässig mache. Zudem sei seine Ehegattin Österreicherin und ebenfalls schwer krank. Unter diesem Aspekt sei ihr eine gemeinsame Ausreise mit dem BF nicht zumutbar, da sie im Kosovo keinen Anspruch auf Behandlung hätte. Somit schließe die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes de facto jede Aufrechterhaltung des Familienlebens aus.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid abzuändern, die Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes zu verfügen und auszusprechen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
5. Die Beschwerde wurde am 09.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf:
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 28 SMG, 12 StGB, 27/1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren
Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat
Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 83/1 StGB, zu einer Geldstrafe von 150 TS zu je € 12,00 im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128/2, 129/1 u 2, 130 (1. Satz 2. Fall, 2. Satz 1. 2. Fall), 15, 83/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 27/1, 27 Abs. 2/2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129/1, 129/2, 130 (1. Satz 1. Fall, 2. Satz 2. Fall), 15 StGB, 27 Abs. 1/1 (1. 2. 8. Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 223/2, 224 StGB, zu einer Geldstrafe von 300 TS zu je € 4,00 im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 (1) Z. 4, 129 Z. 1, 130 2. Satz 3. Fall, 130 2. Satz 3. Fall, 130 2. Satz 4. Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: Fr-1005382, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 21.07.2009 in Rechtskraft erwuchs.
Der BF befindet sich seit XXXX erneut in Haft.
Im Bundesgebiet lebt die Ehegattin des BF, XXXX, geb. XXXX,
StA. Österreich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 125 Abs. 16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Da das gegenständliche gem. § 60 FPG alt erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2011 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig immer noch Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:
Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell nach wie vor beim BF erkennbar.
So ist dem BF zunächst vorzuhalten, dass dieser sich selbst von einem bereits erlassenen Aufenthaltsverbot und mehreren bereits verbüßten Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Verbrechen und Vergehen abhalten ließ. Hierbei fällt ins Auge, dass nicht nur hinsichtlich der Unwerte seiner Taten, sondern auch deren Art Kontinuität vorliegt. Sohin vermochte der BF einerseits sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten Unwillen zur Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll zum Ausdruck zu bringen. Dieser Eindruck wird zudem durch den Umstand, dass der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten nur wenige Monate nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie innerhalb offener Probezeit zurückfiel, verstärkt. Angesichts seines wiederholten, strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens ist in Zusammenschau mit dem sonstigen Verhalten des BF, nämlich der seinerzeit erfolgten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet weiterhin von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch diesen auszugehen und kann dessen Rückfälligkeit in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Der BF hätte bereits nach den erfolgten Verurteilungen bzw. den verbüßten Haftstraften, jedenfalls aber nach der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher wie auch gesellschaftlicher Hinsicht völlig inakzeptabel ist und ein Verbleib bzw. eine Rückkehr in derartige, den Verurteilungen zu Grunde liegenden Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes führen muss. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF, der allein in Österreich insgesamt acht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vorzuweisen hat und überdies auch vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 1997 in Deutschland und in der Schweiz strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, der sich weiters durch mehrmalige verhängte Haftstrafen nicht davon abhalten ließ, erneut straffällig zu werden, kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Vor dem Hintergrund, dass sich der BF zudem aktuell erneut in Haft befindet, kann von einem nach der letzten Haftentlassung erfolgten etwaigen längeren Wohlverhalten, das eine günstige Prognose bezüglich seines künftigen Verhaltens zuließe, nicht ausgegangen werden. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
Zum Beschwerdeeinwand, dass der BF sinngemäß in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre, da seine Ehegattin in Österreich lebe, diese zudem schwer krank sei und aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mit ihm im Falle einer Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes in den Kosovo zurückkehren könnte, ist auszuführen, dass mit der Effektuierung des Aufenthaltsverbotes des BF unbestreitbar ein Eingriff in dessen Familienleben aufgrund der nach wie vor aufrechten Ehe mit seiner österreichischen Ehegattin verbunden wäre. Ausgehend davon, dass sich der BF seit dem Jahr 2000 mit teilweise lediglich nur wenige Monate dauernden Unterbrechungen in Strafhaft befunden hat, er durch seine nach den jeweiligen Entlassungen aus der Haft erfolgte Rückkehr in das delinquente Verhaltensmuster bewusst in Kauf nahm, durch eine etwaige erneute Inhaftierung von seiner Ehegattin getrennt zu sein, hat die Intensität der Beziehung zu seiner Ehegattin allerdings zweifellos eine massive Relativierung erfahren. Unter demselben Blickwinkel ist auch eine etwaige Abhängigkeit der österreichischen Ehegattin, die ebenfalls an einer HIV-Infektion sowie Hepatitis C leidet, bezüglich einer möglichen Pflegebedürftigkeit durch den BF zu sehen, da es diesem schon angesichts seiner vormaligen Haftaufenthalte wie auch der aktuellen Haft naturgemäß faktisch gar nicht möglich war bzw. aktuell ist, seine Ehegattin kontinuierlich zu unterstützen, sodass insgesamt betrachtet der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt erscheint.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF ohne eine entsprechende Behandlung seiner HIV-Erkrankung im Kosovo in eine aussichtslose Lage geraten würde und allgemein bekannt sei, dass Behandlungsmöglichkeiten, die ex lege zur Verfügung gestellt werden sollten, dennoch ohne entsprechendes Entgelt nicht zugänglich seien, sodass er im Falle seiner Ausweisung in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt wäre, ist einzuwenden, dass die Frage einer allfälligen Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht verfahrensgegenständlich ist, vielmehr wäre eine mögliche Verletzung der genannten Rechte erst bei einer etwaigen Effektuierung des Aufenthaltsverbotes oder aber bei einer möglichen Asylantragstellung unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu prüfen.
Vor dem Hintergrund, dass ein Wegfall der seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführten Umstände sohin nicht erkennbar ist und nach wie vor davon auszugehen ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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