G313 1417560-4•BVwG G313 1417560-4
G313 1417560-4Bundesverwaltungsgericht08.06.2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
G313 1417560-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015,
Zl. 801211705/140127111, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 25.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 12.117-BAT, vom BF persönlich übernommen am 14.01.2011, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.2. Mit Erkenntis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. B8 417.560-1/2011/3E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den (damals unvertretenen) BF am 13.10.2011 in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 28.10.1011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, der sodann mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. B2 417.560-3/2011/6E, gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen wurde.
1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. B2 417.560-2/2011/3E, wurde sodann der vom BF am 28.10.2011 unter einem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
1.5. Am 31.10.2014 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
• Meldebestätigung
• Versicherungsnachweis der XXXX vom 05.11.2014
• ZahlungsanweisungXXXX
1.6. Im Rahmen der sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) am 12.01.2015 brachte der BF brachte der BF vor, dass sein Sohn XXXX, sowie seine Tochter XXXX, in Österreich leben würden. Sein Sohn sei wie auch seine Tochter aufenthaltsberechtigt. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und lebe auch bei seinem Sohn. Pflegen müssten seine Kinder ihn nicht, er sei noch "rüstig". Seine Frau sei noch im Kosovo und lebe in Prizren in einem Haus, das sie von ihrem Bruder zur Verfügung gestellt bekommen habe. Auch ein Bruder von ihm lebe noch im Kosovo. Er telefoniere mindestens zweimal in der Woche mit seiner Frau im Kosovo, diese habe ihn auch ein paar Mal in Österreich besucht. Er sei in Österreich privat versichert. Er habe in Östereich "nicht wirklich" einen Freundeskreis, nur die Lehrerin vom Deutschkurs. Es sei schwer, ohne Kontakte die Sprache zu erlernen. Er sei bei keinem Verein aktiv tätig. Er habe sich beim "XXXX" und der Feuerwehr gemeldet, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Er habe in Deutsch die Prüfung A2 gemacht und besuche jetzt den Kurs B1. Er sei ausgebildeter Kellner und Bautechniker, als Bauchtechniker habe er auch im Kosovo gearbeitet. Er sei seit Dezember 2010 in Österreich. Er habe Österreich seit seiner Asylantragstellung nie verlassen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab der BF an, dass er körperlich gesund sei und nur leichte psychische Probleme habe. Manchmal nehme er Tabletten. Regelmäßig gehe er aber nicht zur Therapie.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
• E-Card
• Bestätigung XXXX
• Empfehlungsschreiben XXXX vom 08.07.2014
• Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 vom 11.06.2013
• Bestätigung XXXX vom 31.10.2011
• Teilnahmebestätigung XXXX vom 06.07.2011
• Teilnahmebescheinigung des BF am Deutschkurs (Alphabetisierungs- und Grundkurs) vom 08.07.2014
• Geburtsurkunde
• Auzug aus dem Heiratsregister vom XXXX
• Nutzungsvertrag betreffend XXXX (Schwiegertochter des BF)
• Empfehlungsschreiben XXXX vom 08.07.2014
• notariell beglaubigte Haftungserklärung XXXX vom 29.10.2014
• Sozialversicherungsauszug
• Lohn- und Gehaltsabrechnung
• Überlassungsmitteilung XXXX vom 23.09.2014 betreffend XXXX
• notariell beglaubigte Haftungserklärung XXXX vom 29.10.2014
• notariell beglaubigte Haftungserklärung XXXX vom 29.10.2014
• notariell beglaubigte Haftungserklärung XXXX vom 29.10.2014
• Versicherungsnachweis vom 05.11.2014
• Ambulanzbericht XXXX vom 02.11.1956
• Zertifikat XXXX bzgl. Abschlussprüfung "XXXX"
• Diplom Ausbildungszentrum "XXXX" in XXXX vom 24.01.1980
• Diplom Bildungszentrum "XXXX" in XXXX vom 20.06.1987
• Empfehlungsschreiben XXXX vom 23.11.2014
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 29.01.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF vom Asylgerichtshof im Rahmen des geführten Asylverfahrens weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Seit der damaligen Entscheidung des Asylgerichtshofes habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat deutlich gebessert und stabilisiert. Hinweise dafür, dass er in eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr in den Kosovo geraten könnte, hätten sich nicht ergeben. Laut seinen Angaben würden sich seine Ehefrau und sein Bruder sowie weitere Verwandte im Kosovo aufhalten. Er verfüge über eine ausreichende Schulbildung und eine Berufsausbildung und sei auch vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. Daher könne in seinem Fall die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Zudem würden sich seine Kinder rechtmäßig in Österreich aufhalten und wäre es diesen möglich, ihn allenfalls finanziell zu unterstützen. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums zähle. Mit Hilfe internationaler Kooperationen seien neue Einrichtungen, unter anderem auch in XXXX eröffnet worden. Zu seinen beiden in Österreich lebenden Kindern sei ein besonders Abhängigkeitsverhältnis nicht gegeben, da er selbst noch rüstig sei. In einem Empfehlungsschreiben des XXXX Forschungs- und Beratungszentrums XXXX werde dem BF eine rege Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie ein großer Freundes- und Bekanntenkreis bescheinigt. Er selbst habe jedoch in seiner Einvernahme am 12.01.2015 gänzlich anderslautende Aussagen erstattet und etwa bei der Nachfrage nach einem etwaigen näheren Freundeskreis nur die Lehrerin des Deutschkurses angegeben. Auch habe er angegeben, dass es ohne Kontakte schwer sei, die Sprache zu erlernen und dass er aktuell bei keinem Verein tätig sei. Da die Angaben in den Gefälligkeitsschreiben stark von seinen persönlichen Aussagen abweichen würden, sei davon auszugehen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handle. Eine überdurchschnittliche Integration sei im gesamten Ermittlungsverfahren nicht zu Tage gekommen, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher nicht zu erteilen gewesen. Im Fall des BF hielten sich beide volljährigen Kinder rechtmäßig mit ihren Familien in Österreich auf. Der Umstand, dass der BF unentgeltlich in der Wohnung seines Sohnes leben dürfte und dieser seine Krankenversicherung bezahle und ihn auch bei Bedarf unterstütze, gehe über die normale Hilfsbereitschaft von Kindern ihren Eltern gegenüber nicht hinaus. Keinesfalls werde dadurch ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis definiert. Er selbst habe angegeben, dass er in guter körperlicher Verfassung und nicht abhängig sei. Er sei auch vor seiner Ausreise in den Kosovo in der Lage gewesen, sein Leben eigenständig zu meistern. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege daher nicht vor. Er habe im Juni 2013 die Deutschprüfung für die Grundstufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Zusätzlich habe er eine Teilnahmebestätigung für einen weiteren Deutschkurs vorgelegt, jedoch ohne Abschlussprüfung. Eine weitere Integrationsverfestigung seiner Person sei nicht hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass er nicht straffällig geworden sei, könne ebenfalls keine überdurchschnittliche Integration abgeleitet werden. Er habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Durch seinen relativ kurzen Aufenthalt in Österreich könne er dort nicht als komplett verwurzelt gelten. Grundsätzlich bestehe ein schützenswertes Privatleben, allerdings überwiege in seinem Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen sowie der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG sei nicht in Betracht gekommen.
3. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben; den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei; die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid vollständig zu beheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Er lebe seit mehr als drei Jahren mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter in häuslicher Gemeinschaft und sei von seinem Sohn finanziell abhängig. Darüber hinaus leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der Kriegsereignisse im Kosovo. Er habe diese psychischen Störungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht im Detail dargestellt, da er der Auffassung gewesen sei, dass dies für die Behandlung seines Antrags nicht günstig wäre. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er zu seiner in Österreich lebenden Tochter eine ausgeprägte persönliche Nahebeziehung habe. Von besonderer Bedeutung sei, dass seine in Österreich lebenden Angehörigen für seinen Unterhalt aufkämen und ihn krankenversichert hätten. Aufgrund der erfolgten Erteilung von vier Haftungserklärungen sei gewährleistet, dass es im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft kommen könne. Zwar sei seine Ehegattin im Kosovo aufhältig, diese sei jedoch krank und von ihrem Bruder abhängig. Seine Integrationsbemühungen müssten gewürdigt werden, da er trotz seines Alters von 54 Jahren noch das Deutschdiplom A2 erworben habe. Er habe sich weiters als Sanitäter beim XXXX beworben. Es sei zudem seitens der belangten Behörde nicht festgestellt worden, dass er als Angehöriger der bosnischen Volksgruppe Repressalien, Diskriminierungen und Bedrohungen unterworfen sei. Seine Aufenthaltsdauer betrage vier Jahre und zwei Monate. Er sei seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens immer aufrecht gemeldet gewesen und habe sich nie dem Zugriff der Behörden entzogen. Es sei ihm daher nicht vorzuwerfen, dass er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens unrechtmäßig weiter in Österreich verblieben wäre. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
• Zeitungsartikel der XXXX vom 05.02.2014
• Antrag auf Ausbildung zum Sanitäter beim XXXX vom 30.01.2015
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2015 vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Angehöriger der bosnischen Volksgruppe und Moslem. Seine Muttersprache ist Bosnisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF eine lebensbedrohliche Erkrankung (im Endstadium) besteht, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden kann. Beim BF wurde im Jänner 2011 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert. Er befindet sich diesbezüglich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
1.2. Der BF reiste am 25.12.2010 erstmals in das österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Im Kosovo leben nach wie vor die Ehegattin des BF sowie dessen Bruder. Im Bundesgebiet leben XXXX, der Sohn des BF, mit dessen Familie sowie XXXX. Der BF lebt seit 01.02.2011 mit seinem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Der BF wird von seinem Sohn finanziell unterstützt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Der BF verfügt darüber hinaus über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF hat in Prizren für 8 Jahre die Grundschule und für vier Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Weiters hat er die Ausbildung zum Ingenieur für Bauwesen absolviert und ebenso als Bautechniker gearbeitet, dies sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis.
Der BF hat in Österreich den Deutschkurs der Niveaustufe "Grundstufe A2" erfolgreich abgeschlossen.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gem. § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf dem von ihm vorgelegten Sprach-Diplom (Sprach-Diplom Deutsch A2 vom 11.06.2013).
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung bezüglich der verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, dass der BF mit seinem Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf seinen unstrittigen Angaben und entspricht diese dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Nachschau im zentralen Melderegister).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF außer seinem volljährigen Sohn und dessen Kernfamilie sowie seiner volljährigen Tochter keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF lebt zwar seit dem Jahr 2011 mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, jedoch kann aus diesem Umstand allein nicht das Vorliegen einer familiären Bindung, die über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgeht, zwischen dem BF und seinem erwachsenen Sohn erkannt werden. Soweit der BF vorbringt, dass er von seinem Sohn finanziell unterstützt werde, ist diesbezüglich auszuführen, dass dem BF etwaige finanzielle Unterstützungen seitens des Sohnes auch im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo gewährt werden könnten. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF aufgrund seiner diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung von seinen in Österreich befindlichen Angehörigen abhängig wäre, ist einzuwenden, dass der BF eigens erklärt hat, körperlich gesund zu sein und lediglich "leichte psychische Probleme" zu haben, bezüglich derer er sich aber nicht in regelmäßiger Behandlung befinde, sodass sich aus seinen Angaben ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis nicht ableiten lässt. Hinweise dafür, dass der BF im Falle der Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre, sind daher nicht gegeben.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet beträgt insgesamt noch nicht 4 1/2 Jahre, was zwar keinen kurzen, aber auch noch keinen besonders langen Zeitraum darstellt, der bereits allein eine Aufenthaltsverfestigung indiziert. Die Relevanz dieser Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass der BF lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Antragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar, da dieser keinerlei bisherige berufliche Tätigkeiten in Österreich vorzuweisen vermochte. Zu seinen Gunsten ist neben seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen, dass der BF bereits seit Dezember 2011 nicht mehr von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, weiters dass der BF einen Deutschkurs (Niveau A2) absolviert hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, dass er in Österreich umfassende Integrationsbemühungen getätigt und sich etwa beim Roten Kreuz als Sanitäter beworben habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Antrag auf Ausbildung zum Rettungssanitäter erst aus Jänner 2015 resultiert, sodass aufgrund des bereits vorangegangenen mehrjährigen Aufenthaltes, in welchem der BF derartige Bemühungen nicht getätigt hat und des zum Zeitpunkt der genannten Antragstellung bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens der Eindruck entsteht, dass der BF nunmehr die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet lediglich anstrebt, um so einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen. Das Vorliegen etwaiger sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurde vom BF selbst explizit verneint, da er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2015 nach Befragung zu einem etwaigen Freundeskreis in Österreich angegeben hat, dass er hier "nicht wirklich" einen Freundeskreis habe und er lediglich Kontakt zur Lehrerin des Deutschkurses pflege, sodass in dem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre.
Nicht nachvollzogen werden konnte die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Bindungen des BF zu seinem Heimatland wesentlich geringer seien als jene zu Österreich. So ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo im Dezember 2010 unbestrittener Maßen den Mittelpunkt seiner familiären und privaten Lebensbeziehungen im Kosovo hatte. Im Kosovo leben nach eigenen Angaben des BF noch seine Ehegattin sowie ein Bruder, sodass auch ein Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen im Herkunftsstaat gegeben ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
3.2.4. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
3.2.5. Die im angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
3.2.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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