BVwG G306 2100953-1

G306 2100953-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2100953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2100953.1.01

Spruch

G306 2100953-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb.XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl.790.316.807 - 150079726, beschlossen:

A)

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A): Gegenstandslosigkeit:

Die beschwerdeführende Partei hat am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 790.316.807-150079726, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Die Landespolizeidirektion XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX (OZ 8), eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015, mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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