BVwG G305 2004982-1

G305 2004982-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2015

Regest

Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzverfahren, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2004982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004982.1.00

Spruch

G305 2004982-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Steiermark, vom 08.02.2013, Zl. XXXX, erhobene und zum 11.03.2013 datierte Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2013, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführerin der Firma XXXX, (in der Folge kurz: GmbH) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto der GmbH zur Nummer XXXX den Betrag von € 122.909,92 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,38 % p. a. ab 08.02.2013 aus dem Betrag von EUR 105.660,22 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH, XXXX, der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume November 2007, November 2008, Oktober 2009, Dezember 2009, Juni und September bis Dezember 2010 sowie Jänner bis April 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 122.909,92 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 07.02.2013) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 17.05.2011 sei vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX über das Insolvenzverfahren das Vermögen der GmbH eröffnet worden, weshalb die Forderungen der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen seien. Laut Abschrift aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX sei die BF im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführerin der GmbH gewesen und sei sie als solche für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Am 29.06.2012 sei das Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX über das Vermögen der BF eröffnet worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2013, das dem Masseverwalter der BF mit der Bitte, es an sie weiterzuleiten, am 10.01.2013 zugestellt wurde, sei die BF unter Setzung einer Nachfrist und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld zu begleichen, oder Einwendungen zu erheben. Eine inhaltliche Stellungnahme sei nicht erfolgt.

2. Gegen diesen, dem Masseverwalter der BF am 11.02.2013 zugestellten Bescheid richtet sich der am 11.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 11.03.2013 datierte, nunmehr als Bescheidbeschwerde zu behandelnde Einspruch der BF an den Landeshauptmann von Steiermark, den sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sie erst mit der Übermittlung des angefochtenen Bescheides von der wider sie geltend gemachten Forderung Kenntnis erlangt habe. Sie räumte ein, dass sie während der gegenständlichen Zeiträume (November 2007, November 2008, Oktober 2009, Dezember 2009, Juli und September bis Dezember 2010) Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei und sei die Lohnverrechnung ordnungsgemäß über die Steuerberatungskanzlei XXXX vorgenommen worden. Auf Grund der finanziell angespannten Situation der GmbH sei mit der belangten Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die anfänglich auch eingehalten wurde. Auf Grund der zusehends sich verschlechtert habenden Situation seien die Zahlungen jedoch eingestellt worden. Zuletzt habe eine Insolvenz der GmbH nicht mehr verhindert werden können. In rechtlicher Sicht sei von keinem haftungsbegründenden Verhalten der BF auszugehen, da der Umstand, dass sich diese am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt habe, weil sie davon nicht Kenntnis erhalten und auch kein rechtliches Gehör erhalten habe, nicht geeignet sei, eine Haftung nach sich zu ziehen. Ihr sei eine Begleichung der Beitragsschuld nicht möglich, da gegen sie selbst ein Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX anhängig sei.

In der Folge beantragte sie die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und begehrte die Feststellung, dass sie - die BF - keine persönliche Haftung für die Beitragsschulden der GmbH treffe.

3. Mit Schreiben vom 24.07.2013 legte die belangte Behörde den gegen den Haftungsbescheid vom 08.02.2013 gerichteten Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass durch die Zustellung des Schreibens vom 08.01.2013 an den Masseverwalter dieses in die persönliche Sphäre der BF gelangt sei und daher als zugestellt gelte. Auch der an die BF gerichtete Haftungsbescheid sei an den Masseverwalter zugestellt und von diesem an die BF weitergeleitet worden. Mit Beschluss vom 29.06.2012 sei der BF durch das Landesgericht XXXX die Eigenverwaltung entzogen worden und XXXX als Masseverwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden. Gemäß § 2 Abs. 2 IO sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das zu dieser Zeit dem Schuldner gehört, dessen freier Verfügung entzogen, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine ordnungsgemäße Zustellung nur an den Masseverwalter erfolgen könne. Eine vergleichsweise Bereinigung habe entgegen der Ansicht der BF keinen Einfluss auf die Frage der grundsätzlichen Haftung eines Organs für die Forderungsausfälle der belangten Behörde.

4. Mit Schreiben vom 26.08.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark die zum 24.07.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung.

5. In ihrer zum 20.09.2013 datierten Stellungnahme führte die BF im Kern aus, dass die belangte Behörde im Konkurs der GmbH eine Forderung in Höhe von EUR 15.000,-- beziffert und geltend gemacht habe. Mit Bescheid vom 08.02.2013 habe die belangte Behörde auf dem Beitragskonto der GmbH eine weitaus höhere Haftungssumme geltend gemacht, wobei die Höhe nicht nachvollziehbar sei. Sie habe auch immer wieder Zahlungen für die GmbH an die belangte Behörde geleistet, mit dieser auch eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wobei es in der Folge immer wieder zu unvorhersehbaren Ausfällen in der Auftragserteilung, insbesondere den unerwarteten Wegfall eines Großkunden, sowie Nichtbezahlung von Forderungen der GmbH gekommen sei, sodass Zahlungen an die belangte Behörde nicht hätten durchgeführt werden können. Die BF sei stets bemüht gewesen, die Forderungen der belangten Behörde zu begleichen. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde sei nicht ersichtlich, worin das haftungsbegründende Verhalten der BF bestehe.

6. Mit Schreiben vom 24.09.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis und räumte der Behörde die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.

8. In ihrer am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf deren Stellungnahme vom 24.07.2013 und wiederholte das darin enthaltene Vorbringen. Verwiesen wurde weiters auf die Mitwirkungspflicht der Verpflichteten, derzufolge sie darzulegen gehabt hätte, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden. Überdies hätte sie entsprechende Beweisanbote bringen müssen.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.02.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 16.02.2015, wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

10. In ihrer zum 19.02.2015 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 per Fax eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die in dem über das Vermögen der GmbH vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX eröffneten Insolvenzverfahren mit ursprünglich EUR 128.809,02 angemeldete Forderung auf Grund des Umstandes, dass es sich dabei um eine geschätzte Beitragsforderung gehandelt habe, auf EUR 117.831,03 reduziert habe.

Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF weiters ein Anmeldungsverzeichnis der im Konkurs der GmbH vor dem Landesgericht Leoben zur Zl. XXXX angemeldeten Forderungen zur Vorlage.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.03.2015 wurde die zum 19.02.2015 datierte Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Eingabe vom 10.04.2015 legte die belangte Behörde die einen integrierenden Bestandteil des Haftungsbescheides gebildet habende Rückstandsaufstellung vom 08.02.2013 bei und hielt dem Argument der BF, dass durch die Anfechtung des Masseverwalters Zahlungen der GmbH wieder an die Masse zurückerstattet werden mussten, entgegen, dass sich diesfalls die Haftungssumme um die Höhe des Anfechtungsbetrages reduzieren könne, nicht jedoch die Haftung zur Gänze auszuschließen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund der Rückstandsaufstellung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hafteten auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX, insgesamt EUR 122.909,92 offen und unberichtigt aus.

XXXX, ist die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma XXXX und vertritt diese seit dem XXXX.

Am 17.05.2011 wurde vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX eröffnet. Zum Masseverwalter wurde XXXX, bestellt.

Am 18.05.2011 ordnete das Gericht die Schließung des Unternehmens der Firma XXXX an.

In der Folge legte der Masseverwalter einen am 06.11.2013 in der Ediktsdatei bekannt gemachten Verteilungsentwurf vor, der eine Verteilungsquote von 7,73164 % auswies. Mit Beschluss vom 04.12.2013 genehmigte das Insolvenzgericht den Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters.

1.2. Die am 22.04.1976 geborene Beschwerdeführerin fungierte seit dem 31.03.2000 zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführerin der gemeinschuldnerischen Firma XXXX.

Über ihr Vermögen eröffnete das Bezirksgericht Leoben am 29.06.2012 zur Zl. XXXX das Schuldenregulierungsverfahren. Ihr wurde die Eigenverwaltung entzogen und zum Masseverwalter XXXX, bestellt.

Am 22.10.2013 wurde das Schuldenregulierungsverfahren zur Zl. XXXX BG XXXX mangels Kostendeckung aufgehoben.

1.3. Mit zum 08.01.2013 datierten Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde XXXX unter ausdrücklichem Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltene Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 149.492,91 unberichtigt aushaften und nunmehr sie für die Beitragsverbindlichkeiten zu haften hat. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Dieses Schreiben wurde wegen des über das Vermögen der XXXXeröffneten Schuldenregulierungsverfahrens dem Masseverwalter direkt zugestellt.

In der Folge trug die Steiermärkische Gebietskrankenkasse XXXX mit Bescheid vom 08.02.2013, Zl. XXXX, die Zahlung der auf dem Beitragskonto der Firma XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von EUR 122.909,92 auf.

Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegenüber der Schuldnerin gliedern sich mit Stand 08.01.2013 wie folgt auf:

11/2007

Beitrag GPLA Rest

01.11. 2007-30.11.2007

€ 1.766,06

11/2008

Beitrag GPLA Rest

01.11. 2008-30.11.2008

€ 6.385,29

10/2009

Beitrag GPLA

01.10. 2009-31.20.2009

€ 2.192,60

12/2009

Beitrag GPLA

01.12. 2009-31.12.2009

€ 10.333,97

06/2010

Beitrag GPLA

01.06. 2010-30.06.2010

€ 664,64

09/2010

NV Beitrag Rest

01.09. 2010-30.09.2010

€ 66,26

10/2010

Beitrag Rest

01.10. 2010-31.10.2010

€ 1.644,28

10/2010

NV Beitrag

01.10. 2010-31.10.2010

€ 71,65

10/2010

NV Beitrag

01.10. 2010-31.10.2010

€ 5,39

10/2010

Beitrag GPLA

01.10. 2010-31.10.2010

€ 1.027,53

11/2010

Beitrag Rest

01.11. 2010-30.11.2010

€ 10.446,50

12/2010

NV Beitrag Rest

01.12. 2010-31.12.2010

€ 329,24

12/2010

Beitrag Rest

01.12. 2010-31.12.2010

€ 14.304,46

12/2010

Beitrag GPLA

01.12. 2010-31.12.2010

€ 9.651,80

01/2011

Beitrag Rest

01.01. 2011-31.01.2011

€ 11.517,29

02/2011

Beitrag Rest

01.02. 2011-28.02.2011

€ 10.847,70

03/2011

Beitrag Rest

01.03. 2011-31.03.2011

€ 10.647,71

04/2011

Beitrag Rest

01.04. 2011-30.04.2011

€ 10.177,20

04/2011

Beitrag GPLA

01.04. 2011-30.04.2011

€ 3.580,65

Summe der Beiträge

€ 105.660,22

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG

16. 628,97

Nebengebühren

620,73

Summe der Forderung

€ 122.909,92

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Die als "Einspruch" titulierte Beschwerde erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Einwand, dass die BF erst mit der Übermittlung des angefochtenen Haftungsbescheides von der wider sie geltend gemachten Forderung Kenntnis erlangt habe und sie am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Dies sei nicht geeignet, eine Haftung nach sich zu ziehen.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Uneinbringlichkeit der Forderung ist dann anzunehmen, wenn im Lauf eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH, 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), sowie bei tatsächlicher oder voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083).

Bei Bestätigung eines Sanierungsplans liegt Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vor, für den Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211 uva).

Gegenständlich hat der Masseverwalter am 06.11.2013 der Firma XXXX einen Verteilungsentwurf vorgelegt, der eine letztlich auch insolvenzgerichtlich genehmigte Verteilungsquote von 7,73164 % aufweist. Hinsichtlich des über die Verteilungsquote hinausgehenden Betrages ist objektiv Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen gegenüber der GmbH eingetreten.

Im Hinblick auf den Einwand der BF, dass sie erst mit der Übermittlung des angefochtenen Haftungsbescheides von der wider sie geltend gemachten Forderung Kenntnis erlangt habe und sie am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, was eine Haftung nicht nach sich ziehe, ist entgegenzuhalten, dass Adressat der an den Haftenden gerichteten Sendungen der Masseverwalter ist (siehe dazu VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0186; vom 20.06.2006, Zl. 2006/11/0088).

Wie schon oben ausgeführt, wurden die an die Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin gerichteten Schriftstücke (Parteiengehör vom 08.01.2013 und der Haftungsbescheid vom 08.02.2013), der ja die Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht entzogen war, direkt dem Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der BF zugestellt.

Dieser Vorgehensweise der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, sodass dem Einwand der BF, sie habe das Schreiben vom 08.01.2013 nicht erhalten und ihr das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei, der Erfolg versagt bleibt.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war die BF unstrittig Geschäftsführerin der Firma XXXX, weshalb sie somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden kann.

Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80c).

Grundsätzlich ist es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Selbst die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn von dieser Darlegungspflicht (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80i zu § 67). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80i)

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160; Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80k zu § 67 ASVG).

Die BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221). Ihrer Darlegungspflicht hat die BF mit der Vorlage des Anmeldungsverzeichnisses im Insolvenzverfahren der GmbH zur Zl. XXXXdes LG XXXX nicht entsprochen.

Soweit die BF einwendet, dass es ihr aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich ist, den Betrag zu begleichen, ist auszuführen, dass für die BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Beitrages besteht.

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF das Verschulden anzulasten ist, der ihr auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen war.

Die BF hat hinsichtlich der der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen war.

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.