BVwG W117 2107857-1

W117 2107857-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Eingabengebühr, Kostentragung,<br/>Rechtsberater, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2107857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2107857.1.00

Spruch

W117 2107857-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.05.2015, Zl. 453504109-150542248 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.05.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt sowie die weitere Anhaltung (Fortsetzung der Schubhaft) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 21.05.2015 bis zum 31.05.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF und in Bezug auf die Anhaltung vom 01.06.2015 bis zum 05.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF und § 76 Abs. 1 FPG idgF sowie § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 1 FPG idgF und § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der gegenständlichen Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, wird gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG idgF und §22a Abs. 3 BFA-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

V. Der Antrag, der Beschwerdeführerin unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

VIII. Die Revision, die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI,. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

IX. Die Revision, Spruchpunkt III. und VII. betreffend, ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 21.05.2014 niederschriftlich einvernommen und nahm diese Einvernahme folgenden Verlauf:

"Ich kann sehr gut Deutsch und ersuche die Niederschrift in deutscher Sprache zu führen. Die ha Behörde gibt bekannt, dass dem nachgekommen wird und sie aber bei Bedarf auf die anwesende Dolmetscherin verwenden können.

Ich wurde am 21.05.2015 festgenommen, da im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt wurde, dass ich mich illegal im Bundegebiet aufhalte. Gegen mich besteht eine rechtskräftige Ausweisung. Ich wurde am 4.5.2014 das letzte Mal bei ha Behörde einvernommen, wobei bekanntgab, dass ich mir ein Reisedokument ausstellen lasse und selbstständig das Land verlassen möchte.

Die ha Behörde schließt daraus, dass Sie sich trotz einer Ausweisung in das Bundesgebiet erneut eingereist sind bzw. im Bundesgebiet verblieben. Sie halten sich somit illegal im Bundesgebiet auf.

Einvernahme:

F: Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich brauche mehr Zeit.

F: Wann, Wo und mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich glaube ich bin mit dem Bus von Sarajewo über Lubjana im Jahr 1992 nach Wien gereist.

F: Warum sind sie nach Österreich gekommen?

A: Ich bin damals von dem Bürgerkrieg geflüchtet. Ich konnte meinen Pass nicht beantragen, weil mein Sohn krank ist.

F: Wo waren Sie aufhältig?

A: In der Gruft habe ich geschlafen [...].

F: Haben Sie familiären oder sozialen Bindungen in Österreich?

A: Nein, nur meinen Sohn und einen Lebensgefährten [...].

F: Wie ist Ihr Familienstand und habe Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Die Obsorge hat das Jugendamt. Ich gehe aber jeden Tag in besuchen.

F: Wo leben Ihre Eltern und wie lautete die letzte Adresse in Bosnien?

A: Meine Mutter ist 1999 gestorben. Mein Vater lebt in Bosnien, ich weiß aber nicht wo. Die Adresse hab ich vergessen.

F: Wieviel Bargeld hatten Sie bei der Einreise und wieviel besitzen Sie zurzeit?

A: Ich hatte weder bei der Einreise Geld, noch habe ich jetzt Barmittel.

F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?

A: Ja, Dr. Herbert EISSERER, Alser Straße 34, 1090 Wien

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Von meinem Lebensgefährten, [...].

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.

Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass ich in Bosnien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Haben Sie alles verstanden.

A: Ja Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen mich ein Schubbescheid gemäß §76 FPG Absatz 1 erlassen, da mein bisheriges Verhalten darauf schließen lässt, dass ich alles unternehmen werde, um der drohenden Rückführung nach Bosnien zu entgehen. Es besteht daher die Gefahr, dass ich mich dem Verfahren zu entziehen versuche. Durch meine behördliche Abmeldung habe ich versucht, mich dem Verfahren zu entziehen und setzte meinem Aufenthalt im Verborgenen fort. Seit mehreren Jahren geben Sie an, sich einen Reisepass zu besorgen. Der Schubbescheid wird am Anschluss an die Niederschrift zugestellt.

Mit Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde vom 21.05.2015 wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung, Spruchpunkt I. betreffend, im Wesentlichen folgendermaßen:

"Gegen Sie besteht seit dem 02.02.2009 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Sie wurden bereits mehrmals aufgefordert Ihre Reise freiwillig vorzunehmen, reisten jedoch bis dato nicht aus.

Sie wurden letztmalig am 4.5.2015 einvernommen und Ihnen die behördliche Meldung sowie die Erlangung eines Reisedokumentes vorgeschrieben. Sie gaben am 21.05.2015 an, dass Sie bereits eine Passbeantragung abgegeben haben und diese Bestätigung in [...] aufliegen würde. Nach versuchter Einholung musste festgestellt werden, dass Sie keine Bestätigung besitzen.

Sie wurden am 21.05.2015 betreten und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Es wurde Ihnen am 5.8.2013 sowie am 4.5.2015 zur Kenntnis gebracht sind, daß Sie verpflichtet sind, unverzüglich das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind, es ist daher Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland geplant.

Sie halten sich seit der Entscheidung Ihres Antrages auf internationalen Schutz illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine behördliche Meldung. Sie haben es verabsäumt seit dem Jahr 2009 sich ein Reisedokument zu beschaffen. Sie gaben falsche Angaben an, da Sie Vorgaben einen Reisepass bereits beantragt zu haben. Sie befolgten mehrmals nicht den Anordnungen der Behörde (Reisedokument, freiwillige Ausreise) und wechselten öfters Ihre Meldeadressen, um sich den Verfahren zu entziehen.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich unangemeldet an verschiedenen Adressen aufgehalten haben. Sie waren zuletzt vom 25.04.2012 bis 16.06.2014 in [...] gemeldet. Es wurde eine behördliche Abmeldung eingeleitet.

Auch nach der Beauftragung am 4.5.2015 umgehend eine behördliche Meldung durchzuführen, wurde von Ihnen nicht wahrgenommen. Sie haben abermals unangemeldet Unterkunft genommen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt oder die Beschaffung von Dokumente zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen, da Sie die Ausreise nicht finanzieren können.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie gaben an, Ihre letztmalige Wohnadresse in Bosnien nicht zu kennen.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich weigern, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten.

Sie geben seit Jahren an, dass Sie sich bemühen ein Reisedokument zu erlangen, wobei sie keine Erfolge vorweisen konnten. Sie tätigten Falschaussagen, wie die Vorgabe, dass Sie bereits ein Dokument beantragt haben, um sich dem Verfahren zu entziehen.

Sie sind in Österreich weder legal beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über familiären Bindungen zu Ihrem Sohn, wobei Ihnen die Obsorge aberkannt wurde und das Jugendamt obsorgeberechtig ist. Sie gaben an, lediglich Besuchspflichten zu besitzen. Sie sind nicht mehr bei Ihren angegebenen Lebensgefährten gemeldet, gaben jedoch an eine Beziehung zu führen. Durch die amtliche Abmeldung sowie der vorgegangenen unwahren bzw. widersprüchlichen Aussagen, können die angeführten Angaben nicht relevante Punkte betreffend ihres Privat- und Familienlebens gewertet werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird. Sie sind unsteten Aufenthalts und bestehen keine nachweisbaren Bindungen zum Bundesgebiet, welche als verfahrenssichernd anzusehen sind. Sie gaben Falschaussagen an, um sich dem Verfahren entziehen zu können. Durch Ihr bisher gezeigtes Verhalten, muss ausgegangen werden, dass Sie für die Behörde weiterhin nicht greifbar sind und Ihren Aufenthalt im Verborgenen weiterführen möchten. Es ist somit von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Dies wurde bereits auf Grund ihrer medizinischen Vorgeschichte geprüft."

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet:

Sie sind illegal nach Österreich aufhältig. Obwohl gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht, haben Sie im Verborgenen Ihren Aufenthalt in Wien fortgesetzt und dadurch massiv die fremdenpolizeilichen Vorschriften verletzt. Sie unterließen es sich anzumelden und erhofften sich dadurch einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zu entgehen. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Es bestehen keine relevanten familiären oder beruflichen Bindungen. Aus dem oben angeführten Sachverhalt war zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen und nach Abwägung Ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, musste eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden. Es musste daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt werden, da in Ihrem Fall die Gefahr besteht, dass Sie eine Entlassung dazu benützen unterzutauchen und sich somit der Vollstreckung dieses Bescheides entziehen werden. Die sofortige und überwachte Ausreise ist aber im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich.

Gegen diesen Bescheid sowie gegen die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 21.5.2015 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und führte zunächst auf Tatsachenebene aus:

"Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich ein und ist seitdem durchgängig in Österreich aufhältig. Sie verfügte zunächst jahrelang (jedenfalls bis 2004) über ein Aufenthaitsrecht, im Jahr 2009 wurde gegen sie allerdings eine Ausweisung erlassen, die in weiterer Folge rechtskräftig wurde.

Die BF befand sich danach für längere Zeit im gelinderen Mittel. Während dieser Zeit beantragte sie auch einen Reisepass bei der bosnischen Botschaft, der ihr jedoch aus ihr unbekannten Gründen nie ausgestellt wurde.

Die BF war längere Zeit bei ihrem früheren Lebensgefährten H. B. (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen angeführt) an der Adresse [...] Straße [...], [...] Wien, (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben) gemeldet. Sie hielt sich dann für einige Zeit bei ihrem jetzigen Lebensgefährten A. K. (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen angeführt) an der Adresse [...] Straße [...], 1210 [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben), auf, bevor dieser die Wohnung verlor. Seitdem ist die BF obdachlos, sie übernachtet regelmäßig im Notschlafquartier [...] in der [...], [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben).

Die BF hat einen knapp 3 jährigen Sohn namens [...], geboren am [...] (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen und Geburtsdatum angeführt). Die Obsorge über den Sohn wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. [...] lebt in einer Wohngemeinschaft der [...] in der [...], [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben). Die BF übt regelmäßig ihr Kontaktrecht zum Sohn aus, indem sie ihn in der Einrichtung besucht."

In rechtlicher Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin wie folgt:

a) Nicht-Bestehen eines Sicherungsbedarfes:

"Wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, verfügt die BF über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Die BF hat einen Sohn, zu dem sie ihr Kontaktrecht ausübt. Derartige familiäre Anknüpfungspunkte sind ebenso wie soziale Anknüpfungspunkte im Sinn der Judikatur des VwGH im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG zu berücksichtigen:

Trotzdem wird in der Folge ausgeführt, dass im Fall der BF zu Österreich keine überprüfbaren familiären Bindungen bestünden (vgl Seite 7 des angefochtenen Bescheides). Es wäre aber leicht gewesen, die Ausübung des Kontaktrechtes der BF zu ihrem Sohn durch Nachfrage zu überprüfen und ist die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die BF hat weiters angegeben, über einen Lebensgefährten zu verfügen. Der Umstand, dass sie nicht bei ihrem jetzigen Lebensgefährten [...] gemeldet ist, liegt darin, dass dieser ebenfalls obdachlos ist. Bei Nennung des Lebensgefährten in der Einvernahme ist die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, dass es sich dabei um den ihr bekannten früheren Lebensgefährten der BF, [...], p.a. [...], handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Seit einiger Zeit ist Herr [...] der Lebensgefährte der BF. Er ist österreichischer Staatsbürger und übernächtigt regelmäßig im Notschlafquartier [...]. Mit ihrem früheren Lebensgefährten, Herrn [...], pflegt die BF jedoch weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Bei entsprechender Nachfrage hätte sich dieser vermeintliche Widerspruch somit leicht aufklären lassen. Die BF hat weiterhin angegeben, dass sie regelmäßig (grundsätzlich täglich) in der Notschlafstelle "Gruft" übernachtet.

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss, die BF verfügte über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, unzutreffend. Auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich von ca. 23 Jahren ist es unverständlich, warum die belangte Behörde davon ausgeht, die BF sei in Österreich nicht sozial verankert. Nicht nachvollziehbar ist auch die Ausführung der belangten Behörde, dass durch "die amtliche Abmeldung sowie der vorgegangenen unwahren bzw. widersprüchlichen Aussagen" die "angeführten Angaben nicht [als] relevante Punkte betreffend ihres Privat- und Familienlebens gewertet werden" können. Es ist insbesondere unergründlich, welcher Zusammenhang zwischen der amtlichen Abmeldung und dem Kontaktrecht der BF mit ihrem Sohn [...] bestehen soll. Völllig unschlüssig ist auch die Feststellung der belangten Behörde, die BF sei ‚in keinster Weise integriert', weil sie sich weigern würde, "ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten". Es ist unklar, welche Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang gemeint sind. Sollte die belangte Behörde auf die Übertretung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen anspielen, so ist auf die eindeutige Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang zu verweisen, wonach ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine nicht die Anordnung der Schubhaft rechtfertigen kann, (vgl VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311, VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542). Die mangelnde Integration aus dem Umstand abzuleiten, dass sich die BF nicht um eine Legalisierung ihres Aufenthaltes bemüht hätte, entbehrt jeder Grundlage. Auch die Feststellung, die BF habe ihre Meldeadressen öfter gewechselt, um sich den Verfahren zu entziehen, ist unschlüssig. Wenn die belangte Behörde ausführt, die BF hätte Falschaussagen getätigt, da sie angegeben habe, ein Reisedokument beantragt zu haben, so ist dies aktenwidrig. Richtig ist lediglich, dass sie seit der letzten Einvernahme am 4.5.2015 bis zur Schubhaftverhängung nicht bei der bosnischen Botschaft vorgesprochen hat. Aus dem Akt der BF ergibt sich jedoch, dass die BF im Jahr 2009 einen Reisepass beantragt hat. Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung, die Identität der BF stehe nicht fest, da sie keine Dokumente vorweisen habe können. Dabei ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll zur Zahl VStV/915100261292/001/2015 und der polizeilichen Anzeige, dass die Identität der BF zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dieser und die weiteren angeführten Mängel zeigen, wie oberflächlich und ungenau sich die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Fall auseinandergesetzt hat. Die gesamte rechtliche Beurteilung besteht fast ausschließlich aus Textbausteinen, die zu einem Großteil auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind. Zum Beweis wird beantragt, das BVwG möge Herrn [...] , p.a. des Vertreters RA Dr. Herbert Eisserer, Alser Straße 34, 1090 Wien, zum Bestehen der Lebensgemeinschaft, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernehmen.

Wie bereits ausgeführt wurde, pflegt die BF nach wie vor freundschaftlichen Kontakt zu ihrem früheren Lebensgefährten, [...]. Sie hätte auch die Möglichkeit, bei ihm bis zum Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu wohnen und sich auch bei ihm wieder zu melden.

Zum Beweis dafür wird beantragt, das BVwG möge Herrn [...], p.a. [...] Wien, als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernehmen."

b) Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels

"Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels nicht in nachvollziehbarer Weise. Warum im konkreten Fall aber die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse, in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommen soll, ist mangels einer entsprechenden Begründung nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die BF bereits einmal ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung angeordnet wurde, welcher die BF auch nachgekommen ist.

Hätte der handelnde Organwalter der BF überdies die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme gegeben, hätte diese Herrn [...] telefonisch kontaktieren können. Dieser hätte bestätigen können, dass die BF bei ihm vorübergehend wohnen kann. Die belangte Behörde hätte die BF anweisen können, in der Wohnung von Herrn [...] Unterkunft zu beziehen und sich regelmäßig bei der nächsten Polizeistation zu melden."

In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin bis in die Verfassungssphäre reichende Rechtsrügen aus:

a) Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 Abs 1 PersFrG

"Die nunmehr nach Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG wieder auftretende Mehrgleisigkeit des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die damit verbundene Lückenhaftigkeit des Schubhaftbeschwerderegimes (siehe unten) führt zum Ergebnis, dass die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden unklar ist, weshalb diese mit Art 18 iVm 83 Abs 2 B-VG und mit Art 6 PersFrG unvereinbar erscheint."

Es bestünde nunmehr auch kein ausreichender Rechtsschutz gegen die Anhaltung in Schubhaft:

"Nach Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG verbleiben gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft lediglich die - nunmehr getrennt voneinander zu erhebenden - Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG sowie die Maßnahmenbeschwerde gem § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG, für die jeweils eigene Verfahrensbestimmungen gelten. Dabei ergibt sich eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsschutzlücke hinsichtlich der Anhaltung von Fremden in Schubhaft, weil gegen die Anhaltung in Schubhaft im BFA-VG kein Rechtsmittel vorgesehen ist."

[...]

"...ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Schubhaftbeschwerderegime nach Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG durch VfGH 15.03.2015, G 151/2014 ua. derart lückenhaft und - aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden - unklar geregelt ist, dass es den aus Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 Abs 1 PersFrG erfiießenden grundrechtlichen Anforderungen an ein "umfassendes System der Haftprüfung" (VfGH 15.03.2015, G 151/2014 ua, Rz 7 mwN) nicht genügt."

b) Ein-Wochen-Frist:

"Durch die Aufhebung des § 22a Abs 2 BFA-VG ist nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das BVwG bei fortdauernder Anhaltung des BF nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.

Die Anhaltung der BF in Schubhaft verletzt diese auch daher in ihrem verfassunqsaesetziich gewährleisteten Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft gern Art 6 PersFrG, weshalb die umgehende Enthaftung der BF beantragt wird."

c) Aufschiebende Wirkung

"Aufgrund des in Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 13 Abs 1 VwGVG normierten Grundsatzes kommt der gegenständlichen Beschwerde daher von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Das BVwG möge daher feststellen, dass der gegenständlichen Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage erfolgte sowie umgehend die Enthaftung der BF anordnen."

d) Mündliche Verhandlung:

"Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Rückführungs-Richtlinie RL 2008/115/EG. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung [...] gegen Österreich, [...] zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl [...] gegen Österreich Rz 18). Auch aus der Judikatur des VwGH ist die Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten, da von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die namhaft gemachten Zeugen bislang nicht einvernommen wurden. Festgehalten wird, dass die BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt weshalb die Beiziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist."

e) Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Die BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG. Die der BF gern § 52 Abs 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Gesetzesprüfungsbeschlusses des VfGH zur Zahl E 599/2014-19, vom 9.12.2014, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung die BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihr aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung).

Daher war die BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf sie aber keinen Rechtsanspruch hat [...]

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

feststellen, dass der gegenständlichen Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt;

in eventu der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuerkennen;

die umgehende Enthaftung der BF anordnen;

eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF und der namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen,

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterleiten,

in eventu die ordentliche Revision zulassen.

der BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben,

in eventu, die ordentliche Revision zulassen;

die BF von der Eingabegebühr [...] befreien.

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

im Falle eines Obsiegens der Behörde die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien,

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

der BF Aufwendungen germ VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen,

In eventu die ordentliche Revision zulassen."

Das Bundesamt übermittelte aufgrund der Schubhaftbeschwerde den Fremdenakt und erstattete gleichzeitig folgende Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde zuletzt 21.5.2015 um 23:00h in Wien 12., U-Bahnstation Philadelphia-Brücke bei unrechtmäßigem Aufenthalt ohne ein gültiges Reisedokument betreten, festgenommen und in das PAZ Hernaiser Gürtel eingeliefert.

Gegen die Bf. reiste laut Akten im Jahr 1992 über Slowenien in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3.6.2008 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde zu GZ 08 04.852 am 22.12.2008 mit einer durchsetzbaren Ausweisung negativ entschieden. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde keine Folge geleistet und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes bestätigt. Dieses erwuchs mit 2.2.2009 in Rechtskraft.

Zur Sicherung der Ausreise wurde über die Bf. am 28.5.2009 das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei-Inspektion Arndtstraße zu meiden. Daraufhin bekundete die Bf. den Wunsch, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen und beantragte nach eigenen Angaben die Ausstellung eines Reisedokumentes bei ihrer Vertretungsbehörde.

Die Bf. kam laut Bericht des Stadtpoiizeikommandos Meidling vom 8.2.2010 seit 8.1.2010 nicht mehr ihrer Meldeverpfiichtung nach. Die Bf. war zu diesem Zeitpunkt in [...] in der staatlichen Einrichtung VINZl RAST (Notschlafstelle) behördlich gemeldet und war auch tatsächlich an dieser Adresse aufhältig.

Die Bf. sorgte sich in weiterer Folge nicht mehr um die Ausstellung eines Reisedokumentes und zeigte keine Bemühungen, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Am 24.6.2011 wurde die Bf. von der oa. Adresse abgemeldet und war weiters unbekannten Aufenthaltes. Hier wird angemerkt, daß die Bf. über längere Zeiträume teils in staatlichen Einrichtungen und bei Unterstützungsorganisationen und teilweise nicht behördlich gemeldet war.

Am 16.6.2014 wurde die Bf. amtlich abgemeldet, da sie sich nicht mehr an der Meldeadresse aufhielt. Aufgrund des seither unbekannten Aufenthaltes wurde ein Melde-AVISO angelegt.

Am 3.5.2015 wurde die Bf. bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Sie gab an, daß sie keiner Arbeit nachgehe und von ihrem ehemaligen Lebensgefährten unterstützt wurde. Sie hätte 2013 um einen Aufenthaltstitel bei der MA35 angefragt, jedoch keine Antwort erhalten.

Am 15.12.2011 hat die Bf. ein Kind geboren, welches ihr vom Jugendamt angenommen wurde.

Der Bf. wurde abermals zur Kenntnis gebracht, daß sie sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen habe, widrigenfalls habe sie mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen.

Die Bf. wurde am 21.5.2015 neuerlich betreten, wobei festgesteilt wurde, daß sie sich von ihrer Meldeadresse abgemeldet hatte. Sie hatte keine Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung eines Reisedokumentes unternommen und hatte auch keinen Kontakt zu einer Rückkehrhilfe zwecks Beratung in Anspruch genommen. Es ist daher offensichtlich, daß die Bf. nicht gewillt ist, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie hat nie einen Nachweis über die Beantragung eines Reisepass erbracht.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Obsorge über ihren Sohn hat das Jugendamt. Außer zu ihrem Lebensgefährten verfügt sie über keine Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 21.5.2015 wurde gegen die Bf. zur Sicherung der Außerlandesschaffung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt, eine Ausfertigung der Bf. ausgefolgt. Die anfällige Anwendung Gelinderer Mittel war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich die Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da sie über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und für die Behörde nicht erreichbar ist.

Am 26.5,2015 hat die Bf. über den Verein Menschenrechte Österreich ihre freiwillige Rückkehr mit Übernahme der Heimreisekosten beantragt. Vom Verein Menschenrechte wurde am 27.5.2015 die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der Vertretungsbehörde beantragt.

Am 29.5.2015 langte hieramts über die ARGE Rechtsberatung des Diakonie Flüchtlingsdienstes gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ein.

Der Beschwerde stehen der unstete Aufenthalt sowie die mangelnde soziale Integration der Bf. gegenüber, welche aufgrund des bereits 23jährigen Aufenthaltes der Bf. zu erwarten wäre.

Die Bf. ist dem Obdachlosenmilieu zuzuordnen. Sie hat jahrelang keine Bemühungen unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren und einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der letzten niederschriftlichen Einvernahme hat sich die Bf. amtlich abgemeldet um sich auf diese Weise wiederum dem aufenthaltsbeendenden Verfahren zu entziehen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Bf. ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.

Den privaten Interessen der Bf. und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich ein und war bis 2000 durchgängig in Österreich aufhältig. Im Jahre 2000 hielt sie sich kurzfristig im Herkunftsstaat auf.

Am 03.06.2008 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, räumte aber in der Einvernahme vom 28.10.2008 ein, dass sie seit dem Krieg keine Probleme mehr mit den staatlichen Behörden hätte und seit dem Kriegsende "natürlich nicht mehr bedroht" wäre; den Asylantrag stelle sie "weil ich hier leben will, hier bleiben will". Bereits in der Einvernahme vom 10.06.2008 gab die Beschwerdeführerin zu, sich zwischenzeitlich in Bosnien und Herzegowina aufgehalten zu haben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009, Zl. 403691, wurde die Beschwerde gegen den negativen erstinstanzlichen (Asyl)Bescheid gemäß §§3, 8. 10 AsylG 2005 idgF (§10 AsylG = Ausweisung) rechtskräftig abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 28.05.2009, Zl. III-1257734/FrB/09, wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihr die Auflage erteilt, sich täglich bei der Polizeiinspektion in Wien 12, Arndtstraße 40 zu melden. Die Beschwerdeführerin wurde über die Folge der Schubhaftverhängung für den Fall, dass sie unentschuldigt dieser Meldeverpflichtung nicht nachkomme, manuduziert. Sie kam ihrer Meldeverpflichtung ab 08.01.2010 nicht mehr nach.

Die Beschwerdeführerin war längere Zeit bei ihrem früheren Lebensgefährten [...] (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen angeführt) an der Adresse [...] Straße [...], [...] Wien, (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben) gemeldet. Sie hielt sich dann für einige Zeit bei ihrem jetzigen Lebensgefährten [...] (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen angeführt) an der Adresse [...] Straße [...], 1210 [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben), auf, bevor dieser die Wohnung verlor. Seitdem ist die Beschwerdeführerin obdachlos, sie übernachtet regelmäßig im Notschlafquartier [...] in der [...], [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben).

Die Beschwerdeführerin hat einen knapp 3 jährigen Sohn namens [...], geboren am [...] (im Beschwerdeschriftsatz mit vollem Namen und Geburtsdatum angeführt).

Die Obsorge über den Sohn wurde dem Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dieser lebt in einer Wohngemeinschaft der [...] in der [...], [...] Wien (Adresse im Beschwerdeschriftsatz vollständig angegeben). Die Beschwerdeführerin übt regelmäßig ihr Kontaktrecht zum Sohn aus, indem sie ihn in der Einrichtung besucht."

Der Umstand, dass sie nicht bei ihrem jetzigen Lebensgefährten gemeldet ist, liegt darin, dass dieser ebenfalls obdachlos ist. Seit einiger Zeit ist dieser der Lebensgefährte der BF. Er ist österreichischer Staatsbürger und übernächtigt regelmäßig im Notschlafquartier [...].

Mit ihrem früheren Lebensgefährten, Herrn [...] pflegt die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Dieser wäre bereit, die Beschwerdeführerin bis zum "Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens" bei sich wohnen zu lassen und die Beschwerdeführerin bei sich anzumelden.

Am 16.6.2014 wurde die Beschwerdeführerin amtlich abgemeldet, da sie sich nicht mehr an der Meldeadresse aufhielt. Aufgrund des seither unbekannten Aufenthaltes wurde ein Melde-AVISO angelegt.

Am 3.5.2015 wurde sie bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. In der Einvernahme vom 04.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend manuduziert, dass sie sich um ihren Aufenthaltsstatus zu kümmern, insbesondere einen Reisepass zu beschaffen habe, ansonsten sie weiterhin mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe.

Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach.

Sie wurde am 21.5.2015 neuerlich betreten, wobei festgesteilt wurde, daß sie sich von ihrer Meldeadresse abgemeldet hatte.

Sie hat nie einen Nachweis über die Beantragung eines Reisepasses erbracht.

Am 26.5.2015 hat die Beschwerdeführerin über den Verein Menschenrechte Österreich ihre freiwillige Rückkehr mit Übernahme der Heimreisekosten beantragt. Vom Verein Menschenrechte wurde am 27.5.2015 die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der Vertretungsbehörde beantragt.

  • Bis zur Beschwerdeerhebung sind keine sonstigen Umstände festzustellen, die eine Neubeurteilung der Schubhaft durch die Verwaltungsbehörde (bis zu diesem Zeitpunkt) erforderlich machen.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Verfahren des Asylgerichtshofes Zl. 403691

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Verfahren des Asylgerichtshofes Zl. 403691:

Soweit nicht die nach der Aktenlage aufliegenden öffentliche Urkunden eindeutig einen vom Vorbringen in der Beschwerde abweichenden Sachverhalt ergaben, war das Beschwerdevorbringen bzw. die Angaben der Beschwerdeführerin in früheren Verfahren als Sachverhalt zugrunde zu legen.

Eine entscheidungswesentliche Abweichung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den öffentlichen Urkunden der Aktenlage bestand lediglich in Bezug auf die Befolgung der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels: Eindeutig dokumentiert die Aktenlage - Bericht des Stadtpolizeikommandos Meidling vom 08.02.2010, GZ: E1219300/2009 - die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung.

Dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 zwischenzeitig im Herkunftsstaat aufhältig war, dass sie den Asylantrag - im Stande der Schubhaft - lediglich stellte, um in Österreich bleiben zu können, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des sie betreffenden Asylverfahrens. Ebenso hat sie im gegenständlichen Verfahren angeführt, keiner Arbeit nachzugehen.

Die übrigen Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation ergeben sich aus der Beschwerde, welche letztlich mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde im Einklang stehen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptetermaßen einen Reisepass beantragte, so hat sie hierfür keine Bestätigung über die Antragstellung vorgelegt.

Da bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine rechtlichen oder faktischen Änderungen, welche die Anhaltung in Schubhaft von der zugrundeliegenden Anordnung loslösen und eine Neubeurteilung durch die Verwaltungsbehörde erforderlich gemacht hätten - die gesetzliche Änderung trat erst nach Beschwerdeerhebung in Kraft -, vorgebracht wurden oder sonst zutage getreten sind, war eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Da der Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Daran vermag auch die bereits angeführte einzig nennenswerte Abweichung in Bezug auf die Verletzung der Meldeverpflichtung nichts zu ändern, beruht doch die diesbezügliche Feststellung auf einer vollen Beweis machenden öffentlichen Urkunde, welche durch die bloße (dazu abweichende) schlichte Behauptung nicht entkräftet werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Anzuwendende Sondervorschriften, das Verfahren betreffend, sind im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) enthalten.

In diesem Sinne sieht

§ 12. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor:

Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Da die Beschwerdeführerin sowohl in der sie betreffenden Schubhafteinvernahme auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtete - Ich kann sehr gut Deutsch und ersuche die Niederschrift in deutscher Sprache zu führen - als auch in der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgebrachten Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich ihre Deutsch-Kenntnisse hervorhob - "Festgehalten wird, dass die BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt weshalb die Beiziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist" -, mussten dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung keine Übersetzung in der Landessprache der Beschwerdeführerin beigefügt werden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I. (Rechtmäßigkeit der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt)

Formelle Voraussetzungen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf jenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), mit welchem § 22a Abs. 1 und 2 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde zur weiteren Vorgehensweise über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Die Anhaltung in Schubhaft stellt sich gegenständlich als bloße Vollstreckungsmaßnahme des Schubhaftbescheides und nicht als Akt unmittelbarer Zwangsgewalt dar, da bis zum Entscheidungszeitpunkt keine rechtlichen oder faktischen Änderungen, welche die Anhaltung in Schubhaft von der zugrundeliegenden Anordnung loslösen, vorgebracht wurden oder sonst zutage getreten sind. Sowohl die Schubhaftbescheidbekämpfung als auch die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft ist daher, formell gesehen, dem § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu unterstellen.

Ebenso hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015) fest:

Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht:

[...]

Es ist der Bundesregierung vielmehr im Grundsatz zuzustimmen, dass diese Bestimmung anordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG - die, wie oben festgehalten wurde, gegen (einen) zulässige(n) Beschwerdegegenstand bzw. -gegenstände gemäß Art130 B-VG gerichtet ist - in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat.

Die im Zusammenhang mit der Behebung der Bestimmungen des §22 a Abs. 1 und Abs. 2 vorgebrachten Bedenken,

"dass das Schubhaftbeschwerderegime nach Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG durch VfGH 15.03.2015, G 151/2014 ua. derart lückenhaft und - aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden - unklar geregelt ist, dass es den aus Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 Abs 1 PersFrG erfiießenden grundrechtlichen Anforderungen an ein "umfassendes System der Haftprüfung" (VfGH 15.03.2015, G 151/2014 ua, Rz 7 mwN) nicht genügt."

vermögen gerade im Hinblick auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17 nicht zu überzeugen, gibt dieser doch darin - wie gesehen - eine genaue Anleitung, wie sich das Schubhaftbeschwerdeverfahren nach Behebung leg. cit zu gestalten hat.

In materieller Hinsicht ist die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung bis zum 31.05.2015 an §76 Abs. 1 FPG, ab 01.06.2015 an dieser Norm und dem seit diesem Tage in Kraft befindlichen § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung zu messen - siehe auch Spruchpunkt III., die Frage der Fortsetzung der Schubhaft betreffend, da sich das gegenständliche Verfahren außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren bewegt und der gegenständliche Schubhaftbescheid einerseits vor dem In-Kraft-Treten der angeführten Änderungen der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung erlassen wurde, andererseits auch die Schubhaftbeschwerde vor diesem Zeitpunkt erhoben wurde.

Bis zur Beschwerdeerhebung trat also keine Änderung der Rechtslage ein, welche von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Ab Beschwerdeerhebung wiederum ist entsprechend obzitierter Judikatur "die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde [...] bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht - Anm.:) übergegangen und eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Anm.:) war in einem solchen Fall ausgeschlossen", sodass die Verwaltungsbehörde von Rechts wegen nicht (mehr) auf die geänderte Rechtslage reagieren kann/darf.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung bis zum 31.05.2015:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als auch die Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung aus dem von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis angenommenen Sicherungsbedarfes als rechtmäßig.

Der Sicherungsbedarf erfährt durch das als Sachverhalt zugrundegelegte Beschwerdevorbringen - teilweise sogar (!!) - seine Stütze:

So räumt die beschäftigungslose Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ein, dass

  • sie "obdachlos" sei und bloß "regelmäßig im Notschlafquartier übernachtet";

der aktuelle Lebensgefährte "die Wohnung verlor" und "dieser ebenfalls obdachlos ist" und "regelmäßig im Notschlafquartier [...] übernächtigt",

sodass damit zunächst der diesbezüglich von der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid angenommenen mangelnden sozialen Verankerung und dem in der Stellungnahme erstatteten Vorbringen, "die Bf. ist dem Obdachlosenmilieu zuzuordnen", nicht wirklich entgegengetreten wird.

Ein bloß, wie behauptet, "regelmäßig" aufgesuchtes "Notschlafquartier" aber stellt jedenfalls keine ausreichende Unterkunftnahme dar, aus der sich der Schluss ableiten ließe, die Beschwerdeführerin stünde - vor allem tagsüber (!!) während der behördlichen Amtsstunden - tatsächlich der Verwaltungsbehörde für deren gesetzlich notwendiges Amtshandeln zur Verfügung.

Der diesbezüglich angenommene Sicherungsbedarf der Verwaltungsbehörde besteht daher.

An dieser Beurteilung vermag das weitere Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit ihrem vormaligen Lebensgefährten, mit welchem "die BF jedoch weiterhin freundschaftlichen Kontakt pflegt", sie "hätte auch die Möglichkeit, bei ihm bis zum Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu wohnen und sich auch bei ihm wieder zu melden", zunächst einmal insofern nichts zu ändern, als gar kein entsprechendes Verfahren mehr existiert, welches es abzuschließen gelte - gegenständlich geht es nur noch um die Durchsetzung/Vollstreckung, aber nicht mehr um die Finalisierung des/irgendeines Verfahrens.

Auf dem Boden dieser offensichtlichen Fehlvorstellung der Beschwerdeführerin kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur Durchsetzung der Ausweisung die Wiederaufnahmebereitschaft des ehemaligen Lebensgefährten tatsächlich in Anspruch nimmt.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin - und diesem Umstand kommt gerade im Sinne des § 27 VwGVG entscheidungswesentliche Bedeutung zu - letztere, also die Bereitschaft, beim ehemaligen Lebensgefährten wieder zu wohnen, - nicht einmal vorgebracht:

Behauptet wurde nur die Bereitschaft des ehemaligen Lebensgefährten, nicht aber jene der Beschwerdeführerin. Eines derartigen Vorbringens hätte es aber gerade im Hinblick auf eine bereits bestanden habende Lebensgemeinschaft, welche im Regelfall (auch) auf gefühlsmäßiger Grundlage erfolgt - Gegenteiliges wurde gleichfalls nicht behauptet

Auch mit dem Hinweis auf den dreijährigen Sohn vermag die Beschwerdeführerin den bestehenden Sicherungsbedarf nicht entscheidend zu relativieren:

  • Wie in der Beschwerde selbst eingeräumt, wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge weggenommen und beschränkt sich die Beziehung auf ein bloßes - wie gleichfalls in der Beschwerde angeführtes - "regelmäßig" ausgeübtes Kontaktrecht in der Form von "Besuchen".

Inwiefern selbst unter Berücksichtigung eines "täglichen" Besuches (Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schubhafteinvernahme) für die Verwaltungsbehörde im Sinne der Verfügbarkeit zur Vornahme notwendiger Amtshandlungen etwas gewonnen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen. Die diesem Vorbringen implizit innewohnende Forderung der Ausrichtung des Verwaltungshandelns an allenfalls vereinbarte Besuchszeiten - welche überdies von der Beschwerdeführerin nicht angeführt wurden, - kann der Verwaltungsbehörde wohl nicht ernstlich abverlangt werden.

Zieht man also insbesondere ins Kalkül, dass die Beschwerdeführerin

eine seit Anfang 2009, also seit sechseinhalb (!) Jahren

und

  • lange vor der Geburt des Sohnes - dieser ist nunmehr "knapp drei Jahre alt" - bestehende Ausweisung missachtet;

  • bereits einmal erst im Stande der Schubhaft im Jahre 2008 einen Asylantrag stellte, obwohl sie sich bereits (zum zweiten Mal) seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhielt;

  • (letztlich) bereits einmal das gelindere Mittel, sich einmal täglich bei der Behörde zu melden, missachtete;

  • über keine ausreichende soziale Verankerung in Österreich verfügt, aus dem für die Verwaltungsbehörde der Schluss gezogen werden könnte, die Beschwerdeführerin stünde für die Durchsetzung der Ausweisung zur Verfügung,

so ist im gegenständlichen Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf, auszugehen:

All diese Faktoren legen daher den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin auch aktuell alle ihr verfügbaren, auch illegalen - siehe Ausführungen zur Nichteinhaltung der Meldepflicht - Maßnahmen setzen wird, um der drohenden Abschiebung zu entgehen.

Die Verwaltungsbehörde hat diesen Sicherungsbedarf zutreffend erkannt und folgerichtig die Schubhaft am 21.05.2015 verhängt. Auch die Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage eben dieses Schubhaftbescheides bis zum 31.05.2015, gemessen an der zu §76 Abs. 1FPG entwickelten Judikatur stößt auf keine Bedenken, da zwischenzeitlich keine Änderung der Faktenlage eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung notwendig gemacht hätten.

In diesem Sinne hat die Verwaltungsbehörde zutreffend die Anwendung gelinderer Mittel für den gegenständlichen Fall ausgeschlossen:

Die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Wie die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte, "kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht".

Eine Bereitschaft des ehemaligen und/oder aktuellen Lebensgefährten zur Leistung einer solchen wurde zu keinem Verfahrenszeitpunkt vorgebracht.

Die gleichfalls richtigen Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu Abs. 3 Z.1 leg.cit.

"Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird. Sie sind unsteten Aufenthalts und bestehen keine nachweisbaren Bindungen zum Bundesgebiet, welche als verfahrenssichernd anzusehen sind."

sind jedenfalls um das Faktum zu erweitern, dass die Beschwerdeführerin schon einmal die Anordnung des gelinderen Mittels, sich täglich zu melden, missachtete.

Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin seit Bestehen der Ausweisung - siehe obig ausgeführte Punkte - ist wiederum nicht ersichtlich, warum die Verwaltungsbehörde darauf vertrauen hätte dürfen, dass die Beschwerdeführerin in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen würde, insbesondere - aber nicht nur - wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin auch das in der Beschwerde angeführte Notschlafquartier lediglich "regelmäßig" frequentiert.

Die Schubhaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, bemüht sich die Verwaltungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreiszertifikates, wie aus dem bisherigen Schriftverkehr hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist aber hervorzuheben, dass keine entsprechende Rüge in der Beschwerde moniert wurde.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanhaltung ab 01.06.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt:

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist seit 01.06.2015 § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013) in Kraft - dieser lautet:

"(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

Auch gemessen an dieser Norm erweist sich die Anhaltung in Schubhaft wegen Bestehens von Fluchtgefahr bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich der Frage der Fortsetzung der Schubhaft siehe nachfolgend - als rechtmäßig:

Das oben dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin, die sie betreffende Ausweisung seit sechseinhalb Jahren zu missachten, bereits einmal erst im Stande der Schubhaft im Jahre 2008 einen Asylantrag gestellt zu haben, obwohl sie sich bereits (zum zweiten Mal) seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhielt, (letztlich) bereits einmal das gelindere Mittel, sich einmal täglich bei der Behörde zu melden, missachtet zu haben, bringt deutlich zum Ausdruck, dass gemäß Z. 1 leg.cit "der Fremde [...] die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert".

Auch Z. 3 leg.cit ist unzweifelhaft erfüllt, da "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", und zwar wie mehrfach angeführt, seit sechseinhalb Jahren.

Gleichfalls ist jedenfalls Z. 7 leg.cit. anwendbar, da "der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt": Die Beschwerdeführerin ist schon einmal ihrer im Rahmen eines gelinderen Mittels ausgesprochenen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Mangels ausreichender sozialer Verankerung im Sinne des Z. 9 leg. cit "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."- siehe Ausführungen oben - ist im gegenständlichen Fall von einem "Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr", gemessen an der aktuellen detaillierten Bestimmung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung auszugehen.

Letztlich ist aber festzuhalten, dass diese neue Bestimmung nur die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Sicherungsbedarf widerspiegelt und im materiellen Sinne keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Schubhaft)

Auch die Frage der Fortsetzung der Schubhaft ist nicht nur gemäß §76 Abs. 1 FPG, sondern auch nach der (seit 01.06.2015) in Kraft befindlichen Bestimmung des § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung zu beurteilen.

Inhaltlich gesehen ist auf das soeben Gesagte zu verweisen. Da jedenfalls auch aktuell keine Änderung des konstatierten "Sicherungsbedarfes und der Fluchtgefahr" vorliegt, war die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft anzuordnen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wird daran zu messen sein, inwiefern die Verwaltungsbehörde die Beschaffung eines Heimreisezertifikates intensiv und zügig weiter betreibt, aber auch daran, inwiefern diesbezüglich die Beschwerdeführerin bereit ist, daran mitzuwirken.

Die Beschwerdeführerin hat in dem von ihr mit Antrag vom 03.06.2008 initiierten Asylverfahren im Rahmen der mit ihr durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 10.06.2008 auf die Frage:

"Besitzen Sie Dokumente?" die Antwort: "Ich habe eine Geburtsurkunde in der Rossauer Lände. Und einen Staatsbürgerschaftsnachweis" gegeben. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne einer möglichst kurzen Anhaltung gehalten, diese - falls notwendig - der Verwaltungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Verfügung zu stellen.

Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sind Ausführungen, der Beschwerde aktuell die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet - zum eigenständigen diesbezüglichen Feststellungsbegehren siehe aber nachfolgend Spruchpunkt III.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, der aktuellen einfachgesetzlichen Lage fehle nach der Behebung des §22a Abs. 1 und 2 durch den Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, und sei sohin Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art 6 PersFrG gegeben, "weshalb die umgehende Enthaftung der BF beantragt wird", erweist sich, bezogen auf den gegenständlichen Fall, alleine schon wegen mangelnder Präjudizialität als nicht stichhältig, da das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche die Entscheidung trifft.

Inhaltlich gesehen ist aber auf die Ausführungen des bereits zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnis E 4/2014-17 12, vom 12.03.2015 zu verweisen.

"Aus der Anordnung in Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG, dass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, erfließt für den vorliegenden Anlassfall die Verpflichtung des erkennenden Verwaltungsgerichtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugeht (vgl. VfSlg. 13.893/1994, 14.193/1995, 18.081/2007, 18.964/2009)."

Mangels einfachgesetzlicher Grundlage stellt sohin aufgrund ausreichender inhaltlicher Determiniertheit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG die entscheidungswesentliche Grundlage im Hinblick auf die Ein-Wochen-Entscheidungsfrist dar.

Zu Spruchpunkt III. (Feststellungsbegehren/Aufschiebende Wirkung):

Dieser zuletzt genannten verfassungsrechtlichen Bestimmung kommt auch maßgebliche Bedeutung hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten Problemkreises der Frage der aufschiebenden Wirkung zu:

Zwar erweist sich das Beschwerdeargument

"Die belangte Behörde übersieht dabei (gemeint: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §13 Abs 2 VwGVG, dass die Bestimmung des §13 Abs 2 VwGVG aufgrund der spezielleren Norm des § 16 Abs 6 BFA-VG in Bezug auf Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes ausdrücklich nicht anwendbar ist"

aufgrund des eindeutigen Wortlautes des §16 Abs. 6 BFA-VG als zutreffend und könnten die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im soeben zitierten Erkenntnis

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind [...] die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden".

Anlass für das Vorliegen eines grundsätzlichen Missverständnisses sein, dennoch ist für die Beschwerdeführerin im Ergebnis gerade im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG, aber auch unter Berücksichtigung des §22a Abs. 3 BFA-VG nichts gewonnen:

Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG:

Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet.

§22a Abs. 3 BFA-VG:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Gehalt beider Normen bestimmt sich durch die Koppelung der (immer noch aufrechten) Haft und der Ein-Wochen-Frist - fällt ersteres Element weg, so ist auch die Ein-Wochen-Frist hinfällig.

Dies bedeutet aber - logisch weiter gedacht -, dass einer Schubhaftbeschwerde bei aufrechter Haft keine aufschiebende Wirkung mit der Folge sofortiger Enthaftung zukommen kann, schon gar nicht von Gesetzes wegen, weil dann nicht nur der Anwendung der angeführten Bestimmungen im Hinblick auf die Ein-Wochen-Frist jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre, sondern überhaupt jeder Ausspruch über die "Fortsetzung" einer Haft unmöglich wäre:

Jede(r) BeschwerdeführerIn könnte sich mit bloßer Beschwerdeerhebung nicht nur selbst enthaften, sondern dadurch auch den Entfall einer eigenständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft vom Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bis zum Entscheidungszeitpunkt herbeiführen - ein abwegiges und auch gesetzlich weder vorgesehenes noch in Kauf genommenes Ergebnis.

In diesem Sinne erweist sich die weitere Beschwerdeausführung "Aufgrund des in Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 13 Abs 2 VwGVG normierten Grundsatzes kommt der gegenständlichen Beschwerde daher von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu" als nicht stichhältig, da die angeführten Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG, und des §22a Abs. 3 BFA-VG infolge ihres ausschließlichen Haftbezuges als lex specialis zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Norm des § 13 Abs 2 VwGVG - Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gibt diesbezüglich nicht Auskunft - anzusehen sind.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltungsbehörde nicht nur überflüssig, sondern auch mangels Rechtsgrundlage im Haftprüfungsverfahren rechtswidrig war, die aber mit keinerlei Rechtswirkungen für die Beschwerdeführerin verbunden ist:

Wenn also einer Beschwerde im Haftprüfungsverfahren, wie gerade ausgeführt, von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt (zukommen kann), dann kann durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen werden. Fehlt es aber wiederum an einem solchen Eingriff, liegt diesbezüglich keine Beschwer vor, sodass sich das Begehren

"Das BVwG möge daher feststellen, dass der gegenständlichen Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage erfolgte".

einer spruchgemäßen Entscheidung in der Sache entzieht.

Dem in diesem Zusammenhang angefügten Antragsteil "sowie umgehend die Enthaftung der BF anordnen" wurde durch den Ausspruch über die Fortsetzung - siehe Spruchpunkt II. -entsprochen.

Zu Spruchpunkt IV. (Kostenbegehren der Beschwerdeführerin)

§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Das Kostenbegehren war im gegenständlichen Fall alleine schon deshalb spruchgemäß zu verwerfen, als ausschließlich - wie bereits oben ausgeführt - eine Beschwerde gegen einen Bescheid und die darauf aufbauende Vollstreckungsmaßnahme der Anhaltung und keine Maßnahme unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Weitere Ausführungen in dieser Frage erübrigen sich aber schon insofern, als der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei jedenfalls kein Aufwandersatz zusteht - zur diesbezüglichen weiteren Bedeutung siehe Spruchpunkt VIII. (unzulässige Revision)

Zu Spruchpunkt V. (Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers):

Die Beschwerdeführerin beantragte, vertreten durch ihre gewillkürte Vertretung, die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Gemäß § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens besteht diese Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren - so wie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG - grundsätzlich nicht.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG der Beschwerdeführerin kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen, jedoch ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG - was auch erfolgte.

Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehr-entscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.

Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10) wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl. Art 15 Abs. 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs. 3) wonach der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU (und damit auch deren Art. 47) war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.

In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der von der Beschwerdeführerin angeführten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen (auch im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist.

Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.

Im gegenständlichen Fall ist sohin kein aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen der Beschwerdeführerin durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.

Gerade also im Hinblick auf den europarechtlichen Hintergrund des § 52 BFA-VG vermögen die Ausführungen in der Beschwerde

"Die BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG. Die der BF gern § 52 Abs 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Gesetzesprüfungsbeschlusses des VfGH zur Zahl E 599/2014-19, vom 9.12.2014, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung die BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihr aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung). Daher war die BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf sie aber keinen Rechtsanspruch hat [...]"

welche letztlich im Ergebnis einen darüber hinausgehenden Anspruch monieren, nicht zu überzeugen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) im Sinne einer Zurückweisung nicht Folge zu leisten war.

Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt VII. (Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde):

Auch für den (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt IV. (Kostenbegehren der Beschwerdeführerin) angeführten Gründen keine Grundlage, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen war. Zur weiteren rechtlichen Bedeutung - wegen Obsiegens - siehe Spruchpunkt. IX. (zulässige Revision).

Zu Spruchpunkt VIII. (unzulässige Revision):

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In Bezug auf die Spruchpunkte I., II., erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall diesbezüglich ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig zu erklären, da bereits auf der Tatsachenebene ein Kostenersatz für die Beschwerdeführerin ausscheidet, zumal sie im Verfahren unterlegen ist. Die den Kostenersatzanspruch der Verwaltungsbehörde betreffenden Auslegungsprobleme - siehe nächsten Spruchpunkt - stellen sich hier nicht.

Die Revision in Bezug auf Spruchpunkt V. wiederum war nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG der Beschwerdeführerin kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt VI. ist die Rechtslage eindeutig und war die Revision nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Zu Spruchpunkt IX. (zulässige Revision):

Hinsichtlich Spruchpunkt III. war jedoch die Revision für zulässig zu erklären, da aktuell die Frage der aufschiebenden Wirkung in Schubhaftbeschwerdeverfahren (bei aufrechter Anhaltung !) nicht eindeutig ausdrücklich gesetzlich geregelt ist und das spruchgemäße Ergebnis durch Interpretation der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG idgF und des §22a Abs. 3 BFA-VG idgF, welche aber primär nicht den Problemkreis der "aufschiebenden Wirkung" zum Regelungsinhalt haben, erzielt wurde, mag ein gegenteiliges Resultat (auch) - wie letztlich von der Beschwerdeführerin (menschlich verständlich) intendiert - keinen Sinn ergeben.

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes (Spruchpunkt VII.) war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren aus der Sicht der obsiegenden Partei grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz zustehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.