BVwG W197 1432525-3

W197 1432525-3Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 1432525-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1432525.3.00

Spruch

W197 1432525-3/2E

W197 1432524-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Anträge von 1.) XXXX, 2.) XXXX, alle StA. Mongolei, beschlossen:

A) Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind mongolische Staatsangehörige, reisten am 19.10.2012 illegal ins Bundesgebiet ein, stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und begründeten diese damit, im Herkunftsstaat von einem ehemaligen Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers und dessen Freunden verfolgt und mehrmals misshandelt worden zu sein und hätten Angst, von diesen umgebracht zu werden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die beschwerdeführenden Parteien niederschriftlich einvernommen wurden, erließ das Bundesasylamt am 16.01.2013 einen Bescheid und sprach aus, dass den beschwerdeführenden Parteien weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.

1.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, GZ 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E, wurden die Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 22.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 23.01.2014, stellten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 VwGVG.

Dieser wurde damit begründet, dass den beschwerdeführenden Parteien per 09.01.2013 [gemeint wohl 09.01.2014] ein weiteres Beweismittel aus der Mongolei übermittelt wurde, dessen Berücksichtigung im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem bereits vorliegenden Beweisergebnis zu einem für sie positiven Bescheid geführt hätte. Es handle sich dabei um einen Zeitungsartikel, der die Richtigkeit seiner Angaben bestätige. Er sei in diesem Zeitungsartikel mit einem Foto abgedruckt und lege diesen Zeitungsartikel diesem Schriftsatz bei. Diese Urkunde stelle ein neues Beweismittel dar, das geeignet sei, eine für die beschwerdeführenden Parteien positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren vorzulegen und werde der Wiederaufnahmeantrag auch rechtzeitig gestellt, da die Urkunde erst mit 09.01.2013 [gemeint wohl 09.01.2014] zugegangen sei.

1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014 erging ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführer bezüglich ihres Antrages auf Wiederaufnahme. Die Beschwerdeführer wurden betreffend das in Vorlage gebrachte Beweismittel, eine Ablichtung eines Zeitungsartikels in mongolischer Sprache, aufgefordert, diesen Zeitungsartikel im Verbund mit der Zeitung, in welcher der Artikel veröffentlicht worden sei, im Original zu übermitteln. Aus der von den Beschwerdeführern im Original übermittelten Zeitung müssten jedenfalls die Bezeichnung der Zeitung, der Herausgeber und das Erscheinungsdatum klar und unmissverständlich nachvollziehbar sein, um die Echtheit und auch Relevanz für ihren Antrag auf Wiederaufnahme beurteilen zu können. Weiters sei auch das Originalkuvert der Übermittlung des Beweismittels mit dem von ihnen angegebenen Empfangsdatum 09.01.2013 [richtigerweise wohl 2014] zu übermitteln, um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zeitungsartikels klären zu können.

1.5. Mit Schreiben vom 28.02.2014 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Übersetzung des Zeitungsartikels, eine Zusammenfassung des Erstbeschwerdeführers samt Übersetzung, sowie einen weiteren Bericht samt Übersetzung.

1.6. Mit Schreiben vom 12.03.2014 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien das Original des Zeitungsartikels samt Kuvert, mit dem der Zeitungsartikel aus der Mongolei übermittelt wurde.

1.7. Mit Schreiben vom 09.04.2014 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gem. Art 144 Abs. 1 Z1 B-VG und den §§ 82ff VfGG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, sowie Verletzung des Rechts auf Asylgewährung und stellten den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

1.8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15.04.2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 05.06.2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und begründend ausgeführt, dass der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch seien ihm grobe Fehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen würden. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen seien im vorliegenden Fall nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung eines einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, nicht anzustellen. Art. 18 GRC räume keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Republik Mongolei und Angehörige der Volksgruppe der Khalkh.

Die Antragsteller reisten am 19.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.01.2013 in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Antragsteller in die Republik Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 rechtskräftig abgewiesen.

1.2. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, U 173/2014-13, U 174/2014-12, abgelehnt.

1.3. Mit Antrag vom 22.01.2014 begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme dieser Verfahren, weil ihnen per 09.01.2013 [gemeint wohl 09.01.2014] ein weiteres Beweismittel aus der Mongolei übermittelt wurde, dessen Berücksichtigung im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem bereits vorliegenden Beweisergebnis zu einem für sie positiven Bescheid geführt hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Antragsteller, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Antragsteller sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.

2.2. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Asylgerichtshofakten zu C10 423525-1/2013/8E und C10 432524-1/2013/10E.

Der Inhalt der Wiederaufnahmeanträge ergibt sich aus der Eingabe vom 22.01.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme "der Verfahren" gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und beantragen der Sache nach die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG für die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E, abgeschlossenen Verfahren zuständig, bei denen es § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden hat.

Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).

Die Antragsteller hatten im Verfahren Parteistellung.

Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E, wurden den Antragstellern am 03.01.2014 rechtswirksam zugestellt. Die dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.06.2014 abgelehnt.

Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde zum einen ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien per 09.01.2013 [gemeint wohl 09.01.2014] ein weiteres Beweismittel aus der Mongolei übermittelt wurde, dessen Berücksichtigung im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem bereits vorliegenden Beweisergebnis zu einem für sie positiven Bescheid geführt hätte. Es handle sich dabei um einen Zeitungsartikel, der die Richtigkeit seiner Angaben bestätige.

Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist jedenfalls gewahrt.

Die Antragsteller gaben an, dass ihnen die Urkunde erst mit 09.01.2013 [gemeint wohl 09.01.2014] zugegangen sei. Der am 22.01.2014 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als zulässig.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).

Die Antragsteller wurden betreffend das in Vorlage gebrachte Beweismittel, eine Ablichtung eines Zeitungsartikels in mongolischer Sprache, aufgefordert, diesen Zeitungsartikel im Verbund mit der Zeitung, in welcher der Artikel veröffentlicht worden sei, im Original zu übermitteln. Aus der von den Beschwerdeführern im Original übermittelten Zeitung müssten jedenfalls die Bezeichnung der Zeitung, der Herausgeber und das Erscheinungsdatum klar und unmissverständlich nachvollziehbar sein, um die Echtheit und auch Relevanz für ihren Antrag auf Wiederaufnahme beurteilen zu können. Weiters sei auch das Originalkuvert der Übermittlung des Beweismittels mit dem von ihnen angegebenen Empfangsdatum 09.01.2013 [richtigerweise wohl 2014] zu übermitteln, um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zeitungsartikels klären zu können. Die Antragsteller sind diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da aus der Übersetzung des Zeitungsartikels weder die Bezeichnung der Zeitung noch der Herausgeber, noch das Erscheinungsdatum hervorgehen. Daher kann nicht geprüft werden, ob es sich dabei um ein Beweismittel handelt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat. Ein nochmaliger Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes; nunmehr Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).

Die wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung der Erkenntnisse vom 10.12.2013 am 03.01.2014 rechtskräftig beendet.

Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").

Verfahrensgegenständlich wurde dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes nicht Folge geleistet, weshalb nicht geprüft werden kann, ob es sich in casu um ein Beweismittel handelt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat. Ein nochmaliger Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch solch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.02.2001, 2000/04/0195).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 10.12.2013, 1.) C10 423525-1/2013/8E und 2.) C10 432524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.