BVwG W184 2107888-1

W184 2107888-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Außerlandesbringung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 2107888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2107888.1.00

Spruch

W184 2107882-1/4Z

W184 2107885-1/4Z

W184 2107888-1/4Z

W184 2107886-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX,

3. ) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1032805305-140058268 (ad 1.), Zl. 1032806509-140059817 (ad 2.), Zl. 1032805904-140059795 (ad 3.), Zl. 1032806400-140059809 (ad 4.), beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung

zuerkannt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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