W170 2000755-1•BVwG W170 2000755-1
W170 2000755-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015
Abbrucharbeiten, aufschiebende Wirkung - Entfall, Denkmalschutz,<br/>Gefahr im Verzug, öffentliches Erhaltungsinteresse
W170 2000755-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Leoben) beschlossen:
A) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der XXXX, vertreten
durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wird gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG in Bezug auf die Gießerei des Stahlwerks XXXX in Leoben, XXXX, GB 60303 Donauwitz, ausgeschlossen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Grundverfahrens sind folgende Objekte:
Feinwalzwerk und Gießerei (im Beschluss kurz: Gießerei) des Stahlwerks XXXX in Leoben, XXXX, GB 60303 Donauwitz.
Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war und ist immer noch die XXXX (im Beschluss: Beschwerdeführerin)
2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Bescheid wurde am 30.9.2010 der Beschwerdeführerin zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, dieses wurde am 14.10.2010 zur Post gegeben.
4. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 1.6.2015, Gz. BDA-43047.obj/0001-STMK/2015, ersuchte dieses, die aufschiebende Wirkung der (nunmehrigen) Beschwerde abzuerkennen (richtig: auszuschließen), da beabsichtigt sei, die Gießerei im Juni 2015 abzubrechen. Beigelegt war ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, in dem dieser dem Bundesdenkmalamt die weiteren Pläne der Beschwerdeführerin zur Entwicklung des Stahlwerkes darlegte und unter anderem auch ausführte, dass die Gießerei im Juni 2015 abgebrochen werden solle.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 2.6.2015 Kontakt mit der zuständigen Baubehörde der Stadtgemeinde Leoben aufgenommen. Laut dieser besteht ein Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 24.3.2015,
Gz. BAB-2015-19, für das Grundstück Gst. Nr. XXXX; laut den im Akt inliegenden Plänen handelt es sich hierbei um die Gießerei, die auf den Plänen unter der Gst.Nr. .394 geführt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 - in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im vorliegenden Fall war bis Ende des 31.12.2013 ein Berufungsverfahren gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes anhängig, da gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 14.10.2010 eine Berufung ergriffen wurde und dieses noch nicht erledigt war. Dieses Verfahren ging mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über und wird von diesem zu entscheiden sein. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 30.9.2010 durch Zustellung erlassen; die (nunmehrige) Beschwerde wurde (als Berufung)am 14.10.2010 zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.
2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Eine solche Beschwerde liegt im gegenständlichen Verfahren vor.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses - das kann ist wohl als hat zu lesen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.
Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem § 30 Abs. 2 VwGG und nicht, wie schon dargestellt dem bisherigen § 64 Abs. 1 AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH, B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und darf bzw. hat das Bundesverwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
4. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen (vgl. VwGH B vom 21.12.2005, Gz. AW 2005/08/0050) - dargetan.
Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführerin selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handeln sollte.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der ungehinderten Ausübung seines Eigentums vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Da das Bundesdenkmalamt die zur gegenständlichen Entscheidung führenden Informationen (trotz Erhalt seitens des Bundesdenkmalamtes am 5.5.2015) erst am 1.6.2015 vorgelegt hat, selbst die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesdenkmalamt den im Juni 2015 geplanten Abbruch vorgebracht hat und eine Abbruchbewilligung vorliegt, konnte (vor der nunmehrigen Entscheidung) kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt werden, da der Abbruch des (potentiellen) Denkmals unmittelbar droht. Da aus dem Akt keine anderen Interessen der Beschwerdeführerin zu erkennen waren, die im Hinblick auf das oben ausgeführte schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse, die Zerstörung des (potentiellen) Denkmals zu verhindern, überwiegen die öffentlichen Interessen am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.
5. Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um)Baubewilligung oder Abbruchbewilligung der Fall. Da eine Abbruchbewilligung vorliegt und die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesdenkmalamt den im Juni 2015 geplanten Abbruch vorgebracht hat, liegt unmittelbar drohend die Gefahr des Abbruchs des (potentiellen) Denkmals vor.
6. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen der Beschwerdeführerin und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage ob "Vollzug" im § 22 Abs. 2 VwGVG wie in den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zu lesen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht) und hinsichtlich der Frage, ob alleine ein hinreichend konkreter Umbauplan vor Erlangung einer Baubewilligung bereits Gefahr im Verzug begründet.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers im Provisorialverfahren zu berücksichtigen hat, wenn es diese im Hauptverfahren nicht berücksichtigen darf; dagegen spricht, dass das Provisorialverfahren Teil des Hauptverfahrens ist, dafür, dass fraglich ist, ob der jeweilige Eigentümer vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 1, 3 DMSG ein Verfahren nach § 5 DMSG anstreben kann.
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