W168 2101989-1•BVwG W168 2101989-1
W168 2101989-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Ladungen, medizinische Versorgung,<br/>Mitwirkungspflicht, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W168 2101989-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 14-1032077801/140015607 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger XXXX, brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.09.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab das Vorliegen einenes Kategogie 1 Treffers aus der Schweiz vom 19.11.2012 in Kreuzlingen, sowie das Vorliegen eines Kategorie 1 Treffers aus Griechenland vom 14.1.2012 in Tyros.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimatland im Dezember 2011 verlassen und sei mittels Flugzeugs nach Istanbul in die Türkei geflogen. Anschließend habe sie sich illegal mit einem Schlauchbot nach Griechenland begeben. Nach der Registrierung in Griechenland habe sie sich dort rund 11 Monate aufgehalten. Anschließend wäre sie mittels eines geflälschten Reispepasses illegal nach Italien, nach Rom geflogen. Von Rom aus wäre sie schließlich mittels eines Zuges in die Schweiz gefahren. Dort habe sie sich in Folge rund 11 Monate in einem Camp aufgehalten. Anschließend habe sie bei einer Freundin bis zum Jänner 2014 privat gewohnt. Später hätte sie bis zu ihrer Ausreise in der Schweiz auf der Straße gelebt. Am 28.09.2014 wäre sie mittels Zug illegal nach Österreich gereist und hätte in Folge gegenständlichen Asylantrag gestellt. Befragt zu den Gründen für das Verlassens der Schweiz führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es ihr in der Schweiz sehr gut gegangen wäre. Nach dem Erhalt eines negativen Bescheides wäre es ihr jedoch schlecht gegangen. Sie hätte nichts dagegen in die Schweiz zurückzukehren, wenn sie dort eine Unterkunft bekommen würde. Sie habe einen 14 Monate alten Sohn in der Schweiz. Sie wäre jedoch nicht als Vater eingetragen, da sie Asylwerber sei und die Freundin dies nicht wollte.
Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und ihrer Asylantragstellung am 19.11.2012 in der Schweiz, jedoch insbesondere aufgrund des Vorliegens eines diese Angaben entsprechenden Eurodac - Treffers aus der Schweiz, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG vom 4.11.2014 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Bis zum 23.10.2014 wurde die beschwerdefürhede Partei in der Betreuungseinrichtung Traiskirechen versorgt. Ab dem 24.10.2014 war die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthalts. Seit dem 27.10.2014 ist die beschwerdeführende Partei in der Zohmanngasse 28 in 1100 Wien (Obdachlos) gemeldet.
Mit Ladung vom 26.11.2014 wurde die beschwerdeführende Partei zur Einvernahme am 09.11.2014 geladen. Mit Mitteilung des LPD Landespolizei Wien vom 11.12.2014 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdefürhede Partei diese Ladung bei der vorliegenden Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung nicht abgeholt habe. Die PI wäre während der Bereithaltezeit nicht durch die beschwerdeführende Partei kontaktiert worden. Eine Ortsabwesenheitsmeldung wäre nicht erstattet worden. Eine postalische Erreichbarkeit liege nicht vor. Es könnten keine weiteren zweckdienlichen Hinweise zum Aufenthaltsort seitens des LPD in Erfahrung gebracht werden.
Mit Ladung vom 9.12.2014 wurde die beschwerdeführende Partei zur Einvernahme am 17.12.2014 geladen und an der bekanntgegebenen Abgabestelle hinterlegt. Mit Mitteilung des LPD Landespolizei Wien vom 15.12.2014 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdefürhede Partei diese Ladung bei der vorliegenden Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung am 15.12.2014 abgeholt habe. Mit Krankmeldung des Vertreters, dem XXXX, vom 16.12.2014 wurde der Behörde betreffend der beschwerdefürhende Partei mitgeteilt, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen wäre und die beschwerdeführende Partei wieder einen Arzttermin wahrnehmen müsse. Es würde ersucht den betreffenden Einvernahmetermin zu verschieben. Auch wurde die Anfrage gestellt, ob die beschwerdefürhende Partei wieder in die Krankenversicherung aufgenommen werden könne und welche Stelle die Kosten für eine MRT Untersuchung tragen würde. Ärztliche Dokumente würden bei Verfügbarkeit nachgereicht.
Mit Ladung vom 18.12.2014 wurde die beschwerdeführende Partei zur Einvernahme am 08.01.2015 geladen und an der bekanntgegebenen Abgabestelle hinterlegt. Mit Krankmeldung des Vertreters, dem XXXX, vom 08.01.2015 wurde dem BFA betreffend der beschwerdefürhende Partei mitgeteilt, dass sie noch nicht so "fit" wäre, um die Einvernahme am 08.01.2015 zu absolvieren. Einige Untersuchungen wären schon gemacht worden. Eine MRT Untersuchung wäre sehr hilfreich. Hierzu würde jedoch noch der Kostenübernehmer fehlen.
Mit Ladung vom 08.01.2014 wurde die beschwerdeführende Partei erneut zur Einvernahme am 22.01.2015 geladen und an der bekanntgegebenen Abgeabestelle hinterlegt.
Mit Aktenvermerk vom 22.1.2015 wurde seitens des BFA festgehalten, dass die beschwerdefühernde Partei bereits drei Mal zum Parteiengehör vergeblich geladen worden wäre. Sie hätte zwar durch ihren Vertreter schriftliche Entschuldigungen übermittelt. Diese wären jedoch immer ohne Arztbescheinigungen oder Ähnlichem erfolgt. Es wäre nicht ersichtlich, an welcher Krankheit die beschwerdeführende Partei leiden würde, bzw. warum sie tatsächlich an der Wahrnehmung der Einvernahme gehindert gewesen wäre. Auch wäre einem persönlichen Gespräch des Organwalters mit dem Vertreter der beschwerdefürhenden Partei, T. Ausserhuber, eines Mitarbeiters des XXXX, zu entnehmen gewesen, dass die beschwerdefürhende Partei aufgrund Fußballspielens Kreuzschmerzen hätte. Zwei ärztliche Befunde und Röntgen würden nur unauffällige Ergebnisse zu Tage bringen. In einem Befund würde jedoch ein MRT angeraten. Dieses wäre jedoch mangels Versicherungsdeckung nicht durchgeführt worden. Für 22.01.2015 wäre die beschwerdeführende Partei neuerlich mit Vertreter geladen zum Parteiengehör um 9 Uhr geladen worden. Der Organwalter wäre zu diesem Zeitpunkt vom oben angeführten Vertreter kontaktiert worden und es wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei bis 11 Uhr zur Einvernahme erscheinen werde. Die beschwerdeführende Partei wäre in Folge jedoch wieder nicht zur Einvernahme erschienen. Hieraus ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei kein Interesse an der Einvernahme und an der Wahrnehmung des Parteiengehörs habe. Die beschwerdeführede Partei habe nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt und die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren werde in Folge ohne weitere Einvernahme vorgenommen. Dies, da der maßgebliche Sachverhalt feststehen würde. Auch habe der Vertreter angegeben, dass die Befunde vorgelegt werden würden. Diese hätten jedoch auch nach Auskunft des Vertreters keine Auffälligkeiten ergeben.
Mit Aktenvermerk des BFA vom 29.01.2015 wurde vermerkt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Befunde eingelangt wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in der Schweiz dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am schweizerischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylwerbern jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylanträge werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylanträge wird innerhalb von drei Monaten entschieden. (BFM 18.1.2010) Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration. (Asylgesetz 1998, Art. 6a)
Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylantrag. (Asylgesetz 1998, Art. 18) Ein Asylantrag kann nur auf Schweizer Gebiet gestellt werden. Er ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. (Asylgesetz 1998, Art. 19).
Bei der Antragstellung informiert der Antragsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen.
Die meisten Asylanträge werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. (BFM 8.10.2012)
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylwerber statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z. B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylwerber geben bei Antragstellung keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylwerber, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylwerber die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann. (BFM 8.10.2012a)
Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in Altstätten, Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe. (BFM 29.4.2013)
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.
Nach Eröffnung des Entscheides ist die Beschwerde binnen 30 Tagen - bei einem Nichteintretensentscheid binnen fünf Arbeitstagen - zu Handen des BVGer einzureichen. (BFM 18.1.2010b)
Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt. (BFM 21.8.2012) Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind. (BFM 26.3.2013)
In einer Volksabstimmung stimmten am 9.6.2013 78,4% für eine Verschärfung des Schweizer Asylgesetzes, die bereits in Kraft ist. Durch die Zustimmung des Volkes bleiben die dringlichen Änderungen in Kraft und müssen bis September 2015 ins ordentliche Recht aufgenommen werden.
Die Änderungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Wehrdienstverweigerung ist kein Asylgrund mehr, außer der Betroffene würde im Herkunftsstaat dafür unverhältnismäßig schwer bestraft.
Es ist zudem nicht mehr möglich, einen Asylantrag im Ausland (bei Schweizer Botschaften) zu stellen. Personen, die unmittelbar bedroht sind, können von Botschaften aber ein humanitäres Visum erhalten. Damit hätten sie das Recht, sich während drei Monaten in der Schweiz aufzuhalten und in dieser Zeit ein Asylgesuch zu stellen.
Innerhalb der Schweiz erhält der Bund das Recht, in seinem Besitz liegende Anlagen und Bauten (z. B. Kasernen) künftig für drei Jahre ohne Bewilligung des Kantons oder der Gemeinde als Unterkunft für Asylwerber zu nutzen.
Gefährden Asylwerber die öffentliche Sicherheit oder den ordentlichen Betrieb der EVZ, können sie in besonderen Zentren untergebracht werden. Das BFM oder die kantonalen Behörden errichten und führen diese Zentren. Die betroffenen Asylwerber sind zwar getrennt untergebracht, durchlaufen aber die gleichen Verfahren wie gewöhnlich.
Bereits vor den dringlichen Änderungen bezeichnete der Bundesrat jene Länder als sicher, in die man Asylwerber ungefährdet zurückschieben kann. Neu verkürzen sich die Beschwerdefristen für Asylwerber aus sicheren Ländern. Betroffen sind Antragsteller, auf deren Asylanträge das BFM gar nicht erst eintritt oder die es ohne weitere Abklärungen ablehnt. Gegen diese erstinstanzlichen Urteile können sie nur noch binnen fünf Tagen Beschwerde einlegen. Anschließend soll das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls binnen fünf Tagen über die Beschwerde entscheiden.
Weiter gelten schärfere Bestimmungen, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Um die Wegweisung sicherzustellen, können abgelehnte Asylwerber direkt in den Empfangszentren des Bundes in Haft genommen werden. (Vimentis 22.4.2013)
Quellen
Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013 ...;
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Asylrecht ...;
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010b): Asylentscheid ...;
BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Asylgesuch ...;
BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012a): Empfang ...;
BFM - Bundesamt für Migration (29.4.2013): Übersicht Empfangs- und Verfahrenszentren ...;
BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ...;
BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet ...;
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013 ...;
Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013 ...;
Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013 ...;
Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013 ...;
Vimentis (22.4.2013): Abstimmung 09.06.2013: Dringliche Änderungen des Asylgesetzes ...
Dublin-II-Rückkehrer
Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen. (BFM 1.1.2010)
Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview.
Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält.
Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern). (DTP 1.2013)
Quellen
BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens ...;
DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland ...
Non-Refoulement
Das BFM besitzt eine Liste sicherer Drittstaaten, und Antragsteller, die aus diesen Ländern kommen oder sie durchquert haben, erhalten generell kein Asyl. NGOs kritisierten die Aufnahme einiger osteuropäischer und afrikanischer Staaten in diese Liste.
In der Praxis bietet die Schweiz Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. (Asylgesetz 1998, Art. 5).
Quellen
Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013 ...;
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland ...
Versorgung
Verschiedene NGOs und linksgerichtete politische Parteien beschwerten sich über ungenügende Unterbringung von Flüchtlingen. Am 29.10.2012 setzte die Regierung ein Programm zur Bekämpfung der Unterbringungsknappheit bei Asylwerbern um. (USDOS 19.4.2013)
Mittellose Asylwerber, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.
Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylwerber und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich beeinflussen kann.
Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt.
Ungefähr 70% der Asylwerber, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge.
Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem BFM ist. (BFM 1.6.2012)
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16.12.2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1.1.2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht. (BFM 18.1.2010a)
Alle Asylwerber bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz. (BFM 17.11.2010)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u. a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln. (KVG 1994, Art. 25)
Quellen
BFM - Bundesamt für Migration (1.6.2012): Sozialhilfe ...;
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010a): Nothilfe für weggewiesene, ausreisepflichtige Personen ...;
BFM - Bundesamt für Migration (17.11.2010): Auskunft des BFM, per E-Mail ...;
KVG - Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.3.1994.
Stand: 1.7.2013 ...;
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland ..."
Insbesondere wurde ausgeführt, dass die beschwerdefürhrende Partei am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Sie wäre trotz viermaliger Ladung zur Einvernahme zu keinem dieser Termine erschienen. Der Entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe auch ohne Einvernahme fest. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH in dem ausgesprochen wurde, dass wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem., §45 Abs. 2 AVG und §46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen. (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochen werde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgefürht, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtwidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung sei. Zusammenfassen werde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der Gefahr einer Kettenabschiebung nach XXXX aus der Schweiz aus ausgesetzt sei. Dem Bescheid des BAW (sic) würde aus diesem Grund ein qualifizierter Begründungsmangel anhaften. Auf die Einvernahme hätte generell und insbesondere angesichts der konkret vorgebrachten Schmerzen und Erkrankungen nicht verzichtet werden dürfen. Es wäre eine inhaltlich falsche Entscheidung ergangen. Eine zurückweisende Entscheidung gem. §5 AsylG wäre nicht zu treffen gewesen, da durch das Vorbringen besondere Gründe vorgebracht worden wären, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen würden. Zur Situation für Flüchtlingen in der Schweiz wurde ausgeführt, dass Flüchtlinge in der Schweiz nicht die notwendige Unterstützung erhalten würden. Auch wären sie in ihrer persönlichen Freiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Behörde hätte sich insbesonder aufgrund jüngster Entscheidungen des EuGH vergewissern müssen, dass die beschwerdefürhende Partei konkret mit einer Unterkunft und medizinischer Versorgung, sowie ausreichenden Mitteln in der Schweiz versorgt werden würde. Auch gäbe es für die Zurückweisung des Antrages keine gesetztliche Grundlage, da eine Berufung auf §5 AsylG 2005 nur möglich ist, wenn eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin II VO vorliege, nicht jedoch aufgrund der Dublin III - VO. Die belangte Behörde weise ausdrücklich darauf hin, dass für die Prüfung des Antrages des Bf ein anderer Staat (Kroatien) (sic) gem. der Dublin III - VO zuständig sei. Aus dem Spruch gehe somit nicht hervor, welche Gesetzesbestimmung anzuwenden sei. Es wurde wurde daher beantragt das BVwG möge feststellen, dass die Zurückweiseung des Antrages nicht auf die gesetztlich vorgeschriebe Weise iSd §59 AVG erfolgt sei. Dem BFA fehle überdies die Kompetenz zur Erlassung der bekämpften Entscheidung. Es wurden die Anträge gestellt die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Asylantrages, die Zuständigkeitserklärug der Schweiz, die Anordnung der Außerlandesbringung und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesbebiet in die Schweiz nicht zulässig seien, bzw. die Entscheidung zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA mit der Anordung zurückzuverweisen, dass ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen wäre und schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Auch würde die Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung beantragt, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.
Mit Verfahrensanordnung/Verbesserungsauftrag vom 14.04.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit eingeräumt sämtliche vorhandenen ärztlichen Befunde oder sonstige medizinischen Unterlagen bzw. ebenso sämtliche sonstigen Beweismittel nachweislich binnen einer Woche vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde seitens des Verterters der beschwerdeführenden Partei, dem XXXX, ausgeführt, dass der BF seine höchstpersönlichen Bedenken zur Schweiz nie in einer Einvernahme darlegen hätte können. Daran treffe sie kein großes Verschulden. Sie wäre wiederholt wegen medizinischer Behandlungen und starker Schmerzen entschuldigt gewesen. Ein einziges Mal hätte die beschwerdefürhende Partei tatsächlich verschlafen. Dies jedoch nicht aus Trägheit, sondern weil sie am Vorabend Schmerzmittel eingenommen hätte. Auch gäbe es für die Kostenübernahme für eine MRT Untersuchung noch keine aussagekräftigen Befunde. Beigegelegt diesem Schreiben würde eine ärztliche Verschreibung von MIRANAX werden. Auch andere Medikamente hätte die beschwerdeführende Partei kostenlos über ein Medikamentendepot erhalten. Beantragt würde ein medizinisches Gutachten zum Beweis, dass eine Abschiebung in die Schweiz (zumindest derzeit) das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könne. Es wäre der Behörde bekannt gewesen, dass die beschwerdeführende Partei ernsthafte gesundheitliche Probleme hätte. Diese wären auch durch einen Röntgenbefund dokumentiert, welcher audrdücklich ausgeführt worden wäre. Eine weitere Abklärung mit anderen Diagnosemethoden sei notwendig. Auch die wiederholte Bitte um Hilfe bei der Suche nach einem Kostenübernhemer wäre vom BFA schlicht ignoriert worden. Mit der- wenn auch noch nicht vollständig- dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigung, hätte sich die Behörde näher auseinandersetzen müssen, anstatt das gesamte Ermittlungsverfahren vor dem BVwG weiterzuschieben. Der bekämpfte Bescheid strotze vor Ungenauigkeit und Schlampigkeitsfehlern. Etwa, wenn -jenseits on Realiät- von einer EU - Mitgliedsschaft der Schweiz gesprochen werde. Aus der Vielzahl von Fehlern wäre abzuleiten, dass die erstinstanzlichen Behörde sich nicht mit der geforderten Objektivität und Aufmerksamkeit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, sondern offenbar persönlich "beleidigt" war, dass sich die Partei aus gesundheitlichen Gründen für Einvernahmetermine entschuldigen musste. Selbst im Fall einer mangelden Mitwirkung sei es bei dokumentierten Krankheiten unzulässig, jegliche Ermittlungstätigkeit im BFA zu unterlassen. Wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt - konkret der gesundheitliche Zustand- nicht ausreichend ermittelt worden ist, so wäre konsequenterweise - folgt man der aktuellen Rechsaufassung des BVwG (vgl. im Ganzen W161 2104959 - 1/3E vom 14.4.2015) mit einer Zurückverweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang bei der Erstinstanz vorzugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal Ende Dezember 2011 von ihrem Heimatstaat über Griechenland auf unbekanntem Weg in die Schweiz, wo sie am 19.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich dort bis zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich aufhielt. Am 29.09.2014 brachte die beschwerdeführende Partei gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweiz mit Schreiben vom 05.11.2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei konnte das Vorliegen einer gegenwärtig bestehenden besonders schweren Erkrankung glaubwürdig nicht belegen. Es wurden seitens der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Vertreter trotz exliziter Aufforderung seitens des BFA als auch des Bundesverwaltungsgerichtes keine medizinische Befunde vorgelegt, die auf ein aktuelles Vorliegen von rechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen iSd. Art. 3 EMRK schließen lassen können.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die beschwerdeführende Partei hat durch ihr viermaliges Nichterscheinen zu den geladenen Einvernahmen vor dem BFA qualifiziert gegen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren gem. § 15 AsylG verstoßen. Gesundheitliche Gründe wurden für das Versäumen der Einvernahmen angeführt. Medizinische Unterlagen die dieserart Ausführungen belegen würden, wurden, trotz Ankündigung, jedoch nicht in Vorlage gebracht.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die beschwerdeführende Partei stellt die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat nur unsubstanziert in Frage. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu allfälligen gesundheitlichen Problemen der beschwerdeführenden Partei wurde weder ein konkretes Vorbringen erstattet noch wurden, dies trotz Aufforderung, diesbezüglich vorhandene medizinische Befunde oder ärztliche Schreiben vorgelegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
..."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte. Die Schweiz hat sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten.
Die beschwerdeführende Partei hat vier Mal Ladungen zu Einvernahmen nicht Folge geleistet. Weiters hat die beschwerdeführende Partei oder ihr Vertreter, trotz Aufforderung der Behörde aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes, keine medizinischen Belege vorgelegt, die das Vorliegen von tatsächlich relevanten Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen hätten können, bzw. die Versäumung der Einvernahmen aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar entschuldigen hätte können. Das Bundesamt ist somit zu Recht von der eindeutigen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. §15 AsylG der beschwerdeführenden Partei ausgegangen und hat von der Vornahme weiter Ladungen, diesfalls einer fünften Ladung, Abstand genommen. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides auch ohne Einvernahme war somit in casu als zweifellos rechtskonform anzusehen, um weiteren Verzögerungen durch unbelegbar in den Raum gestellte medizinische Gründe entgegenzuwirken.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass zu Recht die Behörde von der Sicherheit des Mitgliedsstaates Schweiz ausgehen kann. Ein Beschwerdeführer kann jedoch konkrete Gründe glaubhaft anführen, die diese Regelvermutung belegbar entkräften können. Von dieser Möglichkeit konkrete Gründe auszuführen, die gegen eine Sicherheit der beschwerdeführenden Partei in der Schweiz sprechen, hat die zusätzlich durch den XXXX gewillkürt vertretene Partei, insbesondere durch ihr wiederholtes und letztlich unentschuldigtes Versäumen der Einvernahmen nicht Gebrauch gemacht.
Zu den Ausführungen, dass die Bestimmungen der Dublin II VO nicht auch auf die Dublin III VO anzuwenden wären ist auszuführen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen die Begriffsbestimmung zur Dublin-Verordnung in § 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005 zwanglos auf die Nachfolgeregelung der Dublin III-Verordnung bezogen werden kann. Zu der in der Beschwerde ebenso ausgeführten Annahme, dem BFA fehle die Rechtslegitimation zur Erlassung gegenständlicher Entscheidungen, ist auf §3 BFA - G, insb. Abs. 2, zu verweisen.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen in die Schweiz allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite, die bei einem Mitgliedstaat der Dublin VO nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen des Bundesamtes zu der Schweiz nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizer Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Schweiz vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat schließen lassen würde.
Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei selbst während der Erstbefragung ausführt, dass er nichts gegen eine Rückführung in die Schweiz hätte, wenn ihn dort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei während ihrer Befragung getätigten Ausführungen, als auch die Ausführungen des gewillkürten Vertreters der beschwerdeführenden Partei, dem XXXX, betreffen auch die Versorgungslage in der Schweiz.
Festzuhalten ist, dass den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu der Schweiz zu entnehmen ist, dass Dublin Rückkehrern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Von einer in diesem Zusammenhang unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung einer Obdachlosigkeit der beschwerdeführende Partei in der Schweiz kann nach diesen Informationen, die aufgrund unterschiedlicher und aktueller Quellen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen, somit eindeutig nicht ausgegangen werden.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Schweiz explizit der Rückübernahme. der beschwerdeführenden Partei zugestimmt hat. Hiermit hat sich dies Schweiz auch zur Übernahme der weiteren Versorgung und Unterbringung der beschwerdeführenden Partei verpflichtet. Es geht aus den Länderberichten zur Schweiz nicht hervor, bzw. widerspricht es sämtlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schweiz, dass in diesem Mitgliedsstaat Asylsuchende keinen Zugang zur notwendigen Versorgung erhalten würden.
Dass die Schweiz in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde ist ebenso den vorliegenden Informationen zur Schweiz nicht zu entnehmen. Beschränkungen der persönlichen Freiheit werden ebenso nicht, wie in der Beschwerdeschrift vermeint, unverhältnismäßig eingeschränkt, sondern - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich als zulässig vorgesehenen Rahmen.
Es liegen keine Verurteilungen der Schweiz durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des schweizer Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der Schweizer Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die Schweizer Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässiger Weise rechtlichen Sonderpositionen in der Schweiz ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen (vgl. den 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung).
Wesentlich ist weiters auch hier auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Schweiz bei Vorliegen von Asylgründen keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im Schweizer Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non - Refoulementgebotes auszugehen.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren nicht zu entnehmen.
Zur Bestimmung der Maßgeblichen Kriterien der Annahme des Vorliegens einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist zunächst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Das Bestehen eines tatsächlich für Asylwerber zugängigen medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber ist zweifelsfrei den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen des BFA zur Schweiz zu entnehmen. Die Schweiz hat durch ihre explizite Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei auch ihrer Versorgung, und damit auch der medizinischen Versorgung nach Rückübernahme zugestimmt.
Trotz Aufforderung durch das BFA, als auch aufgetragen durch das Bundesverwaltungsgericht, haben die beschwerdeführende Partei selbst, als auch ihr Vertreter, keinerlei konkrete medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf das Vorliegen einer aktuell bestehenden schweren Krankheit schließen lassen würden. Aus sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei kann tatsächlich nicht auf das Vorliegen einer relevanten und schweren Erkrankung geschlossen werden, die nach Maßgabe der oben angeführten Entscheidungen des EGMR in diesem Verfahren Relevanz iSd Art. 3 EMRK erlangen könnte. Führt die beschwerdeführende Partei, beleglos, aus, dass ein Arzt ihr empfohlen hätte, dass die Vornahme einer MRT Untersuchung anzuraten sei, so ist hierzu zunächst auszuführen, dass auch diese Ausführung ausschließlich nur in den Raum gestellt wird. Die beschwerdeführende Partei hat grundsätzlichen Zugang zum medizinischen Gesundheitssystem, wie sich aus der Übermittlung der Verschreibung des Schmerzmittels MIRANAX, ableiten lässt. So die angeratene MRT Untersuchung medizinisch unmittelbar erforderlich wäre, so wäre sie der beschwerdeführenden Partei auch bewilligt worden. Alleine aus den seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei eingestandenen Schmerzen im Rückgrat, die nach Auskunft des Vertreters bei einem Fußballspiel entstanden seien, kann auf eine konkrete Gefährdung iSd Art. 3 EMRK nachvollziehbar, wie auch aus dem sonstigen Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden. Auch wenn die beschwerdeführende Partei gegenwärtig das Schmerzmittel MIRANAX, nachgewiesen durch Rezept vom 09.04.2015, mit Anmerkung des ausstellenden Arztes: "Sig bei Kopfschmerzen", verschrieben erhalten hat, so ergibt sich allein hieraus keine Annahme einer relevanten Gefährdung der beschwerdeführenden Partei iSd Art. 3 EMRK. Auch leitet sich aus der Vorlage solcherart Informationen nachvollziehbar keinerlei weitere Abklärungspflicht der Behörde betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes ab. Ebenso kann aufgrund dieserart Ausführungen nicht von einer Überstellungsunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden.
Ebenso ist auch in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ausführungen der Vertretung im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer Einvernahme durch das BFA festzuhalten, dass das BFA die beschwerdeführende Partei insgesamt vier Mal zu einer Einvernahme geladen hat. Keiner dieser Ladungen ist die beschwerdeführende Partei nachgekommen. Belege die das wiederholte Nichterscheinen der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar aus medizinischen Gründen erklären könnten, wurden sämtlich nicht vorgelegt. So konnte die beschwerdeführende Partei keinerlei ärztliche Unterlagen übermitteln, dass sie tatsächlich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen an der Wahrnehmung der Einvernahmen gehindert gewesen war. Die Behörde hat somit auch in diesem Zusammenhang zu Recht von weiteren Ladungen, diesfalls wäre eine fünfte Ladung auszustellen gewesen, Abstand genommen. Sie ist weiters zu Recht von einer eindeutigen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 15 AsylG ausgegangen und ist ebenso zu Recht in casu vom Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgegangen.
Hinzuweisen ist, dass vor einer Überstellung einer Partei in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat, eine weitere ärztliche Untersuchung stattfindet, um das Vorliegen einer aktuellen Transportfähigkeit abzuklären. Auch wird das Bundesamt auf jeden Fall Sorge dafür zu tragen haben, dass die beschwerdeführende Partei unter möglichster Schonung ihrer Person in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat überstellt wird.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, der Zulässigkeit der Außerlandesbringung, der aktuellen Lage im betreffenden Mitgliedsstaat, als auch der persönlichen Verhältnisse in concreto sämtlich gegeben.
h) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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