W167 2012600-1•BVwG W167 2012600-1
W167 2012600-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015
Beitragszuschlag
W167 2012600-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung von Herrn XXXX, zur Entrichtung eines Beitragszuschlags wegen Nichtanmeldung eines Dienstnehmers, XXXX, in Anwendung des § 414 Abs. 1 ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vor, weil die Anmeldung für Herrn XXXX(im Folgenden: der Betretene) zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Am XXXX sei er vom örtlichen koordinierten fremdenpolizeilichen Dienst unmittelbar am Arbeitsplatz betreten worden, weshalb EUR 500,-- für die gesonderte Bearbeitung und EUR 800,-- für den Prüfeinsatz vorgeschrieben worden seien.
2. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Betretene zu Besuch gewesen sei und nicht im Restaurant gearbeitet hätte.
3. Die NÖGKK erteilte dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer präzisierte, dass er die Stornierung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages beantrage.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führte die NÖGKK aus, die Polizeiinspektion XXXX festgestellt, dass der Betretene im Chinarestaurant des Beschwerdeführers tätig war. Die NÖGKK argumentierte ausführlich, dass der Betretene beim Geschirrwaschen angetroffen wurde und daher als Dienstnehmer zu qualifizieren sei. Da er nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, sei ein Beitragszuschlug gemäß § 113 Absatz 2 ASVG vorzuschreiben gewesen. Eine Reduktion des Teilbetrags für den Prüfeinsatz sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 einen Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet hätte und auch keine Nachmeldung des Betretenen erfolgt sei.
5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag.
6. Mit Schreiben vom XXXX legte die NÖGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am XXXX wurde das Chinarestaurant des Beschwerdeführers vom örtlichen koordinierten fremdenpolizeilichen Dienst (Bezirkspolizeikommando / Polizeiinspektion) kontrolliert.
Die NÖGKK wurde von der Finanzpolizei darüber informiert, dass XXXX im Chinarestaurant des Beschwerdeführers von den Beamten des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes beim Abwaschen von Geschirr angetroffen wurde.
Die NÖGKK hat den Beitragszuschlag auf der rechtlichen Grundlage des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG vorgeschrieben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind auch nicht bestritten.
3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.4. Zu A) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG
Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG können den in § 111 Absatz 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
§ 113 Absatz 2 ASVG bestimmt:
"Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
§ 111a ASVG regelt die Parteistellung der "Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden" in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111.
3.4.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (koordinierter fremdenpolizeilicher Dienst) die Kontrolle im Chinarestaurant durchgeführt. Da somit keine unmittelbare Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde vorliegt, ist eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG nicht zulässig.
Daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Es steht der NÖGKK allerdings frei, bei Bejahung der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen einen neuen Bescheid auf § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG zu stützen und einen Beitragszuschlag zu verhängen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Bestimmung des § 113 Absatz 2 ASVG trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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