BVwG W160 1427446-1

W160 1427446-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1427446-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1427446.1.00

Spruch

W160 1427446-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am 1XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 11 09.501-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2016 erteilt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, am

XXXX in XXXX in Nepal geboren worden zu sein. Er sei verheiratet und hinduistischen Bekenntnisses. Seine Muttersprache sei Nepali, er spreche auch etwas Englisch. Er habe acht Jahre eine private Grundschule und danach drei Jahre die Hochschule besucht. Zuletzt habe er als Karosseriebauer in Südkorea gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab er an, sie seien am 05.06.2011 von Nepal in die Türkei geflogen und von dort mit PKW¿s und zu Fuß bis nach Österreich verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Nepal von zwei Untergrundparteien, TARAI MUKTI MORCHA und TARAI TIGER, zu Schutzgeldzahlungen in Höhe von EUR 50.000,- aufgefordert worden sei. Da er dies nicht bezahlen könne, habe er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der die Flucht mit seiner Ehegattin organisiert habe. Die Untergrundparteien würden von vielem Menschen in Nepal Geld erpressen. Falls diese nicht zahlen könnten, würden die Menschen umgebracht. Aus Angst davor sei er geflüchtet.

2. Am 29.03.2012 langten mehrere Unterstützungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein. Übermittelt wurden im Weiteren eine Behandlungsbestätigung (zehntägige Behandlung wegen Herzkrankheit), ein Schreiben eines nepalesischen Anwalts sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er besitze ein Schreiben seines Anwalts vom 19.08.2010, dass bestätige, dass er bei diesem gewesen sei und auf ihn geschossen worden wäre sowie ein Schreiben, das bestätige, dass er in einer Klinik behandelt worden sei. Er habe von 1983 bis 1988 die Grundschule und von 1988 bis 1996 die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht, danach sei er von 1996 bis 1998 in XXXX aufs College gegangen. Nach seinem Schulabschluss habe er ein Jahr als Möbelverkäufer gearbeitet, dann habe er vier Jahre lang ein eigenes Lebensmittelgeschäft an seinem Geburtsort geführt. Von XXXX sei er in XXXX gewesen. Im November 2009 habe er geheiratet. Ursprünglich sei er Hindu, er habe sich aber, als er in XXXX gewesen sei, dem Christentum zugewandt und sei dort auch getauft worden. Er gehöre der Volksgruppe der Thapa an, sei Christ und verheiratet. Er spreche Nepali, Englisch, Hindi, Koreanisch und ein bisschen Deutsch. Zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab er an, in Nepal gebe es die Partei TERAI MUKTI MORCHA, die Menschen erpressen würde. Er gehe sonntags gerne in die Kirche. Diese Leute hätten ihn verdächtigt, dass er entweder Christ sei oder dass er nachdem er aus dem Ausland zurückgekehrt sei, viel Geld gespart habe. Sie hätten von ihm eine Spende gewollt. Er wisse nicht, warum, aber diese hätten das Geld von ihn verlangt. Er sei am 21.06.2010 zum ersten Mal angerufen worden. Er sei jede Woche zwei oder drei Mal angerufen worden. Das Büro dieser Leute sei in XXXX. Das sei auch illegal. Zuerst hätten die Anrufer freundlich gesprochen, er sei aufgefordert worden, dorthin Geld zu bringen. Er habe sich dann über diese Partei informiert und gesehen, dass es da um Bedrohung, Erpressung und Kidnapping gehe. Er habe sie daher nicht unterstützen wollen. Zuerst hätten sie gewollt, dass er bei ihnen mitarbeite, Menschen entführe und erpresse. Danach hätten sie Geld verlangt, weil er sie nicht physisch unterstützt habe. Dann hätten sie ihn telefonisch bedroht, dass sie etwas unternehmen müssten, wenn er sie nicht unterstütze. Die Person am Telefon habe immer gesagt, er sei XXXX. Er sei immer wieder bedroht worden. Es sei gesagt worden, wenn er nicht zahle, werde seine Familie umgebracht. Eine Woche später, am 28.06.2010, sei er bei der Polizei gewesen. Am nächsten Tag habe er dann eine Anzeige erstattet, doch sei er nicht ernst genommen worden. Deshalb habe er sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Am 19.08.2010 sei er um 10.00 Uhr zum dritten Mal bei seinem Rechtsanwalt gewesen. Eine halbe Stunde später seien zwei Motorräder mit vier Personen gekommen. Der Mann auf dem hinteren Motorrad habe eine Pistole gezogen und durch das Fenster geschossen. Er und der Anwalt hätten sich geduckt, der Schuss sei in die Wand gegangen. Die Leute auf dem Motorrad seien geflüchtet. Die Person, die geschossen habe, hätte jedoch nicht auf das Motorrad steigen können, die anderen seien ohne sie weggefahren. Das Büro seines Anwalts sei in der Nähe der Polizeistation. Der Mann, der geschossen habe, sei zur Polizei gegangen. Einige Tage später habe dieser die Namen der anderen Personen genannt. Dann habe die Polizei diese verhaftet, sie hätten aber nichts zugegeben. Bei einer Gerichtsverhandlung seien sie aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Derjenige, der geschossen hätte, sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 24.08.2010 XXXX verlassen und sei nach XXXX gegangen, wo er sich in XXXX in einem angemieteten Zimmer versteckt habe. Auch dort hätten die Leute ihn gesucht. Auf der anderen Straßenseite des Zimmers sei ein Lebensmittelgeschäft gewesen, wo diese Leute nach ihm gefragt hätten. Das habe der Besitzer des Geschäftes ihm gesagt. Sie hätten vier bis fünf Mal dort nach dem Beschwerdeführer gefragt. Am 09.02.2011 habe er sich nach XXXX begeben, dann habe er versucht, sein Heimatland zu verlassen. Sie würden ihn in Nepal nicht in Ruhe lassen, sondern ihn finden. Seine Ehegattin sei immer bei ihm gewesen, sie habe mit ihm XXXX verlassen und sich dann mit ihm versteckt. Die Frage, ob er außerdem noch Probleme in Nepal habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, die Person, die auf ihn geschossen habe, hätte nicht gesagt, wer ihn geschickt habe und wer auf ihn geschossen habe. Auch dass er Christ geworden sei, wäre ein Problem gewesen. Wenn er in die Kirche gehen wolle, würden ihn die Hindus abwerten anschauen. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden, sie würden ihn suchen. Der Beschwerdeführer gab an, er würde noch immer die Medikamente einnehmen, die ihm verschreiben worden seien. Mit den ihm übermittelten Länderfeststellungen sei er einverstanden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 11 09.501-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Da auch sonst keine Verfolgungsgefahr zu erkennbar sei, sei der Asylantrag abzuweisen gewesen. Es gebe in Nepal keinen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt und keine ständige Praxis grober, offenkundiger Menschenrechtsverletzungen. Hinweise auf ein sonstiges Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, sonstige Elementarereignisse) gebe es ebenfalls nicht. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen, sein Vorbringen sei in sich schlüssig und plausibel. Auch nichtstaatliche Verfolgung könne relevant sein. Die nepalesischen Behörden seien korrupt und nicht fähig, ihn vor der Untergrundpartei zu schützen. Er habe sich vor Ort an die Polizei gewendet und sei nicht ernst genommen worden. Politische Parteien würden in Nepal Einfluss auf die Arbeit der Polizei nehmen. Bei einer Rückkehr wären er, seine Ehegattin und sein noch ungeborenes Kind ständiger Bedrohung ausgesetzt. Durch die Ausweisung würde in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben angefügt.

Übermittelt wurden unter einem eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses, eine ärztliche Bestätigung, ein Konvolut von Unterlagen auf Nepalesi sowie der Mutter-Kind-Pass der schwangeren Ehegattin des Beschwerdeführers.

6. In einer am 29.04.2015 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei ihrer Flucht vom Schlepper davor gewarnt worden seien, ihre richtigen Namen anzugeben, weil sie sonst umgehend wieder abgeschoben werden könnten. Nach ihrer Ankunft in Österreich hätten sie deshalb falsche Namen angegeben. Es hätten ihnen später mehrere Menschen empfohlen, bei ihren falschen Angaben zu bleiben. Nunmehr hätten sie sich nach einer diesbezüglichen Rechtsberatung dazu entschlossen, ihre richtigen Namen und Daten anzugeben, die im Folgenden genannt wurden. Als Beweis würden der Führerschein des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde sowie diverse Zeugnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers dienen, die sie in der bevorstehenden Beschwerdeverhandlung vorlegen würden.

7. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin umfassend einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein richtiger Name sei

XXXX. Er sei am XXXX in XXXXgeboren. Er stamme aus dem Bezirk XXXX, Zone: XXXX. Er habe einen nepalesischen Führerschein und eine Heiratsurkunde (beides in Kopie zum Akt genommen). Er sei Nepali und Christ. Seit 2014 sei er getauft, die Taufe habe ein Pastor vollzogen. Die Kirche sei eine freie christliche Gemeinde in XXXX. Er sei seit XXXX verheiratet und habe einen Sohn. Er habe die Grundschule bis zur 5. Schulstufe und dann fünf Jahre die High School besucht. Dann habe er 2 1/2 Jahre das College besucht und Volkswirtschaft studiert. In Nepal habe er in XXXX von 2001 bis 2003 ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Von 2004 bis 2009 habe er sich in XXXX aufgehalten. Dann habe er in Nepal geheiratet. Geflohen sei er am 25.06.2011. In XXXX habe er an einer CNC-Maschine in einer Fabrik gearbeitet. Seine Eltern und vier Schwestern, die verheiratete seien, würden noch in Nepal leben. Gefragt, warum er zuvor (AS 13) völlig falsche Angaben gemacht habe, meinte er, sie seien nach der Schleppung sehr traumatisiert gewesen und hätten Angst gehabt, dass sie zurückgeschickt würden, wenn sie richtige Angaben machen würden. Die Fluchtgeschichte sei im Grunde richtig. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie und habe vor drei Tagen mit seinen Eltern telefoniert. Ihr Haus sei total kaputt. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, auch seinen Schwestern. Seine Eltern würden in XXXX leben. Vor drei Tagen seien sie noch unter freiem Himmel gewesen, weil das Haus kaputt sei. An dem Tag, an dem er angerufen habe, waren noch keine Hilfsorganisationen dort gewesen. Er habe momentan keinen Kontakt. In seinem Heimatdorf XXXX würden seine Eltern leben. Die anwesende Vertrauensperson des Beschwerdeführers gab an, seit ca. drei Jahren mit der Familie des Beschwerdeführers bekannt zu sein. Sie würden sich am Sonntag im Gottesdienst treffen, es gebe auch einen Hauskreis, wo sie involviert seien. Sie hätten jetzt eine eigene Wohnung, die aus der Unterstützung bezahlt werde. Außerdem bekomme die Familie Spenden von befreundeten Personen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den A1-Deutschkurs gemeinsam mit seiner Ehegattin besucht. Den Deutschkurs, Stufe 2, habe er alleine besucht. Seine Eltern hätten eine Weberei für Teppiche gehabt, seien ursprünglich vermögend gewesen, hätten aber später viel Geld durch Export verloren. Seine und die Eltern seiner Gattin seien der "Mittelklasse" zuzuordnen. Er sei nicht so reich. Gefragt, wie es nach dem Erdbeben bei den Eltern seiner Gattin aussehe, meinte er, das Haus würde noch stehen, sie hätten aber Risse im Haus. Er habe mit seiner Frau am 25. Juni 2011 von XXXX aus Nepal verlassen. Damals habe er für acht Monate in XXXX gewohnt. Er habe Nepal verlassen, weil er von der Gruppe TARAI MUKTI MORCHA schikaniert worden sei, diese habe Geld gewollt. Es gebe diese Gruppe in TERAI. Es sei eine Untergrundpartei, sie hätten keine richtigen Ziele. Es sei eine terroristische Gruppe. Er nehme an, dass sie nur das Geld auftreiben wollten. Sie hätten dann die Leute terrorisieren wollen. Sie hätten sich bereichern wollen. Gefragt, ob er wisse, was diese Partei zu wollen vorgebe, führte er aus, sie würden die Nepalesen, die dort oder woanders geboren sind, von dieser Gegend vertreiben und einen eigenen Staat haben wollen. Die Polizei unternehme gegen diese Organisation gar nichts. Gefragt, ob er die Namen der Führung dieser Partei kenne, gab er an, das sei eine terroristische Untergrund-Organisation. Damals in Nepal, als die Maoisten gegen die Regierung gekämpft hätten, seien diese Gruppen für die Maoisten gewesen. Gefragt, warum er geflüchtet sei, gab er an, sie hätten sich als Mitglied der JANATANTRIC TARAI MUKTI MORCHA ausgegeben und von ihm Geld, nämlich 5 Millionen Nepali (= über 50.000 Euro), verlangt. Ein- bis zweimal habe die Gruppe von TARAI TIGERS angerufen. Hauptsächlich sei er von der MUKTI MORCHA bedroht worden. Am 21.06.2010 hätten sie das erste Mal angerufen, jemand habe sich als XXXX vorgestellt. Er sollte mit der Gruppierung mitarbeiten oder Geld hergeben. Gefragt, wieso vermutet worden sei, dass er so viel Geld habe, gab er an, er wisse nicht, woher sie das gewusst hätten, vielleicht vom Dorf. Er sei in XXXX gewesen. Gefragt, warum er dorthin gegangen sei, gab er an, entweder hätten sie in den Untergrund zu den Maoisten gehen sollen, sie sollten in den Dschungel gehen. Sie sollten sie auch mit Essen unterstützen. Die Maoisten würden entscheiden, entweder werden das Leben zu nehmen, oder das ganze Haus oder Dorf anzuzünden. Sie hätten die jungen Männer oder sogar die Frauen für den Krieg gewinnen wollen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX getauft worden. Das sei das erste Mal gewesen, früher sei er nicht getauft worden. In XXXX sei er auch in der christlichen Gemeinde gewesen. So wie hier bei der Taufe sei es nicht in XXXX nicht gewesen. Dort sei er nicht getauft worden. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde, wonach er in XXXX bereits getauft worden sei (AS 97), meinte der Beschwerdeführer "Nein", er habe es nicht so gemeint, dass er getauft worden sei. Er sei nur in der Gemeinde gewesen. Er sei nicht getauft worden. Das sei ein Fehler gewesen. Er habe nicht gemeint, dass er getauft worden sei. Er habe nicht gelogen. In XXXX habe er auch sonntags die Kirche besucht. In der christlichen Gemeinde seien ca. 70 Personen gewesen. Hinsichtlich der Bedrohung führte er weiter aus, sie hätten fast regelmäßig angerufen, bis er den Ort verlassen habe. Er sei ca. acht Monate bedroht worden. Zweimal sei er bei der Polizei gewesen. Am 28.08.2010 habe man ihm bei der Polizei gesagt, dass er am nächsten Tag noch einmal kommen solle. Auf die Frage, ob die Polizeistation in seinem Heimatdorf gewesen sei, meinte er, er sei in die Provinzhauptstadt gegangen. Die Zentrale dort sei sehr groß. Dann gebe es in den Dörfern kleine Polizeiposten. Die Frage, ob er sich sicher sei, dass es dieses Datum gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 04.04.2012 (AS 99) angegeben habe, dass er im Juni bei der Polizei gewesen sei, meinte er, dass er am 19.06.2010 beschossen worden sei. Er sei nicht getroffen worden. Vorher sei er öfters angerufen worden. Das sei ein- bis zweimal in der Woche gewesen. Die Anrufer hätten den gleichen Namen, aber eine andere Stimme gehabt. Er habe in seinem Heimatort gewohnt und sei damals schon verheiratet gewesen. Seine Gattin habe bei ihm gewohnt, sei aber bei den Anrufen nicht dabei gewesen. Er habe es seiner Familie nicht erzählt, sonst wären sie sehr ängstlich gewesen. Die Polizei habe ihn weggeschickt, weil sie die Anzeige nicht schreiben habe wollen. Gefragt, ob die Polizei nicht hellhörig würde, wenn es öfters zu Erpressungen komme, gab er an, damals seien viele solche Fälle passiert. Von den Leuten sei Geld verlangt worden. Deshalb habe es die Polizei gar nicht wahrgenommen. Gefragt, wann der Vorfall gewesen sei, meinte er, am 28. August; es könne auch der 29. August gewesen sein. Die Frage, ob er bei dem Datum sicher sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei bei der Polizei gewesen und dann zum Anwalt gegangen. Zu dem von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben gab er an, das sei ein Arzt (Internist) aus seinem Heimatland. Er habe Herzprobleme gehabt, das Schreiben sei in seinem Heimatland ausgestellt worden. Gefragt, wo sich das Original befinde, meinte er, er habe das per E-Mail bekommen. Auf Vorhalt, dass das Schreiben mit 13.07.2010 datiert sei und er schon damals gegenüber dem Arzt einen falschen Namen angegeben habe, meinte er, er habe hier den falschen Namen angegeben und habe überall den falschen Namen angeben müssen. Die Frage, ob der Arzt das Schreiben mit falschen Namen ausgestellt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Gefragt, ob das ein Gefälligkeitsgutachten sei, meinte er, er sei schon krank gewesen. Er sei bei ihm in Behandlung unter seinem eigenen Namen gewesen. Die Frage, ob er das vorsätzlich gemacht habe, um die österreichischen Behörden zu täuschen, verneinte er und führte aus, er habe dann noch mehr Angst bekommen, weil er am Anfang gelogen habe. Dann habe er Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Es habe nicht der Arzt ein falsches Attest ausgestellt, sondern habe jemand zuhause den Namen geändert und dann hierher gemailt. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts geht nach Übersetzung der Dolmetscherin im Wesentlichen hervor, dass XXXX am 2068/5. Monat, am 3. Tag, ca. um 10.30 Uhr in der Kanzlei gewesen sei, um eine Rechtsfrage zu klären und um eine Beratung zu holen. Die Sache sei gewesen, dass XXXX ihn beschossen hätte, während er bei dem Rechtsanwalt gewesen sei war und ihn nicht getroffen habe. Das bestätige der Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer meinte dazu, er habe dann überall den falschen Namen angeben müssen. Er habe den Rechtsanwalt angerufen und gebeten, mit falschem Namen das Dokument auszustellen. Der Rechtsanwalt habe mit richtigem Namen das Dokument gegeben. Sie hätten das im Computer gefälscht. Seine Familie habe in Nepal diese Fälschung veranlasst. Nur der Name sei ausgebessert. Auch beim Arzt sei nur der Name ausgetauscht worden. Im Rechtsanwaltsbüro sei auf ihn geschossen worden. Das stehe im Schriftsatz schon geschrieben. Die Kanzlei sei im Erdgeschoß gewesen. Gefragt, ob der Rechtsanwalt Anzeige erstattet habe, meinte er, er wisse nicht, was er gemacht hätte. Er sei nicht zu ihm gegangen. Um ca. 10.00 Uhr sei der Beschwerdeführer zu dem Rechtsanwalt gegangen. Das sei am 3. in Nepali (am 19. August 2010) gewesen. Er sei das dritte Mal beim Anwalt gewesen. Zwei Motorräder seien gekommen. Sie hätten deutlich gebremst. Sie seien drinnen gewesen und hätten auf die Straße gesehen, weil sie so gebremst hätten. Sie hätten eine Pistole in der Hand gehabt. Auf den zwei Motorrädern seien vier Leute gesessen. Derjenige, der hinten gesessen sei, habe geschossen. Die Leute hätten geschrien und die Angreifer seien zurückgelaufen. Sie hätten fliehen wollen. Dann sei ruckartig das Motorrad gestartet worden, dadurch sei der Beifahrer hinuntergefallen. Es sei richtig, dass er gesagt habe, dass er nicht wieder beim Rechtsanwalt gewesen sei und nicht wisse, ob er den Vorfall angezeigt habe. Die Frage, warum er dann sage, dass dieser Mann von der Polizei mitgenommen worden und verurteilt worden sei und ob er bei der Verhandlung dabei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei nicht von der Polizei einvernommen worden. Er wisse nicht, ob der Anwalt von der Polizei einvernommen worden sei. Die Frage, ob dieser Vorfall am 19.08.2010 gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe am 24.08.2010 XXXX verlassen und sei nach XXXX gegangen. In den fünf Tagen sei er bei einem Freund gewesen. Seine Ehegattin sei bis zum 24. zuhause gewesen, nach XXXX habe er sie mitgenommen. Dort sei er sieben bis acht Monate gewesen. Sie seien dort bedroht worden. Auf die Frage, wie man gewusst habe, dass er dort sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er anders aussehe als die Menschen, die in XXXX leben würden. Wo er gelebt habe, sei ein Geschäft gewesen. KATMANDU habe 1,6 bis 1,7 Mio. Einwohnern. Die Angreifer hätten Motorradhelme getragen. Gefragt, wie er dann diese Personen erkannt habe, habe er an, er hätte sie nicht erkannt. Zu dem von seinem Rechtsanwalt angeführten Namen gab er an, derjenige, der vom Motorrad gefallen sei, habe so geheißen. Dieser habe auch geschossen. Die Frage, ob die Leute verurteilt worden seien, bejahte er und führte aus: "Für 5 Jahre. Derjenige, der vom Motorrad gefallen ist, sie haben nur ihn erwischt. Drei sind geflohen.". Auf Vorhalt seiner Angabe vom 04.04.2012 (AS 99), wonach der Täter die Namen der anderen Personen genannt hätte und diese von der Polizei verhaftet worden wären, er heute aber angab, diese der wären nicht erwischt worden, sondern geflohen, meinte er, einer sei vom Motorrad gefallen. Dieser sei dann selbst zur Polizei gegangen und habe sich angezeigt. Er wisse, dass der Mann auf ihn und nicht auf den Anwalt geschossen habe, weil sie von ihm immer Geld verlangt hätten. Der Rechtsanwalt habe gesagt, dass er keine Probleme mit dieser Gruppe habe. Er wisse, dass es eine Verhandlung gegeben habe, weil es in der Zeitung gewesen sei. Er habe sich mit seiner Gattin ca. vier Monate in XXXX in XXXX aufgehalten. Dann seien sie bis Juni 2011 nach XXXX gegangen. Seine Gattin sei immer bei ihm gewesen. Gefragt, ob es Bedrohungen gegeben habe, als er nach XXXX gegangen sei, meinte er, sie hätten bei den Eltern angerufen und gedroht. Als er noch in XXXX gewesen sei, habe er von seinen Eltern die Nachricht bekommen, dass die Leute bei seinen Eltern angerufen hätten. Er sei nicht mehr persönlich bedroht worden, seit er seine Heimat verlassen hätten. Er habe von der Hilfe eines Freundes gelebt. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, dass vier- oder fünfmal in XXXX (XXXX) nach ihm gefragt worden sei, meinte er: "Nein. Das stimmt. Sie haben nach mir gefragt. Ich habe persönlich nicht mit ihnen gesprochen.". Er habe der Polizei in XXXX die Bedrohung nicht gemeldet. Wenn er wieder nachhause gehen würde, würden sie wieder versuchen, ihn umzubringen. Die Frage, ob seine Frau auch bedroht wäre, verneinte der Beschwerdeführer. Wieso, wisse er nicht so genau. Es könnte sein, weil sie Hausfrau sei und weder Arbeit noch Geld habe. Gefragt, warum man seine Eltern erpresst habe, gab er an, er wisse nur, dass die Eltern von den Maoisten schikaniert worden seien. Das wisse er jetzt nicht.

Der Pastor der religiösen Gemeinde, der der Beschwerdeführer zugehörig ist, meldete sich telefonisch und gab darüber Auskunft, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin Gemeindemitglieder seien und vor ca. 1 1/2 Jahren getauft worden seien. Der Beschwerdeführer habe ihm nicht gesagt, dass er schon in XXXX getauft worden sei. Er kenne den Beschwerdeführer nur unter dem angegeben Namen, dieser habe ihm nicht gesagt, dass er anders heiße. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig den Gottesdienst.

Auf weitere Befragung, warum seine Eltern nicht von dieser Untergrundorganisation erpresst worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse von der Gruppe nichts, aber von den Maoisten schon. Die Dolmetscherin gab auf Bitte nach Übersetzung an, dass auf der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde der richtige (Anm.: bei der Beschwerdeverhandlung angegebene) Name des Beschwerdeführers angeführt sei. Die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers wurde vorgelegt.

In weiterer Folge wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers einvernommen. Sie gab an, ihr Name sei XXXX, sie sei am XXXX geboren. Sie habe in dem Dorf XXXX in der Zone XXXX im Bezirk XXXXgelebt. Sie sei nicht in XXXX geboren. Der vorsitzende Richter bemerkte, dass sie am 25.08.2013 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in XXXX geboren sei. Sie spreche Nepali, Englisch, Deutsch, Hindi und Urdu. Sie habe zehn Jahre die Schule besucht, dabei sei sie in die Volks- und Hauptschule gegangen. In XXXX habe sie im College Buchhaltung gelernt. Sie habe den Beruf nie ausgeübt, das sei Volkswirtschaft. Sie habe das Studium beendet und habe den akademischen Titel "Bachelor". Sie habe leider keine Zeugnisse. Sie habe sich die Zeugnisse nicht nachkommen lassen, da sie dorthin gehen müsste, um die Zeugnisse zu unterschreiben. Sie habe die Prüfungen abgelegt, aber das Ergebnis nicht gewusst. Erst im Nachhinein sei ihr vom College mitgeteilt worden, dass sie die Prüfungen bestanden habe. Sie habe gebeten, dass ihr die Unterlagen geschickt würden, aber die Information bekommen, dass dies nicht gehe. Sie sei keiner Volksgruppe zugehörig. Sie sei Brahmanin, diese seien von der Religionsgemeinschaft der Hindus. Das sei die höchste Kaste. Ihr Vater sei Lehrer in der Mittelschule gewesen. Für nepalesische Verhältnisse sei es ihnen gut gegangen. Sie sei gemeinsam mit ihrem von XXXX aus Ehegatten ausgereist. In der Heimat würden noch ihre beiden Schwestern, ihr Bruder und ihre Eltern leben. Sie sei in Österreich getauft worden. Gefragt, ob ihr Gatte in Nepal schon in die Kirche gegangen sei, meinte sie "Ja, nicht so.". Sie habe ihren Ehegatten kennengelernt, nachdem er in XXXX gewesen sei. Er sei noch nicht getauft gewesen, sie hätten traditionell im November 2009 in Nepal geheiratet. Ihre Eltern hätten sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Sie habe sich entschieden, dass ich meinen Mann heirate. Die Frage, ob ihr Gatte ihr erzählt hätte, warum sie fliehen müssten, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sei mit dem eigenen Reisepass ausgereist. In der Türkei habe der Schlepper alles abgenommen. Auf Vorhalt ihrer Angaben vom 25.08.2011, dass sie mit einem indischen Reisepass gereist sei, gab sie an, das stimme nicht, sie habe das nicht gesagt. Nachdem ihr Ehegatte am 19.08.2010 beschossen worden sei, wäre er gar nicht nach Hause gekommen, erst nach einigen Tagen. Dann habe er gesagt, dass sie nicht mehr hier bleiben könnten. Gefragt, warum auf ihren Mann geschossen worden sei, meinte sie, "sie" hätten Geld von ihm verlangt. Damit meine sie die Gruppe TARAI MURKHTI MURCHA. Sie wisse nicht, wer das sei. Sie hätten angerufen und gesagt, dass sie auch sie umbringen würden, wenn er das Geld nicht bezahle. Sie wisse nicht, wann die Bedrohung begonnen habe. Als ihr Ehegatte beschossen worden sei, habe sie erst gewusst, dass er ernstlich bedroht worden sei. Er sei im Büro des Anwalts in XXXX beschossen worden. Sie sei nicht dabei gewesen, ihr Gatte habe ihr das erzählt - er sei beim Rechtsanwalt in einer Besprechung gewesen. Er habe den Rechtsanwalt fragen wollen, welche Schritte er unternehmen solle, weil er immer bedroht worden wäre. Er habe ihr nicht erzählt, dass er zum Rechtsanwalt gehe, sie sollten keine Angst und Stress durch die Bedrohung bekommen. Sie wisse nicht, wie oft er bedroht worden sei. Ihr Ehemann habe erzählt, dass vier Leute mit zwei Motorrädern Motorrad gekommen seien. Sie hätten gebremst. Einer, der hinten gesessen sei, habe geschossen. Ihr Mann sei von dort geflohen und zu einem Freund gegangen, wo er einige Tage geblieben sei. Am Telefon habe er gesagt, dass sie alle Sachen packen solle, sie würden von zuhause weggehen. Als sie in XXXX gewesen wären, habe er ihr alles erzählt. Der Rechtsanwalt habe gesagt, er hätte kein Problem mit den Leuten. Sie sei dann nach XXXX, XXXX gegangen und vier Monate geblieben, dann seien sie für ca. 3 1/2 Monate in XXXX geblieben. Sie seien in XXXX bedroht worden. Sie seien nicht direkt bedroht worden. Vor ihrem Wohnhaus sei ein Geschäft gewesen, dorthin seien einige Leute gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Sie wisse nicht, ob sie in XXXX bedroht worden wären, ihr Gatte habe ihr nie alles erzählt. Sie glaube, dass er wegen des Geldes bedroht worden sei. Warum, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob er eine besondere Eigenschaft habe. Sie selbst oder ihre Familie seien nie bedroht worden. Gefragt, ob ihre Schwiegerfamilie bedroht worden sei, meinte sie, wenn ein Sohn des Hauses bedroht wurde, gelte das automatisch für die Eltern. Diese hätten Angst gehabt, sie seien nie bedroht worden. Auf die Frage, ob sie gewusst habe, dass ihr Ehegatte zwei Dokumente fälschen habe lassen, meinte sie: "Nein, nur hat er den Namen ausgetauscht.". Sie habe das erst in Österreich erfahren. Sie wisse nicht, wann sie die beiden Dokumente bekommen hätten. Er habe nicht gesagt, dass die Namen ausgetauscht worden seien. Sie habe die Briefe nie gelesen und nie gesehen. Sie habe manchmal, aber nicht regelmäßig Kontakt zu ihren Eltern. Zuletzt habe sie vor zwei Wochen angerufen. Ihr Ehegatte habe Kontakt zu seiner Familie. Gefragt, ob ihr Ehegatte ihr von dem Telefonat hinsichtlich des wenige Tage zuvor geschehenen Erdbebens erzählt habe, gab sie an, sie habe zu telefonieren versucht und ihre Eltern nicht erreichen können. Nach dem Erdbeben habe ihr Ehemann am Sonntag oder am Montag angerufen. Das Haus ihres Mannes sei kaputt durch das Erdbeben. Ihrem Vater gehe es einigermaßen gut. Zu Hause seien nur die Eltern gewesen, mit ihnen habe sie nicht gesprochen. Das Haus stehe noch, es sei beschädigt. Der Vater habe jemanden gerufen, der Häuser baue, und wissen wolle ob man darinnen wohnen könne. Das habe sie alles von ihrer Schwester erfahren. Sie wisse nicht, was bei einer Rückkehr geschehen würde. Ihr Ehegatte habe noch immer Angst vor den Leuten. Gefragt, ob sie auch bedroht worden sei, antwortete sie, dass ihr Mann bedroht worden sei. Wenn sie alleine zurückkehre, würde sie auch bedroht werden. Wenn das Familienoberhaupt oder der Mann nicht zu Hause sein, würden sie die Kinder entführen und Geld verlangen. Sie habe im Haus ihres Ehegatten gewohnt und in einer Privatschule als Lehrerin für kleine Kinder gearbeitet. Dann sei sie auf das College gegangen. Gefragt, warum sie sich die vielen Anrufe ihres Mannes (seinen Angaben nach) nicht gemerkt habe, gab sie an, er hätte gesagt, dass sie das nicht wissen brauche, es seien Freunde. Ihr Fluchtgrund sei nicht gewesen, dass die Eltern nicht mit der Heirat einverstanden gewesen seien. Ihr Ehegatte sei auch in Nepal in die Kirche gegangen. Die Frage, ob er deshalb angefeindet worden sei oder die Leute etwas dagegen gehabt hätten, verneinte sie. Die Polizei habe wegen der Bedrohung nichts unternommen. Ihr Ehegatte habe ihr das in XXXX erzählt. Sie verneinte sowohl die Frage, ob man von zweimaligen Polizeibesuchen zuhause nicht erzähle als auch die Frage, ob ihr Gatte von den Besuchen beim Anwalt erzählt habe. Sie habe von ihrem Ehegatten gehört, dass der Mann, der geschossen habe, verurteilt worden sei. Als sie noch in XXXX gewesen seien, hätten die Leute nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten beschlossen, wegzugehen. Sie seien 3 1/2 Monate in der anderen Wohnung geblieben und nicht oft hinausgegangen. Sie seien in Ortsteilen von XXXX gewesen. Gefragt, wie man sie dort finden hätte können, meinte sie, dass sie sicher von Freunden oder Verwandten erfahren würde, wo sie wohnen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seiner Gattin erzählt habe, dass er einmal vor drei Tagen zuhause angerufen hätte. Auf Grund der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Nepal wird diese erörtert. Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung, indem er angab, nachdem die Maoisten an der Macht gewesen seien, sei eigentlich die kriminelle Energie dieser Gruppierung erst herausgekommen. Seine Ehegattin gab an, es sei problematischer geworden. Die Probleme seien nach den Maoisten immer größer geworden. Sie hätten immer Geld erpressen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, wenn sie wirklich wollten, dann könnten sie überall Probleme machen. Gefragt, ob die JTMM im ganzen Land Schutzgeld erpresse, meinte er, sie hätten nicht den gleichen, sondern in verschiedenen Regionen verschiedene Namen. Seine Ehegattin bejahte die Frage, ob man sie überall finden würde. Beide gaben an, dass diese sie bei einer Rückkehr umbringen würden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, dass ihr Mann aus XXXX zurückgekommen sei, deshalb habe die Gruppe geglaubt, dass er viel Geld verdient haben müsse. Beide gaben auf die Frage, ob ihre, nach nepalesischen Verhältnissen gut gestellte, Familien erpresst worden seien, an, sie würden es nicht wissen. Ihr Sohn sei 2 1/2 Jahre alt und gehe im September in den Kindergarten. Sie würden einen Beruf erlernen und dann arbeiten. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der Christengemeinde XXXX, ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, ein Zeugnis der XXXX betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (lautend auf ihren nunmehr angegebenen Namen), ein Führerschein des Beschwerdeführers (lautend auf seinen nunmehr angegebenen Namen), eine Heiratsurkunde (lautend auf ihre nunmehr angegebenen Namen) sowie die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Er ist Mitglied der christlichen Gemeinde XXXX. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (Verfahren der Ehegattin zu W160 1427445-1) und hat einen Sohn (Verfahren zu W160 1431487-1). Er stammt aus einem Dorf im Bezirk XXXX in der Zone XXXX.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 25.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden für unglaubwürdig erachtet.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion in ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Ein im Frühjahr begonnener Friedensdialog führte im November 2005 mit dem 12-Punkte-Abkommen zwischen der Regierung (Sieben-Parteien-Allianz) auf der einen und den Maoisten auf der anderen Seite zu einem historischen Durchbruch. Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens im November 2006 wurde im Januar 2007 eine Interimsverfassung verabschiedet, ein Interimsparlament und eine Interimsregierung eingesetzt, jeweils unter Beteiligung von Vertretern der ehemaligen maoistischen Rebellenbewegung. Am 18. Mai 2006 erklärten die Abgeordneten des Interimsparlaments Nepal zu einem säkularen Staat (AA 3.2013a).

Begleitet von der Friedensmission der Vereinten Nationen in Nepal (UNMIN) wählte die nepalesische Bevölkerung - nach zweimaliger Verschiebung - schließlich am 10. April 2008 eine Verfassunggebende Versammlung. Aus den Wahlen ging die Partei der ehemaligen maoistischen Rebellen mit rund 33 Prozent der Sitze überraschend als stärkste Fraktion hervor. In ihrer ersten Sitzung am 28. Mai 2008 besiegelte die Versammlung mit der Ausrufung der Demokratischen Bundesrepublik Nepal endgültig die Abschaffung der Monarchie. Am 21. Juli des gleichen Jahres gewann Dr. Ram Baran Yadav im 2. Wahlgang die Wahlen zum Staatspräsidenten (AA 3.2013a).

Im August 2008 wurde der Führer der Maoistenbewegung, Pushpa Kamal Dahal, genannt "Prachanda", zum Premierminister gewählt, trat dann aber im Mai 2009 überraschend zurück, aus Protest gegen die vom Präsidenten rückgängig gemachte Entlassung des Generalstaatschefs (AA 3.2013a).

Es folgten zwei von der marxistisch-leninistischen Partei CPN-UML geführte Regierungen unter Madhav Kumar Nepal (Mai 2009 - Juni 2010) bzw. unter Jhala Nath Khanal (Februar 2011 bis August 2011). Beiden Koalitionsregierungen war es nicht gelungen, entscheidende Fortschritte im Friedensprozess bzw. bei den großen innenpolitischen Fragen zu erzielen (AA 3.2013a). Nachfolger wurde Baburam Bhattarai, der stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Kommunistischen Partei Nepals - Maoisten (UCPN-M). Er räumte der verfassungsgebenden Versammlung eine letzte Fristverlängerung bis zum 27. Mai 2012 ein, um ihre Arbeit abzuschließen, und verpflichtete sich, die Ausarbeitung der neuen Verfassung zu beaufsichtigen (AI 24.5.2012). Die Verfassunggebende Versammlung wurde am 27. Mai 2012 aufgelöst, bevor eine neue Verfassung fertiggestellt werden konnte. Trotz vierjähriger Verhandlungen hatten sich die politischen Parteien in mehreren wichtigen Fragen nicht einigen können (AI 23.5.2013). Am 14. März [2013] wurde die Regierung Bhattarai abgelöst durch eine insgesamt 11-köpfige wahlvorbereitende Interimsregierung ("Interim Election Council of Ministers") unter Vorsitz ("Chairman") des Obersten Richters Khila Raj Regmi. Bei den Ministern handelt es sich ausnahmslos um pensionierte hochrangige Regierungsbeamte. Mit der Einsetzung der Technokraten-Regierung konnte eine monatelang andauernde innenpolitische Krise beendet werden. Die Hauptaufgabe und oberste Priorität der Interims-Regierung besteht darin, Wahlen zu einer Verfassunggebenden Versammlung, voraussichtlich im November 2013, vorzubereiten und durchzuführen (AA 3.2013a).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, Nepal

Sicherheitslage

Allgemein

Nach einem Krieg, der mehr als eine Dekade zwischen maoistischen Rebellen und der Regierung in Nepal geführt wurde, konnte im November 2006 ein Friedensvertrag geschlossen werden, das so genannte Comprehensive Peace Agreement (CPA) (KAS 1.2010). Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbleibenden Soldaten der Volksbefreiungsarme (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in den Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee sollen 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Am 10. April 2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 6.2013).

Quellen:

Terai-Region

Berichten zufolge nahmen die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in der Terai-Region ab. Aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme für vergangene Verstöße und einer langjährigen Kultur der Straflosigkeit wurden jedoch weiterhin Verletzungen und Verstöße seitens der Bewaffneten Polizei und der Polizei Nepals sowie durch bewaffnete Gruppen gemeldet. Zu den Verstößen gehörten willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen. Verunsicherung und Angst vor Vergeltungsmaßnahmen stellten für Opfer und Menschenrechtsverteidiger in der Region ein großes Hindernis auf dem Weg zu Gerechtigkeit dar (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, Nepal

Wahlen

Nepals Interimsregierung hat für den 19. November 2013 die Abhaltung von Neuwahlen angekündigt. Im Zusammenhang mit den Wahlen muss mit einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage (Anschläge, Straßenproteste, etc.), vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara gerechnet werden. Vor dem Hintergrund der weiterhin volatilen politischen Lage ist immer wieder mit der Ankündigung von Protestaktionen sowie lokalen oder landesweiten Streiks seitens der verschiedenen politischen Gruppen und Organisationen zu rechnen. Bereits in der Vergangenheit kam es in ganz Nepal wiederholt zu größeren politischen Kundgebungen, General- und Transportstreiks und anderen Aktionen als Druckmittel politischer Kräfte (AA 11.7.2013 / BMEIA 11.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.7.2013): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 11.7.2013 / BMEIA - Außenministerium Österreich (11.7.2013):

Nepal, Sicherheit,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nepal-de.html, Zugriff 11.7.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 6.2013). Am 28. August 2012 schlug der Ministerrat eine Verordnung zur Einrichtung einer Kommission für die Untersuchung von Fällen "verschwundener" Personen sowie für Wahrheit und Versöhnung vor und kippte damit das Vorhaben, zwei separate Kommissionen für diese Belange zu schaffen. Die neue Kommission würde die Befugnis haben, Amnestien für schwere Menschenrechtsverletzungen zu empfehlen, nicht jedoch eine strafrechtliche Verfolgung für mutmaßliche Verbrechen. Damit würden Nepals rechtliche Verpflichtungen zur Strafverfolgung von Verbrechen gemäß dem Völkerrecht ignoriert. Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, sowie die Rechte der Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Entschädigung zu gewährleisten, wurden 2012 durch die Regierung unterlaufen, die mutmaßliche Verantwortliche von Menschenrechtsverletzungen in gehobene Staatsämter beförderte. Die Regierung forderte auch weiterhin eine Rücknahme von Strafanklagen gegen Mitglieder politischer Parteien und bezog sich dabei auf eine im Friedensabkommen enthaltene Verpflichtung sowie auf nachfolgende Vereinbarungen, denen zufolge Fälle "politischer" Natur zurückgezogen werden sollten. Die genaue Definition eines "politischen Falls" blieb jedoch aus. Es wurden zahlreiche Rücknahmeempfehlungen für Fälle von Mord, Entführung und anderen Schwerverbrechen ausgesprochen (AI 23.5.2013)

Quellen:

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2013):

Nepal, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 9.7.2013)

Sicherheitsbehörden

Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Besonders im Terai sind die Behörden oft noch nicht in der Lage entsprechend einzugreifen, ein Umstand, der zu einem Anstieg der kriminellen Aktivitäten vor Ort führte. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung, bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007 / USDOS 19.4.2013).

Quellen:

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.10.2007): Auskunft der SFH-Länderanalyse, Situation in Nepal, Helena Lisibach, http://www.osar.ch/2007/10/25/nepal_situation, Zugriff 10.7.2013 / USDOS - US Department of State (19. 4. 2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Nepal

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Jahr 2011 kam es zu einer Reihe von positiven Entwicklungen im Bereich des Menschenrechtschutzes in Nepal. Die Regierung startete mit der Umsetzung ihres dreijährigen "Human Rights Action Plan" und im Mai ist der "Untouchability Act" beschlossen worden, wodurch ein detaillierter und spezifischer Rechtsrahmen für das Verbot von diskriminierenden Praktiken auf Grund von Kastenzugehörigkeit eingerichtet wurde (UNHRC 16.12.2011). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der vorläufigen nepalischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 6.2013). Der Oberste Gerichtshof Nepals zeigte weiterhin Anspruch auf seine Führungsrolle bei der Förderung der Menschenrechte mit progressiven Entscheidungen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, illegale willkürliche Festnahmen und durch die Stärkung der Rechenschaftspflicht für Täter von Menschenrechtsverletzungen. Obwohl parteiübergreifende Streitigkeiten den Abschluss des Friedensprozesses weiterhin hemmen, blieben die Parteien dennoch diesem Ziel als Ganzes verpflichtet. Zur gleichen Zeit gab es eine Tendenz zur Verankerung der Straflosigkeit für begangene Menschenrechtsverletzungen während des Konflikts, einschließlich der Einstellung der Verfahren und der Gewährung von Amnestien und Begnadigungen (UNHRC 16.12.2011). Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen (GIZ 6.2013).

Quellen:

UNHRC - UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (16.12.2011): Addendum, Report on the human rights situation and the activities of the Office of the High Commissioner, including technical cooperation, in Nepal

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012, Nepal

Religionsfreiheit

Gemäß den Angaben der Regierung sind 81.3% der Bevölkerung Hindus, weitere 9% Buddhisten, 4.4% Muslime (hauptsächlich Sunniten) und 1.4% Christen, sowie Angehörige anderer Religionen. Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet jedoch Missionierung. Es gibt keine Berichte über Personen, welche auf Grund ihres Glaubens inhaftiert wurden (USDOS 20.5.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nepal

Ethnische Minderheiten

Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1 % liegt (GIZ 6.2013).

Das Gesetz garantiert jeder Gemeinschaft das Recht, ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern und Grundschulen in der jeweiligen Muttersprache zu betreiben. Im Allgemeinen wird dies von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Es gibt mehr als 75 ethnische Gruppen, welche 50 verschiedene Sprachen sprechen. (OHCHR 12.2011 / USDOS 20.5.2013).

Quellen:

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Opening the door to equality: Access to Justice for Dalits in Nepal, 07. Dezember 2011 / USDOS - US Department of State: 2012 International Religious Freedom Report - Nepal, 20. Mai 2013

Frauen/Kinder

Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 4.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1% der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben 33% Frauen einen Sitz. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 6.2013).

Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechten medizinischen Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar. (GIZ 6.2013).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2013): Nepal, Gesellschaft,

http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 10.7.2013

Bewegungsfreiheit

Die gesetzlich garantierte Bewegungs- Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Nepal

Grundversorgung/Wirtschaft

Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Die Wachstumsraten waren insgesamt zu niedrig um die Armut im Land substanziell zu reduzieren. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen zwei und vier Prozent. Die Inflation ist zuletzt leicht gesunken und liegt aktuell bei etwa 9 Prozent (AA 3.2013c). Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Im Finanzjahr 2009/10 traf auch die Weltwirtschaftskrise das Land. Darüber hinaus litt die Landwirtschaft unter schlechten Wetterbedingungen (GIZ 6.2013). Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 626 US-Dollar ist Nepal das ärmste Land der Region und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Rund 45 Prozent der Erwachsenen sind Analphabeten (AA 3.2013c). Die Möglichkeiten, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung der jeweiligen Person ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, usw. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen in der Regel aber nicht aus, um eine große Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen (Brüser 13.6.2007). Die geschätzten 2,5 bis 3 Millionen im Ausland lebenden Nepalesen tragen mit ihren Finanztransfers in die Heimat mit fast 25% Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Diese Mittel führen jedoch kaum zu Investitionen, sondern fließen unmittelbar in den lokalen Konsum. (AA 3.2013c). Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 6.2013).

Quellen

XXXX(13.6.2007): Allgemeines Gutachten zu Nepal

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmkanals, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr lang. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen (GIZ 6.2013). Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit (GIZ 6.2013). Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert werden, die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 6.2013). Die Regierung hat einen kostenlosen Gesundheitsdienst in primären Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen und Distriktkrankenhäusern implementiert. Die Bürger haben einen freien Zugang zu verschiedenen Medikamenten in den Bezirkskrankenhäusern, primären Gesundheitszentren und Gesundheitsstationen. Schwangere Frauen haben Anspruch auf kostenlose Mutterschaftsvorsorge in allen staatlichen Krankenhäusern sowie in den privaten Krankenhäusern, welche über ein entsprechendes Abkommen mit dem Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung (MOHP) verfügen. Frauen, welche in einer Gesundheitsinstitution ihr Kind zur Welt bringen, wird ein Reisekostenzuschuss gewährt. Darüber hinaus haben Arme, Mittellose, Behinderte und Frauen völlig freien Zugang zur medizinischen Versorgung (OHCHR 25.1.2011).

Quellen

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (25.1.2011): Nepal: Children's rights references in the Universal Periodic Review

Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit und in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.6.2007 / USDOS 19.4.2013).

Quellen

Mag. Christian BRÜSER (13.6.2007): Allgemeines Gutachten zu Nepal / USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Nepal

Flüchtlingsdokumentationszentrum (Irland)

Rechtshilfeausschuss

Nepal: Erforscht und zusammengetragen vom Flüchtlingsdokumentationszentrum Irlands am 20.8.2012

Informationen über eine Gruppe namens "Janatantrik Mukti Morcha"

Im August 2012 betonte NepalNews.com Folgendes:

Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM), eine in Terai basierte Gruppe, angeführt von Bhagat Singh, hat zugestimmt, ihre Waffen an die lokale Behörde abzugeben, nach Gesprächen mit Regierungsvertretern in Pakali of Sandari am Samstag. (NepalNews.com, 4.8.2012: Nepal: eine in Terai basierte Gruppe übergibt Waffen an die Regierung)

Ein undatierter Bericht des South Asia Terrorism Portal notiert, Folgendes beschreibend:

Die Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM) wurde im Juli 2004 von Jaya Krishna Goit gegründet, nachdem sie sich von der Kommunistischen Partei der Maoisten Nepals (CPN-Maoist) abgespalten hatte. Goit, ein ehemaliger Führer der UML (Unified Marxist Leninist -Vereinigte Marxisten-Leninisten) war auch Koordinator der Madhesi Nationalen Befreiungsfront der CPN-Maoist (Kommunistischen Partei der Maoisten). Als er schrittweise zur Erkenntnis kam, dass die Maoisten es mit der Entwicklung der Terai-Region nicht ernst nahmen, lancierte er eine getrennte Gruppe und beschuldigte die maoistische Führung die Madhesi-Leute zu betrügen... JTMMM-G fordert einen unabhängigen Staat für die Madhesis in der Terai-Region. Er meint, dass Terai niemals ein Teil von Nepal war. Eher wurde es von den Herrschenden der Pahade-Nepalesen (Bergstämme) annektiert und danach wären Teile davon ihnen abgetreten worden, von den Briten mittels Verträgen. Deshalb, so sagt er, bedeutet der Kampf, dass der von den nepalesischen Herrschern begangene historische Irrtum korrigiert werden müsse.... JTMMM-G wird von deren Gründer Jaya Krishna Goit angeführt. Die Kaderstärke des JTMMM-G bleibt schwierig zu schätzen, wiewohl unbestätigte Berichte sagen, dass es eine unterstützende Basis von eintausend Leuten gibt, einschließlich des harten Kaderkerns sowie Sympathisanten. Die Goit-Abspaltung funktioniert mittels eines Zentralkomitees, Regionalbüros in Ost- und West-Terai, Dorf-, Gehöft- und Zellenkomitees sowie einer parallelen militärischen Organisation..... Die JTMMM-G ist hauptsächlich in der Terai-Region, welche an Indien grenzt, aktiv, insbesondere in den Distrikten von Siraha, Dhanusha, Morang, Sarlahi, Bara, Saptari, Mohattari, Lalitpur und Rautahat." (South Asia Terrorism Portal - undatiert - Janatantrik Terai Mukti Morcha - Jaya Krishna Goit

JTMMM-G).

Die Associated Press gibt im Mai 2012 an:

Eine Bombe explodierte in einem belebten Marktgebiet einer südnepalesischen Stadt, wo eine politische Versammlung stattfand, wobei zumindest vier Personen getötet und 14 weitere verletzt wurden, teilte die Polizei mit. Die Explosion erfolgte in Janakpur am Montag während der morgendlichen Hauptverkehrszeit, sagte die Polizei. Leute versammelten sich in diesem Bereich für eine politische Veranstaltung, um einen separaten Staat in einer neuen Verfassung zu fordern, die von der verfassungsgebenden Versammlung des Landes vorbereitet wird... Die Polizei nahm eine Person zwecks Verhörs fest. Eine wenig bekannte Gruppe namens Janatantrik Terai Mukti Morcha übernahm die Verantwortung für das Bombenattentat. (Associated Press, 1. Mai 2012: Bombe explodiert auf einem Markt in Südnepal und tötet 4 Personen).

Im Mai 2012 unterstreicht die Times of India in ihrem Kommentar zum Vorfall in Janakpur dass:

"Eine wenig bekannte bewaffnete politische Gruppe namens Janatantrik Terai Mukti Morcha (Demokratische Befreiungsfront von Terai) übernahem die Verantwortung gegenüber lokalen Medien mittels einer Wortmeldung." (Times of India vom 1.5.2012: In einer Explosion in Nepal werden 5 Personen getötet, eine wenig bekannte Gruppe übernimmt die Verantwortung).

Ein im September 2011 herausgegebener Bericht des Small Arms Survey (Handfeuerwaffen Rundschau) merkt an, dass:

"Einige der gut bekannten bewaffneten Gruppen, wie die JTMM, haben sich in verschiedene Fraktionen aufgespalten, was zur Ausbreitung von Gruppen beitrug, wiewohl die Gruppen größenmäßig kleiner sind."

Small Arms Survey (Handfeuerwaffen Rundschau - September 2011: Bewaffnete Gewalt in Terai)

Das South Asia Terrorism Portal halt in einem undatierten Dokument fest:

"Die Jwala Singh Fraktion der Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM) wurde von Nagendra Kumar Paswan, auch bekannt als Jwala Singh im August 2006 gegründet, nachdem er sich von der von Jaya Krishna Goid geführten JTMM gelöst hatte. Jwala Singh ist eine ehemalige Kaderperson der CPN-Maoisten und schloss sich Goit an, als er von der JTMM abdriftete. Später entwickelten sich Differenzen zu Goit bezüglich der Strategien, welche für die Befreiung des Terai und die Einrichtung eines unabhängigen Terai-Staates anzuwenden wären... Jwala Singh forderte eine komplette Abspaltung von Nepal und die Schaffung eines neuen unabhängigen Staates Terai. Tatsächlich hatte er bereits Terai als unabhängigen Staat deklariert und sagt, dass jegliche Gespräche mit der Regierung nur mehr die Markierung der Grenze betreffen könnten. Die Forderungen (der Gruppe) sind: Terai sollte als unabhängiger Staat erklärt werden. Es sollte eine proportionale Beteiligung geben, durch Bestimmung von Wahlkreisen auf Bevölkerungsbasis. Die gesamte Polizei, Armee und Verwaltung im Terai sollte das Gebiet verlassen und es sollten dort Madhesi-Leute aufgestellt werden. Die Volkszählung in Terai sollte unter Aufsicht der Madhesis durchgeführt werden. Alle in Terai eingehobenen Einnahmen sollten für die Entwicklung des Terai verwendet werden. Alle vom Staat getöteten Madhesis und Maoisten sollten zu Märtyrern erklärt werden und es sollten 1,5 Millionen NPR als Gutmachung bereitgestellt werden. Staatsbürgerschaften sollten in Koordinierung mit den Madhesis von zentraler Ebene bis in die Bezirksebenen ausgestellt werden. Das von den Maoisten eroberte Land der Madhesis sollte zurückgegeben werden. Maoisten sollten ihre "Zuwendungstouren" sowie die Steuereinhebung in Terai beenden... Jwala Singh ist der Führer der Organisation. Die Gruppe behauptet, eine bewaffnete Miliz in 12 von 20 Bezirken des Terai aufgestellt zu haben. Mit einer Kaderstärke von einigen Hunderten hat die Organisation das Modell der CPN-Maoisten übernommen, mit einem Zentralkomitee, zentralen Regierungen sowie solchen auf Bezirksebene, eine Terai Befreiungsarmee sowie Bezirkskomitees in allen Bezirken.... Sie ist in erster Linie in der an Indien grenzenden Grenzregion von Terai aktiv, in den Bezirken Siraha, Dhanusha, Morang, Sarlahi, Bara, Saptari, Mohattari, Birgunj und Rautahat."

South Asia Terrorism Portal - undatiert - Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM) - Jwala Singh ((JTMM-J).

Bezug nehmende Hinweise

(Internet-Links lt. Original)

Diese Antwort wurde nach Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationen erstellt, welche derzeit dem Flüchtlingsdokumentationszentrum innerhalb der zeitlichen Beschränkungen zur Verfügung stehen. Diese Antwort ist nicht eine Schlussfolgerung und soll nicht solches vorgeben, in Bezug auf die Wertung eines bestimmten Flüchtlings- oder Asylstatus. Bitte lesen Sie alle im Bezug genannten Dokumente voll durch.

Eingesehene Quellen

Associated Press (1 May 2012) Bomb explodes in market in south Nepal, killing 4

http://www.lexisnexis.co.uk

This is a subscription database.

(Accessed 20 August 2012)

NepalNews.com (4 August 2012) Nepal: Terai-based armed group hands over

weapons to govt

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/reliefweb_pdf/node-515658.pdf

(Accessed 20 August 2012)

Small Arms Survey (September 2011) Armed Violence in the Terai

http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/E-Co-Publications/SAS-Saferworld-

2011-armed-violence-in-the-Terai.pdf

(Accessed 20 August 2012)

South Asia Terrorism Portal (Undated) Janatantrik Terai Mukti Morcha - Jaya

Krishna Goit (JTMM-G)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/nepal/terroristoutfits/jtmmg.html

(Accessed 20 August 2012)

South Asia Terrorism Portal (Undated) Janatantrik Terai Mukti Morcha - Jwala Singh

(JTMM-J)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/nepal/terroristoutfits/jtmmj.html

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Times of India (1 May 2012) 5 die in Nepal blast, little know group claims

responsibility

http://www.lexisnexis.co.uk

This is a subscription database.

(Accessed 20 August 2012)

Aktuelle Lage nach dem Erdbeben am 25.04.2015

Die Menschen in Nepal haben nach der verheerenden Erdbeben-Katastrophe begonnen, scharenweise die Hauptstadt Kathmandu zu verlassen. Viele befürchteten Nachbeben und hofften auf mehr Sicherheit außerhalb der Stadt. Die internationalen Hilfsteams kamen nur langsam voran. Bis zu 10.000 Menschen könnten durch die Erdstöße vom Wochenende getötet worden sein, sagte Ministerpräsident Sushil Koirala.

Die Regierung des Himalaya-Staates - eines der ärmsten Länder der Welt - räumte erstmals öffentlich ein, trotz vieler Warnungen vor einem großen Beben unvorbereitet gewesen zu sein. Die Zahl der Toten erhöhte sich bis Dienstagabend auf 4.680 allein in Nepal.

Die Vereinten Nationen schätzten, dass etwa acht Millionen Menschen von dem Beben betroffen sind. Mehr als 1,4 Millionen Menschen bräuchten Nahrungsmittel, berichtete das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) in New York. Mit einer Stärke von 7,8 waren die Erschütterungen am Samstag die stärksten in Nepal seit mehr als 80 Jahren.

Drei Tage nach dem Beben hat es am Dienstag noch keinen Kontakt zu zwölf Österreichern in der Region gegeben. Insgesamt umfasste die Liste des Außenministeriums 133 Personen, bei denen es Anfragen von Angehörigen gegeben hat. Das sagte Martin Weiss, Sprecher des Außenministeriums, der APA. Berichte über verletzte oder tote Österreicher gab es weiterhin nicht.

Am Dienstag ging auch eine neue Lawine im nepalesischen Erdbebengebiet ab, es wurden bis zu 250 Menschen vermisst. Möglicherweise seien darunter ausländische Touristen, sagte Gouverneur des Bezirks Rasuwa, Uddhav Bhattarai, der Nachrichtenagentur Reuters. Die Lawine habe zur Mittagszeit das Dorf Ghodatabela getroffen, das in einem Naturpark liege. Die Region nördlich der Hauptstadt Kathmandu ist bei Wanderern beliebt.

In der Bevölkerung wuchs unterdessen die Wut auf die nepalesische Regierung. Viele Menschen - sogar in Kathmandu - beklagten, dass sie noch gar keine oder kaum Unterstützung erhalten haben. Sie leben unter Planen in Parks, auf öffentlichen Plätzen oder auf den Straßen.

"Wir waren auf ein Desaster dieses Ausmaßes nicht vorbereitet", erklärte Innenminister Bam Dev Gautam im staatlichen Fernsehen. Die Behörden hätten Schwierigkeiten, die Krise zu meistern. "Wir haben nicht genügend Mittel, und wir brauchen mehr Zeit, um alle zu erreichen." Nepal ordnete drei Tage Staatstrauer an.

Die Menschen fühlten sich wegen der Nachbeben in der Stadt unsicher, sagte der Nepal-Landesbüroleiter der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Roland Steurer. Sie wollten entweder bei Verwandten in Landesteilen unterkommen, die von der Katastrophe verschont blieben, oder herausfinden, wie es ihren Angehörigen und den Häusern auf dem Land gehe.

Hilfsorganisationen gehen aber davon aus, dass die Lage in den entlegenen Gebieten Nepals noch viel schlimmer ist als in der Hauptstadt. So dringend internationale Hilfe benötigt wird - sie kommt kaum durch. Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen schicken auch Teams über den beschwerlichen Landweg in die betroffenen Gebiete. Von Indiens Hauptstadt Neu Delhi dauert es drei bis fünf Tage.

Zwei Mitarbeiter der österreichischen Caritas sind mittlerweile in Nepal angekommen. Die Lage sei "sehr komplex", sagte der Wiener Andreas Zinggl im Gespräch mit der APA. Positiv sei, dass es bisher "keinerlei Plünderungen oder Gewalt" gegeben habe, die Bevölkerung agiere "sehr diszipliniert". "Bei unserer Arbeit konzentrieren wir uns ganz stark auf die Suche von Kindern, älteren Menschen und Kranken, weil diese unsere Hilfe und den Kontakt zu ihren Angehörigen am dringendsten brauchen", sagt Johannes Guger vom österreichischen Roten Kreuz vor seiner Reise in das Katastrophengebiet.

Auch acht Nothilfeteams von Plan International befanden sich im Einsatz. Der Fokus des Kinderhilfswerks lag auf der Versorgung der Menschen in ländlichen Regionen. Rudi Klausnitzer, Vorstandsmitglied von Plan International Deutschland: "Jetzt macht es sich bezahlt, dass wir in Nepal seit langem auf solch eine Katastrophe vorbereitet waren und Lager mit Vorräten eingerichtet haben. Damit erreichen wir schnell Kinder und ihre Familien."

Die Bundesregierung hat im Ministerrat Unterstützung in Höhe von 500.000 Euro für Nepal beschlossen. Weiters kommen 250.000 Euro für Lebensmittel aus dem Agrarministerium dazu. Das Land Tirol stellt 300.000 Euro Soforthilfe zur Verfügung.

Das Erdbeben hatte große Teile Nepals sowie die angrenzenden Länder Indien und das chinesische Tibet getroffen. In Nepal gab es neben den mindestens 4.680 Toten mehr als 9.000 Verletzte. Auf chinesischer Seite starben 25, in Indien 75 Menschen.

Am Mount Everest wurden inzwischen alle Bergsteiger gerettet. Dort hatte eine Lawine Teile des Basislagers auf der Südseite zerstört. Die Alpinisten seien per Helikopter von den Höhencamps 1 und 2 ins Basislager gebracht worden, sagte Ang Tshering Sherpa vom Nepalesischen Bergsteigerverband am Dienstag. Insgesamt hätten 180 Bergsteiger festgesessen, weil die Abstiegsroute von Lawinen zerstört wurde. Die örtliche Polizei sprach zuvor von 205 Geretteten. Die Zahl der Toten am Mount Everest wurde mit 17 bis 22 angegeben. In jedem Fall ist es das schlimmste Unglück in der Geschichte des Everest-Bergsteigens.

(Quelle: APA,

https://www.apa.at/News/6223267966/mehr-als-10000-tote-nach-erdbeben-in-nepal-befuerchtet.html, abgerufen am 18.05.2015).

In Nepal bietet sich an vielen Orten noch immer ein Bild des Grauens: Ganze Landesteile wurden durch das Erdbeben verwüstet, viele Bergdörfer in dem Himalaya-Land sind von der Außenwelt abgeschnitten. Besonders hart getroffen wurden die nepalesische Hauptstadt Kathmandu und das dicht besiedelte Kathmandu-Tal.

Die Zahl der Erdbebenopfer ist in den betroffenen Ländern Nepal, Indien und China auf mehr als 7.500 Tote gestiegen, mehr als 16.000 wurden verletzt. Zehntausende Menschen sind obdachlos. Mit einem weiteren Anstieg der Opferzahlen wird gerechnet, da noch immer nicht alle Opfer geborgen werden konnten.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Aktuelle_Artikel/Nepal/150427_Erdbeben_Nepal_Hilfe.html, abgerufen am 18.05.2015).

Acht Millionen Menschen von Erdbeben in Nepal betroffen

Es ist eine erschreckende Zahl: Laut Uno sind acht Millionen Menschen von dem schweren Erdbeben in Nepal betroffen. Am Mount Everest sind inzwischen fast alle Bergsteiger ins Tal geflogen worden.

Nur langsam kommen die Retter voran, die Situation in manchen Bergdörfern Nepals ist auch drei Tage nach dem schweren Erdbeben kaum zu überblicken. Insgesamt, so schätzen die Vereinten Nationen, sind rund acht Millionen Menschen betroffen.

Mehr als 1,4 Millionen sind laut Uno auf Lebensmittelhilfen angewiesen. Auf der Suche nach Wasser und Nahrung versuchen Zehntausende, das schwer getroffene Kathmandu-Tal zu verlassen. Am Flughafen bildeten sich lange Schlangen. In der Hauptstadt des Landes gebe es derzeit keinen Strom und kaum Trinkwasser, sagte Philips Ewert, Einsatzleiter der Hilfsorganisation World Vision.

Bislang wurden mehr als 4300 Tote gefunden, doch die Zahl dürfte noch deutlich steigen - laut Nepals Ministerpräsident Sushil Koirala könnten 10.000 Menschen gestorben sein. Die Regierung habe angeordnet, dass die Rettungsarbeiten intensiviert würden, sagte Koirala der Nachrichtenagentur Reuters. Sein Land benötige jetzt Hilfe von außen - vor allem Zelte und Medikamente.

Unter den Toten ist auch ein Professor der Universität Göttingen, der zusammen mit 15 Geografie-Studenten in einem Gebiet nordwestlich von Kathmandu unterwegs war. Das teilte die Universität am Montagabend mit. Den Studenten gehe es den Umständen entsprechend gut. Das Auswärtige Amt bemüht sich eigenen Angaben zufolge derzeit darum, Informationen über das Schicksal von etwa hundert vermissten Deutschen zu bekommen.

Das Beben hatte große Teile Nepals sowie Teile Indiens und Tibets erschüttert. Am Mount Everest gingen schwere Lawinen ab. Im Basislager starben zahlreiche Bergsteiger, die Angaben schwanken zwischen 17 und 22 Toten. Bislang wurden 205 Bergsteiger am höchsten Berg der Welt gerettet, wie der örtliche Polizeisprecher Bhanubhakta Nepal sagte.

Bergsteiger Daniel Mazur schrieb aus Camp 1 oberhalb des Basislagers: "Wir sind die letzten neun Sherpas und acht Kletterer am Everest." Die Helikopter-Landestelle liege auf 6100 Metern Höhe. "Sonnig und wolkenlos, aber das Warten ist schwer", teilte er via Twitter mit. Die Bergsteiger saßen fest, weil die Aufstiegsroute - dazu gehören Leitern und Seile durch einen Gletscher - durch Lawinen zerstört worden war.

Im Basislager hielten sich zum Zeitpunkt des Unglücks etwa 1000 Menschen auf. Der bekannte US-Bergsteiger Alan Arnette schrieb aus dem Basislager, fast alle Teams um ihn herum hätten das Camp verlassen oder bereiteten sich darauf vor. Sie würden in dieser Saison den Everest nicht mehr von der Südseite aus besteigen. "Einige kleine Teams werden in ein paar Tagen entscheiden", schreibt er in seinem Blog.

Reinhold Messner und der österreichische Extrembergsteiger Peter Habeler hatten den Rettern in Nepal falsche Prioritäten vorgeworfen:

Sie sollten sich stärker auf die Opfer in Kathmandu konzentrieren und weniger auf die Bergsteiger. "Im Kathmandu-Tal und in den Schluchten drumherum ist eine viel größere Katastrophe passiert", so Messner.

hut/AFP/dpa/Reuters

(Quelle:

http://www.spiegel.de/panorama/nepal-acht-millionen-menschen-von-erdbeben-betroffen-a-1030995.html vom 28.04.2015, abgerufen am 18.05.2015).

Mindestens 70 Tote nach schwerem Erdbeben im Himalaya

Ein gewaltiges Nachbeben hat zweieinhalb Wochen nach dem verheerenden Erdbeben in Nepal den Himalaya erschüttert. Mindestens 70 Menschen kamen in Nepal und den angrenzenden Ländern Indien und China durch Erdrutsche, einstürzende Häuser und herabfallende Trümmer ums Leben. Allein in Nepal gab es offiziellen Angaben zufolge weit mehr als 1.200 Verletzte.

Die am schwersten getroffenen Distrike Dolakha und Sindhupalchowk östlich von Kathmandu seien völlig verwüstet, sagte ein Sprecher des Innenministeriums am Dienstag. In Nepal starben nach offiziellen Angaben 52 Menschen bei dem Nachbeben. In Indien kamen mindestens 17 Menschen ums Leben und in China eine Frau. Die Zahl könne aber weiter steigen, wenn Berichte aus den entlegenen Gebieten einträfen, betonte Laxmi Dhakal vom Innenministerium. Dort seien ganze Siedlungen von Erdrutschen verschüttet worden. Der einzige internationale Flughafen Nepals wurde erneut vorübergehend stillgelegt.

Vermisst gemeldet wurde auch ein US-Militärhubschrauber mit einer achtköpfigen Besatzung. Der Helikopter der Marineinfanteristen vom Typ UH-1Y Huey sei am Dienstag nahe dem Ort Charikot einen Rettungseinsatz geflogen. An Bord seien sechs US-Soldaten und zwei nepalesische Soldaten gewesen.

Der Hubschrauber habe gerade Hilfsgüter abgeworfen, als auf dem Weg zu einem anderen Einsatzort der Kontakt abbrach, teilte das Pentagon in Washington mit. Die Piloten hätten über Funk noch von Treibstoffproblemen gesprochen. Das US-Militär schickte ein Suchflugzeug los. Die US-amerikanische Geologiebehörde USGS gab die Stärke des neuen Bebens mit 7,3 an, mit dem Epizentrum 76 Kilometer östlich von Kathmandu. Beim Beben vor zweieinhalb Wochen war eine Stärke von 7,8 gemessen worden. Seitdem wurden mehr als 8.000 Tote geborgen. Während die Erde mehr als 40 Sekunden lang zitterte, rannten die Nepalesen an zahlreichen Orten nach draußen. "Alle hatten Angst, dass noch mehr zusammenstürzt. Es gab viel Geschrei und Aufregung", berichtete Samariterbund-Mitarbeiter Stefan Gaßner der APA. Zahlreiche Gebäude - durch das verheerende Beben vor 17 Tagen schon instabil geworden - stürzten ein. Zahlreiche österreichische Organisationen sind in Nepal im Hilfseinsatz. Sie alle überstanden das erneute Beben am Dienstag unverletzt. Das Epizentrum des Nachbebens befand sich diesmal in der Nähe des Mount Everest, nahe der Grenze zu China. Vor zweieinhalb Wochen war das stärkste Zittern westlich von Kathmandu zu spüren gewesen. Viele Nepalesen fürchten weitere Nachbeben.

Nepal liegt auf der Stelle, wo sich die Indische in die Eurasische Platte schiebt. Deswegen kommt es immer wieder zu schweren Erdbeben. Das Nachbeben war bis nach Kolkata und in die indische Hauptstadt Neu Delhi zu spüren. Dort wurde die U-Bahn vorübergehend angehalten.

Bei dem Beben am 25. April waren fast eine halbe Million Häuser in Nepal zerstört oder schwer beschädigt worden. Millionen Nepalesen leben derzeit in Zelten, vor allem in den Bergen, wo die einfachen Lehm- und Steinhäuser den Erschütterungen nicht standhielten.

Die Vereinten Nationen erinnerten daran, dass nach dem großen Beben nur 13 Prozent der geforderten Gelder für UN-Hilfsorganisationen eingegangen seien. Es sei mehr nötig, um besser Hilfe leisten zu können, teilte das UN-Büro für Katastrophenhilfe (Ocha) via Twitter mit. Auch die katholische Hilfsorganisation Caritas International und die evangelische Diakonie Katastrophenhilfe riefen zu weiteren Spenden auf.

Laut UN waren etwa ein Viertel der Bevölkerung des armen südasiatischen Landes vom ersten Erdstoß betroffen. In den am stärksten betroffenen Gegenden seien 95 Prozent der Häuser zerstört - dieses Schicksal dürften nun die Menschen im Osten des Landes teilen. "Es sieht so aus, als sei Mutter Natur verärgert", meinte Badri Bhandari, Bewohner von Thumpakhar in Sindhupalchowk. "Wir sind schon arm, aber die Natur will uns nun das bisschen, das wir noch haben, auch noch wegnehmen."

(Quelle: APA,

http://www.apa.at/News/6223445592/gewaltiges-nachbeben-erschuetterte-nepal.html, abgerufen am 18.05.2015).

Nepal-Beben: Zahl der Toten steigt auf über 8.500

In Nepal werden noch immer Todesopfer der beiden jüngsten Erdbeben gefunden. Mit inzwischen offiziell 8.583 Toten ist das die schwerste Katastrophe in der Geschichte des Himalaya-Landes.Die Behörden befürchten einen weiteren Anstieg der Opferzahlen - nach wie vor gelten Dutzende Menschen vor allem in den abgelegenen Bergdörfern weiter als vermisst. Am 25. April hatte ein Beben der Stärke 7,8 die Region erschüttert. Hunderttausende Häuser wurden zerstört, ganze Dörfer dem Erdboden gleichgemacht. Vergangene Woche folgte ein starkes Nachbeben, dem weitere Menschen zum Opfer fielen.

Das bisher tödlichste Erdbeben in Nepal hatte sich 1934 ereignet. Damals starben dort mindestens 8.519 Menschen. Tausende weitere kamen seinerzeit im benachbarten Indien ums Leben. Laut Ministerpräsident Sushil Koirala seien unter den Toten auch 58 Ausländer. Über 112 weitere lägen noch keine Informationen vor. Es sei nicht klar, ob sie verunglückt seien oder das Land inzwischen verlassen hätten. Koirala forderte unterdessen zwei Milliarden Dollar (1,7 Mrd. Euro) an internationaler Wiederaufbauhilfe. 200 Millionen Dollar habe seine Regierung als Anschub in einen Hilfsfonds eingezahlt, sie hoffe nun auf Einzahlungen von Geberländern und privaten Spendern.

(Quelle: ORF, am 18.05.2015, http://orf.at/#/stories/2279062/ abgerufen am 18.05.2015).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellungen zur religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in Zusammenhalt mit dem Schreiben der Christengemeinde XXXX und der Aussage des Pastors dieser Gemeinde.

Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers fußt auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Die Feststellungen zu der aktuellen Situation nach dem Erdbeben sind durch zahlreiche übereinstimmende und unbestrittene Medienberichte belegt. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Beschwerdeführer räumte (wie auch seine Ehegattin) mit Schreiben vom 29.04.2015 ein, dass er bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum verwendet habe. Er bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und rechtfertigte die falschen Angaben damit, dass er Angst gehabt hätte, zurückgeschickt zu werden. Es ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer falsche Daten angegeben hätte, wenn sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Sein Fluchtvorbringen ist bereits aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch falscher (bzw. verfälschter) Dokumente bediente, die er aktiv im Asylverfahren vorlegte. Der Beschwerdeführer verwickelte sich überdies hinsichtlich der Art der Fälschung in Widersprüche: So gab er vorerst an, er hätte gegenüber dem die Bestätigung ausstellenden Arzt bereits einen falschen Namen angegeben, brachte aber später vor, jemand daheim hätte den Namen geändert und ihm dann die Bestätigung gemailt (Protokoll der mV Seite 15). Ebenso gab er hinsichtlich des Schreibens des Rechtsanwaltes zuerst an, er hätte den Rechtsanwalt angerufen und gebeten, das Dokument mit falschem Namen auszustellen, um später auszuführen, der Rechtsanwalt hätte den richtigen Namen am Dokument angegeben, seine Familie hätte daraufhin in Nepal die Fälschung veranlasst (Protokoll der mV Seiten 15 und 16). Es liegt auf der Hand, dass die (Ver)Fälschung der vorgelegten Dokumente auf Betreiben des Beschwerdeführers geschah. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er die Angabe der falschen Daten und Vorlage gefälschter Dokumente letztlich von sich aus einräumte, so ist demgegenüber beachtlich, dass dies zu einem sehr späten Stadium seines Asylverfahrens (erst gut 3 1/2 Jahre nach Antragstellung) geschah und er sich auch dann noch verschiedentlich zum Fälschungsvorgang äußerte. Durch die Verwendung falscher Daten zu seiner Person, der Vorlage verfälschter (falscher) Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen zu den Veränderungen der Dokumente ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt, da dadurch die Bereitschaft offenbar wird, falsche Angaben zu tätigen, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erzeugen. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers fällt auf, dass er dieses zwar in groben Zügen (etwa in Bezug auf die telefonische Bedrohung und Gelderpressungsversuch durch Untergrundorganisationen und die Abgabe von Schüssen auf ihn) gleichbleibend schilderte, sich jedoch hinsichtlich wesentlicher Sachverhaltselemente in Widersprüche begab. Er gab vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass der auf ihn Schießende nicht wieder auf das Motorrad hätte steigen können und der andere ohne ihn weggefahren wäre (Akt Seite 99). Davon abweichend schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Angreifer fliehen hätten wollen, dann das Motorrad ruckartig gestartet worden wäre und der Beifahrer, der auf ihn geschossen hätte, dadurch hinuntergefallen sei (Protokoll der mV Seiten 16, 17 und 18). Da es sich bei diesem Ereignis um einen besonders einprägsamen Vorfall handelt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich dazu, ob der Schütze nicht wieder auf das Motorrad steigen hätte können oder er dies tat und beim Losstarten wieder herunterfiel, verschiedentlich äußerte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Geschehensablauf sind hinsichtlich anderer Elemente konkret, so schilderte er sowohl bei der Einvernahme vor dem BAA als auch in der Beschwerdeverhandlung das geräuschvolles Stehenbleiben der Motorräder, die Anzahl der angreifenden Personen und welche der Person konkret geschossen habe und zurückgelassen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl es sich um eine erschreckende Situation gehandelt haben müsste, diese genau beobachtet hätte und diese auch gleichbleibend wiedergeben können müsste. In diesem Lichte ist es nicht nachvollziehbar, dass er dieses Geschehen nur teilweise gleichbleibend, teilweise aber stark abweichend schilderte. Die Divergenz hinsichtlich des beschriebenen Sachverhaltselements lässt darauf schließen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich Geschehenes handelt. Deutlich wird dies auch daraus, dass er unterschiedliche Angaben zu den Konsequenzen des Vorfalls für die Angreifer machte. Dazu brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass sich der Schütze freiwillig der Polizei gestellt und nach einigen Tagen die Namen der anderen Täter preisgegeben hätte, woraufhin diese verhaftet worden wären. In einem Gerichtsprozess wäre der Schütze zu einer fünfjährigen Strafe verurteilt, die anderen Schützen jedoch freigesprochen worden (Akt Seite 99). In der Beschwerdeverhandlung führte er jedoch aus, derjenige, der vom Motorrad gefallen wäre, sei zu einer fünfjährigen Strafe verurteil worden, sie hätten nur diesen erwischt. Drei wären geflohen (Protokoll der mV Seite 18). Dies widerspricht eindeutig seiner vorherigen Schilderung, dass die drei anderen Angreifer (wenn auch später) gefasst worden und in einem Gerichtsprozess freigesprochen worden wären. Auch aufgrund dieses Widerspruchs ist dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Als unplausibel erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in XXXX von - ihm unbekannten - Verfolgern aufgespürt worden wäre, da er sich in dieser Großstadt (1,5 Mio. Einwohner in der Metropolregion) seinen Angaben nach hauptsächlich versteckt gehalten hätte. Nicht nachvollziehbar ist die dafür gebotene Erklärung, er würde "anders aussehen als die Menschen, die in XXXX leben" (Akt Seite 17). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer das Nachfragen Fremder noch seinem Verbleib nicht von sich aus erwähnte, obwohl er in der Beschwerdeverhandlung dezidiert gefragt wurde, ob er in der Zeit in XXXX noch bedroht worden wäre. Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer dies nicht aus eigenem angab, sondern erst nach Vorhalt seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt bestätigte (Protokoll der mV Seite 19). Der Beschwerdeführer brachte hingegen auf die Frage, ob er, als er nach XXXX gegangen sei, bedroht worden wäre, erstmals vor, dass dann bei seinen Eltern angerufen und gedroht worden sei (Protokoll der mV Seite 19). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer eine weitere telefonisch Bedrohung, die nunmehr an seine Eltern gerichtet worden wäre, nicht zu einem früheren Zeitpunkt geschildert hätte, wenn dies tatsächliche geschehen wäre. Aus diesem Grund ist diesbezüglich von einem gesteigerten, nicht glaubhaften Vorbringen auszugehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch die Gruppierung der TARAI TIGERS erwiesen sich als vage und unsubstantiiert, weshalb sich auch diese (insbesondere im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des damit im Zusammenhang stehenden Vorbringens einer Bedrohung durch die JANATANTRIK MUKTI MORCHA) als nicht glaubhaft erwiesen.

Aus diesen Gründen in Zusammenhalt mit der aufgrund der Angabe falschen Daten nur eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Nepal in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen hinsichtlich der Gelderpressung auch bei Wahrheitsunterstellung keinerlei Asylrelevanz zukäme, da es an einem Anknüpfungspunkt zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen mangelt (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Der Beschwerdeführer stellte seine konkreten Fluchtgründe in einem Zusammenhang dar, der definitiv auf einem kriminellen Motiv, nämlich der Beschaffung von Geld durch Erpressung, beruht. So gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er nehme an, dass diese Gruppierung nur Geld auftreiben und dann die Leute terrorisieren wolle. Sie würden sich bereichern wollen.

Gefragt, was ihn zur Flucht veranlasste, gab er an: "Sie haben von mir Geld verlangt." (Protokoll der mV Seite 10). Vor dem Bundesasylamt stellte der Beschwerdeführer zwischen seinem Aufenthalt in XXXX und der Erpressung insofern einen Zusammenhang her, als daraus die Vermutung resultiert haben könnte, dass er viel Geld besitze. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigte, dass ihr Gatte wegen des Geldes bedroht worden wäre. Sie wisse jedoch nicht, warum und ob ihr Gatte eine besondere Eigenschaft habe (Protokoll der mV Seite 25). All diesen Angaben nach stellte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin die behauptete Erpressung von Geld (unabhängig von der oben aufgezeigten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens) in einem Zusammenhang mit Konventionsgründen. Demnach hätte die Gelderpressung allenfalls auf rein kriminellen Motiven beruht.

Hinsichtlich der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum hat sich im gesamten Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt für eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr ergeben. Der Beschwerdeführer gab zwar an, es sei ein "Problem" gewesen, dass er Christ geworden sei - auf Nachfrage schilderte er jedoch lediglich, dass Hindus ihn "verächtlich anschauen" würden, wenn er in die Kirche gehe (Akt Seite 101). Seine Ehegattin gab dazu in der Beschwerdeverhandlung überzeugend an, dass der Beschwerdeführer auch in Nepal in die Kirch gegangen sei. Sie verneinte die Frage, ob er deshalb angefeindet worden sei (Protokoll der mV Seite 28). Aufgrund dieser Angaben kann dem Glaubenswechsel des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz beigemessen werden. Auch die Heirat gegen den Willen der Eltern seiner Ehegattin schlossen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin definitiv als Fluchtgrund aus (Protokoll der mV Seiten 6 und 27).

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft und überzeugend vor, dass das Haus seiner Familie durch das Erdbeben am 25.04.2015 total zerstört wurde und diese unter freiem Himmel leben müsse (Protokoll der mV Seite 7) sowie das Haus seiner Schwiegereltern beschädigt sei (Protokoll der mV Seite 8). Diese Angaben wurden von seiner Ehegattin glaubhaft bestätigt (Protokoll der mV Seiten 26 und 27).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Festzuhalten ist, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens hinsichtlich der Gelderpressung als den Tatsachen entsprechend, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Auch aus rein rechtlichen Gründen war bereits kein internationaler Schutz einzuräumen, da die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. die Motive für die behauptete Bedrohung (nämlich die Erpressung von Geld) durch die Untergrundorganisationen keinerlei Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen aufweisen. Vielmehr erfolgte die behauptete Bedrohung ausschließlich aus kriminellen Motiven, nämlich zur Erpressung von Schutzgeld. Dabei ist kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08). Maßgeblich ist, dass es auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur ankommt, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren. (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Für letzteres finden sich jedoch weder im Vorbringen des Beschwerdeführers noch anhand der getroffenen Länderfeststellungen Anhaltspunkte, weshalb sich auch aus diesem Vorbringen nichts Asylrelevantes ableiten lässt.

Daraus ergibt sich, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht jedoch weder ein Anhaltspunkt, dass das (ohnehin als unglaubwürdig bewertete) Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeinem Zusammenhang mit Konventionsgründen stünde oder dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung der staatliche Schutz verweigert worden wäre, zumal der Beschwerdeführer Derartiges nicht behauptete und es auch sonst in keiner Weise indiziert war:

Wegen des behaupteten Vorfalles hätte seinem Vorbringen nach ein Gerichtsprozess stattgefunden; dass die Polizei seine anfänglichen Anzeigen nicht ernstgenommen hätte, stellte er in keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer Nepal aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, lässt sich aus der allgemeinen Lage in Nepal für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für den Beschwerdeführer die Zuerkennung dieses Staus aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. C der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat.

Es ist weiters zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt es insbesondere, die Lage nach der Erdbebenkatastrophe und die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation zu klären (vgl. dazu die Ausführungen zu Situation in Pakistan nach einer Flutkatastrophe, VfGH 19.09.2011, U84/11).

Begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr finden sich in den Feststellungen zur aktuellen Situation in Nepal. Die allgemeine Lage ist aufgrund des Erdbebens vom 25.04.2015, bei dem ganze Landesteile verwüstet wurden, prekär. Die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Da das Haus seiner Eltern bei dem Erdbeben zerstört und jenes seiner Schwiegereltern beschädigt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (samt seiner Familie) bei einer Rückkehr Unterstützung seitens der Familien finden könnte. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen Lage in Nepal ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Nepals fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass die Hauptstadt KATHMANDU von dem Erdbeben besonders hart getroffen wurde. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers (und seiner Familie) nach Nepal erscheint daher derzeit unter der durch die Erdbebenkatastrophe eingetretenen, außergewöhnlichen Situation und den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Nepal eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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