BVwG W132 1418781-1

W132 1418781-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1418781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.1418781.1.00

Spruch

W132 1418781-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In den Einvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er im Mai 2010 Afghanistan verlassen habe, weil er im Jahr 2009 eine einjährige Beziehung mit einer Frau namens XXXXeingegangen sei, welche ihrem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei. Der Vater von XXXX, ein hoher General der Regierung Karzai namens XXXX, der von der Beziehung erfahren habe und strikt dagegen gewesen sei, habe den Beschwerdeführer von seinen Leibwächtern schlagen lassen. Daher seien der Beschwerdeführer und XXXXgemeinsam geflüchtet und hätten sich einige Tage in der Provinz XXXX, Bezirk XXXX, bei einem Freund des Beschwerdeführers versteckt. In der Zwischenzeit habe der Vater von XXXX den Vater des Beschwerdeführers entführt und misshandelt, um die Rückkehr des Paares zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hätte nach XXXX zurückkehren wollen, doch sei sein Vater freigelassen worden und habe ihn gewarnt, dass nur das Mädchen zurückkehren solle. Der Beschwerdeführer sei dann in die Provinz XXXX gefahren, wo sich die Landwirtschaft seines Vaters befinde. Sein Vater habe den Beschwerdeführer laufend telefonisch über die prekäre Situation informiert und ihm geraten, nicht nach XXXX zurückzukehren, da die Leibwächter des Vater von XXXX weiterhin nach ihm suchen würden. Da sich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers, welche bewaffnet gewesen sei, auch in XXXX aufgehalten habe, hätte diese den Beschwerdeführer aufgefordert, gegen den Vater von XXXX und dessen Familie zu kämpfen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Familienfehde verursachen habe wollen, habe er bereits nach acht oder neun Tagen XXXX verlassen und sei nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan als Rache für die Entführung, vom Vater von XXXX ermordet zu werden.

Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung über den Besuch der Hauptschule in XXXX vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer drohe allerdings auch bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers lägen jedoch vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheit- und Versorgungslage in Afghanistan die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht und eine spätere inhaltliche Ergänzung in Aussicht gestellt.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rechtsberater beigegeben.

Mit dem am XXXX beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz, wurde das Beschwerdevorbringen ergänzt. Unter Zitierung von Länderberichten wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Existenz des vom Beschwerdeführer genannten Generals XXXX durch Internetrecherche hätte erforscht werden können und auch die übrigen im angefochtenen Bescheid behaupteten Widersprüche durch ergänzende Einvernahme entkräftet werden könnten. Die Asylrelevanz des Vorbringens sei gegeben, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der politischen Macht des Generals kein staatlicher Schutz zukomme.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...]R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?

P: Ich musste Afghanistan verlassen, weil ich dort Schwierigkeiten hatte. Ich hatte während meiner Arbeit im Geschäft ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Wir kannten uns zirka ein Jahr. Wir wollten zusammen sein. Ihr Vater hat mich aber nicht akzeptiert. Er wollte sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits verloben. Der Name ihres Vaters lautet General XXXX. XXXX wollte nicht mit ihrem Cousin verlobt werden. Daher flohen sie und ich nach XXXX zu einem Freund von mir.

R: Wie haben Sie davon erfahren, dass der Vater von XXXX nicht mit Ihrer Beziehung einverstanden ist?

P: Sie hat mir immer wieder gesagt, dass ihr Vater sie mit ihrem Cousin verloben wollte und dass er sonst niemanden akzeptieren würde.

R: Heißt das, der Vater des Mädchens hat nicht konkret von Ihnen gewusst?

P: Bis zu unserer Flucht aus XXXX wusste ihr Vater nichts von mir. Als sie und ich von dort geflüchtet sind, hat er von mir erfahren. Wir lebten alle im selben Ort.

R: Wie haben Sie die Flucht verabredet? Es ist nicht plausibel, dass ein Mädchen in Afghanistan sich alleine mit einen fremden Mann treffen kann.

P: Sie kannte mich, weil wir ein Jahr lang miteinander in Kontakt waren. Wir waren eng befreundet und haben einander gern gehabt. Wir haben die Entscheidung, Afghanistan zu verlassen und an einem anderen Ort zusammen zu leben, gemeinsam getroffen.

R: Wie haben Ihre Treffen stattgefunden - wie haben Sie sich verabredet und wo haben Sie sich einander getroffen?

P: Sie ist zur Schule gegangen und alle zwei bis drei Tage ist sie nach der Schule für zirka 15 bis 20 Minuten in mein Geschäft gekommen, wo wir uns getroffen haben.

R: Wie ist es möglich, dass das Mädchen so lange Zeit alleine ohne männliche Begleitung unterwegs sein konnte und sich in Ihren Geschäft aufhalten konnte?

P: In Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt ist es nicht immer so, dass Frauen und Mädchen 24 Stunden lang ausschließlich in männlicher Begleitung unterwegs sein können. Sie war Schülerin und ist täglich zur Schule gegangen. Sie wurde nicht jeden Tag in die Schule begleitet und wenn sie von der Schule nach Hause gehen wollte, ist sie manchmal für ein paar Minuten bei mir gewesen.

R: Welche Funktion hatte der Vater des Mädchens?

P: Er war Leiter des Flughafens XXXX. Zuletzt hatte er diese Funktion nicht mehr inne gehabt. Aber er war weiterhin in Begleitung von Leibwächtern unterwegs und hatte sehr viel Einfluss.

R: Wieso hatte er Einfluss?

P: Er war ein Kommandant und ein Befehlshaber. Er verfügte über viel Macht und Geld. Daher hatte er viele Leibwächter.

R: Wovon war er Befehlshaber?

P: Während seiner Arbeit als Leiter am Flughafen hatte er sicher Personal, dem er Befehle erteilt hat. Ich weiß nicht ganz genau, was er für Befehle gegeben hat. Er ist ein Kommandant gewesen. Viele ehemalige Jihaddisten haben später Leitungsfunktionen bekommen. Er war ebenfalls einer von diesen Kommandanten, der eine besondere Position am Flughafen bekommen hat. Er war zuletzt nicht mehr Leiter am Flughafen aber hatte weiterhin seine eigenen Leibwächter.

R: Wie viele Töchter und wie viele Söhne hat der Vater von XXXX?

P: Sie hatte zwei Schwestern und einen Bruder.

R: War der Vater sehr bekannt an dem Ort, wo Sie gelebt und gearbeitet haben? P: Ja.

R: Dann ist davon auszugehen, dass man gewusst hat, wer XXXX ist, weshalb es nicht plausibel ist, dass sie sich regelmäßig mit Ihnen treffen konnte und alleine Zeit verbringen konnte, ohne dass ihre Familie davon etwas erfahren hat.

P: Mein Geschäft war nicht an unserem Wohnort sondern im Bazar XXXX, im Stadtteil XXXX. Täglich sind in diesem Bazar tausende Menschen unterwegs. Man kann nicht jeden sofort erkennen. Vor allem haben meine Kunden nicht aus meinem Ort gestammt.

R: Wenn Sie mir jetzt bitte Details zu Ihrer Flucht erzählen (Tageszeit, Fahrzeug, Dauer).

P: XXXX ist an einem Vormittag in den Bazar gekommen. Wir haben uns von dort in ein Linientaxi gesetzt und wurden nach einer zwei bis zweieinhalb stündigen Fahrt nach XXXX gebracht.

R: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie und XXXX durch die Flucht so ein großes Risiko eingegangen sind, obwohl sie einander jeweils nur in Ihrem Geschäft für einige Minuten treffen konnten.

P: Wir waren jung, wir waren 19 oder 20 Jahre alt und haben diesen Entschluss gefasst. Wir haben bestimmt Fehler gemacht. Die Konsequenzen haben wir erfahren.

R: War Ihnen nicht bewusst, dass der Vater von XXXX die Flucht nicht einfach so hinnehmen würde?

P: Wir waren damals sehr jung. Wir wollten einander. Wir hatten beschlossen unser Leben miteinander zu verbringen. Wir dachten an nichts anderes, außer daran, miteinander zusammen zu sein. Erst später, wenn man beginnt über die Vergangenheit nachzudenken, bemerkt man, dass man große Risiken eingegangen ist und Fehler gemacht hat, die man nichtmehr rückgängig machen kann.

R: Was war der Auslöser für Ihre Flucht?

P: Während der zwei bis drei Tage in XXXX hat der Vater von XXXX von unserer Flucht von dort erfahren. Er und seine Männer haben meinen Vater mitgenommen und ihn zusammengeschlagen. Sie haben meinen Vater gefragt, wohin ich gegangen bin. Als ich von der Entführung meines Vaters erfahren habe, habe ich das Mädchen nach XXXX zurückgeschickt und ich bin nach XXXX gegangen. In XXXX ist es üblich, dass alle Menschen Waffen für die eigene Sicherheit und Verteidigung tragen. Mein Onkel hat zu mir gesagt, dass ich bei ihm bleiben könnte und dass er mich beschützen würde und gegen die Männer von XXXX Vater kämpfen würde. Ich wollte aber keinen Krieg führen. Ich wollte nicht, dass jemand anderer für mich kämpft und sich selbst in Gefahr bringt. Daher hat mein Vater nach seiner Entlassung mein Geschäft verkauft. Ich habe in XXXX mit jemandem gesprochen, der mich von dort nach XXXX und über Tadschikistan von Afghanistan weggebracht hat.

R: Wie hat der Vater von XXXX davon erfahren, dass sie mit Ihnen geflohen ist?

P: Einige Freunde von mir wussten von meinem Vorhaben. XXXX hatte auch ihrer kleinen Schwester alles erzählt. Ihr Vater wird das vermutlich von ihrer Schwester oder von meinen Freunden oder Bekannten aus der Gegend erfahren haben.

R: Bei der Befragung vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht mit XXXXvon den Leibwächtern des Vaters geschlagen worden sind, weil er von Ihrer Beziehung erfahren hat. Das steht im Widerspruch zu dem, was Sie jetzt angegeben haben.

P: Ich kann mich an diese Aussage nicht erinnern.

R: Sie haben aber mehrmals angegeben, dass Sie vom Vater von XXXX geschlagen worden sind.

P: Ich habe von meinen Vater gesprochen, weil er tatsächlich von ihnen zusammengeschlagen wurde. Es ist ein Irrtum denke ich.

R: Wie haben Sie von der Entführung Ihres Vaters erfahren?

P: Ich war mit meinen Freunden in Kontakt. Ein Freund von mir hat es mir erzählt.

R: Wieso haben Sie XXXX nach XXXX zurückgeschickt?

P: Ich habe sie wegen meines Vaters zurückgeschickt. Sie hatten meinem Vater gedroht.

R: Wie ist XXXX nach XXXX zurückgekommen?

P: Ich habe sie zu dem Ort begleitet, von wo Linientaxis nach XXXX und in andere Städte fahren. Ich habe sie in ein Linientaxi gesetzt und sie nach XXXX geschickt. Der Weg hat lediglich zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert.

R: Hat sich XXXX nicht geweigert, zurück zu fahren? Sie musste doch wissen, dass sie sich den Zorn ihres Vaters zugezogen hat.

P: Wir waren beide verängstigt. Sie war sehr traurig. Aber wir hatten keine andere Wahl.

R: Was ist mit XXXX danach geschehen?

P: Ich war lange Zeit nicht mehr in Kontakt mit XXXX. Ich habe sehr viel später erfahren, dass sie angeblich verheiratet worden ist. Meine Freunde haben es mir erzählt. Ich weiß aber nicht, ob das stimmt. Aber sie ist angeblich verheiratet.

R: Sie haben angegeben, unbedingt mit XXXX zusammen sein zu wollen. Warum haben Sie sich nicht dem Vater gestellt und angeboten, sie zu heiraten?

P: Ich hatte Angst. Wir waren beide sehr jung. Meine Angst war so groß, dass ich nicht einmal mit meinen eigenen Eltern darüber gesprochen hatte. Wie schon gesagt, wir haben viele Fehler gemacht.

R: Was meinen Sie damit, dass Sie nicht mit Ihren Eltern darüber gesprochen haben?

P: Ich hatte meiner Mutter nur sehr wenig über mich und XXXX erzählt. Mein Vater wusste gar nichts von ihr. Es ist alles schnell gegangen. Ich hatte ursprünglich vor, meiner Mutter weitaus mehr darüber zu erzählen. Ich hatte nichtmehr die Gelegenheit dazu.

R: Das heißt, Sie hatten doch vor der Flucht schon Angst? P: Ja.

R: Das heißt, Ihnen war bewusst, dass die Flucht nicht gelingen kann?

P: Wir haben Fehler gemacht. Wir sind ja auch nur Menschen. Wir hatten uns gern und haben alles andere nicht berücksichtigt. Wir haben die Konsequenzen gesehen.

R: Wieso hat Ihre Familie in XXXX gedacht, mit Waffen gegen die Leibwächter des Vaters von XXXX vorgehen zu müssen?

P: Es ist an vielen Orten in Afghanistan üblich, dass die Menschen zu Hause Waffen aufbewahren, um sich im Falle von Auseinandersetzungen verteidigen zu können. Meine Verwandten hatten ebenfalls Waffen zu Hause. Sie sagten, dass auch ich eine Waffe bei mir tragen sollte, um mich wehren zu können, falls ich von dein Leibwächtern oder anderen Leuten, die für den Vater von XXXX gearbeitet haben, angegriffen werden sollte.

R: Gab es Anhaltspunkte, dass der Vater von XXXXwusste, wo Sie sich befinden?

P: Ich habe lediglich 20 oder etwas mehr Tage dort verbracht. Ich glaube nicht, dass der Vater von XXXX von meinem Aufenthalt dort erfahren hat. Es waren nur Vorsichtsmaßnahmen.

R: Das bedeutet, dass Ihnen keine konkrete Gefahr gedroht hat?

P: Ich habe von Freunden erfahren, dass der Vater von XXXX mich verfolgen und unbedingt vernichten wollte, weil ich seine Ehre verletzt hatte. Ich konnte nicht ewig an einem Ort versteckt leben. Für mich bestand die Gefahr eines Tages von ihnen gefunden und getötet zu werden. Es ist üblich, dass in einer Feindschaft auch die Menschen gefährdet sind, die einem Schutz bieten. Ich wollte nicht, dass meine Verwandten meinetwegen in Schwierigkeiten geraten und Feinde haben.

R: Wenn der Vater von XXXX sich rächen wollte, wäre ja auch jetzt Ihre Familie in Gefahr.

P: Ich habe bereits angegeben, dass sie meinen Vater entführt und zusammengeschlagen haben. ich habe keine Geschwister, vor allem keine Brüder, die gefährdet sein könnten. Meine Eltern sind alt und gebrechlich. Sie werden verschont. Ich bin derjenige, der die Ehre der anderen Familie verletzt hat und nun einer Verfolgung ausgesetzt ist.

R: Haben Sie XXXX nach XXXX zurückgeschickt bevor oder nachdem Ihr Vater wieder freigekommen war?

P: Mein Freund hat mir am Abend mitgeteilt, dass sie meinen Vater entführt hatten. Ich habe am nächsten Morgen XXXX nach XXXX zurückgeschickt und habe später erfahren, dass mein Vater wieder zu Hause war. Ich denke, dass er zu jenem Zeitpunkt, als ich XXXX zurückgeschickt habe, noch in Gefangenschaft gewesen ist.

R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie XXXX erst nach XXXX geschickt haben, nachdem Ihr Vater bereits freigelassen worden ist.

P: Es ist eine Vermutung von mir. Ich hatte keinen direkten Kontakt mit meinem Vater. Ich habe alles von einem Freund erfahren. Er hat mir davon berichtet als mein Vater entführt worden ist und hat mir später mitgeteilt, dass mein Vater wieder zu Hause war und Verletzungen hatte.

R: Sie haben angegeben, dass Ihnen anlässlich der Entführung Ihres Vaters ausgerichtet worden sei, dass Sie und XXXX zurückkehren sollten, Ihr Vater Ihnen aber geraten habe, nur das Mädchen zu schicken.

P: Mein Vater hat mir so einen Ratschlag nicht gegeben. Mein Vater hat mir später geraten und mich eigentlich gewarnt, nicht mehr nach XXXX zurückzukehren. Er hat mir Geld geschickt und mich aufgefordert, Afghanistan zu verlassen.

R: Warum hat er Sie aufgefordert, Afghanistan zu verlassen?

P: Sie hatten meinem Vater gedroht, mich zu töten, wenn sie mich fassen. Mein Vater hatte große Angst um mich und wollte nicht, dass mir etwas zustößt. Daher forderte er mich auf, das Land zu verlassen, um mich in Sicherheit zu begeben.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan? P: Nein.

R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?

P: Nein.

R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?

P: Ich persönlich habe mich nicht an die Polizei gewandt. Aber mein Vater ist zur örtlichen Polizei gegangen und hat diese von den Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt. Die Polizei konnte aber nichts tun, weil es sich bei dem Gegner um eine einflussreiche Person gehandelt hat. [...]"

Ergänzend legt der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX, Stadtteil XXXX, geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und war als Handyverkäufer bis zu seiner Ausreise in XXXX selbständig erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht.

Einerseits kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer bereits einem anderen Mann versprochenen Frau geflohen ist, weshalb ihm von deren Vater, welcher über politische Macht verfügen soll, aus Rache und zur Wiederherstellung der Familienehre Verfolgung droht.

Andererseits droht selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe keine Verfolgung aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses)

Der Beschwerdeführer war weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppe.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, XXXX - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in XXXX 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz XXXX, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt XXXX eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in XXXX 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz XXXX durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in XXXX gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in XXXX, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in XXXX gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, XXXX, XXXX und XXXX), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt XXXX sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in XXXX Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in XXXX im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit seinem persönlichen Auftreten den Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe zu zerstreuen. Dies ist ihm aber weder mit seinem Auftreten, noch mit seinen Aussagen gelungen

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens zwar im Wesentlichen übereinstimmend geschildert.

Allerdings sind seine Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte über die Situation von Frauen in Afghanistan nicht plausibel. Dies gilt insbesondere für die geschilderte Verhaltensweise der jungen Frau und deren Familie.

Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass sich eine junge Frau, welche bereits einem Mann versprochen ist, in Afghanistan alleine in der Öffentlichkeit bewegt und mehrmals einen Mann an seinem Arbeitsplatz in einem Geschäft besuchen und mit ihm regelmäßig unbeobachtet persönlichen Kontakt pflegen kann. Umso mehr als die junge Frau sogar die Tochter eines einflussreichen Mannes sein soll. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die angebliche Beziehung über ein Jahr lang unentdeckt geblieben sein soll, obwohl Freunde des Beschwerdeführers und die jüngere Schwester der jungen Frau davon gewusst hätten, jedoch anlässlich der angeblichen Flucht sofort entdeckt würde, weil das Paar im selben Ort gelebt hat. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen die erkennende Richterin zu überzeugen, dass die Abweichung in der Schilderung der Ereignisse, nämlich, dass er zuerst angegeben hat, vom Vater der jungen Frau bzw. dessen Leibwächtern geschlagen worden zu sein, auf einem Irrtum beruht.

Zusammengefasst waren die Aussagen des Beschwerdeführers zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung ausweichend und in der Chronologie der Abläufe unschlüssig. Er hat auf vorgehaltene Widersprüche sehr allgemein geantwortet, zB indem er darauf verwies, dass er sehr jung und unerfahren gewesen sei, wobei er damals bereits 20 Jahre alt gewesen ist.

Der Beschwerdeführer konnte die erkennende Richterin nicht überzeugen, dass er die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte. Er hat den Eindruck erweckt, dass die geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt, um - insbesondere durch die Behauptung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Machtposition des Vaters keinen staatlichen Schutz erhalten - der vorgebrachten privaten Verfolgung, einen politischen Aspekt zu verleihen und damit seine Erfolgschancen im Asylverfahren zu verbessern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.

Allerdings droht selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe keine Verfolgung aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. (siehe Ausführungen unter Punkt A. 3.2.)

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Allerdings droht selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe keine Verfolgung aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. Vorgebracht wurde die Verfolgung durch Privatpersonen, es fehlt ein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Fluchtgründen.

Die hier angeführte Bedrohung aufgrund der angeblichen gemeinsamen Flucht, richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit einem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer - selbst. Somit liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m. w.N.).

Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Dari-sprachigen Volksgruppe des Beschwerdeführers mit ca. 30 Prozent um die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppenund/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, ist nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Selbst wenn von einer aufgrund der machtpolitischen Stellung des Vaters der jungen Frau mangelnden Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen wäre, könnte in diesem zwar korrupten bzw. kriminellen Verhalten jedoch keine Asylrelevanz erblickt werden, weil kein Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis oder der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers bestünde.

Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit nicht von asylrelevanter Intensität.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, schon insofern Rechnung getragen wurde, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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