BVwG W124 1426752-1

W124 1426752-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1426752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1426752.1.00

Spruch

W124 1426752-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Indien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2012 an, Hindi als Muttersprache sowie Punjabi zu sprechen und zuletzt ohne Beschäftigung gewesen zu sein. Sein Vater und sein Bruder würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er selbst habe seine Reise für 300.000.- indische Rupien mit Hilfe eines Schleppers von XXXX aus organisiert. Er sei am XXXX per Flugzeug von Dehli mit einem vom Passamt XXXX ausgestellten indischen Reisepass ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er am XXXX für seinen Vater Medikamente habe besorgen wollen, als er beim Verlassen der Apotheke in XXXX eine Schießerei zwischen zwei Gruppen von unbekannten Leuten beobachtet habe. Eine Person sei verletzt liegen geblieben, während die anderen geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe den verletzten Mann ins Krankenhaus gebracht, woraufhin auch die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten den Mann beschrieben, der auf den Verletzten geschossen habe. Es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um den Sohn eines Parlamentsabgeordneten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe dann als Zeuge vor Gericht erscheinen sollen und sei dann bedroht worden, dass er umgebracht werde, falls er irgendetwas aussage. Die Polizei habe gewollt, dass er vor Gericht aussage. Aus Angst um sein Leben habe er Indien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er Schwierigkeiten mit dem Sohn des Parlamentsabgeordneten, wenn er in Indien vor Gericht aussage.

1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am XXXX, in der Sprache Punjabi gab er auf Befragen an, gesund zu sein. Seinen Pass habe der Schlepper, sonst habe er keine Dokumente.

Zur Frage nach seinen Gründen für die Ausreise, gab er an, gegen den Sohn eines MLA ausgesagt zu haben. Er sei nämlich unterwegs gewesen für seinen Vater Medizin zu besorgen, als er zwei Gruppen von Jugendlichen miteinander habe streiten sehen. Einer der Jugendlichen sei schwer verletzt gewesen, der Beschwerdeführer habe ihn ins Spital gebracht, wohin auch die Polizei gekommen sei. Sie hätte ein paar Männer festgenommen, jene, welche geschossen hätten. Der Beschwerdeführer sei Augenzeuge gewesen und seine Kleidung sei voll Blut gewesen, weil er den Verletzten ins Spital gebracht habe. Die Polizei habe von ihm verlangt, dass er aussage, welche Männer diesen verprügelt und auf diesen geschossen hätten. Er habe die Jacken der zwei Haupttäter wiedererkennen können. Das habe er der Polizei gesagt. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er Drohungen erhalten. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem von ihm belasteten Mann um den Sohn eines MLA handle. Sie seien eine sehr anständige Familie gewesen und hätten noch nie mit so etwas zu tun gehabt, sie hätten eine Bücherei besessen. Der Beschwerdeführer habe nur aus Menschlichkeit gehandelt. Die gegnerischen Jungen seien auch ins Geschäft gekommen und hätten gedroht, dass sie ihn, wenn er aussage, nicht davon kommen lassen würden. Zwei Mal seien der Beschwerdeführer und sein Vater umzingelt und verprügelt worden. Seine Familie habe beschlossen, den Beschwerdeführer woanders hinzuschicken, aber er habe keine Verwandten, weil sein Vater ein Einzelkind sei. Die Leute seien weiter ins Geschäft gekommen und die Drohungen hätten kein Ende genommen, deshalb habe er das Land verlassen. Die Auseinandersetzung habe sich am XXXX am XXXX in XXXX ereignet. Eine Woche nach seiner Aussage hätten die Drohungen und Übergriffe auf ihn begonnen und hätten sich innerhalb einer Woche ereignet. Er habe bei der Polizei angegeben unterwegs gewesen zu sein, als er auf zwei streitende Gruppen gestoßen sei. Dann seien alle weggelaufen und hätten den verletzten Jungen, den sie verprügelt hätten, zurückgelassen. Dies sei am XXXX gewesen, er habe den Jungen dann ins Spital gebracht, wohin auch die Polizei gekommen sei und seine Aussage aufgenommen habe. Dann seien die gegnerischen Burschen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen. Als seine Familie das blutdurchtränkte Hemd gesehen habe, sei er gefragt worden, was passiert sei, er habe von dem Vorfall erzählt. Zur Aufforderung, Details zu diesem Vorfall zu schildern, brachte er vor, bereits alle Details erzählt zu haben. Zwei Gruppen hätten sich gestritten und nur weil er geholfen habe, sei er in diese missliche Lage geraten. Zur wiederholten Aufforderung den Vorfall in allen Details zu schildern, wiederholte er, dass der Junge schwer verprügelt worden sei. Keiner habe ihm geholfen. Der Beschwerdeführer habe ihm aus Menschlichkeit geholfen. Auf die wiederholte Aufforderung den Vorfall in Details zu schildern, brachte er vor, alle Details gesagt zu haben. Er sage die Wahrheit, es sei auch zwei Mal geschossen worden. Zum Vorhalt, dass der Eindruck entstehe, dass er Fragen abwarte, brachte er vor, die Wahrheit zu sagen. Die beiden Gruppen hätten gestritten. Es sei der Sohn eines MLA gewesen. Diese seien sehr einflussreich und mächtig seien. Er habe eine Aussage gemacht und sei dann bedroht worden. Die MLA seien sehr mächtig, deshalb komme es zu Drohungen. Auf mehrfache Nachfrage gebe er an, dass sie ihn (den Verletzten) sehr verprügelt hätten. Sie hätten ihn sehr geschlagen und ihm auch die Finger mit einem Säbel blutig geschlagen. Die Gesetze in Indien seien ganz anders als hier; die MLA seien sehr mächtig und einflussreich. Zum Vorhalt, dass er ohne Fragestellung nichts erzählen könne, brachte er vor, dass die Apotheke bei der Kreuzung sei und als er herausgekommen sei, habe er zwei Gruppen streiten gesehen. Er habe niemanden von denen gekannt. Zum Vorhalt, dass es bei dieser Aussage nicht verwunderlich wäre, dass die Täter freigelassen worden seien, gab er an, dass sie dagegen berufen hätten. Er hätte einen Gerichtstermin gehabt. Auf Nachfrage gab er an, der MLA heiße XXXX

Zur Frage, wann er den Termin gehabt hätte, brachte er vor, eine Woche nach dem XXXX., diese seien auf Kaution freigekommen, sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht. Er wohne zehn Minuten zu Fuß von der Kreuzung entfernt. Er sei zu Fuß dort gewesen. Zur Frage, ob er die Jacken wiedererkannt habe, bejahte er dies und gab an, einer habe eine rote, der andere eine schwarze Jacke angehabt. Der eine sei groß und dick gewesen und habe einen Kinnbart gehabt; es sei auch geschossen worden. Auf die Frage, wie das abgelaufen sei, als er sie wiedererkannt habe, gab er an, dass sie Jacken beim Streit angehabt hätten, deswegen habe er sie wiedererkannt. Dann habe die Polizei alle festgenommen und in einer Reihe aufgestellt und habe er mit dem Finger gezeigt, wer den Jungen geschlagen habe. Sodann gab er auf Befragen an, vom Civil Hospital in XXXX zu sprechen. Auf Nachfrage erklärte er, dass dieXXXX im Industrial Area beim XXXX Tempel liege und das Spital bei der XXXX (3,5 km Entfernung). Zur neuerlichen Aufforderung alles im Detail zu beschreiben, nachdem er die Apotheke verlassen habe bis zu seiner Ankunft im Hospital, gab er an, dass er die Medikamente gekauft habe und vor die Apotheke (getreten) sei. Dann habe er gesehen, dass "die" streiten und einer geschossen habe. Nach dem Luftschuss seien alle weggelaufen, nur der Verletzte sei geblieben, er habe Säbelhiebe abbekommen und sich vor Schmerzen gewunden. Dann habe er ihn ins Spital gebracht und jemanden um Hilfe gebeten. Es seien dort viele Apotheken gewesen, aber keine habe ihn behandeln wollen, weil er ein Polizeifall gewesen sei. Als er mit ihm im Spital gewesen sei, sei die Polizei dorthin gekommen. Der Junge sei zur Behandlung weggebracht worden. Dann habe die Polizei von ihm verlangt, dass er sage, wer den Jungen verletzt habe. Der Junge lebe noch, er sage die Wahrheit, er glaube, dass dieser zwei Finger verloren habe. Auf den Vorhalt, dass er dann gar nicht der einzige Zeuge sei, gab er an, dass auch der Verletzte eine Aussage gemacht habe. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, eine Schießerei beobachtet zu haben, antwortete er, er habe zwei Schüsse gesehen. Zum weiteren Vorhalt, dass er eine Schießerei erwähnt habe, zwei Schüsse, einen Luftschuss und einen Schuss auf den Jungen, was nun richtig sei, antwortete er, dass er die Wahrheit sage. Zur erneuten Nachfrage, was nun richtig sei, gab er an, es seien zwei Luftschüsse gewesen. Zum Vorhalt, dass dies nun die fünfte Variante sei, gab er an, mit eigenen Augen gesehen zu haben, dass es Luftschüsse gewesen seien. Auf die Frage, wer der weitere Zeuge sei, gab er an, nur er selbst. Zur Frage nach der Beförderung des Verletzten ins Krankenhaus, gab er an, dass dieser im Auto befördert worden sei. Er habe einen Mann gebeten ins Spital zu fahren; zwei bis drei hätten nein gesagt, einer habe eingewilligt. Dieser habe (sie) ins Spital gebracht und sei dann weggefahren. Der Beschwerdeführer sei auf dem Rücksitz gesessen und sein Hemd sei blutig gewesen, der Junge habe große Schmerzen gehabt und sei dann mit einer Bahre weggebracht worden. Er sei an diesem Tag um 19 Uhr abends nach Hause gekommen. Er sei um 16 Uhr einkaufen gegangen. Er bestätigte, dass zwei namentlich genannte Schulen im Dorf seien. Von zu Hause sei er mit dem Motorrad zum Geschäft gefahren und dann zu Fuß zur Apotheke (gegangen). Vom Krankenhaus sei er mit dem Bus nach Hause gefahren, das Motorrad hätten die Eltern nach Hause (mit)genommen. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, zu Fuß gegangen zu sein, gab er an, er habe gemeint, vom Geschäft (aus); dieses sei in der Nähe der Apotheke, auch am XXXX, das XXXX. Auf den Vorhalt, dass sein Wohnort 5 km von der Apotheke entfernt sei, was nicht in zehn Minuten zu Fuß zu schaffen sei und dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass ein Ort an derselben Adresse zehn Minuten entfernt sei, gab er an, es sei nicht 5 km entfernt, ihn interessiere nicht, was da stehe. Auf den erneuten Vorhalt, dass er beide genannten Schulen bestätigt habe, gab er an, die Wahrheit zu sagen, ihre Bücherei sei fünf bis zehn Minuten von der Apotheke entfernt, zu Fuß seien es fünf Minuten. Auf die Frage, wann er zum zweiten Mal geschlagen worden sei, fragte er zunächst, wer und auf die wiederholte Frage, gab er an, da seien sei in seinem Geschäft gewesen. Zur wiederholten Frage brachte er vor, dass diese cirka eine Woche nach dem Vorfall begonnen hätten, zu ihnen nach Hause zu kommen. Das erste Mal sei er nicht geschlagen sondern bedroht worden, als er aus dem Spital herausgekommen sei. Die Gegenüberstellung sei im Spital gewesen. Befragt, was seinem Vater in diesem Zusammenhang geschehen sei, gab dieser an, dass er kränklich sei, weil er 80 Jahre (alt) sei. Sein Vater habe mit seiner Fluchtgeschichte nichts zu tun, er habe nur Angst bekommen, als sie zwei Mal gekommen seien und ihn bedroht und geschlagen hätten. Den Vorhalt, dass er angegeben habe zwei Mal geschlagen worden zu sein, dass er mit seinem Vater umzingelt und verprügelt worden sei, verneinte er und brachte vor, diese seien einmal im Geschäft gewesen und hätten ihn bedroht, einmal hätten sie ihn verprügelt und als sie ihn verprügelt hätten, sei sein Vater dabei gewesen. Er sei zwei Mal bedroht und einmal geschlagen worden. Auf die Frage, wann die drei Vorfälle gewesen seien, gab er an, der erste als er aus dem Spital gekommen sei, der zweite im Geschäft, da sei sein Vater dabei gewesen. Beim dritten Mal sei er auf dem Weg nach Hause gewesen, an das Datum könne er sich nicht erinnern. Zum Vorhalt, dass der Eindruck entstehe, dass er Fragen abwarte, um eine passende Antwort geben zu können, beharrte er darauf, die Wahrheit zu sagen. Befragt, wie es sich mit den Schüssen verhalten habe, antwortete er, zwei Gruppen hätten miteinander gestritten, es habe zwei Luftschüsse gegeben und Säbelattacken. Er sei Zeuge des Streits gewesen. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe bedroht worden zu sein, als er wieder zu Hause gewesen sei, vom Spital habe er nicht (gesprochen), gab er an, nie erwähnt zu haben, dass er zu Hause bedroht worden sei, er sei im Geschäft und als er aus dem Spital gekommen sei bedroht worden. Zum Vorhalt, dass seine Angaben widersprüchlich, nicht glaubhaft seien und beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, sowie nach Vorhalt der Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das einvernehmende Organ hier geboren sei und einmal eine Woche in einem asiatischen Land verbringen sollte, danach könnten sie weiterreden und dann würde er ihm Fragen stellen. Weitere Angaben wolle er nicht machen. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung, habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Er besuche in Österreich keine Vereine und keine Bildungseinrichtungen.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Nach Feststellungen zu Indien und zum Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Zeuge zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen ausgesagt und einen Verletzten ins Krankenhaus gebracht zu haben und deshalb verfolgt zu werden, sei sehr oberflächlich gewesen und im Telegrammstil erstattet worden. Es sei ihm im Wesentlichen nicht möglich gewesen, ein zusammenhängendes und plausibles Vorbringen zu erstatten. Etwa sei die variantenreiche Darstellung zu den erfolgten Schüssen anzuführen: Hiezu habe er in der Erstbefragung vorgebracht, dass er eine Schießerei beobachtet hätte, vor dem Bundesasylamt jedoch angegeben, zwei Schüsse, einen Luftschuss und einen auf den Jungen, und schließlich, dass er zwei Luftschüsse wahrgenommen habe. Auch habe er (zunächst) angegeben, zwei Mal geschlagen worden zu sein sowie dass er und sein Vater umzingelt und verprügelt worden seien, jedoch (später) behauptete, dass er nur einmal geschlagen worden sei und sein Vater gar nicht beteiligt gewesen wäre. Ferner habe er auch zunächst angegeben, erst bedroht worden zu sein, als er vom Krankenhaus heimgekehrt sei, und später vorgebracht, bereits beim Verlassen des Krankenhauses bedroht worden zu sein. Auch habe er zunächst angegeben, von zu Hause zehn Minuten zur Apotheke gegangen zu sein. Letztlich habe er vorgebracht mit dem Motorrad bis zum Geschäft gefahren und von dort 10 Minuten zur Apotheke gegangen zu sein. Insgesamt seien seine Angaben nicht glaubwürdig gewesen und sei sein Vorbringen daher nicht geeignet, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Es hätten sich auch keine sonstigen Abschiebungshindernisse ergeben, er sei gesund und könne in Indien sein Auskommen allenfalls durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten finden, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Österreich habe er keine Verwandten, besuche keine Bildungseinrichtungen und habe keine sonstigen Bindungen an Österreich und halte sich erst seit Kurzem hier auf, sodass nach einer Gesamtabwägung der Interessen seine Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ausführliche Begründung binnen 14 Tagen nachgereicht werde. Beantragt wurde, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, festzustellen, dass er Flüchtling, seine Abschiebung und Ausweisung unzulässig seien und ihm eventuell gemäß § 8 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

1.7. Mit der am XXXX eingelangten "ergänzenden Stellungnahme" zur Beschwerde wurde diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig; die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, sonst hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass diese den Beschwerdeführer nicht schützen könne. Hiezu wurde ein Bericht von Human Rights Watch 2009 zu Missständen in der indischen Polizei zitiert und ausgeführt, dass daraus hervorgehe, dass diese tatsächlich nicht immer in der Lage sei die indischen Bürger zu schützen. Weiters wurden Berichte zu Misshandlungen durch die Polizei, zu den Haftbedingungen und zur Korruption zitiert. Ferner habe die Behörde nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz in eventu die Behebung der Ausweisung in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und jedenfalls die Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof.

1.8. Mit Schreiben vom 23.05.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte betreffend Indien sowie die vom Asylgerichtshof angenommenen Sachverhalte zu seinen persönlichen Verhältnissen zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu von zwei Wochen eingeräumt.

1.9. Mit Schreiben vom 17.06.2013 nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen betreffend Indien Stellung und führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Eine Übersiedlung (ein Untertauchen) in ganz Indien sei nicht zumutbar, da im großen Staat Indien sowohl sprachliche als auch kulturelle große Unterschiede eine Übersiedlung unmöglich machen. Ein Untertauchen in einer sprachlich und kulturell völlig anders gearteten Region sei nicht möglich, weil er dort als Fremder sofort auffallen würde und eine für eine Existenzmöglichkeit notwendiges Fuß fassen deswegen nicht durchführbar sei. Zur persönlichen Situation wurde dann dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer als Landwirt, Selbständiger mit Reifenreparaturwerkstatt oder mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr verdienen könne, wozu anzuführen sei, dass er im Falle einer innerstaatlichen Neuansiedlung kein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück mehr hätte, selbiges treffe sinngemäß auch auf die Reifenreparaturwerkstatt etc. zu. Mit Gelegenheitsarbeiten wäre der BF nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die theoretisch möglichen Gelegenheitsarbeiten würden fast gänzlich unter unmenschlichen Arbeitsbedingungen verrichtet und reichten nicht aus, um sein finanzielles Auskommen zu finden. Die in den Länderfeststellungen beispielweise genannten Arbeiten als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter und Rikschafahrer reichten nicht zur Deckung der notwendigsten Grundbedürfnisse aus. Die politische Lage im Punjab sei aktuell sehr unstabil und die menschenrechtliche Situation äußerst fragwürdig. Diese Situation lege der indische Politiker, Schriftsteller, UNO-Kommunikationsdirektor Shashi Tharoor in seinem im Juni 2009 erschienenen Buch "India: From Midnight to the Millennium and Beyond" dar. Im Falle der Rückkehr könne er seine elementarsten Bedürfnisse, wie ausreichend Kleidung, Nahrung, Obdach, medizinische Versorgung, Trinkwasser und sanitärer Einrichtungen etc. nicht befriedigen. Staatliche Einrichtungen oder sonstige Stellen, die zur Wiedereingliederung von Rückkehrern helfen würden, seien in seiner Heimat nicht vorhanden. Seine Rückkehrsituation würde eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung bedeuten. Es bliebe ihm nichts anderes übrig, als in einem Armen- bzw. Slumviertel irgendwo in Indien Unterschlupf zu suchen, er könne keine Nahrung erhalten und hätte keinen Zugang zu ausreichend sauberem Trinkwasser. Gegenteiliges werde in den vom Asylgerichtshof verwendeten und aufgelisteten Länderberichten behauptet. Sein Heimatland wäre jedenfalls verpflichtet, generell und in seinem persönlichen Fall für ausreichend sauberes Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen zu sorgen. Da dies nicht der Fall sei, müsse auch hier der internationale Schutz seitens Österreichs wirksam werden. Beigelegt war ein Artikel mit der Überschrift "Recht auf Wasser als Menschenrecht". Nur durch eine mündliche Einvernahme könne der BF beweisen, dass sein Vorbringen wahr sei. Konkrete Recherchen hätten durch das BAA nicht stattgefunden, sodass es keine Basis für eine ordnungsgemäße Plausibilitätskontrolle gegeben habe. Eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht liege gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer beziehe keine staatlichen oder sozialen Geldaushilfen, sondern verdiene seinen bescheidenen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei unbescholten. Der Beschwerdeführer sei freundlich, hilfsbereit und arbeite erfolgreich an seiner Integration, schrecke nicht vor anstrengender Arbeit zurück, habe keine Schulden und komme mit seinem Budget aus. Es sei eine sehr günstige Zukunftsprognose vorhanden. Menschen wie den BF benötige die Republik Österreich dringend.

1.10. Zu den ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX Stellung und stellte fest, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, neben kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten sich Personen wie der Beschwerdeführer sich nicht in anderen Landesteilen frei bewegen könnten, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien, zB seien radikal Hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen sehr einflussreich und komme es dadurch regelmäßig zu Ausschreitungen, insbesondere gegen "Einwanderer" aus dem Norden. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre außerhalb seiner Heimatregion extrem prekär, weil er lange abwesend gewesen sei und familiäre und soziale Kontakte gänzlich fehlten. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass dieser wünsche, sich zu integrieren; er arbeite als Zeitungszusteller und mähe Rasen und ähnliches. In Indien habe er keine Verwandten mehr, welche ihm soziale Anknüpfungspunkte ermöglichen würden.

1.7. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Hindi.

ER an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Hindi.

ER befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Ich bin gesund und kann der heutigen Verhandlung folgen.

[...]

ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort sowie ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, StA.: Indien. Ich habe im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Punjab gelebt.

ER: Haben Sie in Indien auch noch an einer anderen als von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF: Nein nicht direkt, ich bin von XXXX ausgereist.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, ich habe dort mit meinem Vater und Bruder gelebt. Meine Mutter ist verstorben.

ER: Sind Sie mit den von Ihnen angegebenen Personen noch in Kontakt?

BF: Mein Vater ist auch letztes Jahr verstorben und mit meinem Bruder habe ich ab und zu Kontakt.

ER: Wie geht es Ihren Bruder?

BF: Am Telefon sagt er, dass es ihm gut geht.

ER: Lebt Ihr Bruder noch an Ihrer Heimatadresse?

BF: Ja.

ER: Haben Sie über Ihren Bruder hinaus noch Verwandte in Indien?

BF: Ich habe nur noch eine Tante väterlicherseits.

ER: Wo wohnt die?

BF: Sie wohnt in XXXX. In der SiedlungXXXX.

ER: Halten Sie die Angaben, die Sie beim BAA bzw. bei der Polizei gemacht haben aufrecht. Sind diese korrekt?

BF: Ja.

ER: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie?

BF: Nach meinem Schulabschluss, nach der 12. Klasse, habe ich drei Jahre ein College absolviert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Ich habe eine Berufsausbildung als "Data Operator".

ER: Was genau ist das?

BF: Das hat mit Computer zu tun. Ich bin Programmierer.

ER: Wo haben Sie gearbeitet?

BF: Mein Vater hatte ein Büchergeschäft, dort habe ich gearbeitet.

ER: Haben Sie in Indien, als Sie noch an Ihrer Heimatadresse gewohnt haben, ausreichend zu trinken gehabt?

BF: Nein. Das Trinkwasser war sehr schmutzig und wir bekamen dadurch viele Probleme.

ER: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF: Von meiner Geburt bis zur Ausreise.

ER: Haben Sie dort immer das Wasser getrunken?

BF: Ja, ich musste dieses Wasser trinken, obwohl es verschmutzt war.

ER: Haben Sie dort Mineralwasser auch getrunken?

BF: Nein, weil Mineralwasser dort sehr teuer ist. Wir haben das Leitungswasser gekocht und getrunken.

ER: Hat es dann noch Probleme gegeben, nachdem Sie das Wasser abgekocht haben.

BF: Es gab trotzdem Probleme, das Wasser hat nicht gut geschmeckt. Wir wurden dadurch krank bzw. hatten wir Halsweh.

ER: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Von XXXXbin ich nach XXXX geflogen.

ER: Hat es bei der Ausreise aus Indien irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein.

ER: Hat es mit der Polizei oder Behörden bei der Ausreise Probleme gegeben?

BF: Nein, sie haben lediglich mein Visum für XXXX gesehen und so konnte ich ausreisen.

ER: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist?

BF: Ja.

ER: Wieviel haben Sie für diesen Schlepper bezahlt?

BF: Das weiß ich nicht, mein Vater hat diesen Schlepper organisiert und bezahlt.

ER: War das viel Geld?

BF: Ich denke schon.

ER: Was arbeitet Ihr Bruder?

BF: Er betreibt dieses Büchergeschäft.

ER: Wie groß ist dieses Büchergeschäft?

BF: Es ist ein kleines Geschäft.

ER: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Ein, zwei Tage.

ER: Sind Sie direkt von Ihrer Heimatadresse nach XXXX gefahren?

BF: Ja.

ER: Warum sind Sie in XXXX nicht länger geblieben?

BF: Ich wurde auch in XXXX gesucht aufgrund einer Zeugenaussage die ich gemacht habe. Ich hatte Angst dort länger zu bleiben.

ER: Haben Sie noch weitere Unterlagen, die Sie bezüglich Ihres Fluchtvorbringens vorlegen wollen?

BF: Nein, alle meine Unterlagen wurden vom Schlepper vernichtet.

ER: Warum haben Sie Indien verlassen?

BF: Ich habe gegen einige Männer ausgesagt, deswegen musste ich Indien verlassen.

ER: Können Sie mir das näher ausführen, was der Grund Ihrer Flucht war.

BF: Ich war eines Tages mit meinem Vater unterwegs. Wir wollten Medikamente kaufen. Auf einer Kreuzung namens XXXX habe ich einen Streit zwischen zwei Gruppierungen gesehen. Ein Mann wurde durch Schüsse schwer verletzt und ich habe ihn ins Spital gebracht. Als ich dann von dort zurückkommen wollte, wurde ich von der Polizei aufgefordert, diejenigen zu identifizieren, welche die Schüsse abgefeuert haben. Ich habe diese anhand ihrer Jackenfarbe identifiziert. Ich habe diese Leute nicht gekannt und später habe ich erfahren, dass der Vater einer dieser Männer ein MLA ist. Dieser hat mich bedroht, dass er mich umbringen würde, wenn ich gegen seinen Sohn aussagen würde. Dieser verletzte Mann ist im Spital verstorben und die Polizei wollte, dass ich bei der Gerichtsverhandlung eine Aussage mache. Die Handlanger des Vaters haben in unserem Geschäft randaliert. Ich wurde auch mit einem Baseball-Schläger geschlagen. Ich bekam auch Morddrohungen. Diese sind auch zu uns nach Hause gekommen und haben uns beschimpft. Mein Vater bekam Angst um mein Leben, deswegen organisierte er meine Ausreise aus Indien.

ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie das Opfer ins Spital gebracht hätten und als Sie von dort zurückkommen wollten, wurden Sie von der Polizei aufgefordert, diejenigen zu identifizieren, welche die Schüsse abgefeuert haben. Wo war der Ort, an dem Sie von der Polizei aufgefordert wurden, die Täter zu identifizieren?

BF: Das war noch im Spital, als ich das Spital verlassen wollte.

ER: War die Polizei schon im Spital, als Sie dort waren?

BF: Die Polizei ist erst später gekommen. Sie haben einige Männer verhaftet und diese waren auch mit.

ER: Hat das Opfer zu dem Zeitpunkt als die Polizei gekommen ist, noch gelebt?

BF: Ja, er hat noch gelebt, aber sein Zustand war sehr kritisch.

ER: Was heißt das?

BF: Er hat sehr viel Blut verloren, deswegen war sein Zustand sehr kritisch.

ER: War er noch bei Bewusstsein?

BF: Nein er war ohnmächtig.

ER: Wissen Sie, ob er dann noch einmal das Bewusstsein erlangt hat?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe ihn danach nicht wieder im Spital besucht. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass er verstorben ist.

ER: Wann haben Sie das gelesen?

BF: Das war binnen einer Woche, von dem Zeitpunkt an, als er ins Spital kam.

ER: Von dem Umstand, dass das Opfer verstorben wäre, haben Sie weder bei der Polizei noch beim BAA erwähnt.

BF: Doch, ich habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch beim BAA dies erwähnt.

ER: Wann hat die Auseinandersetzung stattgefunden?

BF: Das war im März XXXX, aber das genaue Datum weiß ich nicht.

ER: Warum wissen Sie das nicht mehr?

BF: Ich war unter Stress, ich habe das Datum vergessen.

ER: Wo haben Sie sich denn aufgehalten, als Sie den Streit beobachtet haben?

BF: Ich war alleine auf dem Motorroller unterwegs und wollte für meinen Vater Medikamente aus der Apotheke holen.

ER: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie den Streit beobachtet haben?

BF: Ich war bereits bei dieser Apotheke, ich bin dort gestanden.

ER: Was heißt, Sie waren bei der Apotheke?

BF: Ich war beim Haupttor dieser Apotheke. Die Apotheke war auch an dieser Kreuzung.

ER: Waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie diesen Vorfall beobachtet haben, beim Hinein- oder beim Hinausgehen aus der Apotheke.

BF: Das war beim Hinausgehen, ich habe bereits die Medikamente gekauft.

ER: Wie hat die Apotheke geheißen?

BF: Diese Apotheke hieß XXXX.

ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie mit Ihrem Vater unterwegs gewesen wäre, als Sie die Medikamente gekauft hätten. Jetzt sagen Sie, dass Sie alleine gewesen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Mein Vater war nicht dabei, er war zu Hause, ich wollte seine Medikamente kaufen.

ER: Ist diese Kreuzung stark befahren?

BF: Normalerweise ja, aber zu diesem Zeitpunkt war es nicht viel befahren.

ER: Wann waren Sie an dieser Kreuzung?

BF: Es war am Abend, aber ich habe die Uhrzeit vergessen.

ER: Wann in etwa?

BF: ich weiß es nicht, ich habe nicht auf die Uhr geschaut.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie um 16.00 Uhr einkaufen gegangen wären. Heute sagen Sie, dass Sie gar nicht auf die Uhr geschaut hätten.

BF: Das was ich heute gesagt habe, ist die Wahrheit.

ER: Wann sind Sie an diesem Tag, nach diesem Vorfall, nach Hause gekommen?

BF: Ca. 19.00 Uhr.

ER: Wie hat sich dieser Vorfall, diese Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen abgespielt?

BF: Ich weiß nicht was der Hintergrund dieser Auseinandersetzung war, aber sie haben gefeuert und sie haben dann diesen Mann auch mit einem Schwert attackiert. Seine Finger haben geblutet. Sie haben auf seine Finger mit dem Schwert geschlagen.

ER: Das ist jetzt sehr oberflächlich. Bitte schildern Sie mir genau diese Auseinandersetzung.

BF: Als ich von der Apotheke herausgekommen bin, habe ich gesehen, dass zwei Gruppierungen miteinander gestritten haben und einander beschimpft haben. Dann wurde von einer Gruppe in die Luft gefeuert. Daraufhin sind die Leute von der gegnerischen Gruppierung geflüchtet, aber einer ist gestürzt. Dann wurde er von dieser Gruppe, die in die Luft geschossen haben, attackiert. Wie gesagt, sie haben ihn mit einem Schwert auf die Finger geschlagen und verletzt. Er hat sehr viel geblutet. Dann sind diese Männer geflüchtet. Niemand hat diesem verletzten Mann geholfen, deswegen bin ich zu ihm gegangen. Dieser Mann hatte sehr große Schmerzen und hat geschrien. Mit Hilfe eines Passanten habe ich ihn in ein Auto "Rickshaw" gesetzt und ins Spital gebracht.

ER: Haben die Männer das Opfer angeschossen?

BF: Nein.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass die Polizei von Ihnen verlangt hätte zu sagen, welche Männer das Opfer verprügelt bzw. dieses angeschossen hätten.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

ER: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie den Polizisten den Mann beschrieben haben, der auf den Verletzten geschossen hat.

BF: Ja, das stimmt, das habe ich auch heute gesagt. Ich habe ihn anhand seiner Jacke erkannt.

ER: Wie viele Personen waren an diesem Streit oder Auseinandersetzung beteiligt?

BF: Von der Seite der Angreifer waren vier oder fünf Männer beteiligt, diese wurden von der Polizei verhaftet. Wie viele von der anderen Seite dabei waren, kann ich nicht sagen, denn bis auf den einen Verletzten sind alle Leute geflüchtet.

ER: Waren außer Ihnen noch andere Leute zu diesem Zeitpunkt auf der Straße (außer die Beteiligten)?

BF: Ja, es hat eine Sammlung an Menschen gegeben, die diesen Verletzten umringt haben.

ER: Woher sind diese Leute gekommen?

BF: Das waren Passanten oder Geschäftsleute von den Geschäften dort.

ER: Wurden diese Personen auch von der Polizei einvernommen?

BF: Nein, keiner von denen wurde von der Polizei einvernommen.

ER: Woher wissen Sie das?

BF: Als die Polizei mit den verhafteten Männern ins Spital kam, war ich der Einzige dort der ausgesagt hat.

ER: Woher wissen Sie, dass nicht auch andere Personen einvernommen worden sind?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe diesen verletzten Mann ins Spital gebracht, ich weiß nicht, was danach passiert ist.

ER: Wurde das Opfer am Tatort erstversorgt?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Die Leute sind alle ängstlich und wollen einen Verletzten nicht helfen, weil sie dann später vor der Polizei aussagen müssen und niemand will das.

ER: Haben die Apotheker eine Erstversorgung vorgenommen?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Weil jeder Angst vor der Polizei hat und möchte in solchen Vorfällen nicht involviert werden.

ER: Ist die Rettung gerufen worden?

BF: Nein, es wurde keine Rettung angerufen, die Rettung kommt so wie so nicht.

ER: Haben Sie die Rettung angerufen?

BF: Nein, ich habe auch die Rettung nicht angerufen, aber ich habe diesen Mann ins Spital gebracht.

ER: Warum haben Sie die Rettung nicht angerufen?

BF: Die Rettung braucht im Normalfall viel länger, als wenn ich ihn ins Spital gebracht habe.

ER: Haben Sie die Täter wieder erkannt?

BF: Ja, ich habe alle anhand ihrer Jacken wiedererkennen können.

ER: Wie haben Sie der Polizei die Täter beschrieben?

BF: Die Polizei hat diese Männer vor mir in einer Linie hingestellt und ich habe sie alle als Täter erkannt.

ER: Wie haben sie ausgeschaut?

BF: Alle haben unterschiedlich ausgeschaut, einer war übergewichtig, einer sehr groß.

ER: Das ist sehr allgemein, können Sie die Täter genauer beschreiben?

BF: Ich musste sie nicht beschreiben, weil sie vor mir gestanden sind. Ich bin zu denen gegangen und habe gesagt, der und der war dabei.

ER: Warum haben Sie die Täter anhand der Jacken erkannt?

BF: Weil es kalt war und die haben Jacken angehabt.

ER: Welche Jacken haben sie angehabt?

BF: Normale Jacken mit verschiedenen Farben, wie z.B. blau und grün.

ER: Wer von den Tätern hat welche Jacke mit welcher Farbe getragen?

BF: Zwei oder drei haben schwarze Jacken getragen. Der Mann der ihn mit dem Schwert verletzt hat, trug eine blaue Jacke.

ER: Beim BAA haben Sie hinsichtlich des Wiedererkennens der Täter anhand der Jacken gesagt, dass einer davon eine rote Jacke getragen hätte. Von dem haben Sie heute nichts erwähnt. Außerdem haben Sie gesagt, dass ein anderer eine schwarze Jacke getragen hätte und heute sagen Sie, dass zwei oder drei der Täter eine schwarze Jacke getragen hätten.

BF: Bei der Einvernahme vor dem BAA wurde ich da nicht bezüglich der Farben der Jacken befragt.

ER: Wer hat das Opfer ins Krankenhaus gebracht?

BF: Ich.

ER: Wie haben Sie das Opfer ins Krankenhaus gebracht?

BF: Ich habe es mit einem Auto "Rickshaw" ins Krankenhaus gebracht.

ER: Wie haben Sie das bewerkstelligt, dass Sie das Opfer in das "Rickshaw" gebracht haben?

BF: Mit Hilfe von einem Passanten habe ich ihn aufgehoben und ihn ins Auto "Rickshaw" gesetzt und bin neben ihm gesessen.

ER: Wer hat dieses Auto gefahren?

BF: Der Fahrer dieses Auto "Rickshaw" ist gefahren.

ER: Hat der Passant, der Ihnen geholfen hat, das Opfer in das Auto "Rickshaw" zu bringen, den Vorfall auch beobachtet?

BF: Ja.

ER: Wissen Sie noch, wie viele Schüsse insgesamt abgefeuert wurden?

BF: Ich habe sie nicht gezählt, sie haben in die Luft geschossen.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass es sich um zwei Luftschüsse gehandelt hätte und diese mit eigenen Augen gesehen hätten. Heute sagen Sie, dass Sie nicht gezählt hätten, wie oft in die Luft geschossen wurde.

BF: Ich habe keine Schüsse gezählt, ich habe mich darauf konzentriert, diesen Mann zu helfen.

ER: Hat das Opfer eine Aussage bei der Polizei gemacht?

BF: Zu diesem Zeitpunkt nicht, weil er ohnmächtig war.

ER: Wann war das Opfer ohnmächtig?

BF: Der war bereits ohnmächtig, als ich ihn ins Auto gesetzt habe.

ER: War er dann noch einmal beim Bewusstsein?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe ihn danach nicht kontaktiert.

ER: Wann haben Sie ihn nicht mehr kontaktiert?

BF: Das letzte Mal als ich ihn gesehen habe, war, als ich ihn ins Spital gebracht habe, danach habe ich ihn nicht mehr gesehen.

ER: War er zu diesem Zeitpunkt noch einmal beim Bewusstsein?

BF: Nein, er war ohnmächtig.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass das Opfer auch eine Aussage gemacht hätte. Wie ist das möglich, wenn das Opfer von dem Zeitpunkt an, von dem Sie es ins Krankenhaus gebracht haben, bis zu Ihrem Verlassen ohnmächtig war?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

ER: Wo waren Sie, bevor Sie in die Apotheke gefahren sind?

BF: Ich war davor in unserem Geschäft und ich wollte die Medikamente kaufen und dann nach Hause fahren.

ER: Hat Ihr Geschäft die gleiche Adresse wie Ihr Wohnort?

BF: Unser Geschäft ist im Stadtteil XXXX, das ist in der Nähe vom Vorfallsort.

ER: Wie sind Sie vom Geschäft zur Apotheke gelangt?

BF: Zu Fuß.

ER: Wie sind Sie ins Geschäft gelangt?

BF: Zu Fuß.

ER: Von wo aus sind Sie weggegangen, als Sie ins Geschäft gegangen sind?

BF: Von meinem Geschäft bin ich zu dieser Apotheke zu Fuß gegangen.

ER: Wo waren Sie vorher, bevor Sie in Ihrem Geschäft waren?

BF: Ich bin mit dem Motorroller in unser Geschäft gefahren und wollte mit dem Motorroller auch nach Hause fahren, aber ins Geschäft bin ich zu Fuß gegangen. Dort sind keine Treppen.

ER: Das verstehe ich nicht. Sie sagen einerseits ich bin mit dem Motorroller ins Geschäft gefahren und wollte mit dem Motorroller auch nach Hause fahren, andererseits sagen Sie, dass Sie zu Fuß gegangen sind!

BF: Ich bin von meinem Geschäft bis zum Haupteingang der Apotheke mit dem Motorroller gefahren. Dann habe ich diesen Motorroller vor die Apotheke auf die Straße gestellt, dann bin ich zu Fuß in die Apotheke gegangen.

ER: Wie sind Sie in Ihr eigenes Geschäft gelangt?

BF: Ich bin von zu Hause mit dem Motorroller gefahren, wie jeden Tag.

ER: Warum ist Ihnen eigentlich gedroht worden?

BF: Der verletzte Mann ist verstorben und ich hätte beim Gericht eine Zeugenaussage machen müssen.

ER: Wer hat Ihnen gedroht?

BF: Der Täter hat mich bedroht, er war der Sohn von einem MLA.

ER: Was ist ein MLA?

BF: Der ist ein sehr mächtiger Politiker, der von der Bevölkerung gewählt wurde und hat einige Bezirke unter sich.

ER: Wie heißt dieser MLA?

BF: XXXX.

ER: Wie oft wurden Sie bedroht und von wem?

BF: Ich wurde zwei- oder dreimal telefonisch bedroht. Zweimal sind einige Männer in mein Geschäft gekommen und haben dort randaliert und mit den Büchern rumgeschmissen. Ich wurde auch von dem MLA bedroht.

ER: Inwiefern?

BF: Er sagte, falls ich gegen seinen Sohn aussagen würde, wäre mein Leben in Gefahr. Dass ich auch umgebracht werde, wie der andere Verletzte.

ER: Haben Sie die Drohungen angezeigt?

BF: Ja, ich habe das der Polizei gesagt, sie haben gesagt, mach dir keine Sorgen, aber in der Tat ist die Polizei mit diesem MLA verbunden.

ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst um mein Leben, weil dieser Politiker sitzt in der Regierung.

ER: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich verteile Werbezettel und an Wochenenden hänge ich die Zeitungsständer von der Firma Mediaprint auf und nehme sie wieder ab.

ER: Sind Sie in Österreich verheiratet?

BF: Nein.

ER: Sind Sie in Indien verheiratet?

BF: Nein.

ER: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

ER: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen begangen, wie z.B. Alkohol am Steuer?

BF: Nein, ich trinke keinen Alkohol und ich habe keinen Führerschein.

ER: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ich habe einen österr. Freund namens Andi und zwei, drei indische Freunde.

ER: Wie heißt "Andi"?

BF: Ich nenne ihn nur Andi, mehr weiß ich nicht.

ER: Wo wohnt er?

BF: XXXX, Hausnummer weiß ich nicht. Die Gasse heißt XXXX

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein, ich bin nicht verheiratet.

ER: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

ER: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich lese ein Buch in Deutsch.

Anmerkung der Dolmetscherin: Er meint, er lernt Deutsch mit Hilfe eines Buches.

ER: Wie heißt dieses Buch?

BF: Lern Du Deutsch.

ER: Können Sie Deutsch?

BF: Ja, ein wenig.

ER: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nur ein bisschen, nicht sehr gut.

ER: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ja,

ER: Wie gut verstehen Sie Deutsch?

BF: Ich verstehe Deutsch, wenn die Leute langsam reden. Mein Freund Andi hilft mir, Deutsch zu lernen.

ER: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Ich habe über die Caritas versucht einen Deutschkurs zu machen, aber sie haben gesagt, ich soll warten.

ER: Sind Sie gesund? Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

BF: Ich habe oft Nasenbluten, ansonsten bin ich gesund.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 XXXX und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in XXXX ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In XXXX wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

Mag. XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, XXXX, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Dazu gebe ich an, dass diese Länderfeststellungen jeder anhand der Informationen übers Internet erstellen kann, aber die tatsächliche Situation in Indien kann man nur dadurch erfahren, indem man dort lebt und den Alltag dort verbringt. Erst dann kann man zu einem Erkenntnis kommen, es ist alles wahr, was ich gesagt habe. In Österreich habe ich alle Menschenrechte, die ein Mensch bekommen soll und dafür bedanke ich mich.

ER fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

BFV legt eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 09.12.2014 vor. Diese wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen.

ER: Nehmen Sie derzeit Medikamente?

BF: Nein. "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und war im Herkunftsstaat in einem namentlich genannten Dorf im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist (bis auf eine Gastritis und Nasenbluten) weitgehend gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien eine Ausbildung als Programmierer abgeschlossen und bereits im Büchergeschäft seines Vaters erwerbstätig war. Er verfügt neben seiner Schulbildung über verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi) und sein Bruder und eine Tante leben noch in Indien. Seine Eltern sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet, spricht nur ein bisschen Deutsch, verteilt am Wochenende Zeitungsständer und nimmt sie wieder ab, ist unbescholten und hat in Österreich auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er verfügt über keinen österreichischen Freundeskreis. Er verfügt trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Ösaterreich nur über geringe Deutschkenntnisse. Er nimmt keine Medikamente. Er lebt im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder.

1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer Aussage gegen den Sohn eines Parlamentsabgeordneten zu einer zufällig von ihm beobachteten gewalttätigen Auseinandersetzung zweier Gruppen Jugendlicher, infolge derer er einen Verletzten ins Krankenhaus brachte, bedroht und verprügelt wurde.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi. Dass zum Freundeskreis ein österreichischer Staatsbürger zählt, konnte das BVwG nicht folgen, als dieser in der Verhandlung weder in der Lage war den Familienname noch die genaue Wohnadresse seines Freundes anzugeben.

2.2.2. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Berufs- und Schulausbildung des Beschwerdeführers.

2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat-neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Überdies kann der allgemein in den Raum gestellten Behauptung, dass im Rahmen der Länderfeststellungen nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, nicht gefolgt werden.

Den in der Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gemachten Ausführungen zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer über eine indische Schul- und Berufsausbildung als Programmierer verfügt und neben seiner Muttersprache Hindi jedenfalls noch Punjabi beherrscht, weshalb die Ausführungen des Vertreters, dass er als Landwirt bzw. als Selbständiger mit Reifenreparaturwerkstatt diesfalls kein Auskommen hätte, offensichtlich nicht den Beschwerdeführer betreffen. Dass die genannten Gelegenheitsarbeiten nicht zur Deckung der notwendigsten Grundbedürfnisse in Indien ausreichen, stellt ferner eine nicht hinreichend belegte Behauptung dar, die nicht im Einklang mit den Länderberichten steht, wonach eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt ist und vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, welche auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden können. Auch die Behauptung, dass er keinen Zugang zu ausreichend sauberem Trinkwasser hätte, geht ins Leere, weil in Indien nach seinen eigenen Angaben auch Mineralwasser zur Verfügung steht bzw. er bis zu seiner Ausreise stattdessen abgekochtes Wasser verwendete. Die weiters behauptete Verpflichtung Indiens, für den Beschwerdeführer für ausreichend sauberes Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen zu sorgen bzw. eine Verpflichtung Österreichs im Fall der Unterlassung dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren, kann den Bestimmungen des maßgeblichen Asylgesetzes nicht entnommen werden. Nach Auffassung des BVwG ist es dem arbeitsfähigen und gut ausgebildeten Beschwerdeführer durchaus zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit für die Abdeckung seiner Bedürfnisse (Nahrung, sauberes Wasser, Sanitäranlagen, Kleidung und Unterkunft) selbst zu sorgen. Auch die nicht belegten Behauptungen zur Einschränkung der Reisefreiheit in der Stellungnahme vom XXXX finden in den aktuellen Länderberichten zu Indien keine Deckung, da in Indien die volle Bewegungsfreiheit der Bürger gewährleistet ist, es einem Polizeibeamten nicht einmal im Punjab möglich ist, den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln und sich der Beschwerdeführer auch durchaus auch in einer Großstadt wie etwa New Dehli niederlassen könnte. Dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers außerhalb seiner Heimatregion auf Grund seiner langen Abwesenheit und dem Fehlen familiärer und sozialer Kontakte prekär sei, ergibt sich aus den Länderberichten ebenfalls nicht und steht auch nicht im Einklang mit seinen Angaben über seine Verwandten in Indien. Allein der Wunsch nach Integration in Österreich ist für die Gewährung von internationalem Schutz bzw. für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ausreichend.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt, wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG, in Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegengehalten, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte.

3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und dass es daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien wegen einer Aussage gegen den Sohn eines Parlamentsabgeordneten bedroht bzw. verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. So widersprach sich der Beschwerdeführer fortwährend in unglaubwürdiger Weise im Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, indem er etwa beim Bundesasylamt behauptete, er sei Zeuge einer Schießerei zwischen zwei Gruppen von unbekannten Leuten geworden, bei der eine Person verletzt liegen geblieben sei. Den Verletzten habe er ins Krankenhaus gebracht, wohin auch die Polizei mit einigen von ihr festgenommenen Männern gekommen sei. Die Polizei habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er aussage, welche Männer diesen verprügelt und auf ihn geschossen hätten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme beim Bundesasylamt brachte er jedoch im Gegensatz dazu vor, der verletzte Junge sei (nur) verprügelt worden. Zur wiederholten Aufforderung Details dazu zu schildern, gab er sodann an, der Junge sei sehr verprügelt worden und seien ihm die Finger mit einem Säbel blutig geschlagen worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte er die Situation wiederum so, dass ein Luftschuss abgegeben worden und danach der mit Säbelhieben Verletzte liegen geblieben sei und sich vor Schmerzen gewunden habe. Der Junge lebe noch und der Beschwerdeführer glaube, dass er zwei Finger verloren habe. Schließlich brachte er zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, eine Schießerei beobachtet zu haben, vor, zwei Schüsse gesehen zu haben. Auf weitere Vorhalte gab er sodann an, es seien zwei Luftschüsse gewesen. Beim BVwG behauptete er hingegen zunächst, dass er einen Streit zwischen zwei Gruppierungen gesehen habe, wobei ein Mann durch Schüsse schwer verletzt worden sei und er ihn ins Spital gebracht habe. Später gab dieser dazu wiederum lediglich an, dass er gesehen habe, dass sich zwei Gruppierungen gestritten und einander beschimpft hätten. Von einem Teilnehmer einer Gruppe sei in die Luft geschossen worden, worauf die gegnerische Gruppe geflüchtet sei. Dass das Opfer durch Schüsse verletzt worden wäre blieb unerwähnt und gab dieser an, dass dieses im Zuge der Flucht gestürzt sei und von den Gegnern mit einem Schwert geschlagen und verletzt worden wäre. Insgesamt war er damit nicht in der Lage eine gleichbleibende Schilderung der Auseinandersetzung zu erstatten.

Auch gab er beim Bundesasylamt zunächst an, dass der Verletzte noch gelebt und ebenfalls eine Aussage bei der Polizei gemacht habe, während er beim BVwG vorbrachte, der Verletzte sei ohnmächtig gewesen und habe keine Aussage bei der Polizei machen können. Vielmehr habe er eine Woche nach dem Vorfall in der Zeitung gelesen, dass dieser verstorben sei.

Weiters verwickelte er sich betreffend der Farben der Jacken der Täter in Widersprüche, als er beim Bundesasylamt behauptete, die beiden Haupttäter hätten eine rote bzw. eine schwarze Jacke getragen, während er auf entsprechende Befragung beim BVwG ausführte, dass zwei oder drei Personen schwarze Jacken getragen hätten. Der Mann der den Jungen verletzt habe, hätte eine blaue Jacke getragen. Auf den entsprechenden Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt anderes angegeben habe, behauptete er ohne den Widerspruch aufzuklären an, diesbezüglich nicht befragt worden zu sein.

Darüber hinaus war er nicht in der Lage gleichbleibend anzugeben, ob er zu Fuß oder mit dem Motorroller in die Apotheke gelangt sei. So behauptete er beim Bundesasylamt zunächst noch, zehn Minuten zu Fuß von der Kreuzung entfernt zu wohnen und zu Fuß dort gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er jedoch an, von zu Hause mit dem Motorrad zum Geschäft gefahren und dann zu Fuß zur Apotheke gegangen zu sein. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, zu Fuß gegangen zu sein, gab er an, dass er vom Geschäft aus gemeint habe; dieses sei in der Nähe der Apotheke gewesen. Ihre Bücherei sei fünf bis zehn Minuten von der Apotheke entfernt, zu Fuß seien es fünf Minuten.

Beim BVwG brachte er zunächst vor mit seinem Vater unterwegs gewesen zu sein, um Medikamente zu kaufen. Später behauptete er, dass sein Vater nicht dabei gewesen sei. Er sei alleine auf dem Motorroller unterwegs gewesen und habe für seinen Vater Medikamente aus der Apotheke holen wollen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beim BVwG gab er hingegen an, er sei zu Fuß vom Geschäft in die Apotheke gegangen und brachte auf eine Rückfrage sodann vor, er sei vom Geschäft bis zum Haupteingang der Apotheke mit dem Motorroller gefahren. Dort habe er den Motorroller vor der Apotheke auf die Straße gestellt und sei zu Fuß in die Apotheke gegangen. Von zu Hause sei er mit dem Motorroller, wie jeden Tag, ins Geschäft gelangt.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage gleichbleibend anzugeben, wie oft er bedroht bzw. verprügelt wurde. Beim Bundesasylamt brachte er dazu zunächst vor, dass die gegnerischen Jungen ins Geschäft gekommen seien und gedroht hätten, dass sie ihn, wenn er aussage, nicht davon kommen lassen würden; zwei Mal seien der Beschwerdeführer und sein Vater umzingelt und verprügelt worden. Im weiteren Verlauf der Befragung gab er an, dass sie zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten. Später gab er auf Befragen an, dass er das erste Mal bedroht worden sei, als er aus dem Spital gekommen sei. Weiteres gab er zum Vorhalt seiner Angaben, zwei Mal geschlagen worden zu sein, an, dass sie einmal im Geschäft gewesen seien und ihn bedroht hätten; einmal hätten sie ihn verprügelt als sein Vater dabei gewesen sei, er sei zwei Mal bedroht und einmal geschlagen worden. Zur Frage, wann die drei Vorfälle gewesen seien, brachte er vor, dass das erste Mal gewesen sei, als er aus dem Spital gekommen sei, das zweite Mal im Geschäft, da sei sein Vater dabei gewesen und das dritte Mal sei er auf dem Weg nach Hause gewesen.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen steht somit in wesentlichen Eckpunkten des Fluchtvorbringens nicht im Einklang mit seinen eigenen Angaben, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVwG nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung glaubhaft zu machen.

3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch den Sohn eines Parlamentsabgeordneten bzw. durch diesen selbst allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei ihn zur Aussage aufgefordert habe. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Ebenso kann der Behauptung, dass die Polizei mit dem Vater des Täters, eines sogenannten MLA, einem Politiker, verbunden gewesen wäre nicht gefolgt werden, als die Polizei offenbar entsprechende Ermittlungen durchgeführt hat und der Beschwerdeführer als Zeuge des Tathergangs geladen gewesen wäre, sodass davon auszugehen ist, dass das Gericht bestrebt war den gegenständlichen Fall aufzuklären, andernfalls davon auszugehen ist, dass kein entsprechender Aufwand betrieben und das Verfahren niedergeschlagen worden wäre. Unter diesen Umständen kann jedenfalls der allgemeinen Annahme des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Beschwerdeführer in dessen Konstellation keinen Schutz von der Polizei erwarten hätte, nicht gefolgt werden.

3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer gab zu diesen Länderfeststellungen vor dem BVwG an, dass man die tatsächliche Situation in Indien nur durch einen tatsächlichen Aufenthalt dort erfahren und erst dann zu "einem" Erkenntnis gelangen könne sowie dass alles wahr sei, was er gesagt habe. Damit tritt er den Länderfeststellungen jedoch nicht in konkreter Weise entgegen, sodass das BVwG diese der Entscheidung zu Grunde legt.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer (abgesehen von seiner Gastritis und Nasenbluten) um einen jungen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung als Programmierer und Arbeitserfahrung in einem Bücherladen, beherrscht neben seiner Muttersprache Hindi jedenfalls noch die Sprache Punjabi und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als im Wesentlichen gesunden, jungen Mann (bis auf eine Gastritis und Nasenbluten) mit einer Schul- und Berufsausbildung als Programmierer, verschiedenen Sprachkenntnissen und Arbeitserfahrung in einem Bücherladen eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie XXXX, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer zumindest über einen Bruder und eine Tante und damit über ein familiäres Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.3.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, an einer Gastritis und Nasenbluten zu leiden. Dass er Medikamente einzunehmen habe, wurde von diesem nicht behauptet.

Unbestritten ist, dass bei Krankheit eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Ausführungen (Gastritis, Nasenbluten) nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und kann auf solche mangels vorgelegter ausführlicher Verordnungen oder Befunde nicht geschlossen werden.

Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.

4.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit April 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Seine Tätigkeit als Aufsteller von Zeitungsständern am Wochenende im Zusammenhalt mit sehr geringen Kenntnissen der deutschen Sprache und seiner Unbescholtenheit ist demnach nicht geeignet, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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