BVwG W111 1421954-2

W111 1421954-2Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1421954-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1421954.2.00

Spruch

W111 1421954-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.4.2015, Zl. 810051409/1326591 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien ,wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.4.2015 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.4.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 14.4.2015.

2. Mit dem am 29.4.2015 per Telefax übermittelten und mit 29.4.2015 datierten, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 5.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ob der verspätet eingebrachten Berufung ein.

Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schriftsatz vom 28.5.2015 dazu Stellung. Darin monierte sie, daß der gegenständliche Bescheid am 14.4.2014 hinterlegt wurde und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei "dass das Schriftstück ab dem nächsten Werktag, also dem 15.4.2014 zur Abholung bereit " liegen würde. Es würde den Gepflogenheiten der Österreichischen Post AG entsprächen, daß Schriftstücke erst am nächsten Werktag zur Abholung bereit liegen würden. Daher würde die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingebracht worden sein. Dazu würde man als Beweis eine "Informationsanforderung durch das BVwG an die österreichische Post AG, ab welchem Zeitpunkt das Schriftstück welches dem BF am 14.4.2014 hinterlegt wurde, erstmals zur Abholung zur Abholung bereit lag" beantragen. Darüber hinaus wurden verfassungsrechtliche Bedenken zur Berufungsfrist gem. 16 Abs. 1 BFA-VG erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.4.2015, wurde der Bescheid hinterlegt; die Abholfrist begann 14.4.2015. Damit war der Bescheid am 14.4.2015 rechtswirksam zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist ist somit der 28.4.2015.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am 29.4.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis bezüglich des erfolglosen Zustellversuchs und dem Beginn der Abholfrist am 14.4.2015. Daraus ergibt sich die rechtswirksame Zustellung am 14.4.2015 durch Hinterlegung.

Hinsichtlich der Anmerkung in der Stellungnahme vom 28.5.2015, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, daß das Schriftstück ab dem nächsten Werktag zur Abholung bereitliegen würde ist anzumerken, daß ein solcher Sachverhalt keinesfalls aus dem Akt hervorgeht und auch in besagter Stellungnahme kein Hinweis darauf zu finden ist, durch wen oder wann eine solche Mitteilung getätigt worden sein sollte. Das Gericht kann daher dieser bloß in den Raum gestellten Behauptung keinerlei Beweiskraft zumessen.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass es den Gepflogenheiten der österreichischen Post AG entspräche, daß der Beginn der Abholfrist erst mit dem, den Zustellversuch folgenden, Werktag beginnen würde, ist anzumerken: Unabhängig von der Frage, ob eine solche Gepflogenheit tatsächlich existiert, kann eine "Gepflogenheit" - mangels entsprechender gesetzlicher Regelung - die Möglichkeit der Bereitstellung zur Abholung am Tag des vergeblichen Zustellversuches nicht ausschließen. Daß die Abholung am 14.4.2015 im vorliegenden Fall möglich war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Rückschein, wodurch eine weitergehende Beweisaufnahme nicht notwendig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz müssen hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Wie bereits dargelegt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 14.4.2015 zugestellt, da mit diesem Tag der Bescheid zur Abholung bereitgehalten wurde. Das Vorliegen einer Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz wurde auch nach Vorhalt der Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 18.4.2015.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 19.04.2015 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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