L514 1432714-2•BVwG L514 1432714-2
L514 1432714-2Bundesverwaltungsgericht03.06.2015
aufrechte Ausweisung, ersatzlose Behebung, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 13-830057300/14109541 RD Steiermark, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am XXXX2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte er aus, dass er in Deutschland Verwandte habe, die mit der PKK zu tun hätten. Obwohl sie selbst nichts mit der PKK zu tun hätten, würde sie der Geheimdienst nachts zuhause aufsuchen und versuchen, Beweise zu finden, indem das ganze Haus durchsucht werde. Die Kurden müssten wegen der PKK immer "draufzahlen", obwohl sie damit nichts zu tun hätten. Außerdem sei der Sohn seines Onkels getötet worden, wobei die Todesursache unbekannt sei.
In Österreich würden drei Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers leben.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde der Druck durch den Geheimdienst intensiver werden und das Leben des Beschwerdeführers wäre nicht mehr sicher.
Am 21.01.2013 und am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Cousin (XXXX) und die Cousine (XXXX) des Beschwerdeführers würden einen Konventionsreisepass besitzen. XXXX sei bereits seit 13 Jahren in Österreich. Zwei weitere Cousins des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, die ebenfalls in Österreich leben würden, würden bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Beschwerdeführer sei in der Türkei bei der Jugendorganisation für Demokratie und Freiheit tätig gewesen, wo sie sich Gedanken darüber gemacht hätten, wie man das Blutvergießen beenden könne. Jedoch sei dies weder von der PKK noch vom türkischen Volk gewollt. Der Beschwerdeführer selbst habe sich niemals in Haft befunden, jedoch seien seine Eltern drei Tage lang unschuldig in Gewahrsam genommen worden. Da die Cousins des Beschwerdeführers mit der PKK zu tun gehabt hätten, sei der Name XXXX bekannt gewesen.
Auf der einen Seite gebe es das Problem mit der PKK. Der Beschwerdeführer solle als Kurde bei der PKK mitmachen, er habe sich aber geweigert. Andererseits suche das Militär ständig nach Beweisen. Daher sei der letzte Ausweg des Beschwerdeführers die Flucht aus der Türkei gewesen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, hätte man ihn umgebracht.
Insgesamt sei das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie zweimal völlig grundlos durchsucht worden. Einmal seien seine Eltern mitgenommen worden. Bei der zweiten Hausdurchsuchung hätten sie das ganze Haus ausgeräumt. Die beiden Hausdurchsuchungen hätten etwa vor Silvester 2012 innerhalb einer Woche stattgefunden.
Ansonsten habe es keine Vorfälle gegeben, jedoch sei der Beschwerdeführer als Kurde ein Außenseiter gewesen und schlecht behandelt worden. Kurden seien in der Türkei Personen zweiter Klasse.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 13 00.573-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen gewesen sei.
Weiters sei nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.02.2013 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.02.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer habe sich bei der Jugendorganisation für Demokratie und Freiheit engagiert und dadurch seine politische Meinung gegen das herrschende Regime in der Türkei kundgetan. Er werde einerseits von Seiten der PKK bedrängt, für sie tätig zu sein und andererseits sei er von Seiten der türkischen Behörden einer politischen Verfolgung ausgesetzt, da ihm angelastet werde, mit der PKK zu sympathisieren. Gerade die Tatsache, dass bereits ein Cousin und eine Schwester in Österreich den Konventionspass erhalten hätten, sei für die türkischen Behörden Grund genug, um den Beschwerdeführer selbst einer asylrelevanten Verfolgung auszusetzen. Zudem hätten seine Cousins auch mit der PKK zu tun gehabt.
Weiters wurden allgemein Ausführungen zur Situation der Menschenrechte in der Türkei getätigt und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E6 432.714-1/2013-7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AslyG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt vollinhaltlich zuzustimmen sei, wenn es ausführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen. Auch der Asylgerichtshof gehe davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sei.
Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass er die Türkei deshalb verlassen habe bzw. nicht mehr dorthin zurückkehren wolle, weil seine Cousins mit der PKK zu tun gehabt und aus diesem Grund im Haus der Eltern des Beschwerdeführers zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers sei zudem getötet worden. Außerdem würden die Leute von der PKK wollen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mitmache.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten ins Treffen geführt. Vielmehr habe er in der Türkei seine Schulausbildung zu absolvieren bzw. seinen Militärdienst abzuleisten vermocht, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass er wegen der Kontakte seiner Cousins zur PKK bzw. des Umstandes, dass einem Cousin und einer Cousine wegen ihrer politischen Tätigkeit in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, ebenfalls verfolgt bzw. verdächtigt werde, mit der PKK zu sympathisieren, wurde ausgeführt, dass allein aus diesem Umstand kein asylrelevantes Vorbringen zu erkennen sei, da es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gebe, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden würden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - würden allerdings zu Vernehmungen geladen werden, z. B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Zu den behaupteten Hausdurchsuchungen im Haus seiner Eltern wurde abgesehen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass diese keinesfalls die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden, weil diese immer ohne weiterführende Konsequenzen für den Beschwerdeführer selbst geblieben seien. Zudem seien diese Maßnahmen von ihrer Intensität her nicht als asylrelevant anzusehen, da nicht einmal allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).
Daran würde auch der Umstand nichts zu ändern vermögen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zuge der zweiten Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden seien. Dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang einmal festgenommen bzw. von der Polizei befragt worden sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
Sofern der Beschwerdeführer behaupte, dass einer seiner Cousins in der Türkei von den dortigen Behörden getötet worden sei, so sei er diesbezüglich nicht in der Lage gewesen, mit diesem Vorbringen einen individuellen Zusammenhang zu seiner Person herzustellen bzw. sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben sein sollte.
Der Vollständigkeit halber wurde noch festgehalten, dass Befragungen durch Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK nicht als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen seien, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung (Unterstützung einer terroristischen Organisation oder von Terroristen) stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgen würden, weshalb derartige Sachverhalte schon für sich genommen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen würden.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch Probleme mit Mitgliedern der PKK gehabt bzw. dass er aufgefordert worden sei, bei der PKK mitzumachen, wurde ausgeführt, dass dieses Vorbingen vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert worden sei. Weder habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es dabei bereits zu irgendwelchen, individuell gegen seine Person gerichteten Vorfällen gekommen sei, bzw. dass dieser Umstand sonstige Konsequenzen für seine Person gehabt habe.
Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe Probleme mit der PKK gehabt, keine staatliche Verfolgung, sondern eine Bedrohung durch Dritte geltend gemacht habe. Dazu wurde festgehalten, dass bei der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte eine Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates als unbedingte Voraussetzung vorliegen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon, dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit (Bedrohung durch Mitglieder der PKK) keinen Schutz von den türkischen Behörden erhalten würde, könne vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen nicht ausgegangen werden.
Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der Jugendorganisation für Demokratie und Freiheit tätig gewesen. Dieser Verein habe sich demokratischer Brüderverein genannt und sei in der Türkei nicht verboten gewesen. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft oder wegen seines Engagements bei diesem Verein Problem mit den türkischen Behörden gehabt habe, sei von ihm nicht behauptet worden, weshalb eine asylrelevante Verfolgung seiner Person aus diesem Vorbringen nicht ableitbar sei. Ferner wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nicht einmal einfachen Mitgliedern der kurdischen Parteien in der Türkei Repressalien auf Grund der Parteimitgliedschaft drohe. Politisch Oppositionelle würden in der Türkei gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen keiner systematischen Verfolgung unterliegen. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Vereines etwa eine exponierte oder führende Stellung innegehabt habe, wurde von diesem nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund habe somit nicht davon ausgegangen werden können, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines behaupteten Engagements für den Verein irgendwelche Schwierigkeiten seitens des türkischen Staates drohen würden.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezogen habe, habe er damit keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen vermocht. Die oberflächliche Behauptung, dass Kurden Außenseiter und Personen zweiter Klasse seien bzw. schlecht behandelt werden würden, würde keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darstellen. Dem sei auch in der Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten worden.
Vor diesem Hintergrund sei das Bundesasylamt im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Daran würde auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern, zumal darin lediglich allgemein gehaltene Ausführungen getätigt worden seien, ohne diese näher zu begründen oder einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen. Die Beschwerde habe es nicht vermocht, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen bzw. ist nicht einmal versucht worden, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fundiert entgegen zu treten.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter jeweils am 01.07.2013 ordnungsgemäß zugestellt.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. 1912/2013-6, zurückgewiesen.
5. Am 17.02.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag führte er aus, dass er nunmehr erfahren habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Festnahmeauftrag bestehe. Ein diesbezügliches Schreiben habe ihm sein Vater geschickt.
Am 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Wiederholden führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Gründe, welche er anlässlich der ersten Antragstellung geltend gemacht habe, nichts geändert hätten. Nunmehr könne er jedoch Beweismittel in Vorlage bringen. Er verfüge über eine Erklärungen seines Vaters, die die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe bestätigen würde, sowie ein Schreiben eines XXXX, dabei würde es sich um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft XXXX handeln, in welchem die Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierenden Probleme dargelegt werden würden. Auf Nachfrage, wo sich der anlässlich der Erstbefragung vom 17.02.2014 angekündigte Haftbefehl sowie das Schreiben des Anwaltes befinden würden, meinte der Beschwerdeführer, dass man in der Türkei nichts bekommen würde.
Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2015, Zl. 13-830057300/14109541 RD Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der Beschwerdeführer sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe. Die anlässlich der neuerlichen Antragstellung ins Treffen geführte Neuerung, die in Vorlage gebrachten Beweismittel, konnte jedoch nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers überzeugen.
Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.
Mit Verfahrensordnung des BFA vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.05.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 20.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll gegeben habe, dass es ihm nicht möglich sei, den in der Türkei befindlichen Haftbefehl in Vorlage zu bringen. In weiterer Folge wurde nochmals der Inhalt der beiden vorgelegten Schreiben wiederholt und ausgeführt, dass in der Türkei Sippenhaftung weiterhin evident sei und alleine der Umstand ausreiche, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers der PKK angehören würden, um ihn im Falle einer Rückkehr umgehend zu verhaften und zu inhaftieren. In türkischen Gefängnissen müsste der Beschwerdeführer mit Folterungen und Misshandlungen rechnen. Zudem habe er aufgrund seiner kurdischen Abstammung mit keinem fairen Verfahren zu rechnen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft geblieben, zumal es über die ÖB Ankara recherchieren hätte müssen, welche Funktion XXXX in der Staatsanwaltschaft inne habe, um Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Urkunde treffen zu können. Diesbezüglich sei dem BFA auch eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass die familiären Kontakte zu den in Österreich lebenden Verwandten sowie die Integrationsschritte des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
3.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E6 432.714-1/2013-7E, ordnungsgemäß dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter jeweils am 01.07.2013 zugestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. 1912/2013-6, zurückgewiesen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in keinster Weise bestritten.
Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E6 432.714-1/2013-7E, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Der Beschwerdeführer stützte sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.
Erstmalig wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA ins Treffen geführt, dass er nunmehr Beweismittel in Vorlage bringen könne, die sein Vorbringen untermauern würden. Er verfüge über eine Erklärungen seines Vaters, die die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe bestätigen würde, sowie ein Schreiben eines XXXX, dabei würde es sich um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft XXXX handeln, in welchem die Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierenden Probleme dargelegt werden würden. Zu diesem Vorbringen ist Zweierlei anzumerken:
Zum einen bezieht sich dieses Vorbringen auf seine ursprünglichen Angaben. Somit liegt jedoch nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Zum anderen mangelt es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Der Beschwerdeführer gibt im nunmehrigen Verfahren an, dass er über Beweismittel verfügen würde, die sein Vorbringen bestätigen würden. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Neuerung im Vorliegen eines Haftbefehles liegen würde, welcher jedoch nicht vorgelegt werden konnte. Vielmehr sei ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden, in welchem lediglich seine Behauptungen bestätigt worden seien. Darüber hinaus wurde ein weiteres Schreiben einer unbekannten Person vorgelegt, ein Schreiber der Staatsanwaltschaft, jedoch keinerlei amtlichen Charakter aufweise. Vor diesem Hintergrund wurde seitens des BFA den vorgelten Beweismitteln keine maßgebliche Beweiskraft zuerkannt.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll gegeben habe, dass es ihm nicht möglich sei, den in der Türkei befindlichen Haftbefehl in Vorlage zu bringen. In weiterer Folge wurde nochmals der Inhalt der beiden vorgelegten Schreiben wiederholt und ausgeführt, dass in der Türkei Sippenhaftung weiterhin evident sei und alleine der Umstand ausreiche, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers der PKK angehören würden, um ihn im Falle einer Rückkehr umgehend zu verhaften und zu inhaftieren. In türkischen Gefängnissen müsste der Beschwerdeführer mit Folterungen und Misshandlungen rechnen. Zudem habe er aufgrund seiner kurdischen Abstammung mit keinem fairen Verfahren zu rechnen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft geblieben, zumal es über die ÖB Ankara recherchieren hätte müssen, welche Funktion XXXX in der Staatsanwaltschaft inne habe, um Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Urkunde treffen zu können. Diesbezüglich sei dem BFA auch eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen.
Dazu ist festzuhalten dass in der Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es wurde nicht plausibel dargetan, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, den behaupteten Haftbefehl in Vorlage zu bringen - auf Nachfrage in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, wo sich der anlässlich der Erstbefragung vom 17.02.2014 angekündigte Haftbefehl sowie das Schreiben des Anwaltes befinden würden, führte er in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass man in der Türkei nichts bekommen würde. Dies ist jedoch lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bzw seiner in der Türkei verbliebenen Familie nicht möglich sei, zumindest mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Dem wurde auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Dem BFA ist zuzustimmen wenn es davon ausgeht, dass den in Vorlage gebrachten Schreiben keine maßgebliche Beweiskraft zuzuerkennen sei. Der Vater des Beschwerdeführers bestätigt in seinem Schreiben bloß das bisher im Verfahren getätigte Vorbringen, welches bereits vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. E6 432.714-1/2013-7E, als nicht asylrelevant beurteilt wurde. Was das Schreiben des XXXX anbelangt, so wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft XXXX handeln würde. Das BFA hat diesbezüglich festgehalten, dass es sich um kein amtliches Schreiben handeln würde. Auf dem besagten Schreiben findet sich weder ein amtlicher Kopf noch ein der Staatsanwaltschaft XXXX zuordenbarer Stempel. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um ein Schreiben einer Privatperson handelt. Des Weiteren gibt der Inhalt des vorgelegten Schreibens nur wieder, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden würde und er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werden würde. Wenn man unterstellt, dass es sich bei XXXX tatsächlich um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft handelt, so wäre zu erwarten, dass dieser auch konkrete Akten- bzw Verfahrenszahlen anführen könnte, was diesfalls nicht geschehen ist. Im Ergebnis ist dem BFA zuzustimmen, wenn es darlegt, dass auch diesem Schreiben kein maßgeblicher Beweiskraft zuzuerkennen gewesen sei.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Kritik in der Beschwerde, dass das BFA ermitteln hätte müssen, ob es sich bei XXXX tatsächlich um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft XXXX handeln würde, ist festzuhalten, dass dieser, unabhängig von seiner Funktion, ein privates - wie oben dargetan - und kein amtliches Schreiben verfasst hat, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere läuft.
In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass das BFA eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dies deshalb, weil nicht ermittelt worden sei, ob es sich bei XXXX tatsächlich um einen Schreiber der Staatsanwaltschaft handeln würde. Dazu ist festzuhalten, dass eine antizipierende Beweiswürdigung dem AVG zwar tatsächlich fremd ist. Beweisanträge dürfen jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 2008/07/0076 vom 22.04.2010) abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 234 ff zitierte Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was genau der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit einer antizipierenden Beweiswürdigung meint, zumal im zugrundeliegenden Fall in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge gestellt wurden, die ungerechtfertigterweise abgelehnt worden seien. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers war bei der Einvernahme nicht anwesend und ergeben sich auch seitens des Beschwerdeführers keinerlei Anträge im Rahmen der Einvernahme aus dem Protokoll bzw Akt. Auch wurde dies in dieser Form in der Beschwerde nicht behauptet.
Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.
3.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).
Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich des Bundesverwaltungsgericht dessen durch Einsicht in die aktuellen Berichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht
3.2.5. Im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers waren schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Anfang XXXX 2013 nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, rechtfertigt für sich alleine genommen nicht die Ansicht, dass ein Familienleben vorliegen würde, zumal keine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit behauptet wurde.
Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 17).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer dargetan und vom BFA auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Antragstellung im Jahr 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 75 Abs. 23 AsylG nach wie vor Gültigkeit besitzt, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Altenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung ; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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