G305 2006457-1•BVwG G305 2006457-1
G305 2006457-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G305 2006457-1/14E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 14.11.2013, OB: XXXX, erhobene, zum 11.12.2013 datierte Beschwerde der XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.11.2013, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX, (im Folgenden kurz: BF) aus, dass sie vom 21.09.2013 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb EZ XXXX in der XXXX, auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert betrage gemäß dem aktuellen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Zl. XXXX, EUR 2.400,--. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehe, wenn der Einheitswert den Betrag von EUR 1.500,-- erreiche bzw. übersteige. Auf Grund des Umstandes, dass ihr Ehegatte bis zu dessen Tod der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften unterlag, sei die BF von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Mit dem Tod ihres Ehegatten am 20.09.2013 habe sich jedoch jener Sachverhalt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem BSVG maßgeblich war, geändert und sei für sie mit diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung eingetreten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingebrachte, zum 11.12.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann von Steiermark, in dem sie erklärte, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich zu bekämpfen.
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe. Sie habe ihre kleine Nebenerwerbslandwirtschaft selbst und nicht mit ihrem Ehegatten, XXXX, geführt. Letzterer habe die Landwirtschaft zu keinem Zeitpunkt bewirtschaftet. Er sei krank gewesen und habe sich im Jahr XXXX einer XXXXoperation unterziehen müssen. Zwischenzeitig sei er im LKH Graz unerwartet an XXXX gestorben. Als hauptberufliche Büroangestellte sei sie nach dem ASVG immer selbst vollversichert gewesen. Bei ihrem Gatten - er war nach dem GSVG versichert - sei sie nie mitversichert gewesen.
Seit November 2011 sei sie in Pension und nun bei der Pensionsversicherungsanstalt eigenständig vollversichert, dies auch in der Krankenversicherung. Die BF führte weiter aus, dass die "Hofübergabe" an die Tochter XXXX und ihre Übersiedelung ins nahegelegene Ausgedinge mit der Anschrift XXXX, fix für den Winter 2013/2014 vorgesehen gewesen sei. Doch müsse sie mit der Übergabe ihrer Landwirtschaft noch zuwarten, da die im Zusammenhang mit dem Ableben ihres Ehegatten stehenden Kosten vorrangig und noch nicht bekannt seien. Auch müsse sie noch die Höhe der Kosten für die Hofübergabe erfragen. Im Hinblick darauf, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nur für Personen besteht, die aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten, hielt die BF fest, dass die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes "nach wie vor nicht (überwiegend) aus dem Ertrag des kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" erfolge. Die Annahme, dass ihr XXXXkranker Ehegatte, XXXX, der Betriebsführer ihrer Nebenerwerbslandwirtschaft gewesen sei oder diese mit der BF bewirtschaftet oder auf eigene oder gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt habe, sei falsch. Ihr Ehegatte sei mit seiner XXXXfirma voll ausgelastet gewesen. Die BF führte weiter aus, dass sie bei ihrem Ehegatten nach dem GSVG nicht mitversichert gewesen sei. Vielmehr sei sie selbst und eigenständig nach dem ASVG vollversichert gewesen. Sie sei von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern ausgenommen und nur zur Abgabe der Unfallversicherungsbeiträge verpflichtet gewesen.
3. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In ihrer zum 01.04.2014 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderen aus, dass die BF an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die Bewirtschaftung eines den Grenzeinheitswert von EUR 1.500,-- übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes begründe auch dann die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Betrieb bestritten werde. Für die BF sei bis zum Tod ihres Ehegatten eine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem BSVG auf Grund einer Übergangsbestimmung gegeben gewesen.
Die Ehefrau oder der Ehemann einer Person, die nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag, sei gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung von der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, sei nicht nur die generelle Subsidiarität ab 01.01.2000, sondern auch die Ehegattensubsidiarität, die ein Spezifikum des BSVG gewesen sei, mit Wirksamkeit 01.01.1999 aufgehoben worden. Seit dem Jahr 2000 (Aufhebung der generellen Subsidiarität) bestehe grundsätzlich eine eigene Versicherungspflicht für jedes Versicherungsverhältnis und es seien in jeder der im Einzelfall beteiligten gesetzlichen Krankenversicherungen Beiträge zu leisten. Generell gelte, dass eine versicherte Person Krankenversicherungsbeiträge insgesamt nur einmal bis zur Höchstbeitragsgrundlage zahlen müsse. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG bleibe eine am 31.12.1998 bestehende Ausnahme aufrecht, sofern die Ehe am 31.12.1997 bestanden habe und am 31.12.1998 eine Ausnahme auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gegeben sei. Gemäß § 277 Abs. 5 BSVG sei ab 01.01.2001 für die Weitergeltung der Ausnahme zu prüfen gewesen, ob einer der Tatbestände des § 24b ("aktuelle Kindererziehung bzw. mindestens vier Jahre Kindererziehung im Laufe des Lebens etc.") gegeben sei. Eine weitere Einschränkung der Ausnahmebestimmung sei ab 01.10.2004 durch § 294 Abs. 4 BSVG erfolgt. Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG am 30. September von der Krankenversicherung ausgenommen waren, seien ab 01. Oktober nur dann weiterhin ausgenommen geblieben, wenn die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht überstieg. Dabei sei für die Beurteilung der für die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse der am 30.05.2004 bestehende Sachverhalt maßgeblich gewesen. Die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Übergangsbestimmung endeten jedenfalls mi dem Tode des Ehegatten, da damit eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Auch die aus dem Pensionsbezug resultierende Krankenversicherung der BF nach dem ASVG führe zu keiner Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG, da die generelle Subsidiarität mit 01.01.2000 aufgehoben worden sei.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.04.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr überdies die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Darüber hinaus erging an sie das Ersuchen, innerhalb dieser Frist den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Zl. XXXX, sowie die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 beizubringen.
In ihrer zum 24.03.2015 datierten Stellungnahme brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre kleine Nebenerwerbslandwirtschaft pauschaliert sei und ihr für diese weder Einkommens-, noch Umsatzsteuerbescheide vorlägen.
Inhaltlich führte sie wiederholt aus, dass sich der Sachverhalt nach dem Tod ihres Ehegatten nicht verändert haben konnte, da dieser die Nebenerwerbslandwirtschaft nie (mit-)bewirtschaftet habe. Er wäre zu keinem Zeitpunkt nach dem BSVG pflichtversichert gewesen und wäre er auch nie zur Leistung von Beiträgen verpflichtet gewesen. Der Lebensmittelpunkt ihres verstorbenen Ehegatten habe sich an seiner eigenen Liegenschaft XXXX, befunden und habe ihn seine dort ansässige Firma vollständig in Anspruch genommen. Dagegen haben sich ihr Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt an der Nebenerwerbslandwirtschaft XXXX, befunden. Im Sommer 2011 habe ihr Ehegatte, XXXX, sein Unternehmen an den gemeinsamen Sohn, XXXX, übergeben und sei ihr Gatte am XXXX in das "Ausgedinge-Haus" XXXX, umgezogen. Am XXXX sei er dann verstorben. Das Verlassverfahren nach ihrem Gatten sei noch nicht abgeschlossen und sei dieses unerwartet kostenaufwendig. Der Berater ihrer Kinder habe ihr daher geraten, mit der "Hofübergabe" bis zum Ende des Verlassverfahrens zuzuwarten. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ XXXX mit der Anschrift XXXX, habe sie mit ihrem damals in XXXX ansässigen Bruder im Jahr XXXX gekauft. Als sich dieser jedoch entschied, in XXXX zu bleiben, habe er sie ersucht, die Liegenschaft XXXX in ihr Alleineigentum zu übernehmen. Ihren Ehegatten habe sie in der Heimatgemeinde kennengelernt. Sie heirateten im Jahr XXXX. Im selben Jahr sei der gemeinsame Sohn XXXX und XXXX die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden. Bei ihr lägen Kindererziehungszeiten vor. Abschließend merkte sie an, dass sie ihren Lebensunterhalt aus ihrer kleinen Nebenerwerbslandwirtschaft nicht finanzieren könne. Ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht halte sie aufrecht und behalte sie sich vor, weitere Stellungnahmen und Vorbringen sowie Beweisurkunden zu erstatten.
Mit dieser Stellungnahme brachte sie den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung in Vorlage.
5. Für den 01.06.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlug anberaumt, anlässlich der die BF und die belangte Behörde als Partei, sowie die Kinder der BF, XXXX, als Zeugen geladen waren.
6. Mit Eingabe vom 27.05.2015 teilte die BF mit, dass sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Krankenversicherungsbeitrag für den vorgeschriebenen Zeitraum direkt eingezahlt habe und damit der Aufforderung der Sozialversicherungsträgerin nachgekommen sei. Weiters erklärte sie, dass sie ihre Beschwerde vom 11.12.2013 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"[....]
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
[...]"
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In ihrer zum 27.05.2015 datierten, am selben Tag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Mitteilung gab die BF eine Erklärung mit folgendem Wortlaut ab:
"Ich ziehe meinen Einspruch bzw. Berufung vom 11.12.2013 zurück."
Da allfällige Beisetzungen fehlen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese Erklärung nur dahingehend aufgefasst werden, dass die BF ihren gegen den angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 14.11.2013, OB: XXXX, gerichteten, zum 11.12.2013 datierten Einspruch zurückziehen wollte.
Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung vom 27.05.2015 einzustellen.
3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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