BVwG G301 2107961-1

G301 2107961-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2015

Regest

Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 2107961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2107961.1.00

Spruch

G301 2107961-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

staatenlos, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2015, Zl. IFA 1071443008+VZ 150588116, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 02:50 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 1 FPG iVm. Verordnung der Bundesministerin für Inneres "143/2015" (gemeint wohl: BGBl. II Nr. 143/2015) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Dies wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF am 30.05.2015 illegal mit dem Zug von Ungarn kommend in Österreich eingereist sei und nach Deutschland weiterreisen hätte wollen. Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass der BF am 27.05.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorliegen würden, sei die Schubhaft zur Sicherung der angeführten Verfahren anzuordnen gewesen.

2. Am 01.06.2015 langte beim BFA, RD Oberösterreich, eine mit demselben Tag datierte Beschwerde des BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid ein. Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig erklären und diese aufheben.

Begründet wurde dies damit, dass der BF aus Syrien geflüchtet sei und es hier im Gefängnis nicht aushalte. Wenn er länger hier bleibe, werde er weder essen noch trinken. Er sei vor dem Krieg geflüchtet und habe kein Gefängnis verdient.

3. Am 02.06.2015 wurden die eingelangte Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakten vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt (OZ 1). Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft befinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist staatenlos und im Besitz eines syrischen Personalausweises für Palästinenser. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.

Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der BF befindet sich seit XXXX, 02:50 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatenlosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Stattgebung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

a) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

b) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

c) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

d) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Eine solche innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Schubhaftbescheid, nicht jedoch gegen die weitere Anhaltung. Es liegt somit eine Bescheidbeschwerde im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vor.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen dem Spruch des Bescheides in der Begründung (rechtlichen Beurteilung) ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG eingegangen wird, mit keinem Wort jedoch auf § 76 Abs. 1 FPG.

Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass der BF bislang in Österreich keinen solchen Antrag gestellt hat. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2015 verneinte der BF ausdrücklich die entsprechende Frage.

Der BF ist somit weder Asylwerber noch ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Schon allein deshalb, dass sich die Begründung nicht mit der im Spruch angeführten Norm deckt, erweist sich der Bescheid als unzureichend begründet und schon allein deshalb als rechtswidrig.

Auch was die Anwendung des Art. 28 Dublin III-VO angelangt, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ergibt, dass bereits ein Konsultationsverfahren mit Ungarn nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet worden und damit eine Anwendung der Dublin III-VO gegeben wäre. Auch im Zuge der Beschwerdevorlage hat die belangte Behörde dazu keinerlei Angaben getätigt.

Unbeachtlich dessen hat die belangte Behörde auch den zum Zweck der Rückführung in den zuständigen Dublin-Aufnahmestaat (hier: Ungarn) erforderlichen Sicherungsbedarf nicht hinreichend geprüft.

Dass der BF - wie auf S. 6 des Bescheides angeführt - seinen eigenen Angaben zufolge nach Deutschland weiterreisen wolle, widerspricht der Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2015, wo er die Frage, ob er immer noch nach Deutschland fahren wolle, ausdrücklich verneinte und angab, nach Ungarn zurück zu wollen. Weiters ergänzte der BF, dass er Interesse an einer freiwilligen Ausreise nach Ungarn habe. Insoweit im angefochtenen Bescheid (S. 9) ausgeführt wird, dass der plötzliche Wunsch des BF, nach Ungarn zurückkehren zu wollen, darauf schließen lasse, dass er hoffe, auf freien Fuß gesetzt zu werden, um damit die Reise nach Deutschland fortsetzen zu können, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde überhaupt nicht dargelegt hat, anhand welcher konkreten Umstände sie - gerade im Hinblick auf die gegenteiligen Aussagen des BF in der Einvernahme - zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nicht näher substanziierte Mutmaßung der belangten Behörde.

Dass nach den bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vorliegenden Ermittlungsergebnissen jedenfalls schon ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Verhängung der Schubhaft notwendig machen würde, kann auch nicht nachvollzogen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Begründung des Schubhaftbescheides als mangelhaft erwiesen hat und diese eine hinreichende Abwägung aller betroffenen Interessen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen lässt, die im vorliegenden Fall für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als "ultima ratio"-Maßnahme auch im Vergleich zur Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG bzw. für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr sprechen würde.

3.2.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 76 FPG für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Schubhaftbescheides haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die im Hinblick auf den derzeitigen Stand des Verfahrens eine Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung erforderlich machen würden. So ist nicht ersichtlich, dass eine mögliche Fluchtgefahr im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides allenfalls größer geworden wäre und sich der Sicherungsbedarf dadurch mittlerweile verdichtet hätte.

Des Weiteren hat sich auch nicht ergeben, dass die belangte Behörde seit Erlassung des Schubhaftbescheides ein Konsultationsverfahren nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet hat.

Unbeschadet dessen hat sich für den Fall der Bejahung eines Sicherungsbedarfes auch nicht ergeben, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG nicht geeignet wäre, um den erforderlichen Sicherungszweck (z.B. zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat) zu erreichen.

Die belangte Behörde hat weder im angefochtenen Bescheid noch im Zuge der Beschwerdevorlage dargelegt, dass eine Außerlandesbringung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich wäre.

3.3.2. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. schon auf Grund der Aktenlage feststeht, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch der Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.