BVwG W218 2013466-1

W218 2013466-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2013466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2013466.1.00

Spruch

W218 2013466-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, vom XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe.

2. Bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 14.04.2014 wurde die Teilnahme am SÖBÜ Trendwerk, Beginn 28.04.2014, vereinbart.

Der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer vom 28.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Elektromechanikerhelfer oder Haustechniker/ Hausarbeiter sucht.

3. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Für einen Job im Bereich Hausarbeiter oder Elektromechaniker habe der Beschwerdeführer von Trendwerk nicht vermittelt werden können, da diese Jobs meist nachweisbare Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher ab.

4. Am 21.07.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer als Begründung für die Ablehnung an, dass er etwas anderes wie zum Beispiel eine Stelle als Haustechniker suchen wolle.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 24.07.2014 wurde festgestellt, dass gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20.06.2014 bis 31.07.2014 der Anspruch auf Notstandshilfe verloren sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber SÖBÜ Trendwerk anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen an, dass er die Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma Trendwerk bis 19.06.2014 besucht habe und danach am 20.06.2014 gleich wieder zum Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse gegangen sei, um sich dort anzumelden. Er habe von der Firma Trendwerk ein Jobangebot als Abwäscher erhalten. Er habe noch nie in diesem Bereich gearbeitet. Er habe zu seinem Berater beim Arbeitsmarktservice gesagt, dass er sich eine Arbeit als Haustechniker oder Elektrotechniker wünsche. Es sei wahr, dass er den Job als Abwäscher nicht wolle. Es tue ihm sehr leid, aber er habe nicht gewusst, dass er dann für sechs Wochen kein Geld vom Arbeitsmarktservice bekomme. Er habe geglaubt, dass er weiter eine Arbeit als Techniker suchen könne. Es sei aus dem Gespräch mit seinem Trainer bei Trendwerk nicht hervorgegangen, dass eine Ablehnung des Jobangebotes mit einer finanziellen Sperre verbunden sei.

7. In einer vom Beschwerdeführer im Beschwerdevorverfahren erfolgten Stellungnahme führte er im Wesentlichen erneut aus, dass ihm die Firma Trendwerk einen Job als Abwäscher angeboten habe und er diesen abgelehnt habe, da er gerne als Haustechniker oder Elektrotechniker arbeiten wolle. Er habe nicht gewusst, dass er dann sechs Wochen vom Arbeitsmarktservice kein Geld mehr bekomme und sei der Meinung gewesen, dass er weiter einen Job als Techniker suchen könne. Er sei während der gesamten Zeit bei Trendwerk nicht im Krankenstand gewesen. Er habe keine Fehltage und könne seine Anwesenheit durch den Trendwerkpass lückenlos nachweisen.

8. Am 08.09.2014 wurde der für den Beschwerdeführer zuständige Trainer bei Trendwerk niederschriftlich als Zeuge einvernommen und führte aus, dass dem Beschwerdeführer am 20.06.2014 von der Firma Trendwerk eine Beschäftigung als Abwäscher angeboten worden sei. Er habe den Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Sperre der Leistung hingewiesen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für die Verhängung der Sperre aber nicht zuständig sei und der Beschwerdeführer dem zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice erklären solle, warum er das Jobangebot als Abwäscher nicht annehme.

9. Am 01.10.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG sei erfüllt. Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG lägen nicht vor.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung als Abwäscher wäre zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätte seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und stelle auf Grund der vorliegenden Aktenlage keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dar. Er habe in seiner Beschwerde ausgeführt, dass es wahr sei, dass er den Job als Abwäscher nicht gewollt habe. Sein Wunsch nach einer Beschäftigung als Haustechniker stelle keinen wichtigen Grund für den Nichtantritt des angebotenen Dienstverhältnisses als Abwäscher im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes dar. Er habe durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber Trendwerk, die angebotene Beschäftigung als Abwäscher ab 20.06.2014 nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß

§ 10 Abs. 1 AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei. Da er nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (20.06.2014 bis 14.08.2014) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des

§ 10 Abs. 1 AlVG vor.

10. Am 16.10.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Stelle als Abwäscher sei unzumutbar. Die Sperre sei nicht gerechtfertigt. Laut Erlass des Sozialministeriums vom 10.10.2014 sei "eine Sperre § 10 bei SÖB nicht zulässig (Trendwerk) wegen AMS Richtlinien".

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

12. Am 06.11.2014 langte eine mit 29.10.2014 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin moniert der Beschwerdeführer, es sei zwar richtig, dass er sich geweigert habe, ein Transitdienstverhältnis bei SÖBÜ Trendwerk anzunehmen, jedoch habe er nicht vorsätzlich gehandelt und sei außerdem das Transitarbeitsverhältnis unzumutbar.

Hinsichtlich der vorgebrachten Unzumutbarkeit führte der Beschwerdeführer aus, ein Transitdienstverhältnis bei einem SÖB(Ü) sei nur dann zumutbar, wenn es zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien (§ 9 Abs. 2 AlVG) auch die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfülle (§ 9 Abs. 7 AlVG). Er habe von der Arbeiterkammer erfahren, dass der AMS Verwaltungsrat eine Neufassung der Bundesrichtlinie "Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts" beschlossen habe. Die Neufassung beruhe auf einer Überarbeitung der davor in Geltung gewesenen Bundesrichtlinie. Am 10.10.2014 sei anlässlich der Überarbeitung der Bundesrichtlinie ein Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (GZ: BMASK-435.005/0030-VI/B/1/2014) an den Vorstand des AMS Österreich ergangen. Laut dem Erlass seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 AlVG (Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf Dienstverhältnisse bei SÖBs) bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarungen nicht erfüllt. Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beschäftigung zu einem SÖB komme bis dahin (bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarung) nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe in seinem Fall den Erlass nicht berücksichtigen können, da der Erlass am 10.10.2014 ergangen sei, die Beschwerdevorentscheidung aber bereits am 01.10.2014 ergangen sei. Dennoch sei der Erlass für seinen Fall von Relevanz. Die belangte Behörde halte in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung fest: "Trendwerk garantiere als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards". Laut dem Erlass vom 10.10.2014 galten/ gelten aufgrund der Überarbeitung eben jene von der belangten Behörde erwähnten Qualitätskriterien vorübergehend als nicht erfüllt. Er ersuche daher, dies bei der rechtlichen Beurteilung seines Falles zu berücksichtigen.

Die Unzumutbarkeit ergebe sich aber auch aus folgenden Gründen:

Erstens sei ihm kein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel zur Unterschrift vorgelegt worden. Laut Rechtsprechung der VwGH sei die Verhängung einer Sanktion gerechtfertigt, wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses dieses rundweg ablehne. Er habe aber keine Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Ihm sei kein Dienstvertrag oder Dienstzettel vorgelegt worden. Er habe lediglich ein Gespräch mit seinem Trainer bei Trendwerk gehabt. Laut Schrattbauer/Pfeil ("Rechtsfragen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung" in DRdA 1/2014, Seite 3 ff) könne die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung in einem SÖB(Ü) nur dann durch einen befristeten Leistungsentzug sanktioniert werden, wenn die Transitarbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsvertrages iSd § 1151 ABGB beschäftigt und der volle Schutz des Arbeitsrechts gewährleistet sei.

Zweitens liege laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sanktionierbare Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vor, wenn das AMS ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber festsetze (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Ihm sei am 20.06.2014 eine Stelle als Abwäscher mit möglichem Arbeitsantritt am selben Tag angeboten worden. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig und seine Ablehnung daher auch aus diesem Grund nicht zu sanktionieren.

Die Sanktion sei schließlich auch deshalb nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe. Darüber hinaus sei er auch nicht darüber informiert worden, dass eine Sanktion drohen könne. Es sei richtig, dass ihm sein Betreuer bei Trendwerk gesagt habe, dass er mit seinem AMS Berater sprechen müsse. Nicht richtig sei, dass er den Beschwerdeführer "grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Sperre der Leistung hingewiesen" habe. Er habe ihn nur an den AMS Berater verwiesen. Am 20.06.2014 sei der Beschwerdeführer umgehend zum AMS gegangen und habe in der Infozone vorgesprochen. Am 24.06.2014 habe er einen Termin bei seinem Berater gehabt. Bei diesem Termin sei das abgelehnte Dienstverhältnis bei Trendwerk aber nicht thematisiert worden. Er habe dies erstmals beim Termin am 21.07.2014 mit seinem AMS Berater besprochen.

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe Nachsichtgründe und zwar seine Hausstandsgründung. Er habe bereits in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er bald eine eigene Wohnung haben werde. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen, dass er bald eine eigene Wohnung habe, in der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt.

13. Mit Schreiben vom 18.11.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.

14. Am 16.01.2015 langte eine Ergänzung zur Beschwerde und zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird erneut ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verlange jedes sanktionierbare Verhalten ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen. Ein bloß fahrlässiges Handeln reiche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus. Ergänzend werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch aus nachstehendem Grund nicht vorsätzlich gehandelt habe: In den Betreuungsvereinbarungen vom 30.01.2014 und 06.08.2014 sei jeweils als "Ziel der Betreuung" festgehalten, dass das AMS den nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektromechanikerhelfer bzw. Haustechniker unterstütze. Die Betreuungsvereinbarungen seien Teil des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser ausdrücklichen Formulierung in den Betreuungsvereinbarungen davon ausgegangen, dass dies für ihn - auch für die Zeit bei "Trendwerk" - gelte. Eine abändernde Betreuungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Dem Beschwerdeführer sei in Hinblick darauf der Vorwurf eines vorsätzlichen Handels nicht zu machen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass es ihm sanktionslos freistehe, weiter nach einer Stelle als Elektromechanikerhelfer bzw. Haustechniker - sogar mit Unterstützung durch das AMS - zu suchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit mehreren Jahren Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher ab und weigerte sich daher, als Abwäscher zu arbeiten.

Festgestellt wird, dass der zuständige Betreuer bei Trendwerk den Beschwerdeführer am 20.06.2014 darauf hingewiesen hat, dass eine Ablehnung der Beschäftigung eine Sperre der Notstandshilfe zur Folge haben kann.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice bzw. von Trendwerk angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den angebotenen Dienstvertrag abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass ihm die angebotene Stelle zumutbar ist. Außerdem bestreitet er, vorsätzlich gehandelt zu haben, zumal ihm nicht bewusst gewesen ist bzw. er nicht darüber informiert wurde, dass ihm bei Weigerung, die angebotene Stelle anzutreten, eine Sanktion nach § 10 AlVG droht.

Zur Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle wird Folgendes ausgeführt: Bei Trendwerk handelt es sich um einen sozialökonomischen Betrieb, bei dem die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt sind. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt". Auch ein der arbeitslosen Person angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" ist - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - von dieser daher grundsätzlich einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die von Trendwerk vermittelte Stelle als Abwäscher nicht antreten wollen, weil er etwas anderes, nämlich Elektromechanikerhelfer oder Haustechniker, machen möchte und dies auch in der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice festgehalten worden sei, ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu folgen. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich zum Zeitpunkt des Stellenangebotes als Abwäscher am 20.06.2014 im Notstandshilfebezug befunden, sodass er keinen Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe hat.

Im Rahmen des Vorlageantrages bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass ein Transitdienstverhältnis bei einem SÖB(Ü) nur dann zumutbar sei, wenn es zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien (§ 9 Abs. 2 AlVG) auch die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfülle (§ 9 Abs. 7 AlVG). Er habe von der Arbeiterkammer erfahren, dass der AMS Verwaltungsrat eine Neufassung der Bundesrichtlinie "Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts" beschlossen habe. Die Neufassung beruhe auf einer Überarbeitung der davor in Geltung gewesenen Bundesrichtlinie. Am 10.10.2014 sei anlässlich der Überarbeitung der Bundesrichtlinie ein Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (GZ: BMASK-435.005/0030-VI/B/1/2014) an den Vorstand des AMS Österreich ergangen. Laut dem Erlass seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 AlVG (Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf Dienstverhältnisse bei SÖBs) bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarungen nicht erfüllt. Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beschäftigung zu einem SÖB komme bis dahin (bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarung) nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe in seinem Fall den Erlass nicht berücksichtigen können, da der Erlass am 10.10.2014 ergangen sei, die Beschwerdevorentscheidung aber bereits am 01.10.2014 ergangen sei. Dennoch sei der Erlass für seinen Fall von Relevanz. Dazu ist lediglich auszuführen, dass - wie der Beschwerdeführer selbst sagt - der Erlass erst am 10.10.2014 ergangen ist. Das gegenständlich relevante Stellenangebot datiert bereits mit 20.06.2014, die Entscheidung der belangten Behörde ist am 01.10.2014 ergangen. Am 20.06.2014 waren die erwähnten Qualitätskriterien jedenfalls erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, die angebotene Beschäftigung sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil ihm kein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Laut Rechtsprechung der VwGH sei die Verhängung einer Sanktion nur dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses dieses rundweg ablehne. Er habe aber keine Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Er habe lediglich ein Gespräch mit seinem Trainer bei Trendwerk gehabt. Wie der Beschwerdeführer wiederum selbst sagt, wurde er im Rahmen eines Gespräches mit dem zuständigen Mitarbeiter von Trendwerk über das Dienstverhältnis, nämlich eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 informiert. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer die ihm angebotene Beschäftigung abgelehnt hat, wurde ihm verständlicherweise kein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel zur Unterschrift vorgelegt.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, die Unzumutbarkeit des gegenständlichen Jobangebotes bestehe darin, dass ihm die Stelle am 20.06.2014 mit möglichem Arbeitsantritt am selben Tag angeboten worden sei. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig und nicht sanktionierbar, da laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sanktionierbare Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt, wenn das AMS ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber festsetzt (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Dazu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk absolviert hat und ihm am Tag nach der Beendigung dieser Vorbereitungsmaßnahme das Jobangebot im Rahmen eines Gespräches mit seinem Betreuer bei Trendwerk unterbreitet wurde. Der Beschwerdeführer hat diese Stelle abgelehnt, weil er die Tätigkeit als Abwäscher nicht ausüben wollte. Dass er - aus zeitlichen Gründen - am 20.06.2014 nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle anzutreten, machte der Beschwerdeführer zunächst nicht geltend und ist den Unterlagen im Verfahrensakt des AMS diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Folgt man der Betreuungsvereinbarung vom 28.05.2014, so ist dieser zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sofort eine Arbeit aufnehmen kann" und "für die vereinbarte Zeit die Betreuungspflichten geregelt sind". Es ist kein Grund erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle am 20.06.2014 anzutreten.

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits angedeutet - im Vorlageantrag auch geltend, er habe, als er die Stelle abgelehnt habe, nicht vorsätzlich gehandelt. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verlange jedes sanktionierbare Verhalten ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen. Ein bloß fahrlässiges Handeln reiche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus. Er habe nicht gewusst, dass die Ablehnung der Stelle eine solche Konsequenz nach sich ziehe. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass eine Sanktion drohen könne. Es sei richtig, dass ihm sein Betreuer bei Trendwerk gesagt habe, dass er mit seinem AMS Berater sprechen müsse. Nicht richtig sei, dass der Betreuer den Beschwerdeführer "grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Sperre der Leistung hingewiesen" habe. Er habe ihn nur an den AMS Berater verwiesen. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde den zuständigen Betreuer von Trendwerk am 08.09.2014 zum gegenständlichen Sachverhalt niederschriftlich als Zeuge einvernommen hat und dieser glaubwürdig angegeben hat, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass eine Ablehnung der Stelle unter Umständen eine Bezugssperre von Seiten des AMS mit sich ziehen kann. Der Beschwerdeführer gibt schließlich an, er habe am 20.06.2014 beim AMS in der Infozone vorgesprochen und am 24.06.2014 einen Termin bei seinem Berater gehabt. Bei diesem Termin sei das abgelehnte Dienstverhältnis bei Trendwerk aber nicht thematisiert worden. Er habe dies erstmals beim Termin am 21.07.2014 mit seinem AMS Berater besprochen. Warum der Beschwerdeführer beim Termin am 24.06.2014 das abgelehnte Dienstverhältnis nicht angesprochen hat, obwohl ihn der Betreuer von Trendwerk auf mögliche Folgen hingewiesen hat, ist nicht verständlich. Es wäre naheliegend gewesen, die Situation rasch mit dem AMS zu besprechen, um die etwaigen Folgen abzuwenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Bei der Einrichtung Trendwerk handelt es sich um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister. Dieser hat dem Beschwerdeführer am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft angeboten. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.

Eine Begründungspflicht, um eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem Sozialökonomischen Betrieb) zuweisen zu können, sieht das Gesetz nicht vor. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob der Beschwerdeführer etwas "dazulernt", kommt es nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Ablehnung des Dienstvertrages die Sanktion des § 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk eine Beschäftigung mit Arbeitsbeginn am 20. 06.2014, also einen Tag nach Ende des Kurses, zugewiesen. Da zwischen Kursende und Arbeitsbeginn ein Tag lag, kann nicht von einer kurzfristigen Zuweisung ausgegangen werden, zumal Sinn und Zweck dieser Arbeitskräfteüberlassung auch eine kurzfristige Zuweisung ist. Ein solches Verhalten stellt jedenfalls eine Vereitelung dar, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich bei seinem zukünftigen Dienstgeber innerhalb eines Tages zu melden. Eine Beschäftigungsaufnahme am Folgetag stellt außerdem keine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere dar, sondern ist angesichts der Pflicht des Arbeitslosen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, unbedenklich. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt, warum ihm dieser kurzfristige Arbeitsbeginn nicht zumutbar gewesen wäre. Laut Betreuungsvereinbarung ist ihm ein jederzeitiger Arbeitsbeginn möglich.

Der Beschwerdeführer macht im Vorlageantrag geltend, er ziehe bald in eine eigene Wohnung, weshalb Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, konkret der Tatbestand "Hausstandsgründung" vorliegen würden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Im Übrigen sind die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre - unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen - abgesehen von dem in

§ 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).

Unter dem in § 36 Abs. 5 AlVG genannten Tatbestand "Hausstandsgründung" fallen Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung (Krapf/ Keul, Arbeitslosenversicherung, Rz 695). Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen eines Schreibens vom 30.07.2014 (OZ 28) an, dass er "bald eine eigene Wohnung haben werde" und das Geld brauche, um "Miete" zu bezahlen. Ein Darlehen im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG muss der Beschwerdeführer daher nicht zurückzahlen und liegt daher kein Nachsichtgrund "Hausstandsgründung" vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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