BVwG W173 2013960-1

W173 2013960-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2013960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2013960.1.00

Spruch

W173 2013960-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde von XXXX, vom 21.10.2014, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Kremser Landstraße 3, vom 23.9.2014, Zl. VA/ED-K-0196/2014, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 15.9.2014 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde vom 21.10.2014 wird abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2014, Zl. VA/ED-K-0196/2014, wurde Frau XXXX (in der Folge BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,-- (Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung - Euro 1.000,-- und Teilbetrag für den Prüfeinsatz Euro 800,--) vorgeschrieben, da Herr XXXX, VSNR XXXX, und Frau XXXX; VSNR: XXXX, nicht vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Begründend wurde unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG ausgeführt, dass anlässlich der am 16.1.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei im von der BF betriebenen Gasthaus "XXXX" in XXXX, festgestellt worden sei, dass die oben genannten Personen zumindest am 16.1.2014 nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung von der BF als Dienstgeberin angemeldet worden seien.

Der Bescheid vom 26.6.2014 wurde am 30.6.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Verständigung über die Hinterlegung an der Eingangstür des von der BF betriebenen Gasthauses "XXXX" mit der Adresse XXXX, angebracht wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 30.6.2014 vermerkt. Dagegen erhob die BF am 1.7.2014 Beschwerde. Die genannten Dienstnehmer seien nachträglich angemeldet worden. Es seien der Betrag für die gesonderte Bearbeitung und der Teilbetrag um die Hälfte herabzusetzen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation werde eine Ratenzahlung beantragt. Mit Schreiben vom 5.7.2014 führte die BF weiter aus, Herr XXXX, der über geringe Deutschkenntnisse verfüge, sei am 15.1.2014 ca. gegen 13:00 Uhr erschienen und habe am 16.1.2014 zu arbeiten begonnen. Am 15.1.2014 habe kein Küchenbetrieb stattgefunden. Herr XXXX hätte allein nicht arbeiten können. Bis 8.1.2014 sei der Betrieb geschlossen gewesen. Frau XXXX habe vom 9.1.2014 bis 12.1.2014 gearbeitet. Es sei für den Betrieb eine zweite Person erforderlich gewesen.

Nach der an die BF ergangenen Aufforderung zu Korrekturen bzw. Berichtigungen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2014 die Beschwerde der BF vom 1.7.2014 gegen den Bescheid vom 26.6.2014, in dem wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt der Dienstnehmer XXXX und XXXX durch die BF (Dienstgeber) ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG in der Höhe von Euro 1.800,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Dienstnehmer von der Finanzpolizei am 16.1.2014 arbeitend im Gasthaus "XXXX" in der Küche angetroffen worden seien, ohne zur Pflichtversicherung nach dem ASVG von der BF als Dienstgeberin und Betreiberin des genannten Gasthauses anmeldet worden zu sein. Herr XXXX habe seine Arbeit am 15.1.2014 und Frau XXXX am 9.1.2014 aufgenommen. Bei beiden Personen handle es sich um Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Eine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung sei am 16.1.2014 erfolgt. Dies ergebe sich aus den niederschriftlichen Aussagen der genannten Personen. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und Erörterung der Judikatur des VwGH zum Dienstnehmerbegriffe wies die belangte Behörde darauf hin, dass im gegenständlichen Fall von Überwiegen der Merkmal der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen sei, sodass Herr XXXX und Frau XXXXhofer als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG der BF als Dienstgeberin zu werten seien. Dafür spreche auch, dass die BF am 16.1.2014 nachträglich eine Anmeldung zur Pflichtversicherung der genannten Personen erstattet habe. Der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG setze sich gemäß § 113 Abs. 2 leg cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Nach Rechtsprechung des VwGH könne im Fall einer erstmaligen verspäteten Anmeldung und bei unbedeutenden Folgen eine Reduktion des Beitragszuschlages erfolgen. Dafür sprechende Umstände seien von der BF nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.8.2014 nachweislich durch Hinterlegung an die BF zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung erfolgte an der Adresse des von der BF betriebenen Gasthauses "XXXX, wobei als Beginn der Abholfrist der 27.8.2014 vermerkt wurde.

Mit Schreiben vom 15.9.2014 stellte die BF einen Vorlageantrag und brachte vor, urlaubsbedingt erst am 3.9.2014 von der Hinterlegung erfahren zu haben. Ihre Wohnadresse unterscheide sich von der Adresse des Gasthauses, wo die Hinterlegungsverständigung erfolgt sei. Zugleich habe ein neuer Koch entgegen der Vereinbarung nicht am 3.9.2014 zu arbeiten begonnen, sodass die BF die ganze Woche selbst die Tätigkeiten habe übernehmen müssen. Zudem sei eine Mitarbeiterin erkrankt. Erst am 10.9.2014 habe sie die Beschwerdevorentscheidung vom Postamt abgeholt. Außerdem gab die BF eine Rückmeldung bekannt. Unter Hinweis auf die finanzielle Situation ersuchte die BF, entgegen der Beschwerdevorentscheidung die Rückmeldung zu ermöglichen. Der Vorlageantrag der BF trug den Poststempel vom 17.9.2014.

Mit Bescheid vom 23.9.2014, Zl VA/ED-K-0196/2014, wies die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG den Vorlageantrag der BF vom 15.9.2014 (Poststempel 17.9.2014) gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.8.2014 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2014 nachweislich am 27.8.2014 hinterlegt worden sei. Dagegen habe die BF mit Schreiben vom 15.9.2014, zur Post gegeben am 17.9.2014, einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 27.8.2014 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 10.9.2014 geendet. Der Vorlageantrag vom 15.9.2014, zur Post gegeben am 17.9.2014, sei daher verspätet eingebracht worden. Der an die BF mit der Adresse des von ihr betriebenen Gasthauses zustellte Bescheid vom 23.9.2014 wurde von der BF am 25.9.2014 persönlich übernommen.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 bekämpfte die BF den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2014, zugestellt am 25.9.2014, in dem über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der BF abgesprochen worden ist. Begründend wurde vorgebracht, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung erst am 3.9. urlaubsbedingt in der von ihr gepachteten Gaststätte vorgefunden worden sei. Die BF wohne an einer anderen Adresse. Entgegen der Vereinbarung habe ein Koch nicht am 3.9.2014 zu arbeiten begonnen. Zudem sei noch am 10.9.2014 eine Mitarbeiterin erkrank. Bereits seit April 2013 sei von der BF eine offene Kochstelle beim AMS vorgemerkt worden. Ihr finanzielles Umfeld gestalte sich trotz hohem Arbeitspensum schlecht. Auf Grund der Höhe der Sozialleistungen in Relation zur Entlohnung sei in Österreich für Mitarbeiter kein Anreiz zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gegeben. Auf kleinen Betrieben werde in Österreich keine Rücksicht genommen.

Am 6.11.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz vom 6.11.2014 wurde von der belangten Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges darauf hingewiesen, dass auch die Richtigstellung der Anmeldung durch die BF nichts an der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages vom 15.9.2014, Postaufgabe am 17.9.2014, ändere. Der Urlaub und die Arbeitsüberlastung der BF hätten innerbetriebliche Ursachen und könnten die verspätete Einbringung ihres mit 15.9.2014 datierten Vorlageantrags nicht rechtfertigen. Wenn die BF über die Benachrichtigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am 3.9.2014 Kenntnis erlangt habe, wären ihr noch 1 Woche - damit noch hinreichend Zeit - für die fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels bis zum 10.9.2014 zur Verfügung gestanden.

Mit Schriftsatz vom 30.4.2015 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht unter Übermittlung der Ausführungen der belangten Behörde vom 6.11.2014 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22.5.2015 eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und aus den oben wiedergegeben Bescheidbegründungen. Der Sachverhalt wurde von der BF auch nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 leg.cit. keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich den Akt des Verfahrens vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2014, Zl. VA/ED-K-0196/2014, wurde der BF unter der Adresse des von ihr betriebenen Gasthauses "XXXX",XXXX, in dem sie als Dienstgeberin auftritt, nachweislich durch Hinterlegung am 27.8.2014 zugestellt. Die an der Adresse des genannten Gasthauses übermittelte Hinterlegungsverständigung vom 27.8.2014 wies eine Abholfrist ab 27.8.2014 aus.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Wirkungen der Hinterlegung hängen nicht davon ab, dass der Empfänger davon Kenntnis erlangt oder das Dokument tatsächlich erhält. Das Risiko, dass der Empfänger das Dokument wirklich bekommt, ist von ihm zu tragen. Die Versäumung von Prozesshandlungen, ohne Verschulden keine Kenntnis von dem hinterlegten Dokumente erlangt zu haben, kann allenfalls im Wege der Wiedereinsetzung bekämpft werden (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 371ff).

Soweit die BF vorbringt, urlaubsbedingt erst am 3.9.2014 von der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis erlangt zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Judikatur des VwGH (24.10.1989, 88/08/0264) die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreicht. Vielmehr müssen dafür Bescheinigungsmittel vorgelegt werden. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation legte die BF keine Bescheinigungsmittel für die von ihr behauptete urlaubsbedingte Abwesenheit bis zum 3.9.2014 vor. Sie nahm auch nicht innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmefrist bis zum 22.5.2015 zur verspäteten Einbringung ihres Vorlageantrages Stellung, belegte die von ihr behauptete, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zum 3.9.2014 nicht und bot auch diesbezüglich keine Beweismittel dafür an. Vielmehr hat sich die BF verschwiegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das hinterlegte Dokument (Beschwerdevorentscheidung) mit der Hinterlegung am 27.8.2014 gesetzeskonform zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages begann mit dem 27.8.2014 zu laufen und endete am 10.9.2014. Der mit 15.9.2014 datierte Vorlageantrag der BF, der den Poststempel 17.9.2014 trägt, wurde daher verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der BF gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG mit Bescheid vom 23.9.2014 zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081).

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