BVwG W147 2101313-1

W147 2101313-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Anfechtungsgegenstand, Bescheid, Bescheidcharakter,<br/>Bescheidqualität, Konzession, Mitteilung, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2101313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2101313.1.00

Spruch

W147 2101313-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Lukas FANTUR, Rechtsanwalt, gegen das Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015, B 33/14 - KOR, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Schreiben vom 4. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen gewillkürten Vertreters die Genehmigung der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der "XXXX" gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz. In Einem wurde eine notarielle beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages übermittelt und ersucht, allfällige Änderungserfordernisse bekanntzugeben, sollten aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer Anpassungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich seien.

2. Mit Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015, unter Angabe der Betreffzeile B33/14-KOR, bestätigte diese das Einlangen des Antrages auf Genehmigung der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages". In diesem wird eingangs auf die bisherige Korrespondenz verwiesen, wonach die Österreichische Apothekerkammer dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass die vorgelegte "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" Regelungen enthalte, die § 12 Apothekengesetz widersprechen würden. Bezug nehmend auf das zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" gestellte Ersuchen, allenfalls für die Genehmigung erforderliche Anpassungen des Gesellschaftsvertrages bekanntzugeben, teilte die Österreichische Apothekenkammer zunächst mit, dass das Apothekengesetz nicht explizit regle, wer die Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz zu beantragen habe und wer Empfänger einer solchen Genehmigung sei. Die Frage nach dem möglichen Empfängerkreis sei danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein werde; dies treffe jedenfalls auf den Konzessionär zu. Diesem stehe das Recht zu, sein durch die Konzession verliehenes persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft des Handelsrechts auszuüben, wobei der Gesellschaftsvertrag die privatrechtliche Seite der Konzessionsausübung regle. Ein Bescheid, mit dem über die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder einer Änderung desselben abgesprochen werde, könne daher in das Recht des Konzessionärs, sein persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der durch den Gesellschaftsvertrag geschaffenen Bedingungen auszuüben, eingreifen. Es sei sohin jedenfalls der Konzessionär berechtigt, den Antrag af Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu stellen (VwGH 22. 12. 1993, Zl. 93/10/0161).

In weiterer Folge wies die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Schreiben auf Bestimmungen der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" hin, die ihrer Ansicht nach die gesellschaftsrechtliche Position der Konzessionsinhaberin in der Apothekengesellschaft gemäß § 12 Apothekengesetz gefährden würde und regte weiters an, einige weitere Vertragspunkte zu überarbeiten, würden sie doch aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer in ihrer Gesamtheit zu einer Rechtsunsicherheit führen.

3. Gegen dieses Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Jänner 2015 Beschwerde. Diese langte bei der Österreichischen Apothekerkammer am 30. Jänner 2015 ein. In dieser wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das gegenständliche Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 2015 sei insbesondere als individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender bzw. rechtsfeststellender) Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht Rz 379) und stelle daher einen Bescheid dar, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" abgewiesen worden sei.

Gemäß § 12 Apothekengesetz sei die belangte Behörde zur Prüfung von Vereinbarungen über die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke sowie über Änderungen solcher Vereinbarungen berufen, jedoch nicht befugt, Gesellschaftsverträge in jede beliebige Richtung hin zu prüfen. Die belangte Behörde dürfe aus andern als den in § 12 Abs. 2 Apothekengesetz genannten Gründen die Genehmigung nicht versagen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Apothekengesetz vorliegen und dies von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt werde, sei der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Genehmigung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vollumfänglich stattzugeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015, B 33/14 - KOR, stellt keinen Bescheid im Sinne der österreichischen Rechtsordnung dar, vielmehr handelt es sich bei diesem um ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.

Im gegenständlichen Fall besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Österreichische Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich gleichzeitig ersuchte, allenfalls für die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Anpassungen bekanntzugeben.

Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, wonach das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen, sondern der normative Abspruch unter Umständen auch aus der Formulierung erschließbar ist. Jedoch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (VwSlg 9458 A, VwGH 15. 12. 1994, 93/06/0187).

Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Annahme stellt gegenständliches Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015 somit keinen "Bescheid" dar, wurde damit nämlich nicht der verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung des neugefassten Gesellschaftsvertrages erledigt, sondern wurden darin - sogar dem Ersuchen des Beschwerdeführers Rechnung tragend - die für eine Vertragsgenehmigung erforderlichen Anpassungsschritte bekannt gegeben und eine Vertragsüberarbeitung angeregt.

Mit dieser Bekanntgabe wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und kam die Österreichische Apothekerkammer somit im übertragenen Wirkungsbereich ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach, die im Übrigen der Sicherung der Rechte einer Partei während eines offenen Verwaltungsverfahrens dient (VwGH 17. 5. 2001, 2001/07/0065).

Der für das Vorliegen eines Bescheides geforderte Wille der belangten Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, ist aus dem Inhalt gegenständlichen Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer jedenfalls nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die vorgesehene Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern geändert, als nunmehr gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.

Gemäß § 2a Abs. 1 Z 9 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111, ist die Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich für die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz zuständig und hat hiebei gemäß Abs. 2 leg. cit. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zur Zulässigkeit:

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der für das Vorliegen eines Bescheides geforderte Wille der belangten Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, aus dem Inhalt des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Jänner 2015, B 33/14-KOR, nicht gegeben, weshalb diesbezüglich kein rechtsgültiger Bescheid vorliegt und eine Beschwerde dagegen - mangels Anfechtungsgegenstandes - somit als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch die zu Spruchteil A) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.