BVwG W121 2013501-1

W121 2013501-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, verspätete Meldung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2013501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2013501.1.00

Spruch

W121 2013501-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 10.10.2014, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht seit 06.01.2001 wiederkehrend und längerfristig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge wiederholt Kontrolltermine beim AMS wahr.

Im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers am 13.05.2014 wurde der Besuch der Maßnahme "BBE für Ältere von Itworks Projekt 57:61", einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE), deren Besuch nicht mit dem Besuch einer Maßnahme gleichzusetzen ist, mit Beginn 22.05.2014 vereinbart. Die Teilnahme an dieser Maßnahme ist und war für den Beschwerdeführer freiwillig.

Am 10.07.2014 sprach der Beschwerdeführer in der Information der für ihn zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor. Nachstehender Aktenvermerk wurde über diese Vorsprache angefertigt:

"KD in IZ - darüber informiert dass er zu NK kommen muss da nur BBE und nicht Kurs.

Anmerkungen: KD = Kunde; IZ = Infozone = Information; NK =

Neukontakt = Kontrolltermin; BBE = Beratungs- und

Betreuungseinrichtung"

Zum mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Kontrolltermin am 07.08.2014 sprach der dieser nicht vor, weshalb dessen Leistungsbezug noch am selben Tag vorsorglich eingestellt wurde und eine Verständigung an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers erging.

Diese Verständigung erhielt der Beschwerdeführer am nächsten Tag um 09:18 Uhr und sprach am 08.08.2014 in der Information des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vor, wo er einen neuen Termin für den 20.08.2014 erhielt.

Am 20.08.2014 tätigte der Beschwerdeführer zum Kontrollterminversäumnis befragt folgende Angaben:

"Ich, XXXX, habe die Kontrollmeldung am 7.8.2014 nicht eingehalten, weil ich den Termin verwechselt habe.

Es wurde mir 3 Wochen vor dem Termin in der Informationszone, bei Abholung der Bezugsbestätigung, auf meine Anfrage gesagt, dass ich den Termin einhalten muss. Ich denke tagtäglich an die AMS-Termine. Die Wiedermeldung beim AMS erfolgte am 8.8.2014. Sonst habe ich keine weiteren Gründe und Angaben zu machen."

Der Beschwerdeführer hatte die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Leistung für den 07.08.2014 aberkannt. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 07.08.2014 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 08.08.2014 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, es sei richtig, dass er einen Kontrolltermin am 07.08.2014 gehabt und diesen versäumt habe. Als Grund dafür führte der Beschwerdeführer an, er würde seit 02.06.2014 an einem Projekt für ältere Arbeitssuchende teilnehmen. Die Unterlagen hierfür hätte er am 13.05.2014 von seinem Berater Herr XXXX erhalten, der dem Beschwerdeführer auch gesagt hätte, er müsste während der Maßnahme keine Kontrolltermine wahrnehmen und dass er dies aufgrund seiner längeren Arbeitslosigkeit und der Teilnahme an Maßnahmen wissen müsste. Am 22.05.2014 habe der Beschwerdeführer an der Infoveranstaltung für das Projekt 55:58 teilgenommen. Der Inhalt dieses Projekts sei ein spezielles Beratungs- und Betreuungsangebot für ältere Personen mit dem Ziel des Wiedereinstiges in den Arbeitsmarkt. Sein erster Termin habe am 02.06.2014 stattgefunden und er sei davon ausgegangen, dass ein Kontrolltermin aufgrund der laufenden Maßnahme nicht stattfinde. Auch habe der Beschwerdeführer nach der Infoveranstaltung am 22.05.2014 keinen Kontrolltermin mehr gehabt, sodass er aufgrund der Maßnahme davon ausgegangen sei, dass er währenddessen keinen Kontrolltermin erhalten müsse. Am 08.08.2014 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Termin bei der Firma itworks gehabt, zu diesem Termin sei ihm aufgetragen worden, Bewerbungsschreiben vorzulegen. Diese habe er auch vorbereitet. Weil er am 07.08.2014 sämtliche Unterlagen für den Termin am 08.08.2014 sortiert habe, hätte er seine Terminkarte überprüft und festgestellt, dass ein Kontrolltermin für den 07.08.2014 eingetragen sei. Da sein letzter Kontrollmeldetermin am 13.04.2014 gewesen sei, sei sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob er diesen einhalten hätte sollen. Leider habe der Beschwerdeführer seinen zuständigen Betreuer nicht mehr telefonisch erreichen können. Am 08.08.2014 sei der Beschwerdeführer umgehend zur belangten Behörde gefahren und habe sich bezüglich des Kontrollmeldetermins erkundigt. Dort sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er den Termin versäumt habe und sei dem Beschwerdeführer ein neuer Kontrollmeldetermin für den 20.08.2014 vergeben worden. Erst als der Beschwerdeführer wieder zu Hause gewesen sei, habe er die Information erhalten, dass dessen Bezug eingestellt worden sei, weil er am 08.08.2014 bereits um 8:00 Uhr bei der Infozone wegen seines Kontrolltermins vorgesprochen habe und er die Mitteilung wie aus beiliegender Übersicht seines eAMS Kontos zu entnehmen, erst um 9:18 Uhr erhalten habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme seines Betreuers XXXX. Weiters führte er aus, dass obwohl er sich seit Juni 2014 in einer Maßnahme befinde ein Kontrolltermin festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass laut Richtlinie "Kontrollmeldungen" des AMS während des Besuches einer Maßnahme von der Vorschreibung einer Kontrollmeldung gänzlich abzusehen sei, als Quelle führte der Beschwerdeführer Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 49, RZ 823 an. Da dem Beschwerdeführer vom Betreuer mitgeteilt worden sei, dass er während einer Maßnahme keine Kontrolltermine wahrnehmen müsse und er sich - wie beiliegender Kurskarte von itworks zu entnehmen - in einer laufenden Maßnahme, die ihm die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Wiedereinstieg am Arbeitsmarkt vermitteln sollte, befinde, wäre von einer Vorschreibung des Kontrolltermins abzusehen gewesen. Da er sich derzeit noch in der laufenden Maßnahme befinde, sei auch nicht nachvollziehbar, welchen Sinn ein Kontrolltermin währenddessen gehabt hätte, da itworks als Beratungs- und Betreuungseinrichtung für den Zeitraum von sechs Monaten mit dem Beschwerdeführer aktive Arbeitssuche und Akquisition von Stellen sowie weitere notwendige Schritte laut beiligendem Informationsblatt vornehme, damit ein rascher Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erfolgen könne. Da die belangte Behörde die nunmehr in der Beschwerde angeführten triftigen Gründe unberücksichtigt gelassen habe, sei der Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurden die Aufhebung des Bescheides und die Auszahlung der Notstandshilfe für den 07.08.2014. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Aufgrund der Angaben im Beschwerdeschreiben wurde der Berater Herr XXXX als Zeuge befragt und folgende Niederschrift aufgenommen:

"Nach Vorhalt der Beschwerde von Herren XXXX gegen den Bescheid vom 21.08.2014 gebe ich unter Wahrheitspflicht zu Protokoll:

Es ist unrichtig, dass ich Herren XXXX mitgeteilt habe, dass er während des Maßnahmenbesuches keine Kontrolltermine wahrnehmen muss. Ich habe das mit Sicherheit nicht gesagt! Außerdem ist diese Behauptung auch deswegen unsinnig, weil ich selbst Herren XXXX den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin vorgeschrieben habe. Während des Besuches von Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sind generell Terminvergaben vorgesehen, da es sich dabei nicht um Maßnahmen mit einem hohen Wochenstundenaufwand handelt. Die Kunden und Kundinnen werden dort nur zusätzlich betreut, stehen aber zugleich auch weiterhin beim AMS in Betreuung mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten."

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Aussage von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht sowie der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass sich entgegen dessen Behauptungen in der aktuell gültigen "Bundesrichtlinie Kontrollmeldung" des Arbeitsmarktservice keine Entsprechung zu der Passage im Praxiskommentar AlVG von Krapf/Keul findet, auf die der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben verwies.

In der Stellungnahme zum Parteiengehör führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein bevorstehendes Exekutionsverfahren durch die GIS Info Service GmbH und die damit verbundenen Behördenwege sowie die Termine bei der Maßnahme "BBE für Ältere von Itworks" dazu beigetragen hätten, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin verwechselt hätte. Es sollte laut seiner Einschätzung berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache in der Information am 06.08.2014 seine Kontrollterminkarte vorgelegt habe und er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er am folgenden Tag einen Kontrolltermin hätte. Die niederschriftlichen Angaben vom 20.08.2014 seien laut Beschwerdeführer nicht vollständig, weil seine Ausführungen über seine aus der Exekution resultierende psychische Belastung nicht berücksichtigt worden wären. Zur Zeugenaussage seines Betreuers merkte der Beschwerdeführer an, dieser hätte gesagt, der Beschwerdeführer sei bereits lange genug beim AMS, um zu wissen, ob er einen Kontrollmeldetermin einhalten müsste oder nicht. Das hätte der Beschwerdeführer dergestalt verstanden, dass die Terminwahrung nicht notwendig sei. Nach Antritt der Maßnahme sei dem Beschwerdeführer unklar gewesen, ob Kontrolltermine während der Maßnahme stattfinden oder nicht. Deshalb hätte der Beschwerdeführer am 10.07.2014 in der Information nachgefragt. Es sei laut Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, welchen Inhalt der Kontrolltermin am 07.08.2014 gehabt haben sollte, da die bei dem Kontrolltermin abzuklärenden Inhalte bereits in der Maßnahme bearbeitet worden wären. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bereits am 08.08.2014 wieder vorgesprochen habe. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen das erwähnte Exekutionsverfahren betreffend bei.

Mit Bescheid vom 10.10.2014 stellte das AMS Wien Schönbrunenr Straße im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG iVm § 56 AlVG fest, dass die Beschwerde vom 12.09.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2014 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 07.08.2014 bis 07.08.2014 keine Notstandshilfe erhält, abgewiesen wird.

Begründend wurde in der Beschwerdeentscheidung insbesondere ausgeführt, dass sich in der aktuell gültigen "Bundesrichtlinie Kontrollmeldung" keine Entsprechung zu der Passage im Praxiskommentar AlVG von Krapf/Keul finden, auf die der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben verweise. Rechtlich wurde festgehalten, dass das AMS gemäß § 49 Abs. 1 AlVG das Recht habe zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe den beziehenden Personen Kontrolltermine vorzuschreiben. Der Gesetzgeber bestimme in § 49 Abs. 2 AlVG, dass eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlasse - ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen - vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe verliere. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen der arbeitslosen Person unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen (z.B. ein Unfall oder ein Gerichtstermin), das es ihr objektiv gesehen unmöglich mache, den ihr vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen stelle keinen solchen triftigen Grund dar, da es sich dabei um einen in der Sphäre der arbeitslosen Person gelegenen Umstand handle und es jeder arbeitslosen Person zumutbar sei, sich Termine des Arbeitsmarktservice geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe sowohl in der Niederschrift vom 20.08.2014 als auch in seinem Beschwerdeschreiben angegeben, auf den verfahrensgegenständlichen Termin vergessen zu haben bzw. ihn mit einem anderen Termin verwechselt zu haben. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 unstrittig versäumt habe, ein triftiger Nachsichtsgrund hierfür liege nicht vor.

Im Vorlageantrag, datiert mit 22.10.2014, wurde wie folgt ausgeführt:

"Ich habe am 12.09.2014 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.08.2014, mir zugestellt am 21.08.2014, mit welchem gemäß § 49 AIVG festgestellt wurde, dass ich für den Zeitraum vom 07.08.2014 bis 07.08.2014 keine Notstandshilfe erhalte, eingebracht.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde habe ich mit Schreiben vom 01.10.2014 fristgerecht ergänzend eine Stellungnahme bzw. einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht.

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass ich zu einer Maßnahme Projekt 55:58 - Beratung und Betreuungseinrichtung für Ältere zugewiesen wurde und ich diese am 02.06.2014 begonnen habe. Aufgrund dieser Maßnahme war ich mir nicht sicher, ob der Kontrolltermin am 07.08.2014 aufrecht bleibt. Auch wurde mir von meinem Berater keine genaue Auskunft erteilt, sondern lediglich mitgeteilt, dass ich schon lange genug beim Arbeitsmarktservice sei.

Hinzu kam, dass ich vor dem Kontrolltermin Probleme mit der GIS Gebühren Info Service GmbH, die bereits ein Exekutionsverfahren gegen mich eingeleitet hatte, gehabt habe. Das bereits eingeleitet Exekutionsverfahren und die damit verbundenen Behördenwege (mehrmals auch bei der belangten Behörde wegen einer Leistungsbezugsbestätigung) und der Termin bei der Maßnahme haben weiters dazu beigetragen, dass ich dann den Kontrolltermin am 07.08.2014 verwechselt habe. Auch wurde mir am 06.08.2014 (Leistungsbezugsbestätigung für GIS abgeholt), obwohl ich meine Kontrollmeldekarte vorgelegt habe, nicht mitgeteilt, dass mein nächster Kontrolltermin bereits am 07.08.2014 stattfindet.

Ich wurde zwar, wie ich auch bestätigt habe, 3 Wochen vor dem Kontrolltermin, darauf hingewiesen, dass ich diesen einhalten muss. Der Grund für das Erscheinen 3 Wochen vor meinem Kontrolltermin, war auch, dass ich eine Leistungsbezugsbestätigung benötigte um das Exekutionsverfahren abzuwenden. Es sollte daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass es aufgrund der Vielzahl an Terminen (Projekt BBE 55:58, Exekutionsverfahren) und der dadurch verursachten psychischen Belastung, zu einer Verwechslung kam.

Weiters weise ich ausdrücklich darauf hin, dass auch wenn ich seit 06.01.2001 im Leistungsbezug der belangten Behörde stehe, ich nicht alle gesetzlichen Änderungen wissen kann, da die Änderung der Richtlinie Kontrollmeldungen seit 01.01.2014 gilt und bis dahin während einer Maßnahme keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben wurden.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung speziell für Ältere handelte und dadurch der Inhalt eines Kontrolltermins, an dem Vermittlungsversuche, oder Schulungs-, Ausbildung- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen, abgedeckt wird. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass dadurch, dass mich das Projekt "BBE für Älter von Itworks 55:58" durchschnittlich nur mit zwei bis vier Wochenstunden in Anspruch nimmt, das Projekt nicht mit einer Maßnahme gleichzusetzen ist, da ich nicht überwiegend in Anspruch genommen werde. Laut belangter Behörde handelt es sich also um keine Maßnahme, wobei das Gesetz nicht genau definiert, ab welcher Wochenstundenanzahl es sich um eine Maßnahme handelt. Weiters weist die belangten Behörde darauf hin, dass es sich um eine freiwillige Maßnahme handelt. Auch diese Unterscheidung nimmt das Gesetz nicht vor. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 13.05.2014 wird eine Unterscheidung in Bezug auf ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme gemäß § 10 AIVG zwischen freiwillig und unfreiwillig nicht gemacht. Auch spricht dafür, dass es sich um eine Maßnahme handelt, dass zwischen dem Kontrolltermin am 13.05.2014 und dem am 07.08.2014 fast 3 Monate gelegen sind und durch die Teilnahme am Projekt "BBE für Ältere von Itworks 55:58" von der belangten Behörde im Zeitraum 14.05.2014 bis 06.08.2014 beabsichtigt von Kontrollmeldungen Abstand genommen wurde.

Bezüglich meines Vorbringen, dass die Verständigung um 09:18 erfolgt ist, weise ich darauf hin, dass dies keine Kritik an der Geschwindigkeit sein sollte, sondern möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich mich so rasch als möglich, bei der belangten Behörde gemeldet habe, da es mir am 07.08.2014, nachdem ich bemerkte, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde, nicht mehr möglich war.

Alle diese Umstände haben dazu beigetragen, dass ich den Termin verwechselt und somit versäumt habe und sollten von der belangten Behörde als Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden.

Und mein Begehren lautete:

Das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und mir für den 07.08.2014 die Notstandshilfe auszahlen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2014, mir zugestellt am 14.10.2014, wurde meine Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung folgendes an:

Ich hätte den Kontrolltermin am 07.08.2014 unstrittig versäumt. Ein triftiger Nachsichtsgrund hierfür liegt nicht vor. Die von mir vorgebrachten Argumente stellen keine vom Willen der arbeitslosen Person unabhängige und unabwendbare Ereignisse dar, die es mir objektiv gesehen unmöglich gemacht hätten, den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kontrolltermin einzuhalten. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 14.10.2014 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs 3 VwGVG)."

Die Beschwerdevorlage, datiert mit 28.10.2014, beinhaltete nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen folgende Feststellungen:

"Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße kam auch im Zuge des Beschwerdeprüfverfahrens zum Schluss, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu bestätigen ist. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag enthält im Wesentlichen keine neue Argumentation. Die rechtliche Beurteilung durch das Arbeitsmarktservice: Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat das Arbeitsmarktservice das Recht, zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe den beziehenden Personen Kontrolltermine vorzuschreiben. Der Gesetzgeber bestimmt in § 49 Abs. 2 AlVG, dass eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt - ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen - vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe verliert. Unter einem triftigen Grund ist ein äußeres, vom Willen der arbeitslosen Person unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen (z.B. ein Unfall oder ein Gerichtstermin), das es ihr objektiv gesehen unmöglich macht, den ihr vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen stellt keinen solchen triftigen Grund dar, da es sich dabei um einen in der Sphäre der arbeitslosen Person gelegenen Umstand handelt und es jeder arbeitslosen Person zumutbar ist, sich Termine des Arbeitsmarktservice geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Der BF gab selbst sowohl in der Niederschrift vom 20.08.2014 als auch in seinem Beschwerdeschreiben an, auf den verfahrensgegenständlichen Termin vergessen zu haben bzw. ihn mit einem anderen Termin verwechselt zu haben. Die späteren (unzutreffenden) Einwendungen die Legitimität des Kontrolltermins betreffend erfolgten augenscheinlich erst nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung. Seiner Behauptung, Herr XXXX habe ihm mitgeteilt, er müsse während des Maßnahmenbesuches keine Termine einhalten, wird aufgrund der unter Wahrheitspflicht erfolgten Zeugenaussage von Herren XXXX kein Glauben geschenkt. Außerdem wurde der BF auch im Zuge seiner Vorsprache in der Information am 10.07.2014 nochmals über die Notwendigkeit der Termineinhaltung in Kenntnis gesetzt (was er selbst in der Niederschrift vom 20.08.2014 und nochmals im Parteiengehör bestätigt). In der aktuell gültigen "Bundesrichtlinie Kontrollmeldung" findet sich keine Entsprechung zu der Passage bei Krapf/Keul, auf die er in seinem Beschwerdeschreiben verweist. Ob die Mitteilung über die Einstellung seines Leistungsbezuges wegen des Kontrollterminversäumnisses "erst" am 08.08.2014 um 9:18 Uhr auf seinem eAMS-Konto einlangte, ist rechtlich ohne Belang. Die Leistungseinstellung erfolgte nachweislich noch am 07.08.2014. Auf die Geschwindigkeit der Datenverarbeitung beim hierfür verantwortlichen Bundesrechenzentrum hat das Arbeitsmarktservice keinen Einfluss. Dem Einwand des BFs, er hätte bei seiner Vorsprache in der Information am 05.08.2014 nach Vorlage seiner Terminkarte nochmals über den bevorstehenden Kontrolltermin informiert werden müssen, entgegnet das Arbeitsmarktservice mit der Feststellung, dass dem AlVG eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der BF wurde erstens bei Ausfolgung des Kontrolltermins am 13.05.2014 über den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin informiert, zweitens bei seiner Vorsprache am 10.07.2014 und drittens war dieser Termin nach Vergabe ständig in seinem eAMS-Konto ersichtlich. Es stellt sich für das Arbeitsmarktservice die Frage, wie oft der BF über einen Kontrolltermin informiert werden muss, bis er die wiederholt erteilte Information für ausreichend erachtet. Ob der BF seiner Ansicht nach eine Kursmaßnahme besuchte, die ihn überwiegend in Anspruch nahm und er deswegen keinerlei Verpflichtung zur Einhaltung von Kontrollmeldungen zu haben glaubte, hält das Arbeitsmarktservice rechtlich für unerheblich. Er hat von Seiten des Arbeitsmarktservice nie die Information erhalten, dass er den verfahrensgegenständlichen Termin nicht wahrnehmen muss.

Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 unstrittig versäumt. Ein triftiger Nachsichtsgrund hierfür liegt nach Ansicht des Arbeitsmarktservice nicht vor. Die von ihm vorgebrachten Argumente wie psychische Belastung und laufende Erledigung diverser Behördenwege aufgrund einer Exekution (ohne Vorliegen einer konkreten Terminkollision) stellen keine vom Willen der arbeitslosen Person unabhängige und unabwendbare Ereignisse dar, die es dem BF objektiv gesehen unmöglich gemacht hätten, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit 06.01.2001 wiederkehrend und längerfristig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge wiederholt Kontrolltermine beim AMS wahr.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice mündlich sowie schriftlich über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.

Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 nicht wahrgenommen, weshalb der Leistungsbezug für 07.08.2014 eingestellt wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrolltermin am 07.08.2014 nicht eingehalten hat.

Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).

Der Beschwerdeführer räumte zunächst am 20.08.2014 selbst ein, dass er den Kontrolltermin am 07.08.2014 deshalb nicht eingehalten habe, weil er diesen verwechselt habe. Der Beschwerdeführer hatte die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt und ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Laufe seines Verfahrens diverse Rechtfertigungsgründe für seine Säumnis behauptete, schlussendlich im Zuge des Vorlageantrage erneut einräumt, er habe besagten Termin verwechselt bzw. vergessen.

Im Detail änderte der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2014 sein Vorbringen dahingehend, dass er versuchte die Nichteinhaltung seines Kontrolltermins damit zu rechtfertigen, dass er ab 02.06.2014 an einem Projekt für ältere Arbeitssuchende teilgenommen hatte. Völlig unglaubwürdig behauptete der Beschwerdeführer, sein Berater Herr XXXX habe ihn dahingehend belehrt, dass er während der Maßnahme keine Kontrolltermine wahrnehmen müsse. Diese geänderte Angabe des Beschwerdeführers wird vom erkennenden Senat nur als unbrauchbarer Rechtfertigungsversuch gewertet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach während des Besuches einer Maßnahme von der Vorschreibung einer Kontrollmeldung gänzlich abzusehen habe, entspricht nicht der rechtlichen Regelung. Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Besuch des Beschwerdeführers an der "Maßnahme" "BBE für Ältere von Itworks Projekt 57:61", einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE), nicht mit dem Besuch einer Maßnahme gleichzusetzen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Berater dahingehend belehrt worden sei, dass er keinen Kontrolltermin mehr wahrnehmen müsse, erscheint auch deshalb als unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer an anderer Stelle in der Beschwerde äußert, er sei sich nicht sicher gewesen, ob er den Termin am 07.08.2014 wahrnehmen müsse, da sein letzter Termin am 13.04.2014 gewesen sei, er habe jedoch angeblich seinen zuständigen Betreuer nicht mehr telefonisch erreichen können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Berater dahingehend belehrt worden, dass er keinen Kontrolltermin (mehr) wahrnehmen müsse, hätte er zweifellos keine derartigen Unsicherheiten an den Tag gelegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Berater des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nachvollziehbar angegeben hatte, er habe den Beschwerdeführer nicht dahingehend belehrt, dass dieser während des Maßnahmenbesuches keine Kontrolltermine wahrnehmen muss. Er verwies darauf, dass diese Aussage unsinnig sei, weil er selbst den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin vorgeschrieben habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beraters änderte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich der Versäumung des Kontrolltermins wiederum dahingehend, dass er den Kontrolltermin - nicht wie bisher behauptet - nicht wahrgenommen habe, weil ihm das vom Berater so gesagt worden wäre, sondern dass er den Kontrolltermin aufgrund von anderen Terminen, ua. einem ebenfalls erstmals behaupteten bevorstehendes Exekutionsverfahren durch die GIS Info Service GmbH, schlicht und einfach verwechselt bzw. vergessen habe. Erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör behauptet der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig psychische Probleme, aufgrund derer er nicht imstande gewesen wäre besagten Kontrolltermin einzuhalten. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Argumente wie psychische Belastung und laufende Erledigung diverser Behördenwege aufgrund einer Exekution (ohne Vorliegen einer konkreten Terminkollision), sind im höchsten Maße anzuzweifeln, da diese erst spät im Laufe des gegenständlichen Verfahrens behauptet wurden und stellen keine vom Willen der arbeitslosen Person unabhängigen und unabwendbaren Ereignisse dar, die es dem Beschwerdeführer objektiv gesehen unmöglich gemacht hätten, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten.

Schließlich monierte der Beschwerdeführer, er hätte an seinen Kontrolltermin von der belangten Behörde erinnert werden müssen. Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Umstand, ob die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges wegen des Kontrollterminversäumnisses "erst" am 08.08.2014 um 9:18 Uhr auf dem eAMS-Konto einlangte, ist rechtlich ohne Belang. Auch hat der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch auf eine Erinnerung an einen vereinbarten Kontrolltermin.

Es ist der belangten Behörde - zusammenfassend - somit nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein triftiger Grund ersichtlich sei, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, seinen Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 wahrzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lautet:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039).

Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag betrifft, so findet sich in dieser kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;

zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;

17. 855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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