W117 2013066-1•BVwG W117 2013066-1
W117 2013066-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015
Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W117 2013066-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 831047309/1693578, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2013 nach schlepperunterstützter Einreise per Flugzeug ins Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 20.07.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, aus China zu stammen, Chinesisch in Wort und Schrift zu beherrschen, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne religiöses Bekenntnis sowie seit 1990 geschieden zu sein. Sie habe von 1973 bis 1985 die Schule besucht und sei zuletzt selbständige Inhaberin einer Pension gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter, zwei Schwestern und ihr geschiedener Ehemann sowie ihr erwachsener Sohn lebten noch im Herkunftsstaat. Sie sei am 19.07.2013 per Flugzeug in Begleitung eines Schleppers ausgereist; einen Reisepass habe sie nie besessen. Der Schlepper habe alle Formalitäten erledigt und alles mitgenommen.
Als Fluchtgrund gab sie an, in Hutai eine Pension betrieben zu haben, welche regelmäßig von einem namentlich genannten Polizisten und seinen Leuten wegen angeblich illegaler Prostitution kontrolliert worden sei, was jedoch nicht gestimmt habe. Dieser habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und die Pension selbst übernehmen und an seine Verwandtschaft weitergeben wollen, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei. Es sei zu einem Streit und Handgreiflichkeiten zwischen ihnen beiden gekommen, wobei die Beschwerdeführerin den Polizisten über eine Treppe gestoßen habe, sodass er verletzt worden sei. Aus Angst sei sie geflohen.
Im Fall der Rückkehr befürchte sie eine Haftstrafe.
Am 09.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu ihrem Fluchtgrund folgendes vor:
Sie sei in China selbständig gewesen und der für diesen Bezirk für die Kontrolle der Prostitution und Drogen zuständige Polizist sei oft bei ihr gewesen und sie habe versucht, einen guten Kontakt mit ihm zu pflegen. Die Regierung habe ihr Grundstück enteignen wollen. Der Polizist habe ihr Grundstück kaufen wollen, um es dann mit Profit weiterzuverkaufen, womit die Beschwerdeführerin jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei er immer wieder bei ihr gewesen und habe ihr Probleme gemacht, indem er absichtlich oft Kontrollen durchgeführt habe. Eines Tages sei sie mit ihrer Schwester in der Pension gewesen, der Polizist sie dazu gekommen. Es sei zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten sowie einer Rangelei gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihn gestoßen und er sei daraufhin die Treppe hinunter gefallen. Es sei überall (am Kopf) Blut gewesen. Sie habe große Angst bekommen, sei trotzdem auf die Toilette gelaufen, um den Bodenwischer zu holen, und habe ihn damit noch mehrmals auf den Kopf geschlagen. Danach sei sie zu einer Freundin gegangen und habe ihre Ausreise organisieren lassen. Die Vorgeschichte zu den Handgreiflichkeiten sei gewesen, dass er davor mehrmals Männer zu ihr geschickt und ihr vorgeworfen habe, Mädchen in ihrer Pension zu verkaufen. Dies habe sie abgestritten, weil sie das nicht gemacht habe. Daher habe er immer um Mitternacht eine Kontrolle durchgeführt. Mit der Zeit sei das Geschäft immer schlechter gegangen. Sie habe noch sagen wollen, warum es zu den Handgreiflichkeiten gekommen sei. Das eine Mal sei es am schlimmsten gewesen. Sie habe ihn von der oberen Etage hinunter gestoßen, da er sie davor an den Armen gekratzt habe. Ihre Schwester sei ebenfalls an den Handgreiflichkeiten beteiligt gewesen, aber sie seien zu schwach gewesen, weil er ein Mann gewesen sei. Danach habe sie ihrer Schwester gesagt, dass sei alles auf sich nehmen werde, und sei gegangen. Sie habe China verlassen wollen, weil der Polizist schwer verletzt sei. Die Handgreiflichkeiten seien im Mai 2013 gewesen, davor sei er immer wieder bei ihr gewesen und habe sie dazu zwingen wollen, ihre Pension an ihn zu verkaufen. Zum chinesischen Neujahrsfest 2013 habe er alle Fensterscheiben ihrer Pension eingeschlagen. Aufgefordert, den Vorfall genau zu schildern, brachte sie vor, es sei im Mai gewesen, an den genauen Tag könne sie sich nicht erinnern, es sei schon ziemlich spät gewesen. Dann sei er gekommen, er alleine. Er sei gekommen und habe in jedem Zimmer nachgesehen. Er habe ihr gesagt, Mädchen seien gerade weggegangen, er hätte sie gesehen. Er habe ihr vorgehalten, dass diese Mädchen Sex mit Kunden im Haus der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Mädchen, sondern nur normale Kunden habe, Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden. Dennoch habe er darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin Mädchen verkaufe. Dann seien sie in die obere Etage gegangen, weil er die Zimmer kontrolliert habe. Dann habe er ihr nochmals vorgeworfen, dass er irgendwelche Mädchen beim Verlassen der Pension gesehen hätte. Die Beschwerdeführerin habe "Nein" gesagt und vorgeschlagen, die Gäste zu befragen. Er habe aber abgelehnt. Sie habe ihn dann gefragt, was das solle, dass er fast jeden zweiten Tag zu ihr komme und Probleme mache. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Mädchen verkaufe. Obwohl er für diesen Bezirk zuständig sei, könne er ihr dennoch nichts vorwerfen, was sie nicht gemacht habe. Sie sei nicht bereit gewesen, die Pension zu verkaufen. Irgendwie sei es zu Streitigkeiten zwischen ihnen gekommen, sie seien lauter geworden, es sei hin und her gestoßen worden, es sei schlimmer geworden. Er habe an ihren Haaren gezogen und sie an den Oberarmen gekratzt, sei ganz wütend geworden. Er habe sich umgedreht und habe hinunter gehen wollen, daraufhin habe sie ihn gestoßen und er sei die Stiegen hinuntergefallen. Es sei überall Blut gewesen, im Gesicht. Dann sei sie auf die Toilette gerannt, habe einen Bodenwischer geholt und damit noch mehrmals auf seinen Kopf geschlagen. Da habe er noch mehr geblutet. Dann habe sie ihrer Schwester gesagt, dass sie das alles gemacht habe und sie sich keine Sorgen machen bräuchte, danach sei sie gegangen.
Auf Nachfrage brachte sie vor, dass nach der Mitteilung ihrer Schwester die Polizei die Rettung gerufen habe und der Verletzte danach ins Krankenhaus gebracht worden sei.
Weiters brachte sie vor, mit ihrem Personalausweis zur zuständigen Behörde gegangen zu sein und einen Reisepass beantragt zu haben, welchen sie eine Woche später abgeholt habe. Ihre Freundin habe den Pass an den Schlepper weitergegeben. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass die Polizei gegen sie noch keinen Haftbefehl erlassen gehabt habe und auch aktuell keiner gegen sie vorliege. Wenn es einen Haftbefehl gegen sie gebe, wäre es nicht möglich gewesen, China zu verlassen. Seit ihrer Einreise in Österreich habe sie nur einmal im April mit ihrer Schwester gesprochen, diese habe ihr davon nichts erzählt. Sie habe sich bis Juli 2013 bei ihrer Freundin aufgehalten, die Polizei habe an ihrer Wohnadresse nach ihr gesucht. Im Fall der Rückkehr habe sie die Festnahme durch die Polizei zu befürchten, weil sie noch nicht sehr lange aus China weg sei. Auf den Vorhalt, dass sie selbst angegeben habe, dass kein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei und was gegen eine Rückkehr spreche, brachte sie vor, aus China weggewollt zu haben, dort hätte sie früher oder später mit einer Festnahme rechnen müssen. Zum Vorhalt, dass ihre am Vorfall beteiligte Schwester keine Probleme habe, bejahte sie dies und gab an, nichts dazu sagen zu können, ob diese jetzt Probleme habe, da sie keinen Kontakt habe, weil es sein könne, dass sie abgehört würden und die Polizei ihren Aufenthaltsort erfahre.
Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Befragen zusammengefasst an, gesund zu sein. Sie sei geschieden, habe einen 30-jährigen Sohn in China, sie lebe im Bundesgebiet in einer Mietwohnung, besitze eine e-card und sei nicht in der staatlichen Grundversorgung. Sie habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder in der EU, sie habe hier nur eine chinesische Staatsangehörige als Bekannte und kenne hier nur ein paar Landsleute. Alle Angehörigen seien in China. Im April 2014 habe sie ein einziges Mal mit ihrem Sohn telefoniert. Einen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Asylverfahrens habe sie nicht. Nach ihrer Schulausbildung habe sie von 1992 bis 2009 Gelegenheitsjobs ausgeübt, seit 2009 bis zur Ausreise sei sie selbständig gewesen und habe eine Pension geführt. Deutsch spreche sie nicht, sie verstehe ganz wenig, sie könne die lateinische Schrift nicht lesen. Sie sei am 19.07.2013 per Flugzeug schlepperunterstützt direkt von Peking nach Wien geflogen. Der Schlepper habe ihr einen Reisepass besorgt, darin sei ihr Name und ihr Foto gewesen. Mit der Pension habe sie monatlich 2.000 bis 2.500 RMB verdient.
Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen und Länderberichten gab sie keine Stellungnahme ab, führte aber an, dass sie gerne noch ein paar Jahre hier bleiben wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Behörde führte begründend aus, dass den von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass sie aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen oder in Zukunft zu befürchten habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Identitätsdokument seien widersprüchlich gewesen, zumal sie bei der Erstbefragung angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, hingegen beim Bundesamt zunächst vorbrachte, dass der Schlepper die Formalitäten erledigt habe, jedoch noch in derselben Einvernahme weiters angegeben habe, den Reisepass -nach dem geschilderten Vorfall- persönlich bei der Behörde beantragt und abgeholt zu haben. Sie bringe vor, eine Festnahme durch die Polizei zu befürchten, gebe jedoch gleichzeitig an, dass kein Haftbefehl gegen sie bestehe. Dass sie offensichtlich problemlos unter ihrem Namen eine Passkontrolle habe passieren und ausreisen können, deute darauf hin, dass sei keine behördliche Verfolgung befürchtete bzw. zu befürchten gehabt habe. Darüber hinaus sei ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft.
Zur Lage im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und zur Rückkehrlage.
Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben seien.
Für die Beschwerdeführerin bestehe angesichts ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation zu geraten, auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergebe sich nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.
Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht hätten festgestellt werden können.
In der gegen diese Entscheidung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Als Eigentümerin einer Pension sei sie vom örtlich zuständigen kommunistischen Polizisten durch willkürliches, schikanöses Vorgehen dazu gedrängt worden, ihm ihr Unternehmen zu überlassen. Da die Beschwerdeführerin sich dem wiederholt widersetzt habe, sei es zu einem Streit gekommen, bei dem die Beschwerdeführerin diesen in Selbstverteidigung verletzt habe. Aus Angst vor unmenschlicher Behandlung -wie Einweisung in ein Arbeitslager auf unbestimmte Zeithabe die Beschwerdeführerin nach Österreich flüchten müssen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei jedoch nicht nachvollziehbar. Der geradezu außergewöhnlich ausführlichen Schilderung von Details werde in der Beweiswürdigung mit keinem Wort entgegengetreten.
Die polizeiliche Einvernahme sei gesetzlich nicht einmal dazu gedacht, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen zur polizeilichen Ersteinvernahme Vorhaltungen zu machen.
Scheinbar habe das Bundesamt auch seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen. Weiters sei diesen Berichten zu entnehmen, dass nur ein sehr unzulängliches Beschwerdesystem bestehe, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen, ferner dass ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis nur schwer möglich sei; es gebe noch immer Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sehe, greife sie rigoros durch. Misshandlungen von Gefangengen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane würden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Neben der Freiheitsstrafe existierten verschiedene Formen der Administrativhaft (Umerziehung durch Arbeit, Haft zur Erziehung, Haft zur Umerziehung und zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation). Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe sei in der Praxis nicht immer gewährleistet. Insbesondere sei festzustellen, dass nach den Länderberichten die chinesische Justiz nicht unabhängig arbeite und der Beschwerdeführerin massiv menschenrechtswidrige Bestrafung bis hin zur Todesstrafe drohe.
Zum Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist sei, werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin hiezu in der Einvernahme glaubwürdig vorgebracht habe, dass die kommunistischen Behörden offensichtlich nicht schnell genug hätten reagieren können, zumal sie bereits nach wenigen Tagen die Flucht angetreten habe.
Beantragt wurde sodann ua. die Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen, eine Recherche darüber, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden habe, und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zu der am 16.04.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vertreter, das Bundesasylamt nahm entschuldigt nicht teil und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
"[...]
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die Beschwerdeführerin, ob diese physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Mir geht es gut.
[...]
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Meine Mutter ist Moslem, ich bin Chanchinesin.
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen wohnt heute noch in China?
BF: Meine Mutter, mein Sohn und meine Schwester.
VR: Wohnen die in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Nein.
VR: Wie alt ist Ihr Sohn?
BF: 30 Jahre
VR: Hat der eine eigene Familie?
BF: Damals zumindest hat er alleine gewohnt.
VR: Haben Sie Kontakt mit ihm?
BF: Ja, ich hatte letzten April mit ihm Kontakt.
VR: Wieso jetzt nicht mehr?
BF: Ich habe seine Nummer nicht mehr. Ich habe ihn nicht mehr erreichen können, seit dem letzten April.
VR: Was haben Sie für Schulausbildung, welchen beruflichen Werdegang haben Sie?
BF: Ich habe 13 Jahre die Schule besucht. Ich habe 10 Jahre normal die Schule besucht und 3 Jahre Berufsschule für Chemie.
VR: Von wann bis wann?
BF: Ich habe die Berufsschule für Chemie 1980 abgeschlossen.
VR: Was haben Sie beruflich gearbeitet bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Ich habe in einer Chemiefabrik gearbeitet, aber nicht einmal ein Jahr. Dann habe ich mich selbstständig gemacht.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Ich habe als Maler und Anstreicher gearbeitet.
VR: Waren Sie wo angestellt oder hatten Sie ein eigenes Geschäft?
BF: In China gibt es einen Markt auf dem Arbeitskraft angeboten wird.
VR: Dort haben Sie sich aufgestellt?
BF: Ja, so ist es, ich habe mich angeboten und wurde dann immer zu Arbeitseinsätzen abgeholt. Sechs bis sieben Jahre habe ich diese Art von Arbeit gemacht. Ich habe im Jahr 2009 eine Pension eröffnet, und zwar von 2009 bis 2013. Das war nur eine Übernachtungsmöglichkeit ohne Frühstück. Von dem konnte ich auch gut leben.
VR: Was ist heute mit dieser Pension?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mit jemandem gestritten, ich habe jemanden geschlagen.
VR: Schildern Sie das näher?
BF: Ein Polizist war oft bei mir und wollte diese Pension von mir kaufen, ich wollte sie aber nicht verkaufen. Nachdem ich nicht einverstanden war, ist der Polizist gekommen und hat gesagt, dass die Pension eigentlich geschlossen gehört, weil Prostitution betrieben wird. Ich habe aber auf keinen Fall Prostitution betrieben.
VR: Wann hat das begonnen?
BF: Das genaue Datum kann ich jetzt nicht sagen, aber es war gleich nach meiner Eröffnung.
VR: Ist der Polizist immer alleine gekommen?
BF: Am Anfang kamen sie zu Dritt, zum Schluss kam er alleine und das letzte Mal hatten wir einen Streit. Wir hatten uns geschlagen, natürlich konnte ich nicht so richtig zurückschlagen. Die Auseinandersetzung war im ersten Stock und es war bereits ein richtiger Raufhandel und der Polizist riss mich bei den Haaren und im Zuge meiner Gegenwehr habe ich ihn die Treppe geschubst. Ich bin dann hinuntergelaufen und habe ihn mit einem Stock auch noch geschlagen.
VR: Wann war das?
BF: Im Mai 2013.
VR: Was passierte danach?
BF: Danach bin ich davongelaufen. Der Polizist war nicht tot, meine Schwester hat sich um ihn gekümmert.
VR: Wie viele Leute waren dort anwesend?
BF: Wir waren zu Dritt, meine Schwester, ich und der Polizist.
VR: Wohin sind Sie gelaufen?
BF: Ich bin zu einer Freundin geflüchtet. Sie wohnte in Shenyang, dorthin bin ich mit dem Taxi gefahren, man brauchte ungefähr eine halbe Stunde.
VR: Wie lange haben Sie sich bei der Freundin aufgehalten?
BF: Ich blieb bei meiner Freundin ca. 2 Monate.
VR: Ist das dort nicht aufgefallen, dass Sie jetzt dort gewohnt haben?
BF: Nein. Das war eine Wohnung im 2.Stock, dort habe ich mich versteckt aufgehalten. Ich habe mit der Freundin mich beraten was ich machen sollte. Ich habe einen Reisepass beantragt und habe ihr gesagt, dass ich irgendwohin fahren werde.
VR: Wo haben Sie den Reisepass beantragt?
BF: In Shenyang habe ich den Reisepass beantragt.
VR: Wie lange nach dem Vorfall mit dem Polizisten haben Sie ihn beantragt?
BF: Kurz danach.
VR: Wie lange danach?
BF: Mitte Mai habe ich ihn beantragt, der Vorfall mit dem Polizisten war Anfang Mai.
VR: Wie lange hat es vom Antrag bis zur Ausstellung gedauert?
BF: Eine Woche.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Meine Freundin hat für mich den Reisepass geholt.
VR: Sie müssen doch persönlich den Pass unterschreiben?
BF: Ich habe ihr 200 Yuan gegeben und sie hat den Reisepass geholt.
VR: Was haben Sie dann mit dem Reisepass gemacht?
BF: Danach bin ich im Juli nach Peking gefahren und dann habe ich mit dem Schlepper gemeinsam China legal verlassen, aber den Zielort wusste ich nicht.
VR: Was fürchten Sie jetzt im Falle Ihrer Rückkehr?
BF: Ich weiß nicht, dieser Fall ist ja nicht abgeschlossen und fürchte ich deswegen ins Gefängnis zu müssen.
VR: Ihr Fluchtvorbringen überzeugt unpräjudiziell insofern nicht, als Sie sich ja einen Reisepass ausstellen haben lassen und haben nachfolgend China legal verlassen.
BF: Vielleicht ist der Fall doch nicht so schlimm? Jedenfalls aber hätte ich das Land nicht verlassen, wenn ich mich nicht vor schwerwiegenden Konsequenzen auf Grund dieses Vorfalles gefürchtet hätte. Ich rechne schon mit einer Verhaftung. Die Zeit zwischen dem Vorfall und meinem Verlassen Chinas war ungefähr 2 Monate und ist das meines Erachtens nicht sehr lang. Der Fall wurde vielleicht noch nicht entsprechend verfolgt.
VR: Haben Sie mit keinem Ihrer Verwandten Kontakt in China?
BF: Nein. Ich möchte noch anführen, dass ich hier in Österreich legal der Prostitution nachgehe und glauben Sie mir, das ist wirklich nicht der Beruf, den ich mir ausgesucht habe, hätte ich nicht wichtige Gründe für das Verlassen Chinas gehabt, würde ich weiter diese Pension betreiben.
Die BF legt eine Kontrollkarte hinsichtlich des vorgebrachten Berufes vor; dieser wird kopiert und das Original der BF wieder ausgehändigt.
VR: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen deswegen nicht geglaubt, weil Sie davon ausging, dass Ihnen die Geschichte von Schleppern eingeredet wurde.
BF: Nein, das hat mir nicht der Schlepper eingeredet. Das was ich erzählt habe, ist die Wahrheit.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert und der BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Im Einzelnen wird der BF vorgehalten, dass die Menschenrechtssituation in China sehr bedenklich ist und sollte das Vorbringen der BF der Wahrheit entsprechen, sie mit einer entsprechenden menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hat. Gegenständlich hängt der Fall davon ab, ob man der BF glaubt oder nicht.
Aus der Asylantragstellung allein kann kein Anspruch auf internationalen Schutz abgeleitet werden, denn ein Asylantrag ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Selbst illegale Ausreisen stellen nur geringfügige Vergehen dar.
VR: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Mir ist alles egal, ich bleibe jedenfalls hier, ich muss jemanden heiraten.
VR: Kommen wir noch zu Ihrer Situation in Österreich. Sie haben angegeben, die Prostitution legal auszuüben. Seit wann üben Sie die Prostitution aus?
BF: Seit Oktober 2013.
VR: Können Sie schon Deutsch?
BF: Nein, ein bisschen. BF zeigt mit 2 Fingern den Grad der Deutschkenntnisse.
VR: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?
BF: Nein.
VR: Welche sozialen Bezugspunkte haben Sie in Österreich?
BF: Ich habe nur Kontakte mit den Kunden und auch Kontakt mit meinen Arbeitskolleginnen. Wir sind alle im Geschäft. Übernachten tu ich an meiner Meldeadresse.
VR: Haben Sie irgendwelche sonstigen beruflichen Konstitutionen hier in Österreich erworben?
BF: Nein.
VR: Sind Sie gesund?
BF: Manchmal habe ich erhöhten Blutdruck. Manchmal habe ich Herzschmerzen.
VR: Sind Sie in medizinischer Behandlung?
BF: Nein, ich bin nicht in medizinischer Behandlung.
VR: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Nein, ich schaue nur fern. Meine Chefin sagte mir, dass sie einen Fernseher fürs Deutsch lernen besorgen wird.
BF: Zu meinen Familienangehörigen in China möchte ich noch sagen, dass mein Vater nicht mehr lebt.
VR: Haben Sie, bevor Sie einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, jeweils einen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für die Europäische Union erhalten?
BF: Nein, habe ich nicht.
VR: Haben Sie Familienangehörige in der Europäischen Union?
BF: Nein.
VR: Verfügen Sie über Vermögen?
BF: Nein, ich bestreite meinen Lebensunterhalt ausschließlich von meiner Tätigkeit hier in Österreich. Die edle Tasche, die vor mir steht, hat mir meine damalige Chefin aus dem 15. Bezirk geschenkt.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China sowie Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen ohne religiöses Bekenntnis. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsstaat besuchte sie zehn Jahre die Schule und schloss nach weiteren drei Jahren die Berufsschule für Chemie ab, arbeitete anschließend nicht ganz ein Jahr in einer Chemiefabrik, ging sodann sechs bis sieben Jahre als Maler und Anstreicher Gelegenheitsjobs nach und eröffnete 2009 eine Pension, welche sie bis zur Ausreise betrieben hat. Diese Pension wurde anfänglich von drei Polizisten kontrolliert, dann nur mehr von einem, welcher die Pension kaufen wollte, womit die Beschwerdeführerin jedoch nicht einverstanden war, weshalb es Anfang Mai 2013 dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Polizist im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung verletzt wurde.
Aufgrund es besonderen Verhaltens des Polizisten - er verfolgte im Rahmen seiner "Kontrolltätigkeit" offensichtlich private Interessen - ist sogar nicht auszuschließen, dass gegen diesen Polizisten seitens des Staates vorgegangen wird und der Staat im besonderen Fall der Beschwerdeführerin schutz"unwillig" ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Polizisten in China von seitens des Herkunftsstaates gesucht und Verfolgung zu befürchten hat, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen oder wegen des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat und dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerdeführerin beantragte Mitte Mai 2013 einen Reisepass, welcher ihr binnen einer Woche ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin reiste im am 19.07.2013 legal per Flugzeug aus China aus. Von Mai 2013 bis zur Ausreise hielt sich die Beschwerdeführerin bei einer Freundin auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine GFK-relevante Verfolgungssituation oder sonstige Gefährdungslage geraten würde.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 19.07.2013 in Österreich auf, geht hier einer legalen Beschäftigung als Prostituierte nach, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Verwandten. Sie ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Ihr Vater ist bereits verstorben, ihre Mutter, ihre Schwester, der geschiedene Ehemann und ihr Sohn befinden sich im Herkunftsstaat. Sie gehört im Bundesgebiet keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Sie leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, lange Zeit bereits beruflich tätig war und dessen Landessprache sie beherrscht. Sie ist unbescholten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesischbritischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.02.2014) Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.01.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334570 bodyText5, Zugriff 17.10.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 17.10.2014
CIA The World Factbook (22.6.2014):
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 17.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 17.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff
Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef,
www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-iinping, Zugriff 17.10.2014
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,
http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA
. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B.
gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014).
Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,
http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China,
http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China,
http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014
ÖB Peking (8.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS
. Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu ? r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA
.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 17.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff 20.10.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,
http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
ÖB Peking (8.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
USDOS- US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff 20.10.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014).
Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte.
Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,
http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China,
http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China,
http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014
Haftbedingungen
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong j iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong- Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laoj iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "AntiDrogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014
ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law: Ref raming Involuntary Treatment,
http://aip.psvchiatrvonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff
Todesstrafe
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die iedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise
Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).
Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013: Zur
weltweiten Lage der Menschenrechte - China,
http://www.ecoi.net/local link/247926/374045 de.html, Zugriff 21.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 21.10.2014
Repressionen Dritter
Neben Verstößen, die von der Zentralregierung bekämpft werden, kommen häufig auch Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (EinKind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. (Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und die darin angeführten Quellen)
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
(Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und die darin angeführten Quellen)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA
.
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014
AA- Auswärtiges Amt (3.2014b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft node.html, Zugriff 21.10.2014
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt
China, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs
china-dl de.pdf:isessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1
cid294? blob=p ublicationFile, Zugriff 21.10.2014
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches
Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA - Auswärtiges Amt (22.10.2014):
China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodvText7. Zugriff 22.10.2014 - IOM - International Organisation for Migration (10.2013): Länderinformationsblatt China.
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs
china- dl de.pdf:isessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1
cid294? blob=publi cationFile, Zugriff 21.10.2014
Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen. konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf. dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden. weil sie im Ausland einen Asvlantrag gestellt haben. Ein Asvlantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen. die China illegal. d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben. können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen. das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten. unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989. soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten. die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen). insbesondere:
der Weltverband der Uiguren.
die Ostturkistanische Union in Europa e.V..
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets. der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,
http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 21.10.2014
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger im Regelfall lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort.
Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (Hukou) vorgelegt werden. Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen werden. Sind alle Bedingungen erfüllt, wird der Pass regelmäßig nach fünf Arbeitstagen ausgestellt (Gebühr 200 RMB, ca. € 25). Es bedarf keiner Begründung des Reisezwecks, allerdings dürfen keine der folgenden Versagungsgründe vorliegen:
Polizeiliches Ermittlungsverfahren, laufendes Strafverfahren, Strafvollzug oder (bei Jugendlichen) vorheriger Aufenthalt in einer Besserungsanstalt;
Anweisung des Staatsrates;
der Verdacht, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren;
fehlende Meldebescheinigung;
Vorlage gefälschter Dokumente bzw. Nennung falscher Angaben bei Antragstellung.
China: Reisepässe und Belegsdokumente Inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Norwegen von Bundesamt für Migration BFM, Schweiz 8 APRIL 2011; Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Ausreisekontrollen
Die Passkontrollen laufen in der Regel zügig ab. Bei der Ein- und Ausreise erfolgt eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden. Die Daten werden mit dem aktuellen Fahndungsbestand abgeglichen, so dass eine zur Fahndung ausgeschriebene Person am Grenzübertritt gehindert werden kann. Es gibt zusätzlich anscheinend auch einen Abgleich mit politisch unliebsamen Personen, die zum Teil gleichfalls am Grenzübertritt gehindert werden. Außerdem erfolgt bei jedem Grenzübertritt eine lückenlose Speicherung aller personenbezogenen Daten einschließlich des genutzten Fluges. Die Sicherheitsbehörden sind binnen kürzester Zeit in der Lage, jede gewünschte Person aufzusuchen und zu befragen. Insgesamt scheinen sich die Ausreisekontrollen chinesischer Staatsangehöriger deutlich gelockert zu haben.
China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China Auskunft der SFH-Länderanalyse Adrian Schuster 4 . März 2013
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
gegenständliche Aktenlage, insbesondere Einvernahmeprotokolle.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 und darin enthaltene Quellen;
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und darin enthaltene Quellen vom 22.10.2014
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Trotz Fehlens eines nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen schriftlichen Bescheinigungsmittels konnte in Bezug auf die vorgebrachte Identität eine positive Feststellung getroffen werden, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich während beider Verfahrensabschnitte widerspruchsfrei vorbrachte, ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auch auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
Sämtliche übrigen getroffenen Feststellungen zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin gründen gleichfalls auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde liegt keine Widersprüchlichkeit vor.
Auch die Angaben in der Verhandlung zur Ausstellung des Reisepasses und des legalen Verlassens des Herkunftsstaates - erst zwei Monate nach jenem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und von ihr als Fluchtauslösend bezeichneten Ereignis - erscheinen nicht zweifelhaft: Das geschilderte Prozedere der Passausstellung - persönliche Antragstellung, Wartezeit, Entrichtung einer Gebühr - stimmen auch mit dem Länderdokumentationsmaterial überein. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass sie bereits nach wenigen Tagen die Flucht angetreten habe und die chinesischen Behörden offensichtlich nicht schnell genug hätten reagieren können, findet also weder in ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, erst nach ca. zwei Monaten nach dem Vorfall ausgereist zu sein, noch in den Länderfeststellungen zur Ausstellung eines Reisepasses Deckung, benötigte diese schon zufolge der Beschwerdeführerin selbst geraume Zeit - nach der Beschwerdeführerin circa eine Woche, nach dem Länderdokumentationsmaterial sogar noch mehr.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in China gesucht würde. basiert einerseits ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, ergibt sich andererseits aber aus ihrem vorgebrachten Ausreiseverhalten im Zusammenhang mit der legalen Vorgangsweise der Passausstellung und dem legalen Verlassen des Herkunftsstaates:
Bereits beim Bundesamt hatte sie ausdrücklich angegeben, dass gegen sie kein Haftbefehl bestünde; dies steht im Einklang mit ihrer Rechtfertigung zum Vorhalt in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie legal mit einem Reisepass ausgereist sei: "Vielleicht ist der Fall doch nicht so schlimm?". Die weiteren Ausführungen, sie rechne mit einer Verhaftung, müssen daher als bloße Vermutung gewertet werden.
Aufbauend wiederum auf diesen glaubwürdigen Angaben hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Haftbefehls, ihrer glaubwürdigen Rechtfertigung, dass der Fall vielleicht doch nicht so schlimm gewesen sei, und hinsichtlich der Ausstellung des Reisepasses, den wiederum glaubwürdigen Angaben zu ihrer legalen Ausreise mit Reisepass - erst zwei Monate nach der tätlichen Auseinandersetzung - kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Polizist tatsächlich verletzt wurde; andernfalls wäre vor dem Hintergrund des sich im dem Länderdokumentationsmaterials dokumentierten rigiden und die Menschenrechte missachtenden Vorgehens chinesischer Sicherheitsbehörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach der Beschwerdeführerin wegen Begehung einer Straftat - und sei es, dass ihr eine solche unterstellt worden sei - vorgegangen worden. Sie hätte sich nicht einen Reisepass ausstellen lassen und nicht ungehindert legal ausreisen können, wie sich auch aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt:
Der Reisepassausstellung steht ein laufendes Strafverfahren entgegen; bei der Ein- und Ausreise werden die Daten mit dem aktuellen Fahndungsbestand abgeglichen, so dass eine zur Fahndung ausgeschriebene Person am Grenzübertritt gehindert werden kann.
In diesem Sinne vermag sohin jener Vorbringensteil über die Verletzungsfolgen, welche die Beschwerdeführerin jedenfalls zumindest zu einer dringend Tatverdächtigen, die Körperverletzung eines Polizeibeamten betreffend, gemacht hätte, was wiederum ein Strafverfahren und letztlich Verfolgung seitens des Herkunftsstaates zur Folge gehabt hätte, nicht zu überzeugen.
Das Verfahren hat aber auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer landesweiten Gefährdung an Leib/Leben durch einen Dritten hervorgebracht:
Einerseits ist gerade gegenständlich nicht ersichtlich, inwiefern der einfache Kontrollen durchführende Polizist der Beschwerdeführerin landesweit nachzustellen vermag, andererseits läuft gerade er durch seinen Versuch der privaten Aneignung der (Frühstücks)Pension vor dem Hintergrund, dass die chinesische Staatsführung seit 2013 der Bekämpfung der Korruption erhöhtes Augenmerk widmet, größte Gefahr, selbst in den Fokus von Ermittlungen seiner Kollegen zu geraten: Bereits 2013 wurden, wie im Rahmen der Länderfeststellungen ausgeführt, viele Staatsdiener auf zumindest niedriger und mittlerer Ebene - wie es offensichtlich auch der die Kontrollen durchgeführt habende Polizist ist -aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt.
Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges wiederum ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine entsprechende Tätigkeit, wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates ausgeübt, verrichten kann. Gesundheitliche Probleme, welche der Aufnahme einer der wie bisher ausgeübten Tätigkeiten entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf nachvollziehbaren bzw. plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren bzw. die Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der VR China ergeben sich aus den der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Länderberichtsmaterial. Im letzten Halbjahr ist, was die allgemeine Situation, die Korruption und deren Bekämpfung sowie Passausstellung, Ausreise und Rückkehrsituation anbelangt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Die Ländersituation wird in den unterschiedlichsten Quellen übereinstimmend menschenrechtlich äußerst bedenklich dargestellt - würde die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen des von ihr geschilderten Vorfalls gesucht werden, hätte sie mit einer Art 3 EMRK relevanten Gefährdung ihrer Person zu rechnen. Da dies aber nicht der Fall ist, haben diese Aspekte der festgestellten Ländersituation für den konkreten Fall keine Relevanz.
Hinsichtlich des Aspektes der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten - im gegenständlichen Fall durch den private Ambitionen verfolgenden Polizisten - siehe bereits oben.
Die Beschwerdeführerin hat die vorgehaltene Ländersituation auch in keinster Weise kritisiert, sondern lediglich ausgeführt: "Mir ist alles egal, ich bleibe jedenfalls hier, ich muss jemanden heiraten."
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (Verfolgung durch die chinesischen Behörden wegen der Verletzung eines Polizisten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung) vermochte, wie in der vorstehenden Beweiswürdigung dargelegt letztlich in entscheidenden Punkten (Verletzung des Polizisten, drohender Haftbefehl) nicht zu überzeugen und es sind auch sonst keine asylrelevanten Gründe hervorgekommen.
Eine landesweite Verfolgungsgefahr durch den sich selbst privat bereichern wollenden Polizisten war, wie ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt, gerade nicht festzustellen
Die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz liegen somit nicht vor.
Selbst wenn man aber von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausginge, wäre für die Beschwerdeführerin insofern nichts gewonnen, als das Vorbringen keinem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe zu unterstellen ist, auch nicht jenem der "sozialen Gruppe", wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht:
Zutreffend fasste bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis, C18 407212-1/2009, vom 25.01.2013 die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammen.
"Verschiedene Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sind anschaulich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention [Art. 1 Abschnitt A Z 2] genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406).
Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.
Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status."
Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen."
Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber - wie im vorliegenden Fall - eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er eine nach kultureller Tradition - in Ausübung von Selbstjustiz - mit Ehrenmord zu sanktionierende Tat begangen hat bzw. ihm eine solche unterstellt wird."
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bedrohungssituation betrifft aber gerade ein derartig angeführtes einzelnes Ereignis - nämlich eine behauptetermaßen von ihr begangene Körperverletzung und die damit verbundene Verfolgung durch die chinesischen Behörden- und wäre die Beschwerdeführerin bei Zutreffen ihrer Behauptung sohin nicht wegen eines ihr innewohnenden Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen der Behörden verfolgt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie das gesamte Verfahren ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, weshalb auf Grund ihres konkreten Vorbringens in diesem Zusammenhang auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Aus dem Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Situation und aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.
Ihr Vorbringen ihre legale Ausreise betreffend, ist glaubhaft, weil diese Angaben auch in den Länderfeststellungen Deckung finden, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die VR China in diesem Zusammenhang einer Bestrafung ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, so handelt es sich jedoch um ein geringfügiges Vergehen, das ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses keine politisch begründeten unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, nicht erichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin nicht einer der von ihr vor verlassen des herkunftsstaates ausgeübten Tätigkeiten verrichten kann, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der VR China aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Sie ist eine gesunde und arbeitsfähige Frau, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte (Mutter, Schwester, erwachsener Sohn), weshalb auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 19.07.2013 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt im Sinne leg. cit. nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Prostitution wird von der Beschwerdeführerin legal ausgeübt und kann aus ihrem Vorbringen, glauben Sie mir, das ist wirklich nicht der Beruf, den ich mir ausgesucht habe, nicht die Opfereigenschaft im Sinne leg.cit. nicht abgeleitet werden, mag diese Arbeit auch nicht jene sein, die sie sich "ausgesucht habe". Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der VR China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Was eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen:
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 19.07.2013 ist als noch zu kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin übt in Österreich die erlaubte Beschäftigung einer Prostituierten aus und ist vermutlich selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und hat auch kaum Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort auch noch Familienangehörige leben, sie dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und die Beschwerdeführerin auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes offensichtlich auch bereit wäre, eine Scheinehe zu schließen - "Mir ist alles egal, ich bleibe jedenfalls hier, ich muss jemanden heiraten." - lässt durchaus den Schluss zu, dass das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin geneigt sein könnte, eine Störung der öffentlichen Ordnung darzustellen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall auch auf die jederzeitige Bereitschaft zur Schließung einer Scheinehe dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang bereits auf die Ausführungen zur Frage des Vorliegens subsidiären Schutzes zu verweisen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.