BVwG W117 1419132-1

W117 1419132-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1419132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1419132.1.00

Spruch

W117 1419132-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 03.479-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015,

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er an, dass seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Frau und seine beiden Kinder noch in Bangladesch lebten. Nach der Schulausbildung habe er im Herkunftsstaat als selbständiger Schuhhändler gearbeitet.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 13.04.2011 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und beantragte ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Vom Beschwerdeführer wurden zur Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012 im Rahmen des Parteiengehörs zu Länderberichten betreffend Bangladesch ua. zahlreiche Integrationsunterlagen beigebracht.

Am 06.05.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja. Ich möchte darauf hinweisen, dass in den div. Dokumenten mein Name [...] geschrieben ist. Es handelt sich aber nur um eine andere Form der Transliteration.

D bestätigt dies.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

[...]

Verlesen wird der Strafregisterauszug. Dem BF wird vorgehalten, dass er mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien am 30.10.2012 rechtskräftig seit 03.11.2012 wegen § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedingt verurteilt wurde - Probezeit 3 Jahre. Dem BF wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF: Es war so, ich hatte keine Arbeitsmöglichkeit, ich konnte kein Deutsch, meine Frau war schwer krank, musste sich einer OP unterziehen, und wir konnten uns die OP nicht leisten. Er hat mir einen spanischen Reisepass verkauft, hat ein Foto gemacht, ich habe auf der Grundlage dieses Reisepasses gearbeitet, aber bei der Ausforschung des unmittelbaren Täters habe ich maßgebend mitgearbeitet und wurde deswegen nicht so bestraft. Ich konnte das Gericht von meiner Situation überzeugen, damals habe ich es schon sehr bereut, ich bereue es immer noch sehr. Nach diesem Vorfall kam ich nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt.

VR: Wieso haben Sie sich einen spanischen Reisepass besorgt?

BF: Dieser Mensch hat es mir so angeboten.

VR: Haben Sie in Österreich mit dem spanischen Reisepass gearbeitet?

BF: Ja. Ich hatte mich als Spanier und damit als EU Bürger ausgegeben und hatte dadurch Zugang zum Arbeitsmarkt. Ich habe 15 bis 20 Tage gearbeitet, danach flog die Sache gleich auf.

VR: Wo ist Ihre Gattin?

BF: Meine Gattin ist in Bangladesch.

VR: Welche OP war das?

BF: Sie hatte eine Blinddarm-OP. Es waren zu Hause in Bangladesch keine Mittel da.

VR: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Frau?

BF: Meine Schwiegereltern. Sie hatten aber keine finanziellen Mittel, um die OP zu bezahlen, es musste dringend operiert werden.

[...]

Ich habe das Geld damals hoch verzinst als Privatdarlehen aufgenommen und nach Bangladesh geschickt. Deshalb musste ich unbedingt sofort verdienen, um das Geld zurückzuzahlen. Ich befand mich in einer äußersten Notlage. Ich habe auch noch zwei Kinder. Sie leben auch in Bangladesh. Ich versorge sie von hier in Österreich aus.

VR: Könnten Sie sie nicht von Bangladesh aus versorgen?

BF: Schon, auf einer Minimalbasis. Aber weil die Schulen in Bangladesh so teuer sind, muss ich um den Kindern einigermaßen einen bescheidenen Lebensstandard zu gewährleisten, Geld von Österreich aus schicken.

VR: Wo arbeiten Sie aktuell?

BF: Ich bin Zeitungsverkäufer, vor allem im Spital AKH. Da bin ich sogenannter "Läufer" und im 19. Bezirk in einem Pensionistenheim habe ich meinen Standplatz. Ich lege zur Bescheinigung den Einzahlungsbeleg vor, aus dem hervorgeht, wo mein Standplatz im 19. Bezirk ist.

RV legt vor: Kolportagevertrag vom 10.02.2013, eine aktuelle Bestätigung über die nach wie vor Tätigkeit auf der Basis dieses Vertrages, einen Ausweis über ein "Jahreskonto" 2015, eine Einnahmen/Ausgabenrechnung dass immer sorgfältig die Steuer abgeliefert wurde und eine aktuelle Versicherungsbestätigung (GSVG).

BF: Seit fast 3 Jahren arbeite ich durchgehend.

VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit vier Jahren und einem Monat halte ich mich in Österreich auf. 7 oder 8 Monate war ich in der Grundversorgung im Burgenland.

RV legt die erste mit KOL Media geschlossene Vereinbarung des BF vom 11.10.2012 zur Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit seit nunmehr 3 Jahren.

VR: Welche Berufsqualifikation haben Sie?

BF: Gelernt habe ich Innenraumdekoration in Bangladesch, mit Lehrabschluss. Ich kann z.B. Bodenlegen, Tapezieren, Ausmalen. Wenn ich hier bleiben könnte, hätte ich vor, in diesem Berufszweig ein eigenes kleines Unternehmen aufzumachen und so zu arbeiten. Ich möchte noch anführen, dass ich eine Arbeit unabhängig von meiner schon bestehenden Arbeit im Falle des Erhalts einer Arbeitsbewilligung Vollzeit als Küchenhilfe in einem Restaurant arbeiten könnte.

RV legt eine entsprechende Bestätigung vor.

VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse?

BF: Am 2. Mai habe ich die Deutschprüfung aus dem Kurs A2 bestanden. Das Zeugnis habe ich aber noch nicht, die Ausstellung nimmt meistens zwei Wochen in Anspruch. Ich kann aber eine Prüfungsteilnahmebestätigung vorlegen.

RV legt diese vor und bringt vor: Im Zuge der Deutschprüfung wurde mitgeteilt, dass diese jedenfalls positiv bestanden wurde.

BF: Den A1 Kurs habe ich schon gemacht und zwar als ich noch in der Grundversorgung war, die Bestätigung habe ich aber nicht mit.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wie sieht das soziale Umfeld aus? Vereinstätigkeiten etc.?

BF: Ich bin Mitglied des Roten Kreuzes und der Bangladesh Austria Association. Ich habe mich beim Roten Kreuz für freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit angemeldet, sie werden demnächst auf mich zurückgreifen. Das Rote Kreuz braucht z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter für die Essensverteilung bei Obdachlosen z.B. in der Gruft und in Altenheimen zum Hinausbegleiten oder Begleitgänge zu machen.

VR: Seit wann haben Sie sich da zur Verfügung gestellt?

BF: Vor 6 Monaten.

VR: Wie sieht Ihre Freizeitgestaltung aus? Ihre sozialen Bindungen in Österreich?

BF: Ich spiele Cricket und Billard, ich gehe mit meinen Freunden Radfahren. Zurzeit konzentriere ich mich aber, meine Deutschkenntnisse zu verbessern. Ich habe vor, die B1 Prüfung abzulegen. Radfahren gehe ich mit österreichischen Freunden, aber auch mit Landsleuten. Ich verrichte auch gelegentliche ehrenamtliche Aushilfsarbeiten im Pensionistenheim in Grinzing, wo ich meinen Stand habe. Ich kann dazu jederzeit Zeugen benennen. Ich gehe z.B. Einkäufe für ältere Personen tätigen oder zur Apotheke oder Postwege.

RV legt ein Konvolut an Empfehlungsschreiben zur Bescheinigung der Integration des BF hier in Österreich vor. Diese werden verlesen. Die RV bringt verweist nochmals auf den hohen Integrationsgrad und beantragt nochmals zumindest eine positive Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Erörtert wird die Sach-und Rechtslage.

Die VH wird für die Dauer von 10 Minuten unterbrochen, die RV berät sich mit dem BF.

Die VH wird fortgesetzt.

RV: Im Hinblick auf die nachhaltige und umfassende Integration meines Mandanten insbesondere in wirtschaftlicher, sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes liegen im konkreten Fall des BF die Voraussetzungen hinsichtlich einer dauerhaft unzulässigen Rückkehrentscheidung jedenfalls vor. Vor diesem Hintergrund und nach Rücksprache mit dem BF ziehe ich daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. sowie II. gegen den hier angefochtenen Bescheid zurück und ersuche das Gericht der Beschwerde in Spruchpunkt III. Folge zu geben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. [...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung und erlernte den Beruf eines Innenraumdekorateurs (mit Lehrabschluss). Der Beschwerdeführer hat damit die berufliche Befähigung zum Bodenlegen, Tapezieren, Ausmalen. Der Beschwerdeführer hat die Absicht, in diesem Berufszweig in Österreich ein eigenes kleines Unternehmen aufzumachen. Seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und zwei Kinder) leben noch im Herkunftsstaat.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner familienähnlichen Beziehung und hat hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit mehr als vier Jahren (durchgehend) auf und ist seit nahezu drei Jahren als Zeitungskolporteur selbsterhaltungsfähig. Die Tätigkeit übt er einerseits unselbständig in der Form als sogenannter "Läufer" im Spital AKH aus, andererseits besitzt er im 19. Bezirk in einem Pensionistenheim einen eigenen Standplatz. Er verfügt weiters über eine Arbeitszusage als Küchenhilfe in einem Restaurant für den Fall des Erhalts einer Arbeitsbewilligung. Der Beschwerdeführer spricht bereits hinreichend Deutsch für den täglichen Gebrauch und beabsichtigt, diese weiter zu verbessern.

Er ist auch ehrenamtlich in einem Seniorenheim tätig, wo er seinen Standplatz hat, und zwar in der Form, dass er z.B. Einkäufe für ältere Personen tätigt oder Apotheken- oder Postwege verrichtet.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in mehreren Vereinen, unter anderem im Roten Kreuz (seit über sechs Monaten), auch um an der Essensverteilung bei Obdachlosen z.B. in der Gruft mitzuwirken und in Altenheimen Begleitgänge zu machen. Er hat soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten als auch zu Österreichern.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wegen §§ 223(2) und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die Gründe für die Tat waren die medizinische/finanzielle Notlage seiner Ehefrau: Diese war schwer erkrankt und musste sich einer OP unterziehen, welche sich die Familie nicht leisten konnte. Nachdem er ein hoch verzinstes Privatdarlehen aufgenommen und nach Bangladesh geschickt hatte, musste er unbedingt sofort verdienen, um das Geld zurückzuzahlen. In dieser Notlage arbeitete er auf der Grundlage eines gekauften spanischen Reisepasses, um die finanziellen Mittel für die erkrankte Gattin aufzubringen. Bei der Ausforschung des unmittelbaren Täters arbeitete er maßgebend mit.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des § 46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen (Arbeitsnachweise, Lohnbestätigungen etc.) sowie mehreren Unterstützungsschreiben und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei, und mit den vorgelegten Urkunden im Einklang stehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Verurteilung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer konnte plausibel die seinerzeitige Notlage der Gattin darlegen. Die milde ausgefallene Strafe - Strafrahmen 2 Jahre - steht damit im Einklang.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2011 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit April 2011 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im April 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden kann - der Beschwerdeführer hatte auch im Zuge des gesamten Verfahrens ein Konvolut von Dokumenten zur Bescheinigung seines Asylbegehrens vorgelegt, welches in erster Instanz noch keiner Prüfung unterzogen wurde/werden konnte (Vorlage erst in II. Instanz) -, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist zwar eine Verurteilung im Jahr 2012 auf, jedoch ist die Strafe im Hinblick auf die ausnahmsweise (!!) menschlich verständlichen Hintergründe der Tat - dringende, für die Familie im Herkunftsstaat nicht leistbare OP der Gattin - milde ausgefallen und die Probezeit von drei Jahren nahezu verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer wieder straffällig geworden wäre.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Integrationsbemühungen - siehe sogleich - und der auch in der Verhandlung überzeugenden Reue kann nicht ohne weiters angenommen werden, dass der Beschwerdeführer neuerlich straffällig wird.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit nahezu drei Jahren als Zeitungskolporteur seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellt.

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur unselbständig in der Form als sogenannter "Läufer" im Spital AKH arbeitet, sondern auch im 19. Bezirk in einem Pensionistenheim einen eigenen Standplatz hat.

Auch die Arbeitszusage als Küchenhilfe in einem Restaurant für den Fall des Erhalts einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis spricht für die hohe Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Da er im Herkunftsstaat den Beruf eines Innenraumdekorateurs (mit Lehrabschluss) erlernte und damit die berufliche Befähigung zum Bodenlegen, Tapezieren, Ausmalen besitzt, erweist sich seine Absicht, in Österreich in diesem Berufszweig ein eigenes kleines Unternehmen zu gründen, als nicht unwahrscheinlich. Zumindest wird auch dadurch das hohe Ausmaß an Integrationswillen deutlich.

Auffallend das auch täglich gezeigte soziale Engagement des Beschwerdeführers:

In jenem Seniorenheim, wo er seinen Standplatz hat, verrichtet er z. B. Einkäufe für ältere Personen oder Apotheken- bzw. Postwege.

Auch die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen, unter anderem im Roten Kreuz (seit über sechs Monaten), auch um an der Essensverteilung bei Obdachlosen z.B. in der Gruft mitzuwirken und in Altenheimen Begleitgänge zu machen, belegt den unbedingten Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft.

Die bereits für den täglichen Gebrauch hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der unbedingte Wille, diese weiter zu verbessern, runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes von mehr als vier Jahren, insbesondere während der letzten drei Jahre, enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers - "ohne Wenn und Aber" - nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 06.05.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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