BVwG W114 2106557-1

W114 2106557-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Anlegerschutz, Bescheinigungsmittel, Beschwerdefrist, falsche<br/>Angaben, Irreführung, Maßstab, Mitwirkungspflicht,<br/>Qualitätsmanagement, Revision zulässig, Sorgfaltspflicht, Täuschung,<br/>Versagungsgrund, Vertrauensschädigung, Vertrauensschutz,<br/>Vertrauensverlust, Vertrauenswürdigkeit, Widerruf, Widerruf der<br/>Zulassung, Widerrufsentscheidung, Widerrufsgrund,<br/>Widerrufsverfahren, Widerruftatbestand, Zurückstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2106557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2106557.1.00

Spruch

W114 2106557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom 16.03.2015, SO 11/15-04, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 2, 18 Abs. 1 Z 1 und 18c Abs. 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 129/2013 - A-QSG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (im Weiteren: AeQ oder belangte Behörde) vom 23.04.2014, QP 480/14-10, wurde Herrn XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Die Bescheinigung wurde gemäß § 15a Abs. 1 A-QSG mit 18 Monaten ab Ausstellung befristet.

Am 04.09.2014 wurde der Geschäftsstelle des AeQ eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt. Darin wird der Verdacht geäußert, dass der BF Prüfungen der Jahresabschlüsse der XXXX für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 durchgeführt habe, ohne über die hiefür gemäß § 1a 2. Satz A-QSG erforderliche Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG zu verfügen.

Gegen den BF wurde daher vor der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt.

Im Zuge der Vernehmung des BF am 13.10.2014 wurde von diesem eingestanden, dass er die Prüfung der Jahresabschlüsse der XXXX für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 durchgeführt habe, ohne über die gemäß § 1a 2. Satz A-QSG erforderliche Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG zu verfügen.

In der Vernehmungsniederschrift wird dazu festgehalten, dass die erforderliche Bescheinigung (Bescheid des AeQ vom 23.04.2014, QP 480/14-10) erst am 24.05.2014 rechtskräftig geworden sei.

Der BF wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.12.2014, VS 40/14-09 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000.-- verurteilt. Dieses Straferkenntnis ist mit Ablauf des 14.01.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Am 15.12.2014 wurde das gegenständliche Widerrufverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG eingeleitet und dem BF mit Schreiben vom 15.12.2014, SO 11/14-01, die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Nach Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, langte am 05.02.2015 bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des BF mit folgendem Inhalt ein:

"Im Zuge des Verfahrens Zahl VS 40/14-09 habe ich mich im Rahmen einer mündlichen Vorsprache vor versammelter Kommission gerechtfertigt.

Erlauben Sie mir bitte nochmals darzulegen, wie es zu diesem Fehler gekommen ist:

Infolge Nahebeziehung zur Stadtgemeinde XXXX ist man mit der dringenden Bitte an mich herangetreten, die Prüfung des XXXX zu übernehmen. Da ich einerseits über die hervorragende kaufmännische Führung des XXXX schon seit langer Zeit informiert war, man mich auch aus finanziellen Gründen (mein Honorar wurde sehr freundschaftlich gestaltet) eindringlich bat, konnte ich mich dieser Bitte nicht entziehen und habe somit die einzige Prüfung, für die ich einen BV ausgestellt habe, durchgeführt. Die Beauftragung erfolgte kurz vor der durchzuführenden Prüfung, sodass die Erlangung einer Bescheinigung gemäß A-QSG nicht mehr möglich war. Es war geplant dies so schnell wie möglich durchzuführen. Die Prüfungshandlungen erfolgten im XXXX und in der Kanzlei in XXXX (ich bin normaler Weise immer in der Kanzlei in XXXX - wie schon erwähnt war es die einzige Prüfung, die von mir durchgeführt wurde - ich bin sonst nur im Steuerberatungsbereich tätig).

Infolge dessen und aufgrund des im normalen Steuerberatungsalltag vorherrschenden Arbeitsdrucks wurde übersehen, das Verfahren gleich einzuleiten und wurde dies leider erst ein Jahr später durchgeführt.

Dies eben auch deshalb, weil die Prüfung räumlich und fachlich sehr untergeordnet war, da eben nur diese durchgeführt wurde.

Ich habe dies im Rahmen meiner mündlichen Rechtfertigung dargelegt und hatte gehofft, auf ein Gewisses Verständnis zu stoßen, da ja nur diese eine kleine Prüfung betroffen war.

Mit Straferkenntnis vom 05.12.2014 wurde eine Geldstrafe von €

5. 000,-- zuzüglich 10% Verfahrenskosten verhängt.

Nun wird daneben noch ein Verfahren zum Widerruf der Bescheinigung eingeleitet.

Diesbezüglich erlauben Sie mir festzustellen, dass ein tatsächlicher Widerruf bedeuten würde, dass ich das gesamte Verfahren zur Erlangung einer Bescheinigung wieder einleiten und absolvieren müsste, was sowohl mit einem großen Zeit- wie finanziellem Aufwand verbunden wäre. Dies in Hinblick auf eine einzige Prüfung, die von mir zu einem geringen Honorar durchgeführt wird, wobei in keiner Weise beabsichtigt ist, jemals eine weitere Prüfung zu übernehmen. Die XXXX wie auch die Gemeinde bringen uns viel Vertrauen (wie wir auch ihnen) entgegen und möchten wir dieses auch nicht enttäuschen.

Darf ich dazu noch ausführen, dass in den nächsten Monaten im Rahmen des normalen Prozedere für die Bescheinigung grundsätzlich die weitere (nach 18 Monaten anfallende) Prüfung ansteht.

Ich gehe davon aus, dass der Widerruf der Bescheinigung und damit verbunden die neuerliche Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bescheinigung auch dazu dienen soll, die bereits erfolgte Prüfung zu kontrollieren.

Dies kann jedoch auch im Zuge des in Kürze (nach 18 Monaten) erfolgenden zweiten Teiles der grundsätzlichen Prüfung erfolgen. Selbstverständlich erkläre ich mich bereit, alle diesbezüglich notwendigen Unterlagen dem Prüfer vorzulegen, damit dieser alle Prüfungshandlungen und Dokumentationen kontrollieren kann.

Diese Vorgangsweise würde für mich und letztendlich auch für unsere Klientin eine nicht unbedeutende Erleichterung bringen und auch die gewünschte Kontrolle aller Prüfungen gewährleisten.

Ich erlaube mir nochmals zu erwähnen, dass weder jetzt noch in Zukunft geplant ist, eine weitere über diesen Prüfungsauftrag hinausgehende Prüfung durchzuführen.

Auch diese Prüfung würde nur noch ca. drei bis vier Jahre durchgeführt werden und die Wirtschaftsprüfung dann eingestellt werden.

Ich bitte daher um Würdigung meiner Argumentation und um Einstellung dieses Verfahrens. Wie geschrieben verpflichte ich mich für den Fall einer positiven Erledigung selbstverständlich zur Vorlage aller Unterlagen bezüglich aller im Zusammenhang mit dieser Prüfung erstellten Unterlagen im Rahmen der nach 18 Monaten (also in Kürze) erfolgenden Prüfung. ..."

Mit Bescheid des AeQ vom 16.03.2015, SO 11/15-04 wurde die dem BF mit Bescheid vom 23.04.2014, QP 480/14-10, erteilte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG widerrufen. Dem BF wurde gemäß

§ 18 Abs. 3 A-QSG gleichzeitig aufgetragen, unverzüglich die ihm zugegangene Ausfertigung des Bescheides vom 23.04.2014, QP 480/14-10, an den AeQ zurückzustellen.

Dazu wurde vom AeQ darauf hingewiesen, dass die Feststellung, wonach der BF Abschlussprüfungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 der XXXX XXXX durchgeführt habe, ohne hiefür über eine erforderliche Bescheinigung zu verfügen, sich aus den im Firmenbuch veröffentlichten Jahresabschlüssen 2011, 2012 und 2013 dieser Gesellschaft ergebe. Die Durchführung dieser Abschlussprüfungen wären vom BF weder im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens noch in seiner Stellungnahme vom 04.02.2015 bestritten worden.

Unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG habe eine erteilte Bescheinigung widerrufen zu werden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen gewesen sei. Eine Bescheinigung sei unter anderem auch dann nicht zu erteilen, wenn nach durchgeführter Qualitätsprüfung ein Versagungsgrund gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder 2 A-QSG vorliege. Das Verschweigen der vom BF durchgeführten Abschlussprüfungen gegenüber der belangten Behörde und gegenüber dem Qualitätsprüfer sei als wesentlicher Mangel der Qualitätssicherung anzusehen, der im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b A-QSG insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führe. Die Mitwirkung des Prüfbetriebes bei der externen Qualitätsprüfung und insbesondere die vollständige Bekanntgabe und Vorlage aller für eine externe Qualitätsprüfung erforderlichen Unterlagen sei ein wesentlicher Teil des Qualitätssicherungssystems eines Prüfbetriebes und ein fundamentaler Bestandteil einer jeden Qualitätsprüfung. Schon aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die dem BF gemäß § 14 und 15 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit Z 2 lit. b A-QSG erteilte Bescheinigung ex post im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG nicht zu erteilen gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 A-QSG sei eine Bescheinigung weiters zu versagen, wenn bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen des A-QSG oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 A-QSG verstoßen worden wäre. Ein solcher Verstoß liege vor.

Wäre ein solcher Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bereits zum Zeitpunkt des externen Qualitätsprüfungsverfahrens bekannt gewesen, hätte die belangte Behörde die Bescheinigung im Verfahren QP 480 gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 A-QSG versagen müssen, weshalb auch aus diesem Grund die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG zu widerrufen sei.

Die vom BF vorgebrachten Gründe würden nicht dazu führen, dass die dem BF erteilte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nicht zu widerrufen wäre.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2015 zugestellt.

Mit - vom BF mit 14.04.2015 datiertem - Schreiben, eingelangt mit Telefax bei der belangten Behörde am 13.04.2015, ersuchte der BF um Erstreckung der Beschwerdefrist. Der BF wurde daraufhin von der belangten Behörde telefonisch darüber informiert, dass die Frist zur Abgabe einer Beschwerde nicht erstreckt werden könne. Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom 14.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag eine Beschwerde mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom 16.03.2015, eingelangt am 18.03.2015, beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und begründe dies wie folgt:

In der rechtlichen Begründung zum angefochtenen Bescheid hat die bescheidausstellende Behörde die in meiner Stellungnahme vom 04.02.2015 angeführten Feststellungen nicht seinem tatsächlichen rechtfertigendem Charakter entsprechend gewürdigt.

Ich bitte daher die in dieser Stellungnahme angeführten Punkte ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt entsprechend zu würdigen und somit den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Ich danke für Ihre Bemühungen, bitte um wohlwollende Stattgabe meines Antrages und verbleibe ..."

Mit Schreiben vom 20.04.2015, eingelangt am 27.04.2015 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt. Dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, sowie dass keine Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen wären und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat die Abschlussprüfungen der Jahresabschlüsse 2011, 2012 und 2013 der XXXX durchgeführt und die entsprechenden Bestätigungsvermerke erstellt:

  • Die Abschlussprüfung für das Jahr 2011 wurde im April und im Mai 2012 durchgeführt. Der Auftrag hiefür wurde am 12.04.2010 erteilt. Der Bestätigungsvermerk datiert mit 30.05.2012.

  • Die Abschlussprüfung für das Jahr 2012 wurde im April und Mai 2013 durchgeführt. Der Auftrag hiefür wurde am 11.04.2013 erteilt. Der Bestätigungsvermerk datiert vom 16.05.2013.

  • Die Abschlussprüfung für das Jahr 2013 wurde im Mai 2014 durchgeführt. Der Auftrag hiefür wurde am 11.04.2013 erteilt. Der Bestätigungsvermerk datiert vom 26.05.2014.

Der BF hat diese Abschlussprüfungen durchgeführt, obwohl er über eine gemäß § 1a 2. Satz A-QSG erforderliche Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG zum Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen nicht verfügt hat.

Mit Schreiben vom 13.01.2014, eingelangt beim AeQ am 14.01.2014 beantragte der BF die Bestellung eines Qualitätsprüfers und schlug gleichzeitig drei Qualitätsprüfer für die Durchführung der externen Qualitätsprüfung vor. Mit Bescheid vom 27.01.2014, QP 480/14-04 wurde Herr XXXX (im Weiteren: Qualitätsprüfer) zum externen Qualitätsprüfer für den Prüfbetrieb des BF bestellt.

Der BF hat im Rahmen der Qualitätsprüfung am 25.02.2014 eine Vollständigkeitserklärung unterzeichnet, worin er unter anderem erklärt, dass dem Qualitätsprüfer alle zum Verständnis der Qualitätssicherung erforderlichen Unterlagen (beispielsweise die vollständigen Arbeitspapiere und Dokumentation der Prüfaufträge) vollständig zur Verfügung gestellt wurden.

Dem Qualitätsprüfer wurden im Zuge der Qualitätsprüfung beim BF keine Unterlagen über die vom BF durchgeführten Abschlussprüfungen der Jahresabschlüsse 2011, 2012 und 2013 der Halleiner XXXX zugänglich gemacht. Der Qualitätsprüfer ging daher bei der Qualitätsprüfung - auf der Grundlage der Angaben des BF - von einer Neuaufnahme des Prüfbetriebes durch den BF aus.

Aufgrund eines Berichtes des Qualitätsprüfers über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß A-QSG des Prüfbetriebes des BF, wurde dem BF mit Bescheid vom 23.04.2014, QP 480/14-10, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Diese Bescheinigung wurde gemäß § 15a Abs. 1 A-QSG mit 18 Monaten ab Ausstellung, also bis zum 23.10.2015, befristet.

Das Nichtvorlegen von wesentlichen Unterlagen über vom jeweiligen Prüfbetrieb in der Vergangenheit durchgeführte Abschlussprüfungen bzw. das gänzliche Verschweigen von in der Vergangenheit durchgeführten Abschlussprüfungen im Rahmen einer Qualitätsprüfung sowie eine Durchführung von Abschlussprüfungen ohne über die hiefür gemäß § 1a 2. Satz A-QSG erforderliche Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG zu verfügen, stellen schwerwiegende Verstöße gegen das A-QSG und somit schwerwiegende Verstöße iSd § 17 Abs. 1 Z 2 A-QSG dar.

Auf der Grundlage der von der belangten Behörde festgestellten Verstöße wurde gegen den BF gem. § 27 Abs. 2 und 3 A-QSG ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt, wobei den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt wurde. Diese Entscheidung wurde mangels Anfechtung zwischenzeitig rechtskräftig.

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wobei dem BF ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Stellungnahmen abzugeben, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, SO 11/15-04 die dem BF mit Bescheid vom 23.04.2014, QB 480/14-10, erteilte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung widerrufen und dem BF aufgetragen, unverzüglich die ihm zugegangene Ausfertigung des Bescheides vom 23.04.2014 der belangten Behörde zurückzustellen.

Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig Beschwerde erhoben. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht gestellt. Von der belangten Behörde wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. In den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens befinden sich insbesondere

  • Bescheid des AeQ vom 23.04.2014, 480/14-10;

  • Stellungnahme des BF vom 04.02.2015;

  • Niederschrift über die Vernehmung des BF im Verwaltungsstrafverfahren VS 40/14-08 vom 13.10.2014;

  • Bericht über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß A-QSG des Prüfbetriebes des BF vom 28.02.2014, XXXX, Qualitätsprüfer;

  • Jahresabschluss 31.12.2011 der XXXX;

  • Jahresabschluss 31.12.2012 der XXXX;

  • Jahresabschluss 31.12.2013 der XXXX;

Soweit diese Schriftstücke von der belangten Behörde vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Diese Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten dabei keine auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 trat die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Artikel 129 bis 136 BVG in Kraft. Das bedeutet, dass seit 01.01.2014 in Verwaltungsverfahren nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz entscheidet. Der verwaltungsbehördliche Instanzenzug ist - von Ausnahmen im Aufsichtsbereich von Gemeinden in manchen Bundesländern - auf eine einzige Instanz beschränkt. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden steht in der Regel das Rechtsmittel der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 BVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörde, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergegangen (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren, 50)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1. BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetztes DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist im A-QSG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Fall sind nachstehende Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 129/2013 (A-QSG), maßgebend:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 A-QSG hat der AeQ nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn

...

2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde

oder

b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausführung führen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 A-QSG hat der AeQ eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war.

Gemäß § 18 Abs. 2 A-QSG ist über den Widerruf der Bescheinigung vom AeQ ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.

Gemäß § 18 Abs. 3 A-QSG ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich die schriftliche Bescheinigung zurückzustellen.

Gemäß § 18c Abs. 3 A-QSG erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des AeQ und der Qualitätskontrollbehörde das Bundesverwaltungsgericht.

Dass der BF Abschlussprüfungen mehrfach bei der XXXX ohne aufrechte Bescheinigung durchgeführt hat, hat er selbst weder im gegenständlichen Widerrufsverfahren noch im zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren bestritten. Unbestreitbar ist auch, dass er im Zuge der Qualitätsprüfung, die durch den Qualitätsprüfer durchgeführt wurde, entsprechende Unterlagen über die von ihm durchgeführten Abschlussprüfungen bei der XXXX nicht vorgelegt hat und gegenüber dem Qualitätsprüfer damit verschwiegen hat, dass er diese Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung durchgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist daher zu beurteilen, ob es sich

1. bei einer Durchführung von Abschlussprüfungen ohne hiezu über eine erforderliche aufrechte Bescheinigung zu verfügen,

2. beim Verschweigen über durchgeführte Abschlussprüfungen, die ohne eine erforderliche aufrechte Bescheinigung durchgeführt wurde, gegenüber dem Qualitätsprüfer im Zuge einer externen Qualitätsprüfung,

3. beim Nichtvorlegen von Dokumenten im Rahmen einer externen Qualitätsprüfung durch den zu überprüfenden Abschlussprüfer

4. bei einer Falschangabe in der "Vollständigkeitserklärung" vom 25.02.2014,

um schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des A-QSG oder der Qualitätssicherungsrichtlinie oder um wesentliche Mängel der Qualitätssicherung handelt, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausführung führen.

Das zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zur Auffassung, dass das Verhalten des BF insgesamt jedenfalls zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausführung geführt hat und der Widerruf der mit Bescheid des AeQ vom 23.04.2014, QP 480/14-10 bescheinigten erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung im Bescheid des AeQ vom 16.03.2015, SO 11/15-04 im Ergebnis zu Recht erfolgte, zumal er gesetzlich gefordert ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich von folgenden rechtlichen Überlegungen aus:

Dass es sich bei den oben unter 1. - 4. aufgelisteten Sachverhalten um Verstöße gegen Bestimmungen des A-QSG handelt, ergibt sich daraus, dass

  • § 1a 2. Satz A-QSG vorschreibt, dass berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer für die Durchführung von Abschlussprüfungen eine aufrechte Bescheinigung gemäß

§ 15 A-QSG benötigen. Der BF hat mehrere Abschlussprüfungen ohne über die hiefür erforderliche Bescheinigung zu verfügen, durchgeführt;

  • die Durchführung von Abschlussprüfungen ohne über eine gemäß § 1a A-QSG erforderliche Bescheinigung zu verfügen, im A-QSG sogar als Verwaltungsstraftatbestand (vgl. § 27 Abs. 3 Z 1 A-QSG) angeführt wird;

  • das Verschweigen über durchgeführte Abschlussprüfungen, die ohne eine erforderliche aufrechte Bescheinigung durchgeführt wurde, gegenüber dem Qualitätsprüfer im Zuge einer externen Qualitätsprüfung einerseits als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 A-QSG, wonach im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu prüfen sind, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen und andererseits als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des zu überprüfenden Abschlussprüfers gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 A-QSG zu sehen sind.

  • das Nichtvorlegen von erforderlichen Dokumenten im Rahmen einer externen Qualitätsprüfung durch den zu überprüfenden Abschlussprüfer ebenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Z 2 A-QSG darstellt;

  • auch bei einer Falschangabe in der "Vollständigkeitserklärung" von einem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Z 2 A-QSG auszugehen ist.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der BF mit seinen Handlungen mehrere Verstöße gegen Bestimmungen des A-QSG begangen hat.

Als nächster Schritt ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei den vom BF begangenen Verstößen um schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des A-QSG oder der Qualitätssicherungsrichtlinie handelt.

Bereits eine einmalige Durchführung einer Abschlussprüfung ohne entsprechende aufrechte Bescheinigung stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes einen schwerwiegenden Verstoß gegen Bestimmungen des A-QSG dar. Wenn es nämlich jedermann - unter Außerachtlassung des Erfordernisses des Vorhandenseins einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG - erlaubt wäre, eine oder mehrere Abschlussprüfungen vorzunehmen, würde das dazu führen, dass der Inhalt des A-QSG gänzlich ad absurdum geführt werden würde. Das Vorhandensein einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stellt nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die wesentlichste Säule des A-QSG dar. Wäre ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung nur als leichter oder geringfügiger Verstoß zu betrachten, müsste man über das Erfordernis der Existent des A-QSG als Ganzes zweifeln. Mit der Einführung des A-QSG wurden gemäß den Materialien zum A-QSG (NR: GP XXII RV 970 AB 1051 S. 115.) folgende Ziele umgesetzt:

­ Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich

­ Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen

­ Sicherung der Qualität der Berufsausübung

­ Stärkung des Finanzmarktes Österreich

­ Förderung der Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen

­ Erhöhung des Nutzens und des Schutzes für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und anderer Interessengruppen

­ laufende Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung

­ Vereinheitlichung der Insolvenzrecht, Fachprüfungen in organisatorischer Hinsicht durch Einrichtung

­ einheitlicher Prüfungsausschüsse bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

­ Zusammenführung der prüfenden Wirtschaftstreuhandberufe Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer durch die Möglichkeit qualifizierter Zusatzprüfungen und Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

­ Entbürokratisierung, Flexibilisierung und Sachnähe durch Übertragung von Verordnungskompetenzen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Die Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer wird seit vielen Jahren in der Europäischen Union praktiziert. Die Einführung ist insbesondere auch aufgrund der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 15. November 2000, 2001/256/EG, notwendig.

Dazu wird in der Empfehlung der Kommission Folgendes ausgeführt:

"Qualitätssicherung ist zur Gewährleistung einer guten Qualität von Abschlussprüfungen grundlegend.

Diese wiederum fördert die Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen und erhöht den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen. Die Qualitätssicherung ist das wichtigste Instrument des Berufsstandes, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze ausüben. Darüber hinaus ermöglicht die Qualitätssicherung dem Berufsstand die laufende Verbesserung der Prüfungsqualität."

In den Materialien zum A-QSG wird weiter ausgeführt:

"Die Qualität der Prüferausbildung wird durch spezifische Prüfungsgegenstände, die bereits den Anforderungen des vorliegenden Vorschlages der Kommission der Europäischen Union einer Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates entsprechen, erhöht.

Zur Teilnahme an der obligatorischen Qualitätskontrolle sind alle Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchführen. Ebenfalls erfasst werden die Genossenschaftsrevisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband, da diese ebenfalls Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht durchführen.

Somit wird durch die Qualitätssicherung der gesamte prüfende Beruf - sofern gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchgeführt werden - in Österreich erfasst. Bei Abschlussprüfern, die für einen Revisionsverband tätig werden und dieselbe Methode der Qualitätssicherung anwenden, gelangen die für Prüfungsgesellschaften geltenden Anforderungen zur Anwendung, sodass der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt. Die Folge einer fehlenden Qualitätskontrolle wird als weiterer Ausschlussgrund in den einschlägigen Gesetzen, welche auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Abschlussprüfung enthalten, geregelt (zB HGB, BWG, PKG) werden. Zusätzlich wird die Durchführung von Pflichtprüfungen ohne aufrechte Qualitätskontrollbescheinigung als weiteres Berufsvergehen disziplinarrechtlich zu ahnden sein. Durch das für Abschlussprüfer von börsenotierten Unternehmen, Kreditinstituten, Versicherungen und Pensionskassen vorgesehene kürzere Prüfungsintervall von drei Jahren wird der in der Regel höheren Bedeutung dieser Unternehmen für die Öffentlichkeit Rechnung getragen. Die Ausnahmen für kleine Kreditinstitute und kleine Versicherungsvereine erscheinen gerechtfertigt.

...

Voraussetzung ist weiters eine zumindest 5-jährige Praxis als Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer und eine aufrechte Berufsbefugnis. Als Praxis wird damit nur die Tätigkeit nach Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Buchprüfer anerkannt. Jedenfalls ist für die Eintragung eine aufrechte Berufspraxis erforderlich.

...

Es darf keine rechtskräftige Verhängung von berufsgerichtlichen Maßnahmen, sofern diese die Eignung als Peer-Review ausschließen, erfolgt sein. Maßstab ist jeweils, ob die Berufspflicht unmittelbar der Qualitätssicherung dient. Grundsätzlich unterliegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihren strengen standesrechtlichen Bestimmungen über Unvereinbarkeiten und Befangenheiten. So etabliert § 88 Abs. 2 WTBG das Niveau richterlicher Unvereinbarkeit und verweist auf die Ausschließungsgründe des § 20 JN sowie die Befangenheitsgründe des § 19 Z 2 JN, womit strengere Anforderungen als gemäß § 271 HGB gesetzt werden.

...

Die zu Überprüfenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Prüfungen können nur vor Ort in der Kanzlei durchgeführt werden, da nur auf diese Weise ein genaues Bild der Kanzleiorganisation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich ihrer Umsetzung in einzelnen Prüfungsaufträgen gewonnen werden kann. Die Mitwirkungspflicht ist ausdrücklich auf den Zweck der Qualitätskontrolle beschränkt. Die Verletzung der Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die Einhaltung ist nicht selbständig erzwingbar. In der fehlenden Mitwirkung bei der Qualitätskontrolle liegt aber ein Prüfungshemmnis, das, sofern es wesentlich ist, zur Einschränkung oder Versagung der Erklärung des Prüfers führt. Dem Betroffenen bleibt daher - auch in Hinblick auf das Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung - die Freiheit der Entscheidung, ob er in vollem Umfang durch Erläuterungen und Auskünften an der Prüfung mitwirkt oder ob er - unter Inkaufnahme einer Einschränkung oder Versagung - davon absieht. Dieser mittelbare Zwang ist zumutbar, da er mit seiner Entscheidung die Konsequenzen seines Verhaltens steuern kann. Die Konsequenzen sind aber innerhalb des Systems der Qualitätskontrolle zu ziehen."

Auch die Strafbestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 A-QSG weist eindeutig darauf hin, dass es sich bei der Durchführung einer Abschlussprüfung ohne aufrechte Bescheinigung um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass der BF nicht nur einmal, sondern insgesamt mindestens drei Mal Abschlussprüfungen bei der XXXX durchgeführt hat, ohne über eine erforderliche Bescheinigung zu verfügen.

Unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG handelt es sich auch beim Verschweigen über durchgeführte Abschlussprüfungen, die ohne eine erforderliche aufrechte Bescheinigung durchgeführt wurde, gegenüber dem Qualitätsprüfer im Zuge einer externen Qualitätsprüfung, beim Nichtvorlegen von erforderlichen Dokumenten im Rahmen einer externen Qualitätsprüfung durch den zu überprüfenden Abschlussprüfer und bei der Falschangabe in der "Vollständigkeitserklärung" um schwerwiegende Verstöße. Das Bundesverwaltungsgericht kommt dabei - neben spezialpräventiven insbesondere auch generalpräventive Umstände berücksichtigend - jedenfalls zum Ergebnis, dass eine Aufrechterhaltung der mit Bescheid des AeQ vom 23.04.2013, QP 480/14-10 bescheinigten Befugnis des BF auch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen würde. Daher hat das AeQ im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des A-QSG die dem BF erteilte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung widerrufen.

Sofern der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass die in seiner Stellungnahme vom 04.02.2015 angeführten Feststellungen nicht seinem tatsächlichen rechtfertigendem Charakter entsprechend gewürdigt worden wären, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen nicht nachvollziehbar. Die darin dargelegten Rechtfertigungen vermögen allenfalls aus der subjektiven Sichtweise des BF darzulegen, warum der BF die dargelegten Verstöße begangen hat; eine Rechtfertigung aufgrund rechtlicher Überlegungen vermag das Bundesverwaltungsgericht darin aber nicht zu erblicken. Vielmehr ist gerade an Prüfer von Abschlussprüfungen ein erhöhter Maßstab hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Normen anzulegen. Der Beschwerdeführer hat bewusst und mehrfach gegen eindeutige Bestimmungen des A-QSG verstoßen, sodass der AeQ auch verpflichtet war, die gegenständliche Bescheinigung zu widerrufen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der gegenständlichen Entscheidung wird unter anderem auch die Frage aufgeworfen, was unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen Bestimmungen des A-QSG und der Qualitätssicherungsrichtlinie iSd § 15 Abs. 1 Z 2 A-QSG zu verstehen ist. Eine Beantwortung dieser Frage in der Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor.

Es existiert auch keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, welche Handlungen von Abschlussprüfern iSv § 15 Abs. 1 Z 2 A-QSG zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, sodass die Erteilung einer Bescheinigung zu versagen ist bzw. eine bereits erteilte Bescheinigung zu widerrufen ist.

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