W102 1433066-1•BVwG W102 1433066-1
W102 1433066-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W102 1433066-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXXXXXX StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 05.07.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu vor, dass er von den Taliban gezwungen worden sei, mit Ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen. Sie sollen auch seinen Vater und Bruder getötet haben.
Am 10.01.2013 brachte er vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen Folgendes vor: "[...]Ich flüchtete 2005 nach England, weil die Taliban mich mitnehmen wollten. 2005 haben mich die Taliban gegen meinen Willen einmal mitgenommen. Ich musste eine Woche bei den Taliban bleiben. Nach einer Woche ließen mich wieder gehen, weil ich den Wunsch äußerte nach Hause gehen zu dürfen. Zu Hause angekommen, erzählte ich meinen Eltern, dass ich eine Woche bei den Taliban war. Ich müsste wieder zu ihnen zurückkommen. Mein Vater ließ mich aber nicht zu den Taliban zurückgehen. Deshalb kamen die Taliban zu uns nach Hause. Sie waren wütend, weil ich nicht zurückgekehrt war. Sie schlugen mich, sodass ich im Bauchbereich Schmerzen hatte und der Bauch anschwoll. Ich sagte zu den Taliban, dass mein Vater mich nicht hätte gehen lassen. Daraufhin nahmen sie meinen Vater mit. Eine Stunde später hörten wir einen Schuss. Meine Brüder und meine Mutter gingen aus dem Haus und sahen, dass mein Vater von den Taliban erschossen worden war. Ein paar Tage später kamen die Taliban wieder zu uns nach Hause. Sie nahmen mich gegen meinen Willen mit. Ich musste zwei bis drei Tage bei ihnen bleiben, Dann gelang mir die Flucht. Ich ging nicht nach Hause, weil ich Angst hatte, dass die Taliban wieder kommen. Auf Anraten meiner Mutter ging ich mit einem Schlepper nach England. Während ich in England war, hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich wusste nicht, was mit ihnen geschehen ist. Als ich von England nach Afghanistan abgeschoben wurde, erfuhr ich, dass mein Bruder von den Taliban mitgenommen wurde und bei einem Fluchtversuch von den Taliban erschossen worden war. Nach meiner Abschiebung im Jahre 2010 ging ich wieder in mein Dorf. Die Leute haben somit erfahren, dass ich aus England wieder zurück war. Deshalb haben die Taliban es natürlich auch erfahren. Die Taliban haben versucht mich zu kriegen. Sie riefen mich immer an und ich musste mich immer verstecken. Ich hatte keine Ruhe und war nicht sicher. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich wieder weggehen soll. Deshalb ging ich ca. nach einem Jahr nach England. Dort erzählte ich den Behörden, dass mein Leben in Afghanistan in Gefahr wäre und ich dort nicht leben könne. Mir wurde nicht geglaubt und ich wurde am [...]2011 nach Kabul abgeschoben. Schon am Flughafen habe ich den afghanischen Behörden gesagt, dass ich Angst und nicht in mein Dorf zurückgehen könnte. Die Behörden haben mir gesagt, dass sie mich höchstens 10 bis 15 Tage in Kabul behalten könnten. Dann müsste ich mich selber beschützen. Mehr könnten sie nicht für mich tun. Die afghanischen Behörden zahlten mir dann die Fahrkarte für die Fahrt zu meinem Dorf. Ich fuhr in mein Dorf und traf meine Mutter. Sie fragte mich, was ich da tue. Ich solle wieder weggehen. Ein paar Tage später kamen die Taliban zu uns nach Hause. Zu diesem Zeitpunkt war ich im Keller des Hauses. Die Taliban gingen in das Haus um mich zu suchen und durchsuchten die Zimmer. Ich bekam das mit und flüchtete vom Keller heimlich weg. Ich ging wieder nach Kabul und organisierte mir einen Schlepper und floh wieder aus Afghanistan. Das ist meine Geschichte."
Auf die Frage, warum er nach einer durch die Briten erfolgten Abschiebung wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, antwortete er, dass er gedacht habe, dass sich die Lage gebessert habe und nicht gewusst habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Auf den Vorhalt, das tatsächlich fluchtauslösende Ereignis detailliert zu schildern, gab er vor der belangten Behörde Folgendes an: "F:
Schildern Sie detailliert die Geschehnisse? A: Es war Abend, ich kann nicht sagen, was passiert ist. F: Das war angeblich der letzte Abend im Haus im Dorf, schildern Sie diesen Abend? A: Ich habe ja schon gesagt, dass ich Angst hatte und flüchten musste. F: Das muss wohl ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein, versuchen Sie dies zu schildern? A: Ich wollte nur weg. F: Wohin begaben Sie sich? A:
Ich lief durch die Gärten bzw. Weinplantagen und kam zu einer Straße. Mit einem Bus fuhr ich dann nach Kabul. Dort hielt ich mich eine Nacht auf und fand einen Schlepper und verließ Afghanistan. F:
Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Afghanistan? A: Das waren meine Probleme."
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem aus der Provinz Parwan. In Afghanistan habe er neben seiner Mutter noch einen Bruder. Er habe in Kabul sechs Jahre die Schule besucht.
In das Verfahren brachte der Beschwerdeführer eine Tazkira und einige Fotos in das Verfahren ein. Im Wege der Amtshilfe hat das Bundesasylamt Dokumente aus zwei Asylverfahren, geführt in Großbritannien, angefordert und in das gegenständliche Verfahren eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Paschtune sei. Seine Identität stehe fest. Er sei volljährig. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Er werde von keinen staatlichen Organen in seinem Herkunftsland verfolgt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten. Er habe aufgrund einer bereits erfolgten Entführung Afghanistan (Richtung Großbritannien) verlassen müssen, da er ob seiner Zwangsrekrutierung um Leib und Leben fürchten müsse. Sein Fluchtvorbringen sei logisch und nachvollziehbar. Dem Antrag wäre bei richtiger Beurteilung stattzugeben gewesen. Zudem sei der Beschwerdegrund unrichtig rechtlich beurteilt worden. Detailliert führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft - nach der Abschiebung aus Großbritannien - von der Zwangsrekrutierung und Ermordung seines Bruders erfahren habe und deshalb erneut fliehen habe müssen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.09.2014 brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erneut vor und bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Afghanistan sowie insbesondere zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban in das Verfahren ein.
Am 30.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung gab er hiezu Folgendes an: "[...] Im Jahr 2005 verließ ich Afghanistan und reise nach England. Ich wohnte einige Jahre dort, danach wurde ich nach Afghanistan abgeschoben. Insgesamt lebte ich nach meiner Abschiebung nach Afghanistan ein Jahr in Kabul, Jalallabad und [...]. Als sie dann erfuhren, dass ich abschoben wurde und ich Probleme bekam, reiste ich erneut nach England. Als ich in England war, wusste ich nicht, dass auch mein Bruder von den Taliban getötet wurde. Dieses Mal war ich zwei Monate ich London. Gleich nach meiner Ankunft wurde ich in Schubhaft genommen und zwei Monate wurde ich erneut nach Afghanistan abgeschoben. Am Flughafen in Kabul erzählte ich der Behörde, dass ich das 2. Mal von England abgeschoben wurde, und, dass ich Probleme in Afghanistan habe. Mir wurde gesagt, dass die Behörde mich für ca. 15 Tage unterbringen könnte, ansonsten könne sie mir nicht helfen. Ich bekam Geld für die Taxifahrt nach [...]. Ich fuhr dann dort hin. Bei uns zu Hause war niemand. Meine Mutter wohnte bei ihren Brüdern. Ich ging auch dort hin, meine Mutter weinte sehr und fragte warum ich wieder gekommen bin. Ich sagte ihr, dass ich nichts dafür kann."
Zusätzlich wurden u.a. folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 19.07.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (inkl. Tolonews, Reuters...);
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 13.10.2014, (verfügbar auf ecoi.net);
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes,30.3.2015;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Seine Identität steht für das Verfahren hinreichend fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist volljährig und stammt ursprünglich aus der Provinz Parwan.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung Afghanistan verlassen hat.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet worden (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden (BfMF 30.3.2015).
Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban. (Globalpost 1.11.2012). In einer militärischen Operation wurde ein lokaler Taliban-Führer, Mulla Izatullah, der in Angriffe auf den nördlichen Bezirk Ghorband involviert war - in der Provinz Parwan getötet (Khaama 18.6.2013). In einer massiven militärischen Operation im Norden Parwans, wurden mindestens 40 Taliban getötet und 30 weitere von den afghanischen Streitkräften verletzt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Am 16.01.14 wurden bei dem NATO-Luftangriff in der ostafghanischen Provinz Parwan mehrere Zivilisten getötet. Die afghanische Regierung spricht von sieben Kindern und einer Frau, während die NATO den Tod von zwei Zivilisten meldet. Am 17.01.14 griffen drei Attentäter ein libanesisches Lokal im Diplomatenvier-tel von Kabul an. Einer der Angreifer sprengte sich im Eingangsbereich in die Luft, die anderen lieferten sich einen Schusswechsel mit Sicherheitskräften. Bei dem Anschlag kamen neben den Angreifern mindestens 21 Menschen ums Leben, darunter viele Ausländer. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den An-schlag. Ein Sprecher erklärte, der Selbstmordanschlag sei ein Vergeltungsakt für den NATO-Luftangriff und habe gezielt Ausländern gegolten. Die afghanische Regierung allerdings macht ausländische Geheimdienste für den Anschlag verantwortlich. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zielt diese Äußerung gegen das Nachbarland Pakistan. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 20.01.2014, 20. Januar 2014; Zugriff am 5. September 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie dem in das Verfahren eingebrachte Dokument (Tazkira).
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich fundiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass sich die Ereignisse betreffend das fluchtauslösende Ereignis so abgespielt haben, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat. Er hat sich in seinen Einvernahmen zunächst in Widersprüche verstrickt, welche die Unglaubwürdigkeit der Verfolgung durch die Taliban nahe legen.
So hat der Beschwerdeführer den zentralen Punkt seiner Fluchtgeschichte widersprüchlich zu seinen Angaben im Asylverfahren in Großbritannien vorgebracht. Am 28.09.2011 hat er vor den britischen Behörden vorgebracht, sein Bruder sei von einem Onkel väterlicherseits getötet worden. Der Onkel - der seinen Bruder erschossen habe - sei jedoch kein Taliban. Details zu dem Mord im Jahre 2009 an seinem Bruder könne er jedoch nicht angeben, da er zu dieser Zeit bereits in Großbritannien aufhältig gewesen sei. Entgegen dieser detaillierten Schilderung gab er vor dem Bundesasylamt Folgendes an: "A: Die Taliban haben meinen Vater und meinen Bruder umgebracht. Vielleicht haben die Taliban Angst, dass ich Rache für den Tod meines Bruders und meines Vaters nehmen werde." Ebenso waren die Angaben betreffend des Zeitpunkts, wann er vom Tod seines Bruders erfahren hat, widersprüchlich. "Als sie dann erfuhren, dass ich abschoben wurde und ich Probleme bekam, reiste ich erneut nach England. Als ich in England war, wusste ich nicht, dass auch mein Bruder von den Taliban getötet wurde. Dieses Mal war ich zwei Monate ich London." Somit ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien bereits die Umstände [s.o.] der Ermordung seines Bruders geschildert hat.
Auch die Angaben zur ursprünglichen Zwangsrekrutierung blieben trotz Rückfragen der belangten Behörde sehr vage: "VR: Wie war das genau, wurden auch andere junge Männer 2005 in Ihrem Dorf von den Taliban angesprochen? BF: Sie haben viele Jugendliche aus unserem Dorf mitgenommen, das Problem war, dass mein Vater mich nicht mitgehen ließ. VR: Wie konnten Sie da überhaupt von den Taliban fliehen, als diese Sie drei Tage festhielten? BF: Die Taliban haben uns in einem offenen Camp trainiert. Dort gibt es auch viele Obstgärten. Ich konnte dann von dort weglaufen und bis zur festen Straße weiterlaufen."
Es erscheint dem erkennenden Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Taliban wahllos in einem Ort eine Person mitnehmen - wohl um diese zumindest zum Mitkämpfen zwingen - und weitere als Selbstmordattentäter "werben" wollen. Dieser Schluss ergibt sich für das Gericht zum einen aus der oben geschilderten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, aber auch aus hg. bekannten Gutachten (siehe BVwG, 01.08.2014, Zl. W104 1430328-1).
Dies deckt sich ebenso mit dem hg. bekannten Informationsbericht des European Asylum Support Office (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan -
Rekrutierungsstrategien der Taliban, 35 f.; siehe http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/BZ3012564DEC.pdf). Oftmals werde den armen Familien gesagt, dass das Kind eine Schulbildung in Pakistan erhalte, um es später in einem Ausbildungslager als Selbstmordattentäter gewinnen zu können. Dieser Schluss ergibt sich laut dem zitierten Bericht aus verschiedenen unabhängigen Quellen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubhaften Eindruck erweckt, er hat im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens erfüllt. Es fehlte beispielsweise die logische Konsistenz, als auch die Lebensnähe des Sachverhalts wie auch ein quantitativer Detailreichtum der Schilderung.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: 3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß §°74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten drohenden Zwangsrekrutierung sowie der behaupteten Auseinandersetzung mit den Taliban ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur Religionsgemeinschaft der Sunniten hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Religion, Rasse oder Nationalität oder aufgrund seiner politischen Überzeugung zu befürchten ist, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben in Pkt. 3.2. und 3.3. zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR erfolgte. Soweit eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall fehlt, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor, als das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt:
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