I406 1435851-1•BVwG I406 1435851-1
I406 1435851-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, Gesamtbetrachtung, Haft,<br/>Misshandlung
I406 1435851-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zahl 12 12.597-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
III. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach AsylG durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.09.2012 den im Spruch genannten Namen an, weiters am XXXX in Khartum, Sudan geboren, ledig, sudanesischer Staatsangehörigkeit, arabischer Muttersprache, sunnitischer Religionszugehörigkeit und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein.
Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 08.09.2012 gefasst, seine Reise habe vom 08.09.2012 bis 13.09.2012 gedauert und in Khartum begonnen, er sei mit einem sudanesischen Reisepass legal nach Istanbul geflogen und von der Türkei mit dem LKW nach Österreich geschleppt worden. In Khartum sei er Ladenbesitzer mit einem Angestellten gewesen, die sudanesische Polizei habe diesen verdächtigt, Waffen zu besitzen und zu verkaufen und diesen sowie ihn selbst am 20.08.2012 verhaftet; da der Beschwerdeführer dessen Arbeitgeber gewesen sei, sei er verdächtigt worden, dessen Komplize zu sein. Nach 10 Tagen Haft sei ein ihm namentlich unbekannter Mann zu Besuch in das Gefängnis bekommen und habe gesagt, ihm zu helfen, am 08.09.2012 sei dieser Mann wieder gekommen und der Beschwerdeführer entlassen worden. Der Mann habe ihm einen Reisepass und das Flugticket gegeben und ihn zum Flughafen gebracht. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Haft oder andere Sanktionen, befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, dies sei nicht der Fall.
Im Zuge der Befragung durch das Bundesasylamt am 04.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater lebe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in Khartum, sein Vater sei Beamter an einer namentlich bezeichneten Universität in Khartum. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Kinder, acht Jahre lang die Grundschule in Khartum und dann das Gymnasium mit Abschluss besucht, sodann Telekommunikation an einer namentlich bezeichneten Universität in Khartum studiert und 2007 erfolgreich abgeschlossen. Von 2007 bis zu seiner Ausreise habe er ein Geschäft für Computer bzw. Computerzubehör betrieben. Er habe sich im Sudan weder politisch noch religiös betätigt.
Den Sudan habe er verlassen, da er am 20.08.2012 in der Nacht zuhause festgenommen worden sei, es sei ihm nicht bekannt gewesen, welche Behörde dies veranlasst habe, die Personen seien weder von der Polizei - diese dürfe im Sudan ohne richterliche Genehmigung nicht in ein Haus kommen - noch uniformiert gewesen. Er habe sich sodann in den sogenannten "Geisterhäusern", auf Arabisch Al Ashbah, befunden, diese gehörten zur sudanesischen Sicherheitsbehörde. Er habe nicht gewusst, was mit ihm geschehe, und sei in der Haft geschlagen worden. Auf die Frage nach dem Grund seiner Festnahme habe er keine Antwort erhalten. Nach zwei Tagen sei der Chef der Behörde gekommen, diesen habe er nach dem Grund der Festnahme gefragt, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, in seinem Geschäft seien Waffen gefunden worden. In seinem Geschäft habe ein Südsudanese gearbeitet, der mit ihm aufgewachsen sei, bei diesem hätte die Behörde angeblich Waffen gefunden, eine größere Menge Kalashnikov, der gesamte Inhalt des Geschäftes wie Computer und Laptops sei beschlagnahmt und der Mitarbeiter festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, sie unterstützten die Leute aus dem Südsudan, planten einen Putsch gegen die Regierung und hülfen den Christen. Er sei weiter festgehalten und täglich geschlagen worden, nach 10 Tagen sei ein Mann gekommen, dieser habe sich über seine Personalien unterhalten, danach sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieser Mann sei am 08.09.2012 wieder gekommen und habe ihn in einem Auto zum Flughafen gebracht, der Beschwerdeführer habe daraufhin den Sudan verlassen. Weiter Fluchtgründe habe er nicht. Sein Geschäft mit einer Werkstatt für die Reparatur von Computern habe sich in dem Haus seiner Familie in Khartum befunden, der monatliche Umsatz sei verschieden gewesen, ca. 3000,-- sudanesische Pfund habe er monatlich eingenommen, die Anzahl der Mitarbeiter sei nicht fix gewesen, alle seine Freunde hätten bei ihm gearbeitet. Befragt, welche staatlichen Steuern und Abgaben in welcher konkreten Höhe er aufgrund der Geschäftstätigkeit habe an den sudanesischen Staat abführen müssen, erklärte er, er habe Steuern für Abfälle zahlen müssen, auch eine Zusatzsteuer zusätzlich zum Verkaufspreis sowie eine Stromabgabe. Der Name des von der Behörde des Waffenbesitzes verdächtigten Mitarbeiters sei John gewesen, den Nachnamen kenne er nicht, dieser sei jedoch beim Beschwerdeführer zuhause aufgewachsen und habe keine Geschwister, den Namen der Eltern kenne er nicht. Über die Person, die ihm die Ausreise aus dem Sudan ermöglicht habe, wisse er nichts. Der Name der Behörde, die ihn festgenommen habe, laute "Nationaler Nachrichtendienst und Sicherheitsdienst". Diese hätten wissen wollen, wieso er diesem John helfe, und gedacht, dass der Beschwerdeführer mit ihm gemeinsame Sache mache. Dem Mitarbeiters sei vorgeworfen worden, der "Volksbewegung für den Süden des Sudan" anzugehören, die den neuen Staat im Süden des Sudan bilde. Befragt, was der Beschwerdeführer über diese Bewegung wisse, erklärte er, sich nicht für Politik zu interessieren.
John stamme aus dem Süden des Sudan, er wisse jedoch nicht, aus welcher Provinz. Dass John mit einer Waffe festgenommen worden sei, habe man ihm gesagt, jedoch habe er dies nicht selbst gesehen. Betreffend der Festnahme sei er sich sicher, da John nicht mehr bei ihm zuhause im elterlichen Haus sei. Befragt, wieso ihm ein völlig unbekannter Mann eines Geheimdienstes helfe, erklärte der Beschwerdeführer, nach der Ankunft in Österreich erfahren zu haben, dass seine Familie für die Freilassung Geld bezahlt habe, genaueres wisse er darüber nicht. Der Mann habe über einen gewissen Einfluss verfügt, die Soldaten hätten vor ihm salutiert. Seine im gleichen Haus wohnende Familie habe jedoch keinerlei Probleme gehabt.
Befragt, wie konkret er den Christen geholfen haben solle, erklärte der Beschwerdeführer, die Geheimdienstmitarbeiter hätten ihm vorgehalten, wie er dazu komme, einen Mann bei sich wohnen zu lassen, der zur Volksbewegung gehöre. Im Fall einer Rückkehr fürchte er die Hinrichtung.
Der Beschwerdeführer legte eine Kursbestätigung des Unterstützungskomitees zur Integration von Migrantinnen vom 13.12.2012 über die Teilnahme an einem Intensivdeutschkurs vor.
Mit Bescheid vom 03.06.2013, Zahl 12 12.597-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Sudan aus (Spruchpunkt III.).
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Sudan oder dass er eine solche zukünftig zu befürchten habe, habe nicht festgestellt werden können. Die Behauptung, er habe im Sudan ein Geschäft besessen sei wegen des Verdachts illegalen Waffenbesitzes eines Mitarbeiter festgenommen worden, sei unglaubwürdig und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe weder zu John, noch zu seiner Freilassung, der Bewegung, deren Unterstützung ihm vorgeworfen worden sei, den Fluchthelfer, sowie die Geldzahlung seiner Angehörigen für seine Freilassung nähere Angaben machen und Johns Nachnamen nicht angeben können, gerade betreffend John sei dies jedoch zu erwarten gewesen. Daher sei sein Vorbringen als Konstrukt anzusehen. Wäre er, wie behauptet, verfolgt worden, wäre auch seine Familie verfolgt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
Mit Beschwerde vom 17.06.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen und die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, im Zuge des Behördenverfahrens nicht in der Lage gewesen zu sein, alle relevanten Sachverhaltselemente seiner Verfolgung darzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2014 die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 30.10.2014 erstattete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Vorbringen zu dessen Integration.
Am 04.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Reihe von Empfehlungsschreiben, eine Mitteilung der "Sudanese Activists - Vienna", wonach sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime beteiligt habe, weiters ein Schreiben des Beschwerdeführers in dem er zu den Länderberichten mitteilte, die humanitäre Situation im Sudan sei sehr schlecht, zu seiner Integration führte er unter anderem aus, er habe nunmehr eine österreichische Lebensgefährtin. Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie eines zweiseitigen Dokumentes "Certificate" vor, in dem bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer, der über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfügt, am 09.11.2007 ein "Diploma in Telecommunication Engineering" verliehen wurde.
Mit Stellungnahme vom 13.11.2014 brachte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung für den Beschwerdeführer vor, das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer insbesondere nicht Gelegenheit gegeben, zu den Umständen seiner Anhaltung sowie zur Beziehung zu seinem Mitarbeiter John Vorbringen zu erstatten. Dem Beschwerdeführer sei während der Anhaltung durch Angehörige des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes vorgeworfen worden, die Volksbewegung für den Süden des Sudan bzw. bei der Planung eines Putsches zu unterstützen, er sei täglich auf verschiedene Art und Weise durch mehrere Personen misshandelt worden, teils mit der flachen Hand, teils mit der Faust, mit einem Gewehrkolben und Schläuchen geschlagen, teils mit Elektrizität gefoltert worden, dabei seien ihm die Augen mit einem Schal verbunden gewesen, man habe ihn verbal massiv bedroht. Nach 10 Tagen sei erstmals sein späterer Fluchthelfer gekommen und habe ihn nach seinem Befinden befragt, woraufhin er von den Misshandlungen berichtet habe, am nächsten Tag habe dieser erneut mit ihm gesprochen, jedoch sei ihm nicht mehr erinnerlich, wie oft genau er mit diesem Mann gesprochen habe, da dieser mehrmals erschienen sei und auch mit anderen Inhaftierten gesprochen habe, am letzten Tag der Inhaftierung, dem 08.09.2012, sei dieser Mann erneut mit anderen Personen in Zivil erschienen, dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden und er sei direkt zum Flughafen gebracht worden und sofort aus dem Sudan ausgereist.
Ab den frühen 1980er Jahren hätten sich viele Südsudanesen im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Norden begeben, viele seien etwa in Khartum bei Privatpersonen untergekommen; als der Beschwerdeführer geboren wurde, habe der um einige Jahre ältere John, dessen genaues Alter er nicht kenne, der jedoch Ende 30, Anfang 40 sein dürfte, bereits bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. John habe beispielsweise geputzt und Besorgungen erledigt und dafür von den Eltern des Beschwerdeführers einen Lohn erhalten, sei somit eher ein Hausangestellter als ein Bruder des Beschwerdeführers gewesen, es habe sich jedoch eine Art von Freundschaft mit Beschwerdeführer entwickelt, da John seine Aufgaben gewissenhaft erledigt habe, deshalb habe er ihn auch gebeten, in seinem Geschäft zu arbeiten, er habe beispielsweise geputzt, Besorgungen gemacht und das Geschäft auf- und zugesperrt. Daran, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen des Johns nicht kenne, dürften keine europäischen Maßstäbe angelegt werden, vor dem Hintergrund der langjährigen Bekanntschaft von Beschwerdeführer und John habe ersterer keinen Anlass gehabt, im Zuge der Einstellung Johns dessen Personalien zu überprüfen.
Zu den laut Bundesasylamt mangelnden Angaben zum Fluchthelfer sei festzuhalten, dass eine von den Sicherheitsbehörden misshandelte Person primär Interesse an ihrer Flucht, nicht jedoch an der Person des Fluchthelfers habe.
Angesichts der Trennung und von Wohn- und Geschäftsbereich im Haus der Eltern des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass dieser in seiner Eigenschaft als Johns Arbeitgeber verfolgt wurde, sei nachvollziehbar, dass die Eltern trotz der angeblich gefundenen Waffen keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten.
Aktenwidrig sei, wenn der angefochtene Bescheid anführe, der Beschwerdeführer habe eine zehntägige Anhalte Dauer vorgebracht, vielmehr habe dieser vorgebracht, am 20.08.2012 festgenommen und nach 10 Tagen erstmals vom späteren Fluchthelfer aufgesucht worden zu sein.
Aus den vom BvwG herangezogenen Ländermaterialien gehe nicht hervor, dass sich die Situation im Sudan derart geändert habe, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit den schwersten Sanktionen zu rechnen habe.
Bei dem von ihm genannten Ort der Anhaltung, einem sogenannten "Geisterhaus" handle es sich um Privathäuser, die als geheime Haft- und Folterzentren im Sudan genutzt würden, dabei sei auf den Bericht des USDOS zur Menschrechtslage 2013 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei zwar, wie vorgebracht, aufgrund seiner zeitaufwändigen Tätigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv gewesen, aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung seien jedoch subjektive Nachfluchtgründe nicht auszuschließen.
Der Beschwerdeführer führe seit Mai 2013 eine Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten österreichischen Frau und beabsichtige die Gründung einer Familie, aufgrund der Unkenntnis der arabischen Sprache und der schlechten Situation für Frauen im Sudan sei es dieser weder möglich noch zumutbar, ihren Wohnort dorthin zu verlegen. Der Beschwerdeführer zeige in hohem Ausmaß soziales Engagement, so beispielsweise im Zusammenhang mit schwerst- und mehrfach behinderten Kindern oder Mithilfe bei Aufräumarbeiten im Zuge des Hochwassers, habe einen stabilen Freundeskreis, sich teils im Selbststudium die deutsche Sprache beigebracht, bereite sich auf die B1-Prüfung vor, sei in sozialer sowie kultureller Hinsicht bestens in die Österreichische Gesellschaft integriert und strafrechtlich unbescholten.
Beantragt wurde daher die Abhaltung einer männlichen Beschwerdeverhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin zum Beweis des Bestehens eines schützenswerten Privatlebens.
Am 14.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche
Verhandlung statt, deren wesentliche Passagen lauten:
RI: Haben Sie bei den Einvernahmen durch die Polizei und das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
RI: Haben Sie die Dolmetscherin bei diesen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ja, ich habe die Dolmetscherin gut verstanden, aber bei der letzten Einvernahme gab es einen Fehler. Es gab eine Frage, und zwar, wann ich von der Haft entlassen wurde. Es wurde die Dauer der Tage in der Haft aufgenommen, allerdings falsch. Ich bin ungefähr 19 Tage im Gefängnis gewesen, vom 20.08.-08.09. "Wie viele Personen arbeiten in meinem Computer-Shop" war eine weitere Frage. Diese Antwort meinerseits wurde ebenfalls falsch aufgenommen.
RI: Die Anzahl der Mitarbeiter in dem Computer-Shop hat variiert? (lt. Protokoll)
BF: Das trifft nicht zu. Es gab nur einen Arbeitnehmer, den John.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Schildern Sie mir bitte genau, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Ich habe Telecommunication-Engineering studiert und abgeschlossen. Ich mag meine Arbeit. In meinem Computer-Shop hatte ich immer alle Geräte, die man für eine PC-Ausrüstung braucht. John hatte keine Eltern, er hatte keine Familie. Meine Eltern hatten ihn zu uns heimgeholt. Sie haben sich um ihn gekümmert. Als ich im Sudan war, war ich nicht politisch aktiv, ich habe nur meine Arbeit gemacht. Am 20.08.2012 kam nachts der Nationalgeheimdienst, um mich mitzunehmen. Sie haben mich verhaftet. Sie haben mich mit einem Auto mitgenommen. Der Ort, wo sie mich hinbrachten hieß "Geisterhäuser" (Boyot Al Ashbah) - es handelt sich dabei um ein Gefängnis des Geheimdienstes. Meine Augen wurden von ihnen bei mir zuhause verbunden. Das Gefängnis gehört zu dem nationalen Geheimdienst, dort werden alle, die politisch aktiv bzw. gegen die Regierung sind, inhaftiert und geschlagen. Diese Partei ist im Sudan sehr bekannt. Laut Gesetz darf die Polizei im Sudan niemanden ohne das Gericht verhaften. Das gilt nicht für den Geheimdienst, dieser behandelt die Leute schlecht und hat das gesetzliche Recht, sie zu inhaftieren.
Als ich an diesem Ort angekommen war, habe ich gefragt, was ich gemacht habe und habe gesagt, dass ich nicht politisch aktiv bin. Sie haben mir keine Antwort gegeben, sondern mich zwei Tage lang geschlagen, jeden Tag eine andere Person. Einmal kam eine Person und sagte mir, dass ich hier bin, weil sie bei John im Computer-Shop viele Kalaschnikows gefunden hätten. Dann habe ich gefragt, warum ich da bin. Eine Person sagte mir, das sei deshalb, weil ich diese Waffen im Computer-Shop hätte. Dies sei verboten, da daraus zu folgern sei, dass ich die Partei Al Harakeh Al Shaabiya (phon.) (in etwa: sozialistische Bewegung) unterstütze, meines Wissens nach die Partei des jetzigen Präsidenten des Südsudans. Sie haben herausgefunden, dass ich die Leute im Süden und vor allem die Christen unterstütze, auch, dass John, der Christ ist, bei mir ist. Damals hatten wir eine Regierung im Sudan. Nach der Trennung des Landes hätten die Christen den Sudan in Richtung Südsudan verlassen müssen, 2014 sind in Khartoum auch Kirchen zerstört worden. Die Christen im Norden werden allgemein benachteiligt. Seit der Trennung des Sudans dürfen die Bewohner des Sudans und des Südsudans nichts miteinander zu tun haben. Ich habe mit Leuten verschiedener Glaubensrichtungen das Comboni-College besucht. Damals hat es keine Probleme zwischen Christen und Moslems gegeben. Seit der Trennung des Sudans gibt es Probleme zwischen den Volksgruppen.
Der BF legt zum Beweis dafür, dass er keine Probleme mit anderen Volkgruppen und Religionen hat, ein Foto mit ehemaligen Schulkollegen verschiedener Religionszugehörigkeiten vor. Dieses wird als Beilage A der Niederschrift angehängt.
BF gibt an: Ich wurde jeden Tag geschlagen. Ich wusste nicht, ob es Mittag oder Abend ist. Es war dunkel. Ich habe der vernehmenden Person angeboten, zum Gericht zu gehen, um zu beweisen, dass ich nichts damit zu tun hatte. Dies wurde abgelehnt und mir mitgeteilt, dass ich nicht das Recht habe, zu Gericht zu gehen, dies trotz mehrfachen Verlangens meinerseits und den Beschwerden über die unmenschliche Behandlung. Laut dem Vernehmungsleiter hätten diese das Recht zu all diesen Handlungen gehabt. Ich wurde beschuldigt, dass ich die Leute im Süden unterstütze und dass ich Waffen hätte. Diese Misshandlungen und Vorwürfe wiederholten sich täglich. Eine der vernehmenden Personen drohte mir für meine angeblichen Vergehen die Todesstrafe an. Nach zehn Tagen kam eine Person, ich kannte sie nicht, die Leute hatten Respekt vor ihr, als sie in mein Zimmer kam, hörten die anderen auf, mich zu schlagen. Sie kannte meinen Namen und hat mich auch gefragt, wie es mir geht. Ich sagte ihr, dass es mir sehr schlecht ging. Aber sie hat mir keine Antwort gegeben. Am nächsten Tag kam sie wieder, die Leute haben mich weiter geschlagen, aber nicht vor ihm. Er war die einzige Person, die mit mir geredet hat. Sie haben mich bis zum 08.09. geschlagen. An diesem Tag ist diese Person mit Soldaten gekommen und ließ mir die Augen verbinden und wir sind zum Flughafen gefahren. Und diese Person hat gesagt, jetzt würde ich das Land verlassen und hat mir meinen Reisepass, mein Geld, meinen Führerschein und den Staatsbürgerschaftsnachweis gegeben. Am Flughafen sind wir ohne Kontrollen direkt zum Flugzeug gegangen. Dann sind wir in die Türkei geflogen. Ich war sehr müde, als ich ankam, hat eine Person auf mich gewartet und alles organisiert. Wir waren für ein paar Stunden in der Türkei. Danach bin ich mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich meine Familie angerufen. Mir wurde von ihnen berichtet, dass eines meiner Familienmitglieder der oben genannten Person, die mir zur Ausreise verhalf, Geld gegeben hatte. Meine Familie ist froh, dass ich noch am Leben bin.
RI: Bitte beschreiben Sie mir das "Geisterhaus"?
BF: Wie ich sagte, als ich dort war, waren meine Augen verbunden. Das Gebäude ist sehr groß, wie ein Gefängnis, mit verschiedenen Räumen. Ich wurde in einem anderen Raum geschlagen, als in dem, wo ich schlief. Der Raum in dem ich geschlagen wurde, war sehr dunkel, es war nichts zu sehen. In dem Raum, in dem ich geschlafen habe, war ein kleines Fenster in der Tür, durch das man das Essen bekam. In den Räumen, wo ich geschlagen wurde, hatten sie auch spezielle Geräte zum Schlagen der Leute, aber auf Grund der Dunkelheit war das nicht zu sehen. Es war in diesen Räumen im Gegensatz zu den normalen Temperaturen im Sudan sehr kalt, zu kalt für mich. Dies zählt auch zur Misshandlung.
RI: Wie viele Stockwerke hat das Gebäude ungefähr? Können Sie mir das sagen?
BF: Ich kann das nicht genau sagen, weil meine Augen beim Verlassen eines Raumes verbunden waren. Ich wurde immer im selben Raum gefoltert.
RI: Waren diese beiden Räume auf der gleichen Ebene?
BF: Ja, die Räume lagen nebeneinander.
RI: Wie weit waren diese beiden voneinander entfernt?
BF: Die Zimmer waren nebeneinander auf einer Ebene, manchmal schlief ich mit mehreren Personen und manchmal nur mit einer.
RI: Was heißt nebeneinander, 10 m oder 50 m voneinander entfernt?
BF: Wie ich sagte, ich schlief jeden Tag in einem anderen Zimmer, manchmal waren die Zimmer 3 m und manchmal 5 m voneinander entfernt. Ich kann mich nicht genau erinnern, da es mir sehr schlecht ging.
RI: Wie lange haben diese Vernehmungen gedauert bzw. wie lange waren Sie in den Zimmern?
BF: Ich habe nicht gewusst, wann Mittag oder Nachmittag ist. Die Vernehmungen dauerten den ganzen Tag über, gegen Abend kam ich in die jeweilige Zelle zurück.
RI: Was hat es zu Essen gegeben?
BF: Wir haben immer Bohnen bekommen, aber mir ging es so schlecht, dass ich nicht essen konnte.
RI: Wie oft am Tag haben Sie etwas zum Essen bekommen?
BF: Einmal in der Nacht und einmal am Tag. Es war ein kleiner Teller, Bohnen mit Brot. Das Mittagsessen haben wir im Vernehmungszimmer bekommen, das Abendessen in der Zelle.
RI: Haben Sie Möglichkeit zur Körperpflege gehabt?
BF: Nein.
RI: Sie sagten, es waren Geräte im Raum, mit denen Sie geschlagen wurden. Welche waren das? BF: Sie haben Holzstücke und Plastikschläuche genommen, weiters schlugen sie mich mit dem Pistolengriff am Hinterkopf. Sie schlugen auch mit Leder (Sot Al Anag [phon.]) auf uns ein.
RI: Wie sind die Vernehmungen abgelaufen?
BF: Eine Person hat mich befragt und die andere hat mich geschlagen. Die befragende Person ist im Raum auf und ab gegangen und im Fall, dass ich nicht sofort antwortete, bekam ich sofort Schläge.
RI: Was waren das für Fragen?
BF: Sie fragten, ob ich noch immer Kontakt mit Leuten aus dem Süden habe und was ich dafür bekomme. Wir im Norden hätten uns von diesen Leuten getrennt und trotzdem hätte ich immer noch Kontakt mit ihnen, Beweis dafür sei, dass John für mich arbeite. Manche Fragen waren sehr rassistisch und die Bevölkerung aus dem Südsudan wurde mit Schimpfwörtern belegt.
RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Ja.
RI: Was reden oder schreiben Sie mit ihnen?
BF: Das Einzige, was meine Mutter immer sagt, wenn ich mit ihr telefoniere, dass diese froh ist, wenn ich nicht mehr im Land bin, dass ich noch lebe.
RI: Was glauben Sie, was würde passieren, wenn Sie zurückkehren würden?
BF: Ich befürchte, dass ich die Todesstrafe bekommen würde, weil ich illegal aus dem Land ausgereist bin.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie legal mit einem Reisepass ausgereist sind?
BF: Ich bin geflüchtet.
RI: Glauben Sie, dass Sie bei einer Rückkehr wieder verfolgt werden würden?
BF: Ja, weil das Verfahren gegen mich noch nicht abgeschlossen ist. Es seien auch Waffen bei mir im Geschäft gefunden worden, deswegen bekäme ich die Todesstrafe. Sie haben gesagt, dass sie John in meinem Geschäft und Waffen gefunden hätten.
RI: Diese Waffen hat es ja nicht gegeben. Oder?
BF: Dazu halte ich fest, dass mir nur vorgeworfen wird, dass diese im Shop gewesen seien, weiter weiß ich zu diesen nichts.
RI: Wissen Sie etwas über John?
BF: Meine Familie kann mir keine Auskunft über den Aufenthaltsort von John geben.
RI: Hat Ihre Familie gesagt, wann sie denn John zum letzten Mal gesehen hat?
BF: Niemand hat ihn seit dem Tag meiner Festnahme gesehen, seit 2012 hat ihn niemand mehr gesehen. Zum Zeitpunkt meiner Inhaftierung wusste ich nichts davon, dass John auch schon verhaftet worden wäre. Auch von den Personen, die mich verhört haben oder mit denen ich sonst im Gefängnis Kontakt hatte, habe ich nichts über John erfahren.
RI: Haben Ihre Eltern irgendwelche Nachforschungen angestellt?
BF: Nein.
RI: John hat bei Ihren Eltern gewohnt. Wie lange?
BF: Er ist älter als ich. Als ich ein Kind war, war er auch schon bei uns zuhause. Er ist jetzt gegen Ende 30 Jahre.
RI: Seit wann hat John bei Ihren Eltern gelebt?
BF: Er hat bei meinen Eltern gewohnt, seitdem er ein Kind war.
RI: Ist John vor Ihrer Geburt zu Ihren Eltern gekommen oder danach?
BF: Er kam bevor ich geboren wurde zu meinen Eltern.
Der BF gibt an: 1981 war im Sudan ein Krieg zwischen dem Norden und dem Süden. Viele Kinder haben ihre Eltern verloren und haben sich andere Leute um diese Kinder gekümmert. Deshalb haben diese Kinder keine Dokumente.
RI: Haben Sie irgendwelche konkreten Hinweise bzgl. Ihrer Verfolgung bei einer Rückkehr? Zum Beispiel eine Haftbefehl o. Ä.?
BF: Nein, das ist nicht der Fall, so etwas gibt es im Fall einer Verfolgung durch den Geheimdienst auch nicht.
RI: Haben Sie noch etwas zu sagen?
BF: Ich möchte sagen, ich bin von Zuhause gegangen, ich wurde verhaftet, habe alles verloren, was ich gehabt habe, einschließlich meiner Familie, meiner Arbeit und meines Geschäftes, das war sehr schwer für mich. Ich bin zwar froh, hier ohne Angst leben zu können, weiß nicht, wie es weitergeht, möchte mir hier aber eine Zukunft aufbauen. Ich möchte mich bei Österreich bedanken, dass es sich bis jetzt um mich gekümmert hat.
Ich habe nur Freiheit und Frieden hier in Österreich gespürt. Ich hoffe, mir hier in Österreich ein Leben aufbauen zu können. Im Falle einer Rückkehr droht mir die Todesstrafe.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF mit der Ladung zugestellt.
BF: Ja.
RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Laut Internet und den Nachrichten gibt ein neues Gesetz, das dem Geheimdienst mehr Rechte einräumt - dies ist sehr gefährlich - und ebenfalls dem Militär. Der Präsident ist zum dritten Mal zur Wahl angetreten, das ist nicht zulässig. Das Volk kann den Bürgermeister nicht mehr bestimmen, das macht jetzt der Präsident. Damit gibt es keine Demokratie im Sudan.
Seitens des BF erfolgt keine Stellungnahme zu den Länderberichten und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI: Die Dolmetscherin haben Sie verstanden?
BF: Ja.
Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben:
Seite 5: Anstelle des Satzes "Diese Partei ist im Sudan sehr bekannt.", hat es zu lauten, "Diese Geisterhäuser im Sudan sind sehr bekannt."
Seite 7: Anstelle des Satzes "Ich kann das nicht genau sagen, weil meine Augen beim Verlassen eines Raumes verbunden waren. Ich wurde immer im selben Raum gefoltert."
Folgender Satz:
"Ich kann das nicht genau sagen, weil meine Augen beim Betreten und Verlassen des Gebäudes verbunden waren. Ich wurde immer im selben Raum gefoltert."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus dem Sudan stehen fest. Er stellte am 13.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, stammt aus Khartum und ist muslimischen Glaubens, betrieb in seinem Herkunftsstaat ein Computergeschäft und ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Es ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Komplizenschaft mit seinem Mitarbeiter unterstellt wurde, der seinerseits staatlicherseits verdächtigt wurde, in den Geschäftsräumlichkeiten seines Arbeitgebers, des Beschwerdeführers, Waffen zu besitzen und zu verkaufen, sowie dass weiters der Mitarbeiter sowie der Beschwerdeführer im August 2012 deswegen verhaftet wurden, der Beschwerdeführer daraufhin von der sudanesischen Geheimpolizei ungefähr drei Wochen lang inhaftiert und schwer mißhandelt wurde.
1.3. Feststellungen zur Situation im Sudan
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2 [Zugriff 19.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 12.11.2013, http://www. auswaertiges-amt.de /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014] vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 01.07.2014]; ).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Al Bashirs regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010, wobei die nächsten für 2015 geplant sind. Kandidaten könnten die bisherigen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein. Möglich ist außerdem, dass Al Bashir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die Regierungsumbildung vom 08. Dezember 2013 hat allerdings zum Abgang sowohl von Taha, als auch von Nafie, geführt. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al- Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositionsbewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland. Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file
_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; OCHA UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 20.09.2012, http://www.ecoi.net/ file_upload/1226_1350030715_full-report-4363sudan38.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan node.html [Zugriff 18.02.2014], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192 , 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524 , 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:
Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html , [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; ).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014);Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org /country#SDN, [Zugriff 20.02.2014],
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/ 269290/ 397680_de.html , [Zugriff 19.02.2014], U.S. Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan; 19.4.2013, http://www.ecoi.net/ local_link/ 245111/ 368559_de.html, [Zugriff 19.02.2014], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Sudan, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 20.02.2014] Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 01.07.2014].).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 04.11.2013,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, 31.01.2013, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.04.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Sudan, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE /Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan_node.html, [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014] Amnesty International, Aktivist freigelassen, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-269-2013-1/aktivist-freigelassen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D79%26submit_y%3D12%26result_l, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage haft?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten-unbekannt?destination=node% 2F5309%
3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 01.07.2014]).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013):
The World Factbook - Sudan, 04.11.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Mitgration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Todesstrafe für Christin,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-118-2014-1/todesstrafe-fuer-christin?destination=node%2F5309, [Zugriff 01.07.2014]: ).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];
Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014];
Frauendiskriminierung
Sudanesische Frauen sind Diskriminierungen durch viele traditionelle Rechtspraktiken und gewisse Bestimmungen der islamischen Jurisprudenz unterworfen. Eine muslimische Witwe erbt beispielsweise nur 1/8 des Vermögens ihres Ehemannes; von den verbleibenden 7/8 gehen 2/3 an die Söhne und 1/3 an die Töchter. Abhängig vom Ehevertrag ist es für Männer üblicherweise leichter, die Scheidung zu beantragen. In gewissen Fällen hat die Aussage einer Frau vor Gericht weniger Gewicht als jene eines Mannes. Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Frauen wurden wegen ihrer Kleidung verhaftet und zu Prügelstrafen verurteilt. Trotzdem treten Frauen öffentlich in Hosen und ohne Kopftuch auf. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht. Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen werden im Hinblick auf Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben benachteiligt, wenngleich sie im Berufsleben grundsätzliche Akzeptanz genießen. Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahre festgelegt, bei Buben mit
15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert. Eine Vergewaltigung ist mit einer Strafe bis zu hundert Schlägen und zehn Jahren Haft bedroht. Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs (im Sudan ist die Strafe für Ehebruch Steinigung) eingesperrt und bestraft zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachten die systematischen Vergewaltigungen in Darfur auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer. Häusliche Gewalt ist üblich und wird nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. NGOs, die sich für Frauen und Kinder einsetzen, existieren jedoch. Die Mehrheit dieser Organisationen steht allerdings oppositionellen Parteien nahe, so dass ihr Arbeitsumfeld oft prekär ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014); U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]).
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM)
Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen im Sudan sind laut einem UNICEF-Bericht beschnitten, wobei die meisten Frauen vor ihrem 11. Geburtstag beschnitten werden. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt.
(Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 01.07.2014]; vgl. Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vgl. desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 01.07.2014].
Homosexualität
Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch - soweit bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 30.06.2014]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Sudan - Gesellschaft, 3.2013, http://liportal.giz.de /sudan/gesellschaft.html, [Zugriff 21.02.2013]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund von sudanesischen Personendokumenten fest. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, ihm sei eine Komplizenschaft mit seinem in seinem Laden beschäftigte Mitarbeiter unterstellt worden, der seinerseits staatlicherseits verdächtigt worden sei, in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers Waffen zu besitzen und zu verkaufen, dieser Mitarbeiter sowie der Beschwerdeführer seien im August 2012 deswegen verhaftet und der Beschwerdeführer sei daraufhin von der sudanesischen Geheimpolizei ungefähr drei Wochen lang inhaftiert und schwer mißhandelt worden, dem Beschwerdeführer habe sodann ein ihm unbekannter, offensichtlich der Geheimpolizei angehörender Mann wahrscheinlich auf Grund von Zahlungen der Familie des Beschwerdeführers zur Flucht verholfen.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft; die zugrundeliegende Beweiswürdigung der belangten Behörde erwies sich aber nicht als überzeugend, dies aus verschiedenen Erwägungen:
Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an denselben Fluchtgrund vorbrachte, dies im wesentlichen konsistent und ohne Widersprüche. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung machte er in der Gesamtschau, im speziellen bei der Schilderung des Kerns seines Vorbringens, der Umstände seiner Inhaftierung, einen persönlich glaubhaften Eindruck und vermochte damit diesen Kern seines Vorbringens widerspruchsfrei und detailliert zu schildern, sodass dieser Schilderung nicht insofern entgegengetreten werden kann, dass der Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht worden wäre.
Insbesondere vermögen die Argumente, der Beschwerdeführer habe zu seiner Freilassung, der Bewegung, deren Unterstützung ihm vorgeworfen worden sei, zum Fluchthelfer sowie der Geldzahlung seiner Angehörigen für seine Freilassung keine näheren Angaben machen können, im Endeffekt nicht zu überzeugen, kann doch dem Vorbringen nicht mit ausreichender Sicherheit entgegengetreten werden, ein Gefolterter interessiere sich mehr für seine Freilassung als die Personalien der Person, die ihm zur Freilassung verhelfe, die Familie des Beschwerdeführers müsse nicht notwendigerweise verfolgt werden, wenn der Vorwurf laute, in den von ihren Wohnräumlichkeiten getrennten Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers seien Waffen versteckt worden, letztlich, zu John könne dieser keine näheren Angaben erstatten, da dieser aus einem Bürgerkriegsgebiet stamme und offensichtlich bereits als Kind zur Familie des Beschwerdeführers kam.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu I)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Der Antragsteller erstattete vor den beiden asylrechtlichen Instanzen im Wesentlichen ein gleichbleibendes Vorbringen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses schlüssig, plausibel und konsistent und kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von sudanesischen Sicherheitskräften entführt, festgehalten und misshandelt wurde, da ihm eine Komplizenschaft mit seinem in seinem Laden beschäftigten Mitarbeiter unterstellt wurde, der seinerseits staatlicherseits verdächtigt wurde, in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers Waffen zu besitzen und zu verkaufen, sowie dass Mitarbeiter und Beschwerdeführer deswegen verhaftet und der Beschwerdeführer ungefähr drei Wochen lang inhaftiert und schwer mißhandelt wurde. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Sudan mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung mit der Verfolgung von Seiten der sudanesischen Sicherheitsbehörden zu rechnen hätte, was grundsätzlich den Flüchtlingsstatus des Antragstellers begründet.
Dass die sudanesische Regierung bzw. insbesondere der Geheimdienst politische Oppositionelle bedroht, festnimmt, foltert und verfolgt, wurde auch durch das Urteil des EGMR, Case of A.A. v. Switzerland vom 07.01.2014 (58.802/12) bestätigt. Der EGMR hält darin fest, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend ist und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wird vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden.
Es ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer den ihm von den sudanesischen Behörden vorgeworfenen Tatbestand gar nicht erfüllt. Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (zB VwGH 14.01.1998, 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre (vgl. etwa VwGH 26.07.2995, 95/20/0028; 14.10.1998, 98/01/0259), wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem sudanesischen Sicherheitsapparat bekannt ist und von diesem landesweit verfolgt werden würde.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu II)
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (zur Frage der Beweiswürdigung der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129; zur Frage der politischen Gesinnung z.B. VwGH 14.01.1998, 95/01/0486 und 14.10.1998, 98/01/0259). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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