BVwG G307 1316320-3

G307 1316320-3Bundesverwaltungsgericht02.06.2015

Regest

Deutschkenntnisse, ersatzlose Behebung, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung behoben, Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1316320-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1316320.3.00

Spruch

G307 1316320-3/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2014, Zl. 750960500-14848182 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8

EMRK.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 forderte das BFA die BF auf, binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Urkunden vorzulegen, welche zur Beurteilung des unter Punkt 1. genannten Antrages erforderlich seien.

Am 01.11.2014 stellte die BF einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwrde gegen den Bescheid des BFA vom 14.08.2014 sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und verfüge die BF somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Der Antrag sei daher gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.

Mit dem am 20.10.2014 an das BFA gerichteten Schriftsatz, dort eingelangt am 21.10.2014 erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den soeben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Verfahren XXXX und IFA XXXX sowie XXXX miteinander zu verbinden.

Begründend wurde ausgeführt, es werde darauf hingewiesen, dass der Spruch mit dem Inhalt des Bescheides nicht in Einklang zu bringen sei. Die belangte Behröde führe einerseits aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als (gemeint wohl: aus) berücksichtigungswürdigenden Gründen zurückgewiesen worden sei, andererseits, dass die BF über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfüge.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurden am 29.10.2014 vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt und sind dort am 03.11.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsbürgerin Bosnien-Herzegowinas. Sie lebt mit XXXX, geboren am XXXX in Lebensgemeinschaft und wohnt mit ihm seit XXXX an der Adresse "XXXX". Insgesamt führt die BF seit XXXX zumindest eine Wohngemeinschaft.

1.2. Die BF ist seit XXXX bei XXXX als Küchengehilfen im Ausmaß von 40 Wochenstunden legal beschäftigt und bringt hiedurch monatlich etwa € 1.100,00 netto ins Verdienen.

1.3. Die BF hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und ist seitdem auch durchgehend in Österreich gemeldet.

1.4. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2".

1.5. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Der Lebensgefährte der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", ist seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet und war bis XXXX arbeitslos. Mit der aktuellen Vollzeitbeschäftigung bei XXXX bringt er monatlich rund € 1.200,00 netto ins Verdienen.

1.7. Mit Erkenntnis vom 30.04.2015, Zahl G307 1316320-2/11E hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA vom 28.08.2014, Zl. 750960500, mit welchem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die deren Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gemäß § 28 Abs. 2 § 27 VwGVG ersatzlos auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF hat zum Beleg ihrer Identität einen bosnischen Personalausweis im Original vorgebracht, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ebenso hat die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVWG einen bosnischen Reisepass in Kopie in Vorlage gebrach , dessen Daten mit jenem des Personalausweises übereinstimmen.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit XXXX ergeben sich aus den Angaben der BF, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag zwischen

XXXX.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die berufliche Tätigkeit der BF folgt aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, den vorgelegten Lohnzetteln, den Angaben der BF und der Lohnbestätigung des XXXX. Ebenso ist der monatliche Nettobezug den vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Diplom der XXXX vom XXXX und den in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Befragung der BF diesbezüglich dargelegten Kenntnisse.

Der dauernde Aufenthalt der BF wie die gemeinsame Wohnungnahme mit ihrem Lebensgefährten ist ebenso dem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.

Der Aufenthaltstitel des XXXX folgt aus dem beigebrachten Aufenthaltstitel, ausgestellt vom XXXX am, XXXX. Die derzeitige Beschäftigung und der hiefür erhaltene Monatslohn folgen aus der diesbezüglichen Bestätigung von XXXX vom 23.04.2015.

Der Umstand der Aufhebung des unter Punkt 1.7. erwähnten Bescheides durch Erkenntnis des BVwG folgt aus dem diesbezüglichen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.09.2014 vom BFA vorgelegt und langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieses zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

3.2. Zum Spruch

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Da durch das unter Punkt 1.7. genannte, rechtskräftige Erkenntnis die Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG weggefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die im gegenständlichen Verfahren vorhandenen Informationen erschließen sich unter anderem aus der zum Verfahren G307 1316320-2 am 10.03.2015 vor dem BVwG, Außenstelle Graz abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Da der dort ermittelte Sachverhalt sich mit dem gegenständlichen deckt, waren keine weitere Ermittlungen vonnöten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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