W150 1429532-1•BVwG W150 1429532-1
W150 1429532-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Lehrer, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W150 1429532-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2012, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX03.2015 und am XXXX05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 26.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Balkh, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei verheiratet und Vater einer dreijährigen Tochter sowie eines eineinhalb Monate alten Sohnes. Sein Vater namens XXXX sei vor ca. eineinhalb Jahren verstorben (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).
Vor ca. fünf Monaten (sohin Ende 2011/Anfang 2012) sei er von Balkh aus in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei nach Griechenland gefahren. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer ca. vier bis viereinhalb Monate in Griechenland aufgehalten und sei vor drei Tagen versteckt auf der Ladefläche eines LKWs schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er "zu Hause" in Afghanistan einen Kurs für Englisch und Mathematik geleitet habe. Die Taliban hätten gemeint, dies würde gegen islamische Vorschriften verstoßen und hätten gedroht, den Beschwerdeführer und seine Familie zu töten, wenn er diese Tätigkeit nicht beende. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX.09.2012 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari einer Einvernahme durch das Bundesasylamt (in weiterer Folge: BAA) unterzogen, in der er eingangs der Einvernahme angab, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Es gebe keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin.
In der Folge legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben in der Sprache Dari (vgl. AS 101) vor, die von der Dolmetscherin wie folgt übersetzt wurden:
"XXXX Sohn des XXXX, wohnhaft im Distrikt XXXX, Dorf unlesbar, Herr
XXXX hat einen privaten Kurs bei sich zu Hause gegründet und dort Englisch unterrichtet. Er hat auch nähere Beziehungen zu Schullehrern und Schulangestellten und Regierung. Er wurde von den Taliban bedroht und angegriffen, weil sie ihn beschuldigt haben, dass der Herr XXXX ein Spitzel der Regierung ist. Zusätzlich entfernt er Leute in seinen Kursen von ihrer Religion und bringt diesen Leuten die Sprache der Ungläubigen und bringt die Leute von ihrem Weg ab. Weil das Leben von Herrn XXXX in Gefahr war haben ihm die Dorfältesten geraten das Dorf XXXX zu verlassen und mit seiner Frau und seinem Kind zu flüchten. Deshalb ich XXXX, Vorsitzender des Schuras des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX bestätige hiermit, dass das Leben von Herrn XXXX, Sohn des XXXX, in Gefahr gewesen war. Die gesamten Dorfältesten waren Zeuge dieses Vorfalls. Hochachtungsvoll 4 Unterschriften. (Kein Datum)"
Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer bei Verwandten seiner Frau gehabt und sei es ihm von einem Freund namens XXXX geschickt worden. Wann es verfasst worden sei, wisse er nicht. Vor ungefähr 20 Tagen oder einem Monat. Auf Vorhalt, er habe widersprechend hierzu angegeben, sein Vater heiße XXXX und er habe zwei Kinder, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit Nachnamen XXXX heiße und seine Frau schwanger gewesen sei. Die Bestätigung sei rückwirkend geschrieben worden.
Das zweite vorgelegte Schreiben übersetzt die Dolmetscherin wie folgt:
"XXXX, Sohn des XXXX, Hauptwohnsitz Dorf XXXX. XXXX. Im Distrikt auf
Grund der unsicheren Lage konnte er nicht zurück, weil er dort von
den Taliban angegriffen und bedroht wurde. Er ist aus dem Distrikt
geflüchtet und lebte im Dorf 4 im Distrikt 3, dann .... (nicht
lesbar) Im Distrikt 3 wurde er das zweite Mal angegriffen, aber Gott
sei Dank ist ihm nichts passiert, weil er geflüchtet ist. ....
unlesbar. .... Das Leben von Herrn XXXX seiner Frau und seines
Kindes ... nicht lesbar... Der Schuravorsitzende und die Dorfleute
sind Zeuge dieses Vorfalles, dass das Leben von Herrn XXXX in Gefahr ist und er aus dem Dorf geflüchtet ist. Unterschriften Stempel. (kein Datum)
Dieses Schreiben sei innerhalb eines Monats ausgestellt worden. Auf Vorhalt, es gebe nun eine weitere Version des Namens seines Vaters, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies der Schuravorsitzende so geschrieben habe. XXXX heiße er und XXXX sei der Familiennamen.
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Moslem. Er sei gesund und stamme aus dem Dorf XXXX XXXX [auch:
XXXX] im Distrikt XXXX [auch: XXXX] in der afghanischen Provinz Balkh. Auf die Frage, was "Dorf 4 Distrikt 3" bedeute, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht in dem Schreiben stehe. Auf nochmaligen Vorhalt brachte er nunmehr vor, dies heiße Distrikt Balkh. Direkt an sein Dorf würden die Dörfer XXXX grenzen. Wieso diese in der aktuellen Karte (vgl. AS 103, 105 und 107) nicht eingezeichnet seien, wisse er nicht. XXXX sei von seinem Dorf ca. eine Stunde und 20 Minuten mit einem schnellen Auto entfernt. Nach XXXX sei er öfter gefahren, da er dort Kurs gehabt habe. Die Schule habe er nicht durchgehend besucht, sondern mit Unterbrechungen. Ungefähr Anfang 2011 habe er die Schule beendet. Er wisse es aber nicht genau. Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er nicht. Im Moment würden seine Frau und seine Kinder bei der Familie seiner Frau im Dorf XXXX im Distrikt Balkh leben. Zu seiner Frau habe er telefonischen Kontakt. Sie gehe zu einem Freund und telefoniere von dort.
Seine Mutter sei vor ca. sieben Jahren an einer Herzkrankheit verstorben. Sein Vater sei vor ca. zweieinhalb oder drei Jahren umgebracht worden. In seinem Dorf seien ein paar Jungs mitgenommen worden und sein Vater habe als Dorfältester agiert und sei deshalb von den Taliban umgebracht worden. Die zwei Burschen, die von den Taliban festgenommen worden waren, seien von der Nationalarmee gewesen. Sein Vater habe als Dorfältester für deren Freilassung agiert und sei deshalb umgebracht worden. Wo er umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. "Dort wo er hingegangen ist."
Das Dorf heiße XXXX; dort sei sein Leichnam gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Dorf als Landwirt auf seinem eigenen Grundstück bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Auf diesem Grundstück habe er auch ein kleines Haus gehabt. Wie es seinen Familienangehörigen in der Heimat gehe, wisse er nicht. Sie würden sagen, es gehe ihnen gut. Damit meinten sie, sie würden noch leben.
Als er das zweite Mal angegriffen worden sei - vor acht Monaten - habe er sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Für die Schleppung habe er US $ 8.500,00 bezahlt. Er habe sein Grundstück verkauft, um in einem anderen Dorf ein anderes Grundstück zu kaufen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen als er das zweite Mal angegriffen worden sei. Als der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet sei, habe er das Grundstück verkauft. Wann er dorthin gezogen sei, wisse er nicht mehr. Er habe ca. zehn oder 15 Tage dort verbracht. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Er habe in Afghanistan keine Straftat begangen, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig und nach ihm werde auch nicht gefahndet bzw. werde er nicht polizeilich oder behördlich gesucht. Der Beschwerdeführer sei auch niemals festgenommen worden oder in Haft gewesen.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er suche um Asyl an, um sein Leben zu retten. Während der Schule habe er auch einen Englischkurs besucht. "Zu Hause" habe er 15 oder 16 Burschen aus dem Dorf in Englisch unterrichtet. Dabei seien auch Kinder von Lehrern gewesen, die in der Schule unterrichtet hätten. [Im Verwaltungsakt des BAA findet sich auf AS 65 folgende Anmerkung:
"Der AW versteht einige Worte Englisch, kann aber nur sehr schlecht.] Er habe den Kindern Anfängerunterricht erteilt. Bei sich zu Hause habe er ein Zimmer, in dem auch eine Tafel gewesen sei, für seine Kursteilnehmer benutzt. Er habe Buchstaben auf die Tafel geschrieben und den Kindern Worte beigebracht. Dass er Mathematik auch unterrichtet habe, habe er nicht gesagt. Ein Bursche sei gekommen und habe den Kindern Mathematik beigebracht. Der Hauptgrund für seine Flucht sei gewesen, dass er die Kinder von Regierungsangestellten bzw. Schura und Schullehrern unterrichtet habe. Einer von den Burschen, dessen Bruder der Beschwerdeführer unterrichtet habe und der drogenabhängig sei, sei eines Tages zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er gehört habe, dass man plane, den Beschwerdeführer anzugreifen. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer den Kindern die Sprache der Ungläubigen beibringe sowie sie von ihrem Weg abbringe und sie ungläubig mache. Der Beschwerdeführer habe dies zunächst nicht ernst genommen. Zwei Tage später sei jedoch auf ihn geschossen worden. Das Datum wisse er nicht; es sei kurz vor dem "Eid-Fest" gewesen. Ca. Mitte Dezember nach afghanischer Zeitrechnung und acht oder neun Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Damals habe der Beschwerdeführer Geschenke für die Schulwarte abgegeben und seien am Heimweg zwei Personen auf einem Motorrad gekommen. Als der Beschwerdeführer diese Personen gesehen habe, sei er geflüchtet und sie hätten auf ihn geschossen. Dies sei der Grund, warum er in den Distrikt Balkh gegangen sei. Dort habe er sich 13 oder 14 Tage aufgehalten und sei dann wieder angegriffen worden. Dann sei er zur Schura gegangen, wo man ihm gesagt habe, man könne ihm nicht helfen. Er habe seine Frau zu ihrem Onkel gebracht und sei wenige Tage später ausgereist.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er lebe von der Grundversorgung. Eine besondere Bindung zu Österreich habe er nicht.
Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme mit der Regierung, sondern "mit diesen Leuten" habe.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift und gab auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung das Dorf Chemtal und nunmehr das Dorf Baitemur angegeben sowie, dass die von ihm genannten Dörfer in der aktuellen Karte nicht eingezeichnet seien und sohin nicht glaubhaft sei, dass er aus dieser Region stamme, an, dass dies ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gewesen sein könne. Auf Vorhalt, die von ihm vorgelegten Schreiben seien Gefälligkeitsschreiben und da diese aus XXXX versendet worden seien, sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, brachte er vor, in XXXX gebe es nicht die Möglichkeit, Schreiben zu versenden, da es dort keine Post gebe. Bei der Erstbefragung habe man ihm zudem gesagt, er solle sich kurz halten. Auf weiteren Vorhalt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf eine einstudierte Fluchtgeschichte hinweisen würden, da es zeitlich nicht zusammenpasse, wenn man acht oder neun Monate vor seiner Ausreise auf ihn geschossen habe und er unmittelbar danach 13 oder 14 Tage in Balkh verbracht habe und wenige Tage später, nachdem er seine Frau zu ihrem Onkel gebracht habe, ausgereist sei, brachte er vor, dass er alles nur ungefähr und nicht genau sagen könne. Auf die Frage, warum er nicht in XXXX habe leben können, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Dorfmensch sei und nicht in der Stadt leben könne. Auch dort würde er angegriffen werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom XXXX.09.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das BAA zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken sei glaubhaft und er sei muslimischen Glaubens. Er stamme aus der Provinz Balkh. Ferner leide er an keiner Krankheit und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
Das BAA traf auf den Seiten 13 bis 38 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und zwar unter anderem auch zur Sicherheitslage in XXXX.
Beweiswürdigend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse glaubhaft sei. Seine Herkunftsregion, die Provinz Balkh, habe er glaubhaft machen können. Allerdings habe er seine Herkunft aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX nicht glaubhaft machen können. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, er stamme aus der Provinz Balkh, Dorf XXXX, um bei der Einvernahme dreieinhalb Monate später vorzubringen, seine Herkunftsadresse sei die Provinz Balkh, der Distrikt XXXX, das Dorf XXXX. Es sei glaubhaft, dass er sich zu dieser Region Informationen beschafft habe oder auch seine Angaben den vorgelegten Gefälligkeitsschreiben angepasst habe. Dass die Angaben fiktiv und eingelernt gewesen seien, habe sich aus der Angabe ergeben, dass man für die Wegstrecke vom Heimatdorf des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif mit einem schnellen Auto eine Stunde und 20 Minuten benötige, der von ihm genannte Nachbarort XXXX jedoch nur 2,5 km von XXXX entfernt sei. Es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse von dem Gebiet habe, sich aber offenbar Wissen dazu angelernt habe. Betreffend die beiden vorgelegten Schreiben sei anzumerken, dass diese über kein Ausstellungsdatum verfügen würden. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass diese Schreiben ungefähr vor einem Monat verfasst worden seien; sohin zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits ca. drei Monate in Österreich gelebt habe. Ferner sei der Name seines Vaters jeweils in beiden Schreiben unterschiedlich und auch vom Beschwerdeführer in einer dritten Version angegeben worden. Die Behörde gehe davon aus, dass die vorgelegten Schreiben aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden seien. Es sei wenig plausibel, dass gerade der Vorsitzende der Schura den Namen seiner Dorfbewohner nicht kenne. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Dass man auf ihn geschossen habe, hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung erwähnen müssen. Auch wenn er den Fluchtgrund nur kurz geschildert habe, sei nicht plausibel, dass er ein Schussattentat nicht erwähne. In weiterer Folge verwies das BAA im angefochtenen Bescheid auf Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände des Todes seines Vaters und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen sei, die Frage nach dem fluchtauslösenden Moment zu beantworten. Er habe lediglich Stehsätze wiederholt und habe dabei auf die von ihm eingelernte Chronologie beharrt. Weiters habe er auch den zeitlichen Ablauf des angeblich Geschehenen nicht durchdacht. So habe er angegeben, dass man acht oder neun Monate vor seiner Ausreise das erste Mal auf ihn geschossen habe. Dies sei - nach seinen Angaben - sohin im April oder Mai 2011 gewesen. Dann sei er in den Distrikt Balkh gezogen, wo er 13 oder 14 Tage verbracht habe, bis er - wenige Tage später nachdem er seine Frau zu ihrem Onkel gebracht habe - ausgereist sei. Auch hätte der Beschwerdeführer jederzeit nach XXXX ziehen können, um diesem angeblichen Problem zu entgehen. Zur Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage kommen würde. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann mit guter Schulbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Weiters würden die ISAF Regionalkommandos West und Nord, zu denen auch die Provinz Balkh zähle, unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes gehören. Es wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, XXXX, Jalalabad oder Herat grundsätzlich für Personen ohne Beziehungen möglich. Die entscheidende Behörde gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein familiäres Netzwerk auch bei einer Rückkehr Unterstützung finden würde. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BAA zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft habe machen können. Zudem habe dieser auch keine Asylrelevanz. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch habe nicht jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in ihrer Person Umstände vorlägen, die eine konkrete, individuell gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung hervorrufen würden. Auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und er eine solche auch nicht geltend gemacht habe, sodass nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund einer Gefährdung im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Es sei ihm bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, sein Auslangen zu finden. Von einer finanziellen Notsituation seiner Angehörigen habe er ebenfalls nicht berichtet. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Aus all diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Mit näherer Begründung wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gemäß Art. 8 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.
Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 07.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde unter Verweis auf die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs ausgeführt, dass er keine widersprüchlichen Angaben getätigt und zudem Beweismittel vorgelegt habe. Seine Aussagen bezüglich seiner Herkunftsadresse würden sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BAA der Wahrheit entsprechen. Er stamme aus der Provinz Balkh, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Dass der Name seines Heimatdorfes XXXX sei, habe er nie behauptet. Der Dolmetscher in der Erstbefragung sei Iraner gewesen und sei davon auszugehen, dass dieser mit den geografischen Aspekten des Heimatlandes des Beschwerdeführers nicht vertraut sei. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX stamme. Auch würden die von ihm gemachten Angaben zu den angrenzenden Dörfern und Entfernungen der Wahrheit entsprechen. Zu den vorgelegten Schreiben wolle er sagen, dass er Afghanistan fluchtartig verlassen und nicht daran gedacht habe, sich Dokumente ausstellen zu lassen. Erst als er in Österreich gewesen sei, habe er seine Verwandten angerufen und darum gebeten, derartige Dokumente nachzuschicken. Diese seien ihm von einem Freund aus Mazar-e Sharif geschickt worden, da sich nur dort ein Postamt befinde, von dem aus Briefe ins Ausland geschickt werden könnten. Zu seinem Vater wolle er angeben, dass dieser mit Vornamen "XXXX" und mit Nachnamen "XXXX" heiße. Die abweichenden Schreibweisen seien vermutlich auf phonetische Unterschiede zurückzuführen. Es stimme, dass er die beiden Angriffe auf ihn nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe. Damals sei er jedoch dazu aufgefordert worden, seinen Fluchtgrund nur kurz zu schildern. Aus diesem Grund sei er auch nicht auf die näheren Umstände des Todes seines Vaters eingegangen. Er habe bei der Einvernahme vor dem BAA auch nie davon gesprochen, dass sein Vater vor drei Jahren verstorben sei. Er habe erwähnt, dass es nun schon ungefähr zwei Jahre sein müssten. Sein Fluchtvorbringen habe er einheitlich und logisch nachvollziehbar geschildert. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt, da er einen Englischkurs für Kinder von Regierungsangestellten und Schullehrern gegeben habe. Die Taliban seien der Auffassung, dass das Erlernen der englischen Sprache die Kinder zu Ungläubigen machen würde. Eines Tages sei der Bruder eines der Schüler zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass ihn die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer töten lassen würden. Zunächst habe der Beschwerdeführer dies nicht ernst genommen, da der Bruder des Schülers drogenabhängig gewesen sei. Kurz darauf sei auf ihn geschossen worden. Die Dorfältesten hätten ihm daraufhin geraten, sein Heimatdorf zu verlassen. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Distrikt Balkh geflohen, wo er jedoch auch von Mitgliedern der Taliban angegriffen worden sei. Dass er sich an den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht mehr genau erinnern könne, sei nur natürlich, da er ans Überleben denken habe müssen. In Mazar-e Sharif könne er sich nicht niederlassen, da ihn die Taliban auch dort finden würden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Mitglieder der Taliban, denen er aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer ein Dorn im Auge sei, bedroht und verfolgt werde. Die Mitglieder der Taliban hätten auch schon das Leben seines Vaters auf dem Gewissen. Die staatlichen Einrichtungen Afghanistans seien nicht in der Lage, ihm vor dieser Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. In der Folge verwies die Beschwerde auf höchstgerichtliche Entscheidungen zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung. Weiters wurde aus einigen Länderberichten wörtlich zitiert und hierzu ausgeführt, dass sich daraus ergebe, dass Lehrkräfte im Allgemeinen den Hass regierungsfeindlicher und konservativer Gruppen in Afghanistan auf sich ziehen würden. Mitglieder der Taliban würden nicht davor zurückschrecken, Lehrer systematisch zu verfolgen und zu töten. Die Aktivitäten der Taliban hätten einen derartigen Level an Organisation erreicht, dass sie als quasi-staatliche Akteure in Afghanistan angesehen werden könnten, gegen die die eigentliche Regierung machtlos sei. Verwaltung und Justiz würden in Afghanistan weitgehend nicht funktionieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm in anderen Regionen seines Heimatstaates aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug der Lebensgrundlage drohe.
Unter wörtlicher Zitierung weiterer Länderberichte führte der Beschwerdeführer zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirke, dass er im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, seine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
4. Mit Urkundenvorlagen vom 20.01.2014, vom 25.04.2014, vom 14.07.2014, vom 16.12.2014 und vom 17.12.2014 wurden vom Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen (zum Teil doppelt) vorgelegt:
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs Niveau A 1.2." vom XXXX12.2013;
Zwei Histologische Befunde eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX12.2013 mit den Diagnosen "Magenmukosa vom Corpustyp ohne nennenswerte pathologische Veränderungen. HP nicht nachweisbar" und "Geringgradige chronisch inaktive Gastritis (Magenmukosa vom Antrumtyp) mit geringer Atrophie der tiefen Drüsen, foveolärer Hyperplasie. HP nicht nachweisbar";
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.06.2013;
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs A2/1 Vormittag (Niveau A2/1) vom XXXX03.2014;
Teilnahmebestätigung "Empowerment - Kommunikationskurs zu unterschiedlichen Gesundheitsthemen" vom XXXX02.2014;
ein Foto in Kopie (das den Beschwerdeführer offensichtlich bei dem oben angeführten Kurs zeigt);
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für Erwachsene - Grundstufe 4 - A 2.2. Vormittag (Niveau A 2.2.) vom XXXX07.2014;
Zertifikat für die Teilnahme am "Empowerment Kommunikationskurs" vom XXXX05.2014 und
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs B 1.1." vom XXXX12.2014.
5. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, der infolgedessen mit Verfahrensleitender Anordnung vom 13.02.2015, Zl. Fr 2015/20/0007-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015, diesem auftrug, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (vgl. OZ 12).
6. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2015 eine mündliche Verhandlung an, wobei mit der Ladung die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" (= Länderfeststellungen) den Parteien zur Kenntnis gebracht worden waren.
Mit E-Mail vom 02.03.2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Verhandlung nicht möglich sein werde und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ferner übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die mündliche Verhandlung eine Stellungnahme.
In dieser wurde unter Berufung auf Quellen ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertrete, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrsche, die Anlass zu der Annahme gebe, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhalte, ein reales Risiko treffe, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde. Insbesondere seien die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz oder - wenn eine Niederlassung dort nicht möglich wäre - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes in Afghanistan sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Drohende Gefährdungen durch bewaffnete Auseinandersetzungen würden jedenfalls für Kabul nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreichen. Dort liege die Quote der Opfer durch militärische Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge bei 0,6 bis 0,7 Prozent der Gesamtbevölkerung. Kabul habe 800.000 Einwohner gehabt, jedoch würden nunmehr manche Schätzungen angeben, dass es mehr als vier Millionen Einwohner seien, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert seien. UNHCR stufe Kabul als relativ sichere Provinz ein. Panjshir werde als die sicherste Provinz in der Zentralregion angesehen. Es handle sich beim Antragsteller um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der über Berufsausbildung verfüge. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen würden, hätten gute Chancen, einen Job zu finden.
Die Provinz Balkh liege im Norden Afghanistans und sei geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinz Balkh zähle zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch würden regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte erhöhen. Die Stadt Mazar-e Sharif werde als eher ruhig bezeichnet. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 sei die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41 % gesunken.
Bei der Beurteilung einer künftigen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nach erfolgter Rückkehr müsse einem Asylwerber unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit - wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder Hilfstätigkeiten - zumutbar erscheinen. Jungen, gesunden Männern sei es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren Familien im Ausland finanzielle Unterstützung erhalten würden.
Voraussetzung für eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung zu Österreich sei, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert sei. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung alleine werde somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle indiziere, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und der dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Dazu komme, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet habe, weshalb er nicht schützenswert erscheine. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen. Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukomme.
7. Am XXXX2015 und am XXXX2015 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 06.05.2015 auch für die Nichtteilnahme an der zweiten Verhandlung entschuldigt, die Abweisung der Beschwerde beantragt und nochmals in fast identer Weise Stellung in Bezug auf Judikatur, der Lage in Afghanistan und zu den vorgelegten Integrationsunterlagen genommen.
Eingangs der Verhandlungen gab der Beschwerdeführer jeweils an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Es gehe ihm gut und er nehme zur Zeit keine Medikamente. Weiters halte er seine Anträge nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer sei muslimischer Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe in der Provinz Balkh, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Bei seiner letzten Einvernahme sei sein Heimatort falsch protokoliert worden. Seine Eltern seien bereits verstorben, in Afghanistan habe er an näheren Verwandten noch seine Onkel väterlicherseits und ein Sohn eines dieser Onkel in XXXX, ein weiterer Sohn von ihm lebe in XXXX. Er selbst habe keine Geschwister. Seine Gattin lebe bei ihrer Familie im Dorf XXXX.
Er wiederholte im Wesentlichen seine früheren Angaben zu seiner Flucht und Fluchtroute. Auf Befragung zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Hause, für 30 Afghani pro Monat pro Schüler einen Englisch-Kurs für Kinder abgehalten habe, sowohl für Mädchen als auch für Buben (Dabei konnte er auch in den mündlichen Verhandlungen an ihn in Englisch gestellte Fragen auf Englisch beantworten). Deshalb habe er Probleme mit den Taliban bekommen. Sie hätten ihn bedroht, mein Leben sei in Gefahr gewesen. Das erste Mal habe er von einem Bekannten aus dem Dorf gehört, dass die Taliban über ihn sprechen und ihm vorwerfen, dass er Leute vom Wege der Religion abbringe, indem er diesen Leuten die Englische Sprache beibringe. Er war der Bruder eines Schülers. Damals habe er jedoch das Ganze noch nicht ernst genommen und seine Arbeit fortgesetzt.
Es sei aber zwei Mal auf ihn geschossen worden. Das erste Mal sei er im Dorf XXXX, in der Nähe seines Dorfes von zwei Männern auf einem Motorrad fahrend beschossen worden, nachdem er dort dem Schulwart Essen gebracht habe. Sie waren bewaffnet und hatten Turbane auf. Die Kugel hätte ihn fast getroffen, sie sei neben ihm in der Hauswand eingeschlagen, es habe dabei gestaubt. Danach sei er am nächsten Tag mit seiner Gattin in das Dorfe XXXX zu deren Eltern geflüchtet. Er habe gehofft, dort ein sicheres Leben führen zu können.
Doch nach zwei Wochen sei er erneut angegriffen worden. Er hätte einkaufen wollen und sei daher mit Bekannten in einem Auto in Richtung Zentrum des Distriktes Balkh unterwegs gewesen. Bewaffnete auf einem Motorrad seien ihnen entgegengekommen. Als einer dieser Leute seine Waffe auf uns richten wollte, habe der Autolenker beschleunigt und sei vorbeigefahren. Dann seien sie von hinten beschossen worden. Es habe aber keine Treffer gegeben. Weiter verfolgt seien sie nicht worden, da in Richtung ihrer Flucht dort tagsüber Polizisten patrouillierten; in der Nacht trauten diese sich das aber nicht. Nach diesem Ereignis habe er den Entschluss gefasst, die Heimat zu verlassen, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn finden würden, auch wenn er wo anderes hin übersiedeln sollte.
In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und habe die Stufe B1 abgeschlossen und sich für B2 angemeldet. Er wollte arbeiten und habe sich dementsprechend erkundigt. Ich sei bei der Caritas gewesen. Dort habe man ihn auf eine Warteliste für ehrenamtlich bzw. freiwillige Arbeit gesetzt. Er betätige sich sportlich und spiele einmal in der Woche im Park Fußball; so stehe er auch in Kontakt mit Österreichern. Durch die Gespräche verbessere er seine Sprachkenntnisse. Er habe auch immer seine Deutschbücher mit und Frage die Menschen in der Umgebung, wen er darin eine Aufgabe nicht lösen könne. (Dabei konnte er auch in den mündlichen Verhandlungen an ihn in Deutsch gestellte Fragen auf Deutsch beantworten).
8. Dem Beschwerdeführer wurde am 15.05.2015 die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht. Bereits mit der Ladung zur ersten Verhandlung waren den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht worden.
9. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des BAA Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Situation in Balkh zunehmend verschlechtere und verwies dazu u.a. auch auf zwei hg. Judikate (W 188 1416532-1 v. 19.03.2015 und W 137 1424423 v. 24.04.2015) und beantragte zudem eine Vor -Ort-Recherche im Heimatdorf des Beschwerdeführers über diesen durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, um seine Tätigkeit als Lehrer nachzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Balkh, Distrikt XXXX.
Ca. Ende 2011/Anfang 2012 sei er von Balkh aus in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei nach Griechenland gefahren. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer ca. vier bis viereinhalb Monate in Griechenland bis zu seiner Weiterreise nach Österreich aufgehalten. Am 25.05.2012 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Afghanistan wohnen an näheren Verwandten noch seine Onkel väterlicherseits und ein Sohn eines dieser Onkel in XXXX, ein weiterer Sohn von diesem lebt in XXXX. Die Gattin des Beschwerdeführers lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern bei ihrer Familie im Dorf XXXX.
Der Beschwerdeführer erteilte vor seiner Flucht nach Österreich ca. von Ende Oktober bis Ende November 2011 in seinem Heimatdorf Unterricht für insgesamt ca. 25 Kinder, darunter auch Mädchen, in Schreiben und Lesen lateinischer Schrift und auf einer einfachen Stufe auch in Englisch.
Regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören auch Lehrer.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und dabei die Stufe B1 abgeschlossen und ist zudem auch tatsächlich in der Lage sich in deutscher Sprache zu verständigen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsorten und zum bestehenden Kontakt zu seinen Eltern, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem in seinen Grundzügen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einzelne scheinbare Widersprüche konnte er dabei aufklären und trotz einer sehr eindringlichen und intensiven Befragung, die sogar eine Vertagung erforderlich machte, da der Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung erschöpft in Tränen ausbrach, sehr konsistent alle Ereignisse und Gegebenheiten darlegen. Dabei konnte er auch zwar nicht gute aber vorhandene Fremdsprachenkenntnisse sowohl in Deutsch als auch in Englisch demonstrieren, indem er an ihn gestellte Fragen in diesen Sprachen verstehen und auch in der jeweiligen Sprache beantworten konnte. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich so erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und die Fluchtgründe zu schildern. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin ein durchaus nachvollziehbares Bild der Geschehnisse, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Der beantragte Sachverständigenbeweis vor Ort, um die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, wird als nicht erforderlich erachtet, da diese Tätigkeit bereits vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wurde und konnten daher als wahr unterstellt werden; auch unter Beachtung des Effizienzgebotes war dieser Beweisantrag daher abzulehnen.
Die allgemeine Feststellung zur besonders gefährdeten Gruppe von Lehrern ergibt sich aus der Staatendokumentation, die nachvollziehbar und plausibel, gestützt auf verschiedene Quellen, dies beschreibt.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben; die Feststellung zum Abschluss eines Deutschkurses der Stufe B1 ergibt sich darüber hinaus aus der vorgelegten Bestätigung vom XXXX12.2014. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat, da das Unterrichten westlicher Lehrinhalte und vor allem Unterreicht auch für Mädchen dem fundamentalistischen Werteverständnis der Taliban deutlich widerspricht. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Herkunftsprovinz Balkh nicht verfolgt würde, ist diesem eine Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.
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