W134 1427839-1•BVwG W134 1427839-1
W134 1427839-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährige, Parteienvernehmung, Verfolgungsgefahr
W134 1427839-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 24.08.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2013 sowie am 10.11.2011):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz Kunduz. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern Afghanistan im Alter von sieben Jahren verlassen und sei in den Iran gezogen. Dort habe er gemeinsam mit seinem Vater in einem Geschäft als Obstverkäufer gearbeitet, das Geschäft habe jemand anders gehört. Der Beschwerdeführer habe nur die Koranschule besucht, er habe sonst keine Ausbildung. Ca. Anfang Juni 2011 sei seine Familie festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Vater habe einen iranischen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe er über die Türkei nach Griechenland eingereist sei. Dort habe er einen Cousin getroffen, mit dem er schließlich illegal nach Österreich weitergereist sei.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 08.10.2012 vor der BPD Wien gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtgrund befragt, folgendes an:
"Ich bin hierher gekommen, dass ich zur Schule gehen kann und einen Beruf erlernen kann. Ich möchte hier nach meiner Schulausbildung leben und arbeiten. Weiters möchte ich meine Familie finanziell unterstützen. Das ist mein einziger Fluchtgrund."
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle berichtigte jedoch seine Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums. Er habe nicht von den Älteren getrennt werden wollen und habe deshalb ein falsches Geburtsdatum genannt. Bei der Befragung am 29.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Vornamen nicht XXXX heiße, sondern nur XXXX. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an:
"F: Warum habt ihr Afghanistan verlassen?
A: Wir hatten dort Feinde.
F. Woher weißt du das?
A: Unsere Feinde haben meine Großeltern und zwei Onkel väterlicherseits getötet und dann sind wir in den Iran geflohen.
F: Ich wollte wissen, woher Du das weißt?
A: Mein Vater hat mir das erzählt.
F: Weißt du, wer diese Feinde sind? Hat dein Vater etwas darüber erzählt?
A: Er sagte, dass sie Taliban sind. Es ging um ein Grundstück.
F: Warum bist du eigentlich nach Österreich gekommen?
[...]"
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX wird der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2013 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischen Glaubens und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht.
Im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass insbesondere aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Der Minderjährige habe wohlbegründete Furcht, wegen der Drohung der Taliban gegenüber seinem Vater als Mitglieder der sozialen Gruppe seiner Familie mit asylrechtlich relevanter Intensität bedroht zu werden. Das Bundesasylamt habe die Schutzwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates Afghanistan in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Darüber hinaus habe die Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen nicht entsprechend berücksichtigt.
4. Mit einer Stellungnahme vom 30.08.2013, hg. eingelangt am 05.09.2013, erläuterte das Amt für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, dass weitere Dokumente zum Gegenstand des Verfahrens zu erheben seien, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines konkreten Fluchtvorbringens zu erhöhen. Der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei angegeben, bereits im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie aus seinem Heimatland geflüchtet zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe und des Fehlens einer Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu diesen Fragen kein entscheidender Begründungswert zukommt:
Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Bundesasylamt mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt nicht konkret auseinandersetzte, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkte, sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Familie aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban in den Iran geflohen sei, zufrieden zu geben. Dem Beschwerdeführer wurden auch keine Widersprüche und die Annahme der Unplausibilität des geschilderten Verfolgungsszenarios in der Einvernahme vorgehalten.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht mit letzter Gewissheit entnehmen, dass die belangte Behörde von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging, weshalb sich die Bescheidbegründung auch als unschlüssig erweist. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde en passant bemerkte - nicht glaubwürdig seien, ist weder in der Beweiswürdigung näher begründet und durch konkrete Hinweise untermauert worden, noch ist dies anhand der Einvernahmeprotokolle ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass der Vater des Beschwerdeführers bedroht wurde, und seine Großeltern bzw. seine Onkel getötet keine ausreichende Grundlage, das Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers als unplausibel zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer nicht näher befragt wurde. Vielmehr hätte es weiterer Ermittlungen und einer erschöpfenden Befragung des Beschwerdeführers bedurft, um den Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens einer hinreichenden Untersuchung zu unterziehen. So lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden sei und warum seine Großeltern bzw. Onkel getötet worden seien. Auf derartige Angaben wurde im Rahmen der Einvernahme auch nicht weiter eingegangen, es wurde einfach eine neue Frage gestellt, die nicht zwingend mit dem Fluchtgrund zu tun hatte. Eingedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen noch keine 14 Jahre alt war, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, ihn konkret zu den Ereignissen, die zur Flucht der Familie nach Afghanistan führten, zu befragen. Man gab sich hinsichtlich des Grundes der Bedrohung auch mit der Aussage, dass es um Grundstücke ginge zufrieden. Hier wurde ebenfalls nicht nachgefragt, selbiges gilt für die Tätigkeit des Vaters in Afghanistan, die nicht ermittelt wurde, sowie den Umstand, unter dem die Großeltern bzw. Onkel zu Tode kamen. Hier hätte es ebenfalls genauerer Ermittlungen bedurft. Es war von einem Minderjährigen in diesem Alter keinesfalls zu erwarten, dass er seine Fluchtgeschichte ausführlich berichtet, sodass die Fragestellung anders zu gestalten gewesen wäre. Die belangte Behörde hat somit jedenfalls nur ansatzweise ermittelt und bestehen auch gravierende Ermittlungslücken.
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, den relativ einfach nachprüfbaren Angaben der Bedrohung durch Taliban in der Provinz Kunduz ungefähr im Jahre 2005 nachzugehen. In den Länderfeststellungen hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der aktuellen Lage in der Provinz Kunduz auseinandergesetzt.
Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass das vorgebrachte Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz aufweise, verkennt sie die verwaltungs- und asylgerichtliche Rechtsprechung, da die Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem Vater- und somit eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; 16.12.2010, 2007/20/1490) - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte (bzw. eventuell zur Lage in Kunduz im Jahre 2005) zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Mit der Zurückverweisung wird auch gemäß Art 47 GRC gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein Rechtsmittel an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird. Denn Art 47 GRC verlangt ein wirksames Rechtmittel in allen Bereichen, weshalb ein dazu befugtes Gericht auch Tatsachenfeststellungen kontrollieren können muss, was nicht möglich wäre, wenn das Gericht erstmalig, wie im gegenständlichen Fall, relevante Tatsachen ermitteln müsste. Diese Funktion kann auch weder durch den VwGH noch durch den VfGH wahrgenommen werden (VfGH 12.12.2012, B 450/11).
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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