W129 2100506-1•BVwG W129 2100506-1
W129 2100506-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2015
Einbringungsstelle, elektronischer Rechtsverkehr, Schulkonferenz,<br/>Schulstufe, Widerspruch
W129 2100506-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch ihren Vater Franz DORNAUER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.01.2015, Zl. 6130.002.01/0001-Allg-PSI/2015, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr. 472/1986 idgF, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule XXXX vom 19.12.2014 wurde gem. § 17 Abs 5 SchUG entschieden, dass die Beschwerdeführerin von der zweiten in die erste Schulstufe wechselt. Begründend wurde ausgeführt, dass anhand der laufenden Beobachtung der Schülerin im Unterricht festgelegt werde, dass durch den Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe der Lernsituation der Schülerin eher entsprochen werde.
Diese Entscheidung wurde am 07.01.2015 den Eltern der Schülerin im Zuge eines persönlichen Gespräches durch den Schulleiter ausgehändigt. Die Entscheidung weist folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung auf: "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde."
1.2. Am Mail vom 08.01.2015 an eine Schulinspektorin des Landesschulrates für Tirol erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin Beschwerde. In dieser wird sinngemäß und zusammengefasst moniert, dass aus dem Gespräch vom 08.01.2015, welches die Eltern mit dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und einer Psychologin geführt hätten, hervorgegangen sei, dass es noch gar keine Schulkonferenz gegeben habe. Auch sei in früheren Gesprächen vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin im Beisein der Eltern einem Test unterzogen werden würde, während nun festgestellt werden müsse, dass dieser Test bereits vor Weihnachten ohne Beisein der Eltern stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe einmal im Unterricht nachgefragt und sei von der Lehrerin dahingehend zurechtgewiesen worden, dass sich die Lehrerin nicht immer wiederholen könne, worauf die Tochter weinend nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Zwillingsbruder in die Klasse, das Auseinanderreißen der Kinder lasse schwerstwiegende seelische Schäden befürchten, da die Beschwerdeführerin in den letzten Tagen das Essen verweigert habe und nur noch mit größter Anstrengung vom Schulbesuch zu überzeugen gewesen sei.
1.3. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.01.2015, Zl. 6130.002.01/0001-Allg-PSI/2015, wurde der Widerspruch gem. § 71 Abs 2 SchUG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Der Widerspruch sei entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung zum einen per E-Mail, zum anderen nicht bei der Schule (sondern bei einer Schulinspektorin des Landesschulrates) eingebracht worden.
Der Bescheid wurde am 21.01.2015 dem Vater der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.4. Mit Beschwerde vom 04.02.2015 (Eingangsstempel) moniert der Vater der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde nicht auf die inhaltlichen Punkte seines Rechtsmittels eingegangen ist, sondern die "Abweisung" auf einen Formfehler gestützt habe. Zusammengefasst und sinngemäß brachte der Vater der Beschwerdeführerin weiters vor, dass sich die Klassenlehrerin in die von den Eltern unterstützten Lerntätigkeiten der Beschwerdeführerin (und ihres Zwillingsbruders) außerhalb der Schule einmische; zudem gebe es nunmehr auch auf die Schule bezogene Verhaltensauffälligkeiten beim Zwillingsbruder der Beschwerdeführerin (Verschweigen von Hausübungen); beide Kinder hätten sich bislang wechselseitig angespornt, was nunmehr wegfalle.
1.5. Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.
1.6. Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 übermittelte die belangte Behörde nachträglich die am 19.12.2014 durchgeführte Lernstandsdiagnostik der Beschwerdeführerin (und ihres Zwillingsbruders). Diese weist für die Beschwerdeführerin leicht unterdurchschnittliche Testergebnisse beim Lese- und Rechtschreibtest auf, auch sei es notwendig einen altersadäquaten Grundwortschatz mittels weiterer und gezielter Fördermaßnahmen aufzubauen. Der Rechentest weist hingegen gröbere Schwächen der Beschwerdeführerin und ein Testergebnis am untersten Ende der Prozentrangskala aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) gilt:
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 71 Abs 2 SchUG sieht für das Provisorialverfahren unter anderem ausdrücklich vor, dass der Widerspruch in Bezug auf eine Entscheidung über den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule zum einen unmittelbar bei der Schule einzubringen ist, zum anderen nicht per E-Mail. Auf diese Rechtslage wies die Rechtsmittelbelehrung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule XXXX ausdrücklich hin. Dennoch wurde die Beschwerde zum einen per E-Mail, zum anderen nicht unmittelbar bei der Schule eingebracht.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht nicht in die materielle Behandlung des Widerspruches eingetreten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Als obiter dictum sei angemerkt, dass dies die belangte Behörde nicht von der Wahrnehmung ihrer schulbehördlichen Aufsichtspflichten entbindet, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der aufgestellten Behauptung, dass keine Schulkonferenz stattgefunden haben soll (uU amtsmissbräuchliches Vorgehen des Schulleiters).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Abs 1 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden (§ 24 Abs 4 VwGVG); die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
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