W108 2010684-1•BVwG W108 2010684-1
W108 2010684-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W108 2010684-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. IFA 831688609-1316.886 (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 16.11.2013 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG begründete der - seinen eigenen Angaben zufolge damals 17jährige - Beschwerdeführer kurdischer Abstammung seinen Antrag damit, dass in seiner Herkunftsregion XXXX Kämpfe zwischen der "YPK" und der al-Nusra-Front stattfinden würden, die "YPK" für diesen Kampfeinsatz von jeder Familie einen jungen Mann "verlangt" hätte und auch er von der "YPK" zum "Training" mitgenommen worden sei. Dort sei ihm gesagt worden, dass er Volk und Verwandte verteidigen müsse, gesehen habe er aber, dass die syrische Regierung mit der "YPK" kooperiere und kurdische junge Männer festnehme. Er sei geflüchtet und man habe ihn als Verräter hingestellt, weshalb er fürchte, getötet zu werden. Sein Vater habe die Flucht aus Syrien organisiert, er sei illegal aus Syrien ausgereist.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) schilderte der Beschwerdeführer, dass er von bewaffneten Männern der "YPK" aufgefordert worden sei, mit ihnen zu gehen. Er sei von diesen Männern zu einem Haus gebracht worden, wo junge Männer trainiert und Waffen zerlegt hätten. Man habe ihm mitgeteilt, dass er nach 20 Tagen Training seine Familie besuchen dürfe und er danach eine Uniform bekomme und an einen Ort versetzt werde, an dem er Wache halten solle. Er sei in der Folge trainiert worden und man habe ihm auch gezeigt, wie man eine Waffe zerlege und zusammenbaue. Nach 20 Tagen habe er zu seinen Eltern zurückgehen dürfen, nach zwei Tagen sei er allerdings in die Türkei ausgereist, weil er niemanden habe ermorden wollen und er auch der kurdischen Partei der "YPK" nicht habe angehören wollen. Er sei von Leuten der "YPK" als Verräter bezeichnet worden, deshalb sei er aus Syrien geflüchtet.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde erachtete - auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Personalausweises - dessen angegebene Identität und Nationalität und seine Angaben zu seinen persönlichen Umständen und Lebensverhältnissen in Syrien als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, wonach dieser in Syrien Schwierigkeiten mit der kurdischen Partei "YPG" gehabt habe und ihm die zwangsweise Rekrutierung drohen würde, zumal er den Sachverhalt "höchst vage und abstrakt" behauptet habe. Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides - "trotz eines behaupteten angeblichen zwangsweisen und länger andauernden Aufenthaltes bei der YPK nicht in der Lage [gewesen] über einfachste Dinge dieser Partei Auskünfte" zu geben. Da sich der Beschwerdeführer zu "keinem Zeitpunkt" mit dieser Organisation "gedanklich auseinander gesetzt habe", sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehre.
Die belangte Behörde stellte eine sich aus der allgemeinen Lage in Syrien ergebende "Rückkehrgefährdung" auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer.
[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Die den syrischen Präsidenten unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagte [...] der Nachrichtenagentur Reuters.
Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte [...]. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.
Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein Drittel der neuen Rekruten zum Dienst.
[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.
Bereits Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen.
Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...].
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgesagt habe, dass er von der "YPG" [der bewaffnete Arm der Partei "PYD"] zwangsrekrutiert worden sei - der Name der Miliz sei im Verfahren vor der belangten Behörde offenbar phonetisch übersetzt worden, sodass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, es handle sich um eine Organisation namens "YPK" - und die Angaben des Beschwerdeführer über die Miliz, die ihn entführt habe, mit den Fakten über die "YPG" übereinstimmen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Ermangelung staatlicher Schutzwilligkeit von Seiten der militanten kurdischen "YPG" (bzw. der "PYD") Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, mit der "YPG" (bzw. der "PYD") zusammenzuarbeiten. Weiters befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung zum Militärdienst eingezogen zu werden und dem Beschwerdeführer drohe in Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten. Zutreffend sei in den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen ausgeführt worden, dass mit wenigen Ausnahmen alle Männer ab einem Alter von 18 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen würden. Auch eine Wehrdienstverweigerung bzw. ein Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen könne asylrelevant sein. Überdies bestehe bei Kurden und Angehörigen ethnischer Minderheiten der Einschätzung von UNHCR zufolge ein Risiko der Verfolgung.
4.1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
4.2. Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 brachte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schriftstückes in arabischer Sprache in Vorlage und teilte dazu mit, dass es sich bei diesem Schriftstück um einen Einberufungsbefehl handle, der ihm an seine Wohnadresse in Syrien zugesandt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 19jähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er stammt aus der [im Nordosten Syriens gelegenen] syrischen Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig und müsste seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien illegal verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und er lehnt es ab, den Militärdienst an der Seite der syrischen Armee zu leisten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen in Syrien nachvollziehbare, substantiierte und mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt bzw. vom diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihrer rechtlichen Beurteilung aus. Dass der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen müsste, wurde glaubwürdig vorgebracht und ergibt sich auch anhand der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen und werden Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr) in der nunmehrigen Situation in Syrien zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Darauf, ob sich die (im Falle einer Rückkehr) real drohende Militärdienstpflicht in Syrien bereits durch die behördliche Ausstellung eines Einberufungsbefehls oder Suche nach dem Militärdienstpflichtigen geäußert hat, kommt es nicht (mehr) entscheidungswesentlich an. Aus diesem Grund war auf die Vorlage des "Einberufungsbefehls" im Zuge des Beschwerdeverfahrens und auf die Frage, ob es sich hierbei um ein authentisches Dokument handelt, nicht einzugehen. Aus den Feststellungen geht weiters hervor, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden können, ihnen bei der Weigerung, gegen Protestierende vorzugehen und auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen, Haft, Folter und Tötung droht, sie mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden und Wehrdienstverweigerung/Desertion einem Todesurteil gleichkommen kann. Der Beschwerdeführer ist daher in Zusammenhang mit der - ihm drohenden Gefahr der - Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Lage in Syrien kann ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal auch diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann ausgehend von diesen Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Aus den Feststellungen der belangten Behörde geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Zudem ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) dem Aspekt, dass er von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als "Oppositioneller" angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes an der Seite des syrischen Regimes ist anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat und oppositionelle Kräfte unterstützt. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Es liegt daher die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden und er schon auf Grund seines spezifischen persönlichen Profils und seiner Herkunft in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird. Aus dem Umstand, dass bis zur Ausreise aus Syrien der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist und die Ableistung des Militärdienstes nicht von der syrischen Regierung eingefordert wurde, lässt sich nämlich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall des Beschwerdeführers ist von einer individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist.
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Bei diesem Ergebnis war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe weiters asylrelevante Verfolgung von Seiten der "YPG" (bzw. der "PYD") aufgrund seiner Weigerung, mit der "YPG" (bzw. der "PYD") zusammenzuarbeiten, nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte [etwa "PYD" und "YPG"] in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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