W212 1413930-1•BVwG W212 1413930-1
W212 1413930-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W212 1413930-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, ZI. 10 03.113, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 12.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung vom selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen an, das Militär habe ihn beschuldigt, an einem Überfall auf ein Dorf in XXXX beteiligt gewesen zu sein. Tatsächlich hätten die XXXX dieses Dorf angegriffen, sodass das Militär mit Einsatz von Tränengas und Schusswaffen habe einschreiten müssen.
3. Am 15.04.2010 und 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst brachte er vor, dass Mitglieder der XXXX, welche Moslems seien, am XXXX zwei (namentlich genannte) christliche Dörfer bzw. deren Volksgruppen attackiert hätten und bei diesem Angriff ungefähr 500 Menschen getötet worden seien. Als die Bewohner von XXXX von diesem Angriff gehört hätten, sei es überall zu einem Aufstand gekommen, wobei der Beschwerdeführer einer der Protestierenden gewesen sei. Das Militär habe mit Tränengas sowie Waffen eingegriffen und Straßensperren errichtet. Bei einem dieser Militär-Checkpoints sei der Beschwerdeführer - wie auch andere - kontrolliert worden; zwei von den durchsuchten Personen hätten Waffen bei sich gehabt und seien daraufhin von Soldaten erschossen worden. Sodann hätten die Soldaten den übrigen, darunter auch dem Beschwerdeführer, vorgeworfen, eine Gruppe zu sein, die für die Überfälle mitverantwortlich sei. Sie hätten allen die Personalausweise abgenommen. Als sie danach auch noch begonnen hätten, den Aufständischen Handschellen anzulegen, sei der Beschwerdeführer in Panik geraten und geflüchtet. Da das Militär nunmehr im Besitz des Personalausweises des Beschwerdeführers sei, würde dieser bei einer Rückkehr dorthin in große Schwierigkeiten geraten; er könnte ins Gefängnis kommen oder gar umgebracht werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle leicht überprüfen lassen könnten und stimmte einer Recherche durch einen Vertrauensanwalt in seinem Herkunftsland zu.
4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2010, Zl. 10 03.113-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt. Begründend hat es hiezu ausgeführt, dass der Antragsteller sein Fluchtvorbringen lediglich auf einen durch Medien allgemein bekannten Vorfall im März 2010 gestützt habe. Demnach sei seine Fluchtgeschichte zwar asylzweckbezogen, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig. Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf den wirtschaftlichen Rückhalt und das Vorhandensein von Verwandten in Nigeria. Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird auf die äußerst angespannte Sicherheitslage in Nigeria, aber auch die unter Sicherheitsbehörden weit verbreitete Korruption und Menschenrechtsverletzungen hingewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt seien in ganz XXXX Soldaten gewesen; vermutlich habe es auch viele Checkpoints gegeben, jedoch könne der Antragsteller nur von jenem berichten, bei dem er angehalten worden sei.
6. Mit Eingabe vom 15.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, sich hiezu sowie zu seiner privaten Situation in Österreich und zu seinem Gesundheitszustand zu äußern.
7. Am 18.06.2014 langte eine Stellungnahme des Antragstellers beim erkennenden Gericht ein. Wiederholt schildert er darin, dass es in Nigeria zu Protesten und Unruhen gekommen sei, als Muslime dort mehrere Dörfer angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer habe an den Protesten teilgenommen und sei vom Militär beinahe verhaftet worden. Nachdem andere Demonstranten vom Militär erschossen oder verhaftet worden seien, sei der Beschwerdeführer geflohen. Aufgrund des Todes seines Onkels habe er keine Verwandten mehr in Nigeria. Im Übrigen sei er in Österreich gut integriert; so spreche er gut Deutsch, habe eine Beschäftigung als Zeitungsverkäufer und sei in den Kreis einer österreichischen Familie aufgenommen worden (die diesbezüglichen Nachweise hat der Beschwerdeführer der Stellungnahme beigelegt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Im gegenständlichen Fall trifft das Bundesasylamt äußerst umfangreiche Länderfeststellungen, die für das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nur mäßig von Bedeutung sind. So hat sich der Antragsteller auf einen konkreten Vorfall, der sich am XXXX ereignet haben soll, bezogen und auch zwei konkrete Dörfer bzw. Volksgruppen benannt, welche Ziel des Angriffs von XXXX gewesen seien. Zu den behaupteten Auseinandersetzungen zwischen den XXXX und den in der Einvernahme näher bezeichneten Dörfern fehlen jedoch jegliche Feststellungen. So hat die erstinstanzliche Behörde gar nicht versucht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff am XXXX auf die in Rede stehenden Dörfer tatsächlich stattgefunden hat und falls ja, welche Volksgruppen in diese Streitigkeiten verwickelt waren. Eine dahingehende Überprüfung ist der Erstbehörde aufgrund der genauen zeitlichen und sonstigen Angaben des Beschwerdeführers durchaus möglich und zumutbar. In den Länderinformationen finden sich jedoch lediglich Ausführungen dazu, dass im Jänner und Anfang März 2010 schwere Ausschreitungen zwischen ethnischen Gruppen in und um die zentralnigerianische Stadt XXXX zu verzeichnen waren.
Nun ist es aber auch nicht plausibel nachvollziehbar, wie es der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung möglich war, eine abschließende Aussage über den Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid erscheint insofern voreilig, als sich die belangte Behörde durch spezifische Länderinformationen und basierend darauf durch gezielte Fragestellungen rund um die Protestteilnahme des Antragstellers und die damit zusammenhängenden Folgen zuerst ein Bild machen und allfällig aufgetretene Widersprüche in ihrer Beurteilung miteinfließen lassen hätte müssen.
Das Bundesasylamt hat das Verfahren in dieser Hinsicht mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Prüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen hiezu getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt II.2. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon aus diesem Grund jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.
Da der Beschwerdeführer nunmehr seit April 2010 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, und bis dato einige Integrationsnachweise in Vorlage gebracht hat, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich einzugehen haben. Die Ergebnisse werden ebenso in die neue Entscheidung einzufließen haben.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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