W212 1249894-0•BVwG W212 1249894-0
W212 1249894-0Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Aktivität, Schlüssigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
W212 1249894-0/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2004, ZI. 03 31431-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, verließ seine Heimat nach eigenen Angaben im Jahr 2003 und reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.10.2003 einen Asylantrag stellte. Er wurde hiezu am selben Tag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen und gab zunächst zu seinen Personalien an, am XXXX in XXXX/Nigeria geboren worden und Staatsangehöriger Nigerias zu sein und der Volksgruppe der Ibo anzugehören. Da die Ibos einen eigenen Staat namens XXXX anstreben würden und ihre Unabhängigkeit haben wollen, hätten sie Probleme mit der nigerianischen Regierung bekommen. Diese habe Polizisten in das Dorf des Beschwerdeführers geschickt, welche die Leute dort getötet habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes seines Vaters geflohen. Sein Vater sei bereits im Jahr 1988 verstorben. Den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Mutter kenne der Beschwerdeführer nicht.
Im Jänner 2004 wurde der Antragsteller wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt (vgl. Aktenseite 11 des Verwaltungsaktes).
Am 25.02.2004 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er eingangs einräumte, ein Problem mit seinen Augen zu haben; seit er im Gefängnis sei, könne er nicht gut sehen. Über weitere Nachfrage gab er sodann an, ein Mitglied von XXXX, einer Bewegung zur Befreiung der Ibo, gewesen zu sein. Eine friedliche Loslösung von Nigeria und die Gründung eines eigenen Staates namens XXXX sei jedoch nicht möglich gewesen; man habe Polizisten in das Dorf des Beschwerdeführers geschickt, welche Jugendliche getötet hätten. Polizisten hätten auch auf den Beschwerdeführer geschossen, jedoch sei diesem die Flucht gelungen.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 zu AZ 03 31431-BAL wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gem. § 8 AsylG zulässig sei.
Im Bescheid wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation und zur Menschenrechtslage in Nigeria getroffen. Demnach sei Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas und weise drei große Bevölkerungsgruppen auf: die Yoruba, die Hausa-Fulani und die Ibo. Auch wenn es in Nigeria keine Staatsreligion gebe, bestünden drei große Blöcke, nämlich der im Norden dominierende Islam, das im Süden und Südosten verbreitete Christentum und weiter im Süden existierende traditionelle Religionen. In Nigeria würden viele Jugendliche keine Perspektive mehr für sich sehen. Ursächlich hierfür seien nicht nur die hohe Jugendarbeitslosigkeit, das völlig vernachlässigte Bildungssystem und die Armut im Land, sondern auch das rigorose Vorgehen von Polizei und Militär gegen ethnische Jugendorganisationen. Eine Verfolgung aufgrund politischer bzw. ethnischer Zugehörigkeit durch staatliche Autoritäten könne ausgeschlossen werden. Das Militär und Polizeieinheiten würden bei Konflikten unparteiisch einschreiten und sofern möglich, den notwendigen Schutz vor Übergriffen gewähren. Hinweisen, dass sich allein aus der Asylantragstellung eine wie immer geartete Verfolgung ergeben könnte, seien nicht gegeben. Grundsätzlich könne Verfolgungsmaßnahmen von ethnischen und religiösen Gruppen durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden. Dies könne allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben müssen, in dem keine Mitglieder ihrer Familie oder der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben würden. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig, an Orten, in denen keine solchen Bindungen bestünden, Fuß zu fassen. Hinsichtlich der rezenten Konflikte zwischen Christen und Moslems sei die Frage des Vorliegens einer internen Fluchtalternative jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.
Begründend wurde festgehalten, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen sei und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Angaben keinerlei Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass die Abschiebung des Asylwerbers gem. § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz in seinen Heimatstaat zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Zusammengefasst rügte der Beschwerdeführer darin zunächst die Art seiner Einvernahme, die er als einschüchternd und eher aggressiv empfunden habe. Nachdem in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes festgehalten werde, dass die Polizei und das Militär rigoros gegen ethnische Jugendorganisationen vorgehen würde, sei nicht verständlich, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm geschilderten Vorgehens der Polizei gegen Ibos überhaupt kein Glauben geschenkt worden sei. Auch die Ibos seien eine ethnische Gruppe und XXXX sei eine Ibo Vereinigung, somit nicht nur eine politische, sondern auch eine ethnische Organisation. Das Bundesasylamt habe die dem Antragsteller zur Last gelegte mangelnde Glaubwürdigkeit nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Ibos, vom Staat verfolgt worden, weshalb sich die Frage nach einer internen Fluchtalternative gar nicht stelle. Selbst wenn eine diesbezügliche Prüfung erfolgen würde, müsste festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zumal er den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht kenne und sonst niemanden mehr habe, an den er sich wenden könnte. Entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes könne er ohne soziale und familiäre Kontakte in keinem anderen Teil des Landes leben oder überhaupt überleben.
Mit Eingabe vom Mai 2009 und Dezember 2012 wurden integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend an den damaligen Asylgerichtshof übermittelt.
Am 19.05.2014 wurden dem Antragsteller die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu und zu seiner privaten Situation in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand zu äußern.
Mit Eingabe vom 24.06.2014 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund seines asylrelevanten Vorbringens (nämlich der ihm drohenden Verfolgung als Mitglied der XXXX) in Zusammenschau mit der derzeitigen angespannten Situation nicht möglich sei. Darüber hinaus laufe er Gefahr, an die Drogenpolizei überstellt und wegen seiner bereits verbüßten Straftat noch einmal verurteilt zu werden. Zudem leide der Beschwerdeführer an Hypertonie, weshalb er täglich zwei verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Es sei fraglich, ob er sich in Nigeria mit diesen Medikamenten versorgen könnte. In Nigeria würde nur mehr seine Mutter leben, die ihm aber aufgrund ihres Alters und ihrer wirtschaftlichen Situation keine Unterstützungsleistungen im Falle seiner Rückkehr zukommen lassen könne. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, was sich in seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 und seiner Beschäftigung bei der XXXX zeige, und führe seit über vier Jahren eine Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Stellungnahme sind Unterstützungsschreiben, ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein ärztlicher Karteiauszug mit den Dauerdiagnosen "Hypertonie und latente Allergiebereitschaft" den Antragsteller betreffend beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Obwohl der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf Probleme angesichts seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ibo und seiner Mitgliedschaft bei XXXX gestützt hat, hat es das Bundesasylamt unterlassen, konkrete Feststellungen zu diesen Problemkreisen zu treffen. Die Feststellungen der belangten Behörde reduzieren sich lediglich auf die allgemeine (Menschenrechts) Lage und Konflikte zwischen Christen und Moslems; hinsichtlich ethnischer und religiöser Auseinandersetzungen wird auf die Möglichkeit des Umzugs in einen anderen Teil Nigerias verwiesen. Feststellungen zur Gruppierung XXXX fehlen zur Gänze, was angesichts der geschilderten Problematik des Antragstellers für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevant wäre.
4. Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht nachvollziehen, von welchem konkreten Sachverhalt die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung letztlich ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde gelangt zwar zu der Ansicht, dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei, unterlässt es jedoch genauer darzulegen, aus welchen Gründen sie zu dieser Ansicht gelangt. Die im Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist eher floskelhaft. Die Erstbehörde verabsäumt es in diesem Zusammenhang auf die entscheidungswesentlichen Punkte (Widersprüchlichkeiten, Unplausibilitäten udgl.) näher einzugehen und spricht dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit pauschal ab. Es ist für das erkennende Gericht hiebei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten kommt und worauf sie konkret diese Angabe stützt. Insofern das Bundesasylamt von einer "blassen, wenig detailreichen und zu oberflächlichen Fluchtgeschichte" des Beschwerdeführers ausgeht, wäre es gerade an der belangten Behörde gelegen, sich durch mehrere gezielte Fragen ein umfassendes Bild vom Fluchtvorbringen des Antragstellers zu machen. Bei der Einvernahme blieben einzelne, für den gegenständlichen Fall relevante Umstände unbeleuchtet. So wäre es der belangten Behörde durchaus möglich und auch zumutbar gewesen, eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der genauen Ziele und Tätigkeiten von XXXX im Allgemeinen, allfälligen Merkmalen sowie den Aktivitäten der Gruppierung und der Stellung des Beschwerdeführers im Besonderen zu tätigen. Das Bundesasylamt hat lediglich Fragen nach dem Gründungsjahr der Bewegung und dem Beitrittsdatum des Beschwerdeführers gestellt. Allein basierend darauf kann jedoch nicht geprüft werden, ob der Genannte tatsächlich XXXX Mitglied gewesen ist und als solches Probleme mit der nigerianischen Regierung bekommen haben könnte.
5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffender Feststellungen, nachzuholen haben, wobei auch der Umstand zu beachten sein wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2003 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, seit einigen Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt und bis dato einige Integrationsnachweise in Vorlage gebracht hat. Auch die
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.
An dieser Stelle wird auf § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 hingewiesen:
"§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. ..."
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.10.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren in Hinblick auf Spruchpunkt I. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden sind. Ferner ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 BFA-VG idgF iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 55 AsylG 2005 idgF zu treffen, wobei § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 144/2013 zu beachten sein wird.
6. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt bei einer gesamthaften Betrachtung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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