BVwG W209 2105929-1

W209 2105929-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2105929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2105929.1.00

Spruch

W209 2105929-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehöriger der Republik Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 23.12.2014, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.12.2014 (ausgefolgt am 18.12.2214) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Antrag legte er eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers bei entsprechenden Witterungsverhältnissen im Jahr 2015 bei.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden die belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Unter der - im vorgefertigten Niederschriftformular enthaltenen - Rubrik "[Rückkehr] in meinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Polen" war "mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum Samstag bis Sonntag" angekreuzt. Ergänzend war angeführt, dass die Entfernung von seinem Wohnort in Österreich zu seinem Wohnort in Polen 380 km und die Dauer der Heimreise rund fünf Stunden betrage, sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich unbefristet und der Beschäftigungsort Tulln gewesen sei und er über einen PKW mit dem (österr.) Kennzeichen XXXX verfüge. Seine Gattin und sein 15-jähriger Sohn würden in Polen leben. Er habe eine Wohnung in Österreich und sei dort seit 19.12.2013 gemeldet. Seine aktuelle Wohnadresse in Polen laute XXXX, seine (österreichische) Telefonnummer sei XXXX. Weiters war vermerkt, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in Polen eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer legte einen Mietvertrag über eine 60 m2 große Wohnung an der Adresse XXXX, bestehend aus zwei Zimmern, Bad, Küche, WC und Gang vor, in dem auch Herr XXXX und Herr XXXX als (Mit)Mieter angeführt sind.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich seine Familie in Polen aufhalte. Da er somit seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er als echter Grenzgänger zu qualifizieren, weswegen für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig sei.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nur alle zwei bis drei Wochen, manchmal sogar nur alle vier Wochen an den Wochenenden in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Wöchentlich sei er nur heimgekehrt, wenn dies aufgrund von außerordentlichen Ereignissen nötig gewesen sei. Dies sei im vergangenen Jahr an drei Wochenenden im April, an zwei Wochenenden im August und an drei Wochenenden im September bzw. Oktober der Fall gewesen, als sein Sohn und sein Vater krank gewesen seien. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, sei aber nicht geschieden. Er besuche seinen Sohn und seine Eltern. Sein Sohn habe ihn auch in Österreich besucht. Er verbringen die meisten Wochenenden in Österreich.

5. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und ihm die Ergebnisse des aufgrund seiner Beschwerde eingeleiteten weiteren Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, der die Niederschrift aufgenommen habe, versichert habe, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, dass eine wöchentliche Heimkehr nach Polen die Ausnahme gewesen sei. Da er nunmehr angegeben habe, während seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2014 nicht wöchentlich heimgekehrt zu sein, werde er ersucht mitzuteilen, wie er seine Freizeit in Österreich verbringe, und entsprechende Nachweise (Rechnungen, Eintrittskarten etc.) vorzulegen, die seine Aussage, dass er sich an seinen freien Tagen bzw. am Wochenende in Österreich aufgehalten habe, bestätigen. Darüber hinaus werde er um Mitteilung ersucht, wie er die Wohnung mit seinen Mitbewohnern teile, weil diese nur aus zwei Zimmern bestehe, in welchem Verhältnis er zu seinen Mitmietern stehe, wo sein Sohn wohne, wenn er ihn in Österreich besuche, und wo er sich seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 19.12.2014 aufgehalten habe.

6. Mit Schreiben vom 10.03.2015 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung und teilte mit, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er nicht wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Er habe zwar die Niederschrift unterfertigt, sie aber nicht durchgelesen. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse, insbesondere was behördliche Formulierungen betreffe, hätte er aber ohnehin nicht bemerkt, dass darin von einer wöchentlichen Heimkehr die Rede sei. Bei seinen Mitbewohnern handle es sich um seinen Bruder und seinen Schwager. Die Miete, die er mit seinen Mitbewohnern teile, betrage € 250. Die restlichen € 250 bezahle ihr Chef, Herr XXXX. Was seine privaten Aktivitäten in seiner Freizeit anbelange, sei er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet, Auskünfte darüber zu geben, solange er sich nichts Unrechtmäßiges zu Schulden kommen habe lassen. Die Frage nach seiner Beschäftigung außerhalb seiner Arbeitszeit ziele offensichtlich nur darauf ab, seine Aussagen über seine Fahrten nach Polen als falsch darzustellen. Er verbringe seine Freizeit in Österreich entweder mit Wandern in der Natur oder mit Bekannten- und Verwandtenbesuchen in der nahegelegenen Bundeshauptstadt. Rechnungen über Einkäufe oder Veranstaltungsbesuche habe er keine, da er nicht buchführe und daher Rechnungen nicht aufhebe. An den Wochenenden, an denen er im vergangenen Jahr nach Polen gefahren sei, habe er bei seinen Eltern im 15 km entfernten XXXX gewohnt, was im Übrigen seine Privatsachen sei. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit habe er sich bei Verwandten in Polen aufgehalten. Danach sei er bis 13.01.2015 in XXXX, Polen und Wien gewesen. Gewohnt habe er selbstverständlich in seiner Wohnung in XXXX. Am 08.01.2015 sei er bei seinem Hausarzt XXXX gewesen, am 09.01.2015 beim HNO-Facharzt XXXX. Von 14.01.2015 bis 27.01.2015 sei er stationär im XXXX gewesen, wohin er regelmäßig zu einer ambulanten Nachbehandlung gehen müsse. Demzufolge falle er auch seit dem 14.01.2015 nicht in den Kompetenzbereich des Arbeitsmarktservice, da er aufgrund seiner Operation noch nicht arbeitsfähig sei und - laut Aussage der behandelnden Ärzte im Spital - auch bis Ende März 2015 nicht sein werde. Nach seiner Genesung werde er sofort wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten anfangen.

7. Am 19.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheides aufgestellte Behauptung, nur jedes zweite Wochenende nach Polen gependelt zu sein, geschehe - im nunmehrigen Wissen um die Rechtslage - offensichtlich nur deswegen, um doch noch eine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage der Wahrheit am nächsten komme. In der Niederschrift am 19.12.2014 habe er zweifelsfrei angegeben, jedes Wochenende zwischen dem Wohnsitzstaat Polen und dem Beschäftigungsstaat Österreich gependelt zu sein. Dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, wie er behaupte, sei nicht glaubwürdig, da die Frage, wie oft er während seiner Beschäftigung nach Polen gefahren sei, einfach zu verstehen sei.

8. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 25.03.2015 wurde die Beschwerde - am 14.03.2015 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer dem Antrag beigefügten ergänzenden Stellungnahme kritisierte der Beschwerdeführer, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden sei. Er habe Arbeitslosengeldbeiträge bezahlt und es sei ihm unerklärlich, wieso er kein Arbeitslosengeld bekomme und beschuldigt werde, die Unwahrheit gesagt zu haben. Es gehe lediglich um 10 Tage Arbeitslosengeld, dessen Zuerkennung er darüber hinaus nur zur Aufrechterhaltung seines Krankenversicherungsschutzes benötige. Dem Antrag war eine Bestätigungen seines Arbeitgebers und seines Vermieters beigelegt, wonach diese im vergangenen Jahr diverse Wochenenden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich verbracht hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende

Sozialversicherungszeiten auf:

01.01. 2005 30.06.2005 18 selbständig GS

01.01. 2005 30.11.2010 4A KV-pflichtvers

01.07. 2005 30.11.2010 18 selbständig GS

01.01. 2010 01.01.2010 C3 Beitragsrücker

28.09. 2010 10.12.2010 BV Schwerarbeit

28.09. 2010 10.12.2010 10 Arbeiter XXXX

13.12. 2010 16.01.2011 39 Arbeitsuche

17.01. 2011 05.01.2012 BV Schwerarbeit

17.01. 2011 05.01.2012 10 Arbeiter XXXX

01.01. 2012 01.01.2012 33 BG für ALG 06.01.2012 13.02.2012 38 ALG 09.01.2012 13.02.2012 39 Arbeitsuche

14.02. 2012 30.11.2012 VX Vorläufige Sch XXXX

14.02. 2012 13.12.2012 BV Schwerarbeit

14.02. 2012 13.12.2012 10 Arbeiter XXXX

07.04. 2012 07.04.2012 D4 Feiertagsvergü BAUARBEITER-URLAUBS-UND

ABFERTIG

14.12. 2012 07.04.2013 38 ALG 14.12.2012 07.04.2013 39 Arbeitsuche

01.01. 2013 01.01.2013 33 BG für ALG

19.03. 2013 25.03.2013 D4 Feiertagsvergü BAUARBEITER-URLAUBS-UND

ABFERTIG

08.04. 2013 31.08.2013 VX Vorläufige Sch XXXX

08.04. 2013 19.12.2013 10 Arbeiter XXXX

08.04. 2013 31.12.2013 BV Schwerarbeit

19.12. 2013 23.02.2014 39 Arbeitsuche

20.12. 2013 23.02.2014 38 ALG 01.01.2014 01.01.2014 3J BG für ALG 24.02.2014 18.12.2014 BV Schwerarbeit

24.02. 2014 18.12.2014 10 Arbeiter XXXX

16.03. 2014 23.03.2014 D4 Feiertagsvergü BAUARBEITER-URLAUBS-UND

ABFERTIG

18.12. 2014 19.12.2014 39 Arbeitsuche

Zuletzt war der Beschwerdeführer von 24.02.2014 bis 18.12.2014 bei der Firma XXXX als Bauarbeiter beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Wochenstunden. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst.

Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, bestehend aus seiner getrennt lebenden Gattin und einem 15-jährigen Sohn, lebt rund 400 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in Polen.

Er bewohnt in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Schwager, die ebenfalls bei der Firma XXXX beschäftigt sind, eine Mietwohnung in der Größe von ca. 60m2, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und WC. Die Miete wird zur Hälfte von ihrem Arbeitgeber bezahlt.

In Polen besitzt der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus, das zur Hälfte seiner Frau gehört.

Der Beschwerdeführer benützt zur Anreise nach Österreich regelmäßig seinen eigenen PKW, der in Österreich zugelassen ist.

Er kehrte in der Regel alle zwei bis drei Wochenenden nach Polen zurück. Fallweise sind die Abstände kürzer oder länger. Dort wohnte er zuletzt bei seinen Eltern ca. 15 km vom Wohnort seiner Gattin und seines Sohnes entfernt.

Über seine berufliche Tätigkeit und seine gelegentlichen privaten Kontakte zu seinem Arbeitgeber, zu seinem Vermieter und zu nicht näher genannten Verwandten und Bekannten in Wien hinaus verfügt er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentierten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich sind unstrittig.

Die Ermittlungen der belangten Behörde zum Wohnort und zur Wohnsituation seiner Familie in Polen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2015 bestätigt. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und ist ebenfalls unstrittig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit großen Kosten und Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Polen zurückgekehrt ist.

Der vor der belangten Behörde aufgenommenen "Niederschrift" kommt keine gesteigerte Beweiskraft zu. Diese entspricht vielmehr einem eigens zum Zweck der Befragung von Grenzgängern vorgefertigten Formular, das von einem Mitarbeiter der AMS ausgefüllt wird und nur eine beschränkte Anzahl von Antworten enthält. So besteht zum Beispiel nur die Möglichkeit anzugeben, ob man täglich, mindestens einmal wöchentlich oder monatlich in den Wohnsitzstaat/Heimatstadt zurückgekehrt sei bzw. wie oft pro Jahr dies der Fall gewesen sei. Für die Angabe des Beschwerdeführers, in der Regel alle 2-3 Wochen heimgefahren zu sein, findet sich darin keine passende Antwort. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter des AMS, der die Niederschrift aufgenommen hat, in Ermangelung einer passenden Antwort "mindestens einmal wöchentlich" angekreuzt hat, obwohl der Beschwerdeführer angab, regelmäßig alle 2-3 Wochen heimgefahren zu seines. Zudem wurde kein Dolmetscher beigezogen, weswegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Missverständnissen gekommen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Regel alle zwei bis drei Wochen, fallweise in kürzeren oder längeren Abständen, an den Wochenenden nach Polen zurückkehrte und dort zuletzt bei seinen Eltern ca. 15 km vom Wohnort seiner Gattin und seines Sohnes entfernt wohnte, basiert auf seinen eigenen Angaben.

Die Feststellungen zum PKW des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit und seinen gelegentlichen privaten Kontakten zu seinem Arbeitgeber und zu seinem Vermieter sowie zu nicht näher genannten Verwandten und Bekannten in Wien hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als echter Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er verbringe in der Regel nur alle drei bis vier Wochenenden in Polen. In diesem Fall wohne er bei seinen Eltern. Von seiner Frau und seinem 15-jährigen Sohn, die ein Einfamilienhaus bewohnen würden, das zur Hälfte noch auf ihn geschrieben sei, lebe er getrennt. Die meisten Wochenenden verbringe er in Österreich.

Damit gelingt es ihm - selbst wenn man seinen Angaben, wie im vorliegenden Fall, Glauben schenken möchte - nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher Art. 65 Art. 2 leg.cit. denklogisch generell alle vollarbeitslosen Personen erfasst, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat gewohnt haben.

Folglich erfasst Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl echte Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f, d.h. Personen, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (ebenso Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 5 [2013]).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten a.a.O., Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 2010 jeweils mit Unterbrechungen im Winter für dasselbe Unternehmen in Österreich als Bauarbeiter tätig. Während seiner Beschäftigung bewohnt er eine Mietwohnung, in dem sich drei Personen zwei Zimmer teilen und die zur Hälfte vom Arbeitgeber der Bewohner bezahlt wird. Seine Familie, bestehend aus seiner getrennt lebenden Gattin und einem 15-jährigen Sohn sowie seinen Eltern, bei denen er zuletzt während seiner Heimkehr gewohnt hat, lebt in Polen. Dorthin kehrt der Beschwerdeführer auch während seiner Beschäftigung ca. alle zwei bis drei Wochen, fallweise auch in kürzeren oder längeren Abständen, zurück. Über seine berufliche Tätigkeit und seine gelegentlichen privaten Kontakten zu seinem Arbeitgeber und seinem Vermieter sowie zu nicht näher genannten Verwandten und Bekannten in Wien hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hat. Neben seiner Beschäftigung in Österreich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene in Polen hinausreichen, wo seine Familie lebt und wohin er regelmäßig, erforderlichenfalls auch wöchentlich, zurückkehrt. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese sprechen im vorliegenden Fall jedoch eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich lediglich in einer aus zwei Zimmern bestehenden Arbeiterwohnung wohnt, die er mit zwei weiteren Arbeitnehmern seiner Firma teilt, während er in Polen Miteigentümer eines Eigentumshauses ist. Daran kann auch der Umstand, dass sein Pkw in Österreich zugelassen ist, nichts ändern. Dass er infolge seiner Trennung von seiner Gattin beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern, indem er sich etwa in Österreich eine eigene Wohnung nimmt, hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Im Gegenteil: Noch in der Niederschrift gab er die Adresse seiner Gattin und seines 15-jährigen Sohnes als seine Wohnadresse in Polen an, woraus noch kein gefestigter Wille, den Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern, abzulesen ist.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Im gegenständlichen Fall könnte die jeweils mit Unterbrechungen im Winter seit 2010 beim gleichen österreichischen Arbeitgeber erfolgte Beschäftigung als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich diesfalls der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH jedoch klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage so auszulegen, dass bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten ist, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar dafür sprechen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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