BVwG W209 2017076-1

W209 2017076-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2017076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2017076.1.00

Spruch

W209 2017076-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 01.10.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.08.2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Zuerkennung der Notstandshilfe erstmals vom Arbeitsmarktservice Jennersdorf (im Folgenden: belangte Behörde) per eAMS-Konto darüber informiert, dass seine Notstandshilfe am 09.08.2014 auslaufe.

2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2014, am 05.08.2014 und am 11.08.2013 erneut per eAMS-Konto darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Notstandshilfe am 09.08.2014 auslaufe und er einen neuen Antrag stellen (allenfalls auch elektronisch per eAMS-Konto) oder persönlich beim Arbeitsmarktservice vorsprechen solle.

3. Am 13.08.2014 vermerkte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht gemeldet habe und auch telefonisch nicht erreichbar sei.

4. Am 03.09.2014 erreichte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schließlich telefonisch. Dabei gab er an, stressbedingt auf die Antragstellung vergessen zu haben, und brachte noch am selben Tag elektronisch einen Antrag auf Notstandshilfe ein.

5. Am 05.09.2014 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er anführte, dass er eine Softwaretester-Ausbildung gemacht habe und während des Unterrichts sein Handy lautlos gestellt habe. Zwar habe er bemerkt, dass er angerufen worden sei. Er habe jedoch nicht erkennen können, dass die Anrufe von der belangten Behörde stammen würden, weil die Nummer unterdrückt gewesen sei. Weiters sei in seinem eAMS-Konto eine ungültige Mail-Adresse gespeichert gewesen, weswegen er die Nachrichten des AMS nicht erhalten habe. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er die Notstandshilfe verlängern habe müssen, habe dies jedoch im Prüfungsstress vergessen. Da ihm das das erste Mal passiert sei, ersuche er, die verspätete Antragstellung nachzusehen.

6. Mit Bescheid vom 01.10.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ab 03.09.2014 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.09.2014 gestellt habe und seinem Nachsichtansuchen nicht stattgegeben werden könne.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit in einer ganz besonders misslichen finanziellen Lage befinde und deswegen auch von der Schuldnerberatung Burgenland betreut werde. Er benötige das Geld, um für sein Auto, ohne das er nur sehr eingeschränkt mobil sei, Winterreifen zu kaufen. Ohne Auto würde es ihm schwerfallen, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht früher beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe, weswegen ihm die Notstandshilfe erst ab 03.09.2014 zuerkannt werden habe können. Die belangte Behörde treffe keine Schuld. Es liege alleine an ihm, sich Termine so vorzumerken, dass er sie auch einhalten könne.

9. Aufgrund des Vorlageantrages vom 01.12.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 13.01.2015 (ho. einlangend) unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2015 der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis einer der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) [...]"

§ 58 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997:

"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die rechtzeitige Antragstellung stressbedingt vergessen habe und die Benachrichtigungen der belangten Behörde über das bevorstehende Ende seines Leistungsanspruches und die Notwendigkeit, einen neuen Antrag zu stellen, nicht erhalten habe.

Damit gelingt es ihm jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl I 63/2010 kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006).

Nach dem oben zitierten Erkenntnis ist es in Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG zur Beurteilung des vom Arbeitslosen geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das AMS erfolgt ist oder nicht, wenn ein Arbeitsloser den Antrag auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Notstandshilfe erst nach Ablauf des Anspruches gestellt hat.

Somit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die mehrfachen Aufforderungen der belangten Behörde, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich nicht zugegangen sind.

Da somit das Gesetz keinen Spielraum bietet, die verspätete Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen, und im vorliegenden Fall der Antrag unstrittig erst am 03.09.2014 gestellt wurde, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist zwar bei unvertretenen Beschwerdeführern jedenfalls nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die verspätete Antragstellung nachgesehen werden kann, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt

A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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