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W188 2100633-1•BVwG W188 2100633-1
W188 2100633-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W188 2100633-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Feldkirch gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.10.2014, Zahl: XXXX, betreffend die Gebühren des Zeugen XXXX (sonstige Parteien XXXX, vertreten durch Rechtanwalt XXXX; XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bregenz (folgend: BG) wurde XXXX, im gegenständlichen Verfahren sonstige Partei, am 05.08.2014 als Zeuge einvernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des BG die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, mit € 721,90 bestimmt. Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Zeugen sowie der Revisorin beim Landesgerichtes Feldkirch (folgend: LG) zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aus, die Gebühr des Zeugen umfasse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes" Einkommen sei rechtlich nicht möglich, selbständige Erwerbstätige seien für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach den für sie geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen mangle es hinsichtlich des erlittenen Vermögensschadens an "jeglicher Aussagekraft", die den Reisekosten zugrunde gelegten Zeiten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen
4. Mit Schreiben vom 09.02.2015, Zahl: XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2015, legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz die Beschwerde der Revisorin und die wesentlichen Verfahrensakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Bescheides lautet:
"Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz", die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, XXXX, Kostenbeamtin", wobei dieser Klausel die Bezeichnung "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" und das Datum des Bescheides vorangestellt sind. Unter der Fertigungsklausel findet sich die Unterschrift der Kostenbeamtin.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde der Revisorin wurde diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
In casu bedeutet dies zunächst, dass § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 der Leiter des Bezirksgerichtes Bregenz für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen wäre. Für den Fall, dass im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Kostenbeamtin mit der Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt gewesen sein sollte, hätte dies in der Fertigungsklausel "Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz" entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch" verwendet wurde, bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft dem Präsidenten des genannten Landesgerichtes zuzuordnen ist und somit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fertigungsklausel die Wortfolge "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" vorangestellt wurde. Davon abgesehen wird durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz" insinuiert, dass diese nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Über die Gebühren des Zeugen XXXX wird daher neuerlich zu entscheiden sein.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar ist -keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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