BVwG W179 1431991-1

W179 1431991-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, Ehebruch, private Verfolgung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 1431991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1431991.1.00

Spruch

W179 1431991-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der XXXX und dem XXXX Glauben zugehörig, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

2. In den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Polizei am XXXX sowie vor der belangten Behörde am XXXX gab dieser befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass zwischen XXXX insoweit vereinbart worden sei, als XXXX.

Als der Beschwerdeführer dann XXXX später tatsächlich heiraten wollte, sie seien zu diesem Zeitpunkt schon ineinander verliebt gewesen, habe der XXXX den Beschwerdeführer doch als zu arm erachtet und XXXX lieber mit einem anderen, über XXXX, XXXX. Im Gegenzug habe der XXXX des Beschwerdeführers eine Entschädigungszahlung geleistet.

Der neue Ehemann XXXX sei drei Monate nach der Eheschließung ins Ausland gefahren, was dem Beschwerdeführer und XXXX die Möglichkeit eröffnet habe, ein Verhältnis XXXX lang zu führen, im Zuge dessen sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Ehemann der XXXX habe davon über XXXX erfahren. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom Ehemann bzw XXXX mehrfach mit dem Umbringen bedroht, gefoltert und auch geschlagen worden, einmal so schwer, dass XXXX worden sei. Befragt nach vorhandenen Beweismitteln zeigte der Beschwerdeführer der Behörde XXXX zeigen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer vom Ehemann XXXX getötet zu werden.

3. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Akt des Beschwerdeführers von der Erstaufnahmestelle XXXX an die XXXX der belangten Behörde übermittelt "im Sinne der vereinbarenden Verteilungskriterien".

4. Am XXXX übernahm der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.

5. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass im Zuge eines Großaufgriffs ein XXXX Staatsangehöriger festgenommen worden sei, der verdächtigt werde, ua auch den Beschwerdeführer geschleppt zu haben. Das Ermittlungsverfahren laufen noch und der vermutliche Schlepper sei nicht geständig. Nach derzeitigem Informationsstand könne (noch kein) Konsultationsverfahren mit XXXX eingeleitet werden. Sollte sich im Zuge der Ermittlungstätigkeiten ein Dublinsachverhalt ergeben, werde ein Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Beigeschlossen ist dem genannten Aktenvermerk der Bericht des zuständigen Bezirkspolizeikommandos.

6. Am XXXX (Eingangsstempel!) gab der Beschwerdeführer einen urologischen fachärztlichen Befund ab. Auf diesen befindet sich der handschriftliche Vermerk: "meine Geburtsurkunde, Führerschein und XXXX von XXXX werde ich später einreichen!"

7. Laut Eingangsstempel und Vermerk der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer persönlich am XXXX ein dem Beschwerdeführer aus Afghanistan über die (schließlich) deutsche Post zugestelltes Kuvert, das zwei Schriftstücke enthält, bei der belangten Behörde ein, nämlich ein XXXX des Beschwerdeführers sowie eine Art "XXXX", der die Aufnahme des Beschwerdeführers an einer afghanischen XXXX bescheinigt.

Zudem befindet sich auf einen weiteren, offensichtlich für den Eingangsstempel und Behördenvermerk beigeschlossenen leeren Kuvert der handschriftliche Vermerk (Grammatik und Schreibfehler im Original): "Sie haben vergessen meine Fuhrerschein schicken. Sie schicken die später."

8. Ferner bringt der Beschwerdeführer eine Tazkira bei, welche sich in Kopie im Behördenakt befindet. (Wann diese der Behörde vorgelegt wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich).

9. Mit E-Mail vom XXXX bittet die belangte Behörde eine näher bestimmte Person um Übersetzung der Dokumente "XXXX" sowie Tazkira.

10. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der Beschwerdeführer an, die vorgelegten Dokumente vom XXXX geschickt bekommen zu haben; dieser habe nun den alten Führerschein geschickt, den könne er jetzt vorlegen, sollte er den neuen auch finden, werde er diesen nachschicken. Weitere Dokumente würden nicht übermittelt. Der zugehörigen Niederschrift sind in Kopie drei Seiten eines Führerscheines mit der XXXX beigelegt.

11. Am XXXX legte der Beschwerdeführer der Behörde zwei urologische Rezepte sowie einen Befund eines Facharztes für Urologie und Andrologie vor.

12. Am XXXX geht bei der belangten Behörde ein weiterer Befundbericht desselben Urologen für den Beschwerdeführer ein.

13. Ohne erkennbares Datum wird dem erstbehördlichen Akt eine Übersetzung der drei Seiten des Führerscheins beigeschlossen.

14. Das Bundesasylsamt ersuchte mit Schreiben vom XXXX das Bundeskriminalamt, den vorgelegten afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers auf dessen Echtheit zu überprüfen und übermittelte diesbezüglich ein Urgenzschreiben vom XXXX.

Am XXXX geht bei der belangten Behörde der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zur Echtheit des vorgelegten Führerscheines ein, dem zufolge sich unter anderem keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

15. Am XXXX wird dem Beschwerdeführer sein afghanischer Führerschein, am XXXX wieder ausgehändigt.

16. Auf die dem Beschwerdeführer angebotene Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan, insbesondere zur Lage in XXXX, samt den darin enthaltenen Quellen, verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am XXXX, ebenso wie auf eine Stellungnahme dazu.

2. Der angefochtene Bescheid:

17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In seiner rechtlichen Würdigung legte das Bundesasylamt im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei, sowie er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer zumindest Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht ausgesetzt sei.

18. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

19. Gegen diesen Bescheid vom XXXX wendet sich die noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig am XXXX eingebrachte und zulässige Beschwerde mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und zu erklären, dass die ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zugleich wird der Bescheid allerdings vollumfänglich angefochten und hiebei insbesondere Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geltend gemacht.

20. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

21. Am XXXX legt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass er zwischenzeitig in ein anderes Bundesland verlegt wurde. Beigeschlossen sind konkret: Ein Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsheimes, in dem der Beschwerdeführer lebt, sowie XXXX Bestätigungen über absolvierte Sprachkurse.

22. Mit E-Mail vom XXXX macht einen neues Flüchtlingsheim für den Beschwerdeführer insoweit eine Eingabe, als dieses angibt, sie wüssten nicht, wo die Akten bzw der Fall des Beschwerdeführers liegen würde, weil zuvor eben ein anderes Flüchtlingsheim den Beschwerdeführer betreut habe, es werde jedoch gebeten, die beigeschlossenen Unterlagen für den Beschwerdeführer zu beachten.

Dieser E-Mail sind beigeschlossen: Eine Arbeitsbestätigung für den Beschwerdeführer über gemeinnützige Arbeit, nochmals das bereits vorgelegte Unterstützungsschreiben des früheren Flüchtlingsheims sowie die XXXX bereits vorgelegten Bestätigungen zu Sprachkursen, eine weitere Bestätigung über gemeinnützige Arbeit, sowie Foto und Urkunde über die Teilnahme an einem XXXX.

23. Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die Betreuerin des Beschwerdeführers im aktuellen Flüchtlingsheim einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs 16 AsylG.

24. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters als unzulässig zurück, weil die Eingabe im Wege einer E-Mail nicht den Voraussetzungen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) entspricht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bereits früher ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

25. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnimmt. Das Bundesasylamt nimmt an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung werden die Antragsgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

Der Beschwerdeführer legt dem Gericht in der Verhandlung nachstehende Unterlagen und Gegenstände vor:

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX geboren in Afghanistan, in der Provinz XXXX, wo er auch aufwuchs und bis zu XXXX.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, mit der Muttersprache XXXX, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum XXXX Glauben.

Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen XXXX, ebenso ein XXXX.

Der Beschwerdeführer versteht Deutsch sehr gut und kann leidlich selber auch auf Deutsch antworten.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan XXXX

Danach hat er in seinen Heimatdistrikt einige Zeit als XXXX gearbeitet.

XXXX

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1.2. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Zwischen XXXX des BF wurde eine XXXX insoweit vereinbart, als der XXXX.

Als der Beschwerdeführer seine XXXX später tatsächlich heiraten wollte, sie waren zu diesem Zeitpunkt schon ineinander verliebt, hat der XXXX den Beschwerdeführer doch als zu arm erachtet und seine Tochter mit einem anderen, über XXXX verheiratet. Im Gegenzug leistete XXXX des Beschwerdeführers eine Entschädigungszahlung.

Der neue Ehemann XXXX fuhr drei Monate nach der Eheschließung ins Ausland, was dem Beschwerdeführer und seiner XXXX die Möglichkeit eröffnete, ein Verhältnis XXXX, im Zuge dessen kam es auch zum Geschlechtsverkehr zwischen dem BF und XXXX.

Der Ehemann der XXXX ließ ihr während seiner Abwesenheit ein XXXX zurück. XXXX sie regelmäßig mit dem Beschwerdeführer. Über die XXXX war dem Ehemann nach seiner Rückkehr ersichtlich, dass ein reger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dessen XXXX bestanden hatte.

Der Beschwerdeführer ist daraufhin von Männern, die vom Ehemann der XXXX dazu beauftragt wurden, auf offener Straße sehr heftig zusammengeschlagen worden, wobei ihm ua mehrfach XXXX getreten wurde. Ebenso wurde er mit dem Umbringen bedroht.

Seither litt der Beschwerdeführer bis zu seiner mehrfachen Behandlung in Österreich durch einen urologischen Facharzt an Folgebeschwerden XXXX. Ferner wurde dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Raufhandels XXXX.

Der Beschwerdeführer fürchtet bei seiner Rückkehr nach Afghanistan erneute körperliche Misshandlung oder gar seine Tötung, entweder auf Veranlassung des Ehemannes seiner XXXX oder im Falle einer strafrechtlichen Anzeige wegen Ehebruches durch staatliche Organe.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt glaubhaft in der hg mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich, soweit im Falle einer Anzeige des erfolgten Ehebruches nicht ohnehin eine körperliche Züchtigung, gegebenenfalls die Todesstrafe, oder langjährige Gefängnisstrafen von staatlicher Seite zu erwarten ist.

Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Schließlich konnten von der Behörde vermeintlich erkannte Widersprüche in der hiergerichtlichen Verhandlung größtenteils bereinigt werden.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

XXXX

XXXX

XXXX

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar): Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

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Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus XXXX und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

Zina und Ehebruch:

Das UNHCR weist darauf hin, dass Personen, die eines Verstosses gegen die Scharia bezichtigt werden - beispielsweise wegen Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - nicht nur der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern dass sie ebenso strafrechtlich verfolgt werden können.

Zina und Scharia: Gemäss der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt.

In Afghanistan sind aussereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäss der Scharia verboten. Wenn genügend Beweise vorhanden sind, kann eine sogenannte Hadd-Strafe ausgesprochen werden, ansonsten wird gemäss der Verordnung des afghanischen Strafgesetzes bestraft. Aussereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Die meisten Konflikte aufgrund von ausserehelichen Beziehungen regeln die betroffenen Familien unter sich. Sie zeigen die Beteiligten normalerweise nicht an, sondern suchen sich eher Unterstützung von lokalen Rechtssprechungsinstitutionen, um die Situation zu schlichten.

Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft.

Zina im afghanischen Strafgesetz: Zina stellt im afghanischen Strafgesetz von 1976 einen Straftatbestand dar (Artikel 426-429)7. Im Gesetz ist nicht klar fest gelegt, was unter Zina zu verstehen ist. Deshalb werden Frauen oft der Zina beschuldigt, die vor häuslicher Gewalt oder vor Zwangsheirat fliehen. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. In Ausnahmefällen, unter anderem wenn die Frau verheiratet oder jemand minderjährig ist, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre.

Human Rights Watch dokumentierte verschiedene Fälle, bei denen Männer zu Haftstrafen wegen Zina verurteilt wurden. Sie wurden zu sechseinhalb, sechs beziehungsweise zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der - paschtunischen - Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt.

(Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 2. Oktober 2012)

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben in der hg mündlichen Verhandlung.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, Lebensumständen und Umfeld des Beschwerdeführers stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Soweit im erstbehördlichen Akt zum Teil die XXXX vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache nicht benannt werden konnte, erhellte sich in der hiergerichtlichen Verhandlung, dass es sich hiebei um die Sprache XXXX handelt.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Das Geburtsdatum wurde in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid mit XXXX festgelegt, weil der Beschwerdeführer dies mit seiner der Behörde im Original vorgelegten Führerschein-Urkunde nachwies, die belangte Behörde die Echtheit dieser Urkunde überprüfen ließ, sowie eine nochmalige Übersetzung einer Kopie dieses Führerscheines in der hiergerichtlichen Verhandlung eindeutig ebenso als Geburtsdatum den XXXX ergab.

Soweit früher in dem behördlichen Akt als Geburtsdatum bzw als "Alias-Geburtsdatum" der XXXX Eingang fand, ist aus obigen Gründen eindeutig festzuhalten, dass dieses Datum nicht das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist.

(Soweit dem erstbehördlichen Akt eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers einliegt, konnte diese, abgesehen von der mangelnden Beweiskraft einer solchen Urkunde, in die Bewertung nicht einfließen, weil nach Angabe der Dolmetscherin in der Verhandlung dieser kein explizites Geburtsdatum zu entnehmen ist.)

Aus diesem Grunde führt auch die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers richtigerweise den XXXX als Geburtsdatum an. Soweit die E-Card des Beschwerdeführers noch das frühere Datum XXXX aufweist, ist davon auszugehen, dass dieses Datum noch auf Basis der ursprünglichen, jedoch falschen Aktenlage verwendet wurde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer XXXX wurde bereits im behördlichen Verfahren glaubhaft erstattet, die exakte Nennung der XXXX, in der gerichtlichen Verhandlung war durchaus ebenso glaubwürdig.

2.3. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte die ihm drohende Verfolgungsgefahr aus nachstehenden Gründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen:

Die Antworten dazu kamen schnell, spontan, ohne Nachdenkphasen, begleitet von entsprechender Gestik und Mimik und überzeugender Köperhaltung und -sprache insgesamt, jedwede Fragen konnten detailliert, sofort und nachvollziehbar beantwortet werden.

Ebenso war dem Beschwerdeführer eine tiefe Bekümmertheit darüber, dass er das Mädchen, in das er verliebt und XXXX, nicht heiraten konnte, weil sie zwangsverheiratet wurde mit einem XXXX, anzumerken.

Auch wurde die Schilderung der körperlichen Misshandlung des Beschwerdeführers durchaus mit unbewussten Gesten vollzogen, die zeigten, wie und wo er getreten und geschlagen wurde, so dass auch dies für das erkennende Gericht durchaus sehr glaubwürdig ist.

Zudem konnte der Beschwerdeführer von der Behörde angenommene Widersprüche, die für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen wurden, nachvollziehbar auflösen bzw stehen diese Widersprüche für das erkennende Gericht nicht fest:

Der vermeintlich erkannte Widerspruch, dass der Beschwerdeführer zuerst angab, eine XXXX aus der außerehelichen Beziehung davon getragen zu haben, und später konsequent verneinte, jemals eine XXXX gehabt zu haben, konnte in der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung, in dem er beides ebenso zugleich behauptete, nämlich nie und doch eine XXXX gehabt zu haben, aufgelöst werden. Es liegt hier nämlich ein semantisches, deskriptives und/oder auch Übersetzungsproblem vor, meinte der Beschwerdeführer doch nie eine XXXX, sondern seine Folgebeschwerden und Erkrankungen im XXXX aufgrund der während der Misshandlung XXXX eben dorthin. Zumal der Beschwerdeführer urologische Beschwerden durchaus mit entsprechenden Unterlagen belegte.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung maßgeblich darauf stützt, dass es unglaubwürdig sei, dass nur der Beschwerdeführer, jedoch nicht XXXX verfolgt worden wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies so in seiner Einvernahme nicht vorgebracht hat. Zuerst gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mehr zu XXXX zu haben (vgl AS 185). Ferner gab er auf die Frage, ob auch XXXX deswegen etwas zugestoßen sei, an, "Soweit ich weiß nicht" (vgl AS 186). Daraus kann nach Meinung des erkennenden Gerichtes jedoch vornehmlich nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer es eben nicht wisse, und in weiterer Folge dieser mutmaßte, dass dies nicht der Fall sei. Aus dieser Aussage zu schließen, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, XXXX sei nichts passiert, ist gewagt und jedenfalls auch verfehlt.

Die belangte Behörde spricht in ihrer Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit ab, weil, selbst wenn seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden, es sich lediglich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle und somit keine asylrelevante Verfolgung, sondern eine private Meinungsverschiedenheit vorliege. Hier verwechselt die Behörde rechtliche Würdigung und Beweiswürdigung. Im Endeffekt nimmt sie ihre rechtliche Würdigung zum Anlass, die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Tatsachen zu begründen, selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen würde(!). Die Rechtsansicht der belangten Behörde kann natürlich keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstellt, er habe seine Argumentationslinie hinsichtlich seiner Fluchtgründe geändert, weil er zuerst aus Angst vor seinen Verfolgern ausgereist zu sein behaupte, und dann angebe, aus Angst vor XXXX Afghanistan verlassen zu haben, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zum einen ändert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich des Ehemannes XXXX nicht, zum anderen sind beide Aussagen (und Ängste) durchaus miteinander vereinbaren. So gab der Beschwerdeführer bereits vor der Behörde, aber auch in der hiergerichtlichen Verhandlung an, seine außereheliche Beziehung mit XXXX dem XXXX nicht gestanden zu haben, sondern nur dem von ihm als "XXXX, der die "Flucht" ins Ausland organisiert, XXXX die aus seiner Sicht stattfindende Reise jedoch bezahlt habe. Hierzu konkretisierte der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung, die außereheliche Beziehung zu XXXX würde für XXXX eine Entehrung der Familie bedeuten und er würde vom Vater enterbt und aus der Familie ausgeschlossen werden, falls XXXX davon Kenntnis hätte. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Behörde, ob er nicht woanders in Afghanistan leben könnte, an, dass dies sein XXXX nicht verstehen würde und er dies dem XXXX auch nicht erklären könne. Die Angst bzw Sorge dem XXXX gegenüber bezog sich somit nicht auf einen weiteren Flucht- oder Verfolgungsgrund, und änderte der Beschwerdeführer somit auch nicht seine "Argumentationslinie, sondern gab der Beschwerdeführer nur seiner Sorge Ausdruck, dass er dem Vater nicht die Wahrheit sagen könnte, ohne "familiär geächtet" zu werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

  • Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 2. Oktober 2012

  • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Prüfungsumfang und Beschwerdebegehren:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."

Die Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" des § 27 VwGVG beschränkt somit die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung eines Bescheides auf die Beschwerdegründe als auch auf das Beschwerdebegehren (so unter anderem auch jüngst der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl Ro 2014/03/0066).

Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer auch die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in seiner Beschwerde begehrt bzw sich die Beschwerde ebenso gegen die Abweisung derselben wendet. Dies ergibt sich schon in Zusammenschau der einzelnen Beschwerdeinhalte, wonach zB der Bescheid der belangten Behörde "voll umfänglich angefochten" wird (vergleiche Aktenseite 283) sowie ua "Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" geltend gemacht wird (vergleiche Aktenseite 293).

Dieses zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Beschwerdebegehren wird keinesfalls dadurch beschränkt, dass sich die explizit angeführten Anträge darauf nicht beziehen. Vielmehr handelt es sich bei diesen um erkennbare Textbausteine, die falsch übernommen wurden, die jedoch mit dem Inhalt der Beschwerde und dem dort eindeutig auch auf § 3 AsylG bezogenen Beschwerdebegehren im Widerspruch stehen. Die somit widersprüchliche Beschwerde eingeschränkt auf § 8 und § 10 AsylG zu verstehen, hieße den Inhalt der Beschwerde zu ignorieren und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bewusst zu beschneiden.

Vor diesem Hintergrund war jedenfalls auch der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einer Kontrolle zu unterziehen. (Zudem hat der Beschwerdeführer in der hiergerichtlich abgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals klargestellt, dass sich die Beschwerde natürlich auch gegen die Abweisung des § 3 AsylG wendet. Diese Klarstellung bestritt auch die belangte Behörde nicht, der das Protokoll der mündlichen Verhandlung, der sie ferngeblieben ist, zugestellt wurde, zB im Wege eines ergänzenden Schriftsatzes.)

b) Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

c) Zum Beschwerdefall:

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat und sich diese Verfolgungsgefahr insbesondere aus der Durchmischung von Religion und Staat im Herkunftsland des BF ergibt:

1. Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil dem BF vorgeworfen wird, das schwere Vergehen der Zina begangen zu haben. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch den Ehemann seiner XXXX (und gegebenenfalls durch weitere Familienmitglieder) droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Gemäß dem Koran ist Zina nämlich verboten und hat der BF mit seinem Handeln, nämlich dadurch, dass er mit seiner bereits verheirateten XXXX eine außereheliche Beziehung eingegangen ist, gegen islamische Grundsätze, Normen, Moral und Werte gemäß der Auslegung durch den Koran verstoßen. Eine Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion" ist somit jedenfalls gegeben.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (vom Ehemann der XXXX und gegebenenfalls durch weitere Familienmitglieder) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend zu verhindernden Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

2. Im vorliegenden Fall ist anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nämlich davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden in dem Fall, dass der Beschwerdeführer bei ihnen Schutz vor der aktuell zu erwartenden Verfolgung durch Ehemann seiner XXXX (und gegebenenfalls durch weitere Familienmitglieder) suchen würde, ihn wegen des von ihm begangenen Zina-Delikts strafrechtlich verfolgen müssten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw nicht zumutbar ist, sich diesbezüglich an die afghanischen Behörden um Schutz zu wenden. Zudem würde auch eine Anzeige seines Zina-Vergehens an staatliche Stellen (zB durch den Ehemann der XXXX oder durch andere Familienmitglieder) eine staatliche strafrechtliche Verfolgung des BF auslösen.

3. Im Zusammenhang mit der "Verquickung von Staat und Religion" im Iran (dies wird umso mehr für Afghanistan gelten müssen) besteht jedoch das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2005, E 91 zu § 3 AsylG, Seite 92 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl 99/20/0126 unter Hinweis auf VwGH vom 24.04.2003, Zl 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe für Ehebruch betreffend). Auch die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung wurde als mögliches Indiz dafür gewertet, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei (vgl zB VwGH vom 25.03.1999, Zl 98/20/0431 und vom 27.09.2001, Zl 99/20/0409).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF der erforderliche Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig. Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in der Islamischen Republik Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen. Es ist nach Lage des Falls jedenfalls nicht zu erwarten, dass die in einem solchen Fall (generell) unterstellte islam- bzw staatsfeindliche (politische) Gesinnung in Afghanistan in einem fairen staatlichen Verfahren entkräftet werden könnte. Die Zuordnung der Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der GFK wegen seiner (ihm unterstellten) "politischen Gesinnung" ist daher gleichermaßen gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen gehandelt hat.

4. Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen, auch nicht bei einem etwaigen Aufenthalt bei XXXX.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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