BVwG W166 2105812-1

W166 2105812-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2105812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2105812.1.00

Spruch

W166 2105812-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und

2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.

Nunmehr stellte die Beschwerdeführerin am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am XXXX , GdB 50%, Abl. 53.

Zwischenanamnese:

XXXX Melanomentfernung linker Unterschenkel, XXXX Nachresektion (Abl. 90-94),

XXXX Thyreoidektomie und Neurolyse des N. laryngeus recurrens (Abl. 97), XXXX Arthroskopie der rechten Schulter und Sehnennaht des Supraspinatus sowie Dekompression (Abl. 99) bei chronischer, zunehmender Impingement-Symptomatik Chronische Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Diskusherniationen L4/L5 und L5/S1 sowie Spinalkanal-Stenose L1/L2, L4/L5 und L5/S1 (Abl. 103, MRT der LWS), CT-gezielte Infiltration L4/L5 links 06/2013 (Abl. 104)

Der NLG-Befund vom XXXX von N. peronaeus, tibialis und suralis beidseits ist unauffällig (Abl. 107).

Am XXXX Implantation einer Hüfttotalendoprothese links (Abl. 109) beim Hüftkopfnekrose.

MRT-Kontrolle XXXX (Abl. 113) zeigt mäßigen Reizerguss im rechten Hüftgelenk und Bursitis trochanterica links, sonst unauffällig.

Am XXXX wird eine Hammerzehe der III. Zehe links operiert (Abl. 115)

Derzeitige Beschwerden:

"Seit 40 Jahren habe ich Wirbelsäulenschmerzen, brennende Füße, kann nicht flach liegen. Behandlung erfolgt mit Lyrica. Gehe immer mit einer Krücke, Fahre fast nur mit dem Taxi. Ich fahre selten und nur mit Hilfe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Hilfe benötige ich beim Einsteigen. Die meisten Schmerzen habe ich beiden Hüftgelenken, in der Lendenwirbelsäule, außerdem brennende Füße und Schmerzen in der linken Schulter."

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese beidseits, Zustand nach Prothesenwechsel rechts Mittlerer Rahmensatz, da keine Lockerungszeichen bei mäßig eingeschränkter Rotationsfähigkeit und guter Beugefähigkeit beidseits.

02.05. 08

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nachgewiesene Bandscheibenschäden L4/L5 und Spinalkanalstenose bei deutlichen Funktionseinschränkungen.

02.01. 02

30

3

Chronisches Schmerzsyndrom Wahl dieser Position, da Lumboischialgie und Parästhesien an beiden Fußsohlen, CT-gezielte Infiltrationen und regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich. Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit.

04.11. 02

30

4

Abnützungserscheinungen beider Schulter- und Kniegelenke, beider Vorfüße Oberer Rahmensatz, da zwar keine Einschränkung der Beweglichkeit, jedoch chronische Beschwerden.

02.01. 01

20

5

Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatzwert.

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussungen vorliegen.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Schilddrüsenoperation erreicht bei Substitutionstherapie und euthyreoter Stoffwechsellage keinen GdB.

Zustand nach Melanomexcision und Nachresektion erreicht keinen GdB, da keine Dauerfolgen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 (Hüfttotalendoprothese rechts) wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Besserung eingetreten ist. Es ist kein Hinweis für eine N. femoralis - Schädigung bei seitengleicher Bemuskelung und guter Beweglichkeit der rechten Hüfte mehr festzustellen.

Leiden 3 des VGA in Leiden 1 inkludiert.

Leiden 4 des aktuellen GA umfasst Leiden 4 des VGA und weiter hinzugekommene Beschwerden.

Hinzukommen von Leiden 3 und 5, da dokumentiert."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage, und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien.

Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie bei der ärztlichen Untersuchung den Eindruck gehabt habe, die Ärztin habe ihren Akt und die mehr als dreißig vorgelegten Befunde gar nicht gelesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 14 Jahren rapid verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen, unter anderem einer Hüft- und Schulteroperation, die von der medizinischen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Schilddrüsenoperation sei der Beschwerdeführerin die Schilddrüse entnommen worden, und daher müsse sie alle drei bis sechs Monate zur Blutabnahme, da manchmal eine Nachdosierung der Medikamente notwendig sei. Außerdem habe sie Hautkrebs, und habe sich deshalb zwei Operationen unterziehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen und brennende Fußsohlen, sie sei auch mehrmals gestürzt und habe geprellte Kniescheiben. Die Beschwerdeführerin sei von der Untersuchung schwer enttäuscht, und ersuche die Entscheidung nochmals zu überdenken.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .

In dem fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die fachärztliche Sachverständige habe die von ihr vorgelegten Befunde, und die bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Operationen nicht berücksichtigt wird festgehalten, dass unter dem Punkt "Anamnese" im Gutachten sämtliche vorgelegten Befunde sowie die durchgeführten Operationen angeführt, und diese bei den Leiden berücksichtigt und eingeschätzt wurden.

Die Hüftoperation wurde als Leiden Nr. 1 "Hüfttotalendoprothese beidseits, Zustand nach Prothesenwechsel rechts" mit 30 v.H. eingeschätzt und dazu ausgeführt, dass dieses Leiden im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzt wurde, da eine Besserung eingetreten ist, und kein Hinweis für eine Nervus femoralis-Schädigung bei seitengleicher Bemuskelung und guter Beweglichkeit der rechten Hüfte mehr festzustellen ist.

Die vorgebrachten Schmerzen und die brennenden Fußsohlen wurden als Leiden Nr. 3 "Chronisches Schmerzsyndrom, da Lumboischialgie und Parästhesien an beiden Fußsohlen" neu aufgenommen.

Ebenso neu aufgenommen wurde Leiden Nr. 5 "Arterielle Hypertonie."

Die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin angeführten Schulter- und Knieprobleme wurden von der fachärztlichen Sachverständigen als Leiden Nr. 4 "Abnützungserscheinungen beider Schulter- und Kniegelenke, beider Vorfüße" unter Berücksichtigung der chronischen Beschwerden mit 20 v.H. eingeschätzt.

Betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Schilddrüsenoperation und eine Melanomentfernung hatte, wurde im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Zustände nach einer Schilddrüsenoperation bei Substitutionstherapie und euthyreoter Stoffwechsellage sowie nach einer Melanomexcision und Nachresektion ohne Dauerfolgen, keinen Grad der Behinderung erreichen.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wird im fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um insgesamt zwei Stufen erhöht wird, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussungen vorliegen, die weiteren Leiden jedoch nicht weiter erhöhen, da diesbezüglich kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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