W166 2101979-1•BVwG W166 2101979-1
W166 2101979-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2101979-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und legte zwei Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt
April XXXX Diagnose eines Charcotfußes mit Knochenmarksödem im Bereich der Fußwurzel. Es erfolgte eine Ibomedininfusionstherapie und eine Gipsruhigstellung für 16 Wochen,
danach ein Vorfußentlastungsschuh für weitere 3 Wochen. Im Jänner XXXX folgte wegen therapieresistenter Schmerzen ein neuerlicher stationärer Aufenthalt im XXXX, wo mittels MRT Osteonekrosen der Fußwurzel und Mark- und Weichteilödem festgestellt wurde.
Zusätzlich besteht eine axonal betonte Polyneuropathie.
Derzeitige Beschwerden:
Kann nicht lange stehen und gehen, Schwellungen und Belastungsschmerz im linken Fuß, Schmerzen im rechten Kniegelenk und Hypästhesien in allen Zehen.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
(...)orthopädisches Schuhwerk
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild diskret linkshinkend, etwas unsicher, Einbeinstand links nur mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang beidseits (insbesondere links erschwert) durchführbar, das Gangbild mit den orthopädischen Schuhen deutlich sicherer und flüssiger.
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann aus folgenden Gründen nicht gewährt werden:
Unter Berücksichtigung des Sprunggelenksleidens links und der beginnenden Polyneuropathie ist es trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da eine ausreichende Restbeweglichkeit im linken Sprunggelenk zu verzeichnen ist und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Das Tragen orthopädischer Schuhe gewährleistet zusätzliche Gangsicherheit. Außerdem ist ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, um sich festzuhalten und so die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der Sachverständigen unvollständig sei, da sie zwar das Sprunggelenkleiden links und die beginnende Polyneuropathie anerkannt habe, verschiedene andere Sachverhalte seien jedoch unberücksichtigt geblieben.
Bei diesen Sachverhalten handle es sich um die zwei vorgelegten Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX.
Außerdem sei die Sachverständige eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und nach Ansicht des Beschwerdeführers solle für die Beurteilung seiner Beeinträchtigungen die Heranziehung von Experten angedacht werden.
Außerdem sei in dem elektrophysiologischen Befund vom XXXX eine "hochgradig axonal betonte Polyneuropathie" diagnostiziert worden, hingegen spreche die Sachverständige lediglich von einer "beginnenden" Polyneuropathie.
Als Beweismittel wurden die bereits mit dem Antrag eingebrachten Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX sowie ein elektrophysiologischer Befund vom XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde der Akt neuerlich der ärztlichen Sachverständigen vorgelegt, die in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:
"Zum Einspruch des Herrn XXXX, VN: XXXX, zum Gutachten vom XXXX. Herr XXXX wendet ein, dass bei der Beurteilung bezüglich "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" folgende Sachverhalte nicht berücksichtigt wurden: das Ergebnis des röntgenologischen Befundes beider Kniegelenke (vom XXXX, Abl.: 40), des linken Fußes (vom XXXX, Abl.: 39) und eine hochgradige axonal betonte PNP (vom XXXX, Abl.: 37,38).
Dazu ist folgendes festzuhalten:
Untersuchungsmethoden wie bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Messungen sind Hilfsbefunde zur Objektivierung bzw. Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung. Vordergründig bei der Beurteilung sind die bei der Untersuchung festgestellten funktionellen Einschränkungen in Zusammenschau vorliegender Befunde.
Da sich bei der Untersuchung das Gangbild mit orthopädischem Schuhwerk nicht maßgeblich eingeschränkt und unsicher präsentiert hat und auch der Einbeinstand, Zehen- und Fersengang zumindest eingeschränkt möglich war, ist davon auszugehen, dass auch unter Berücksichtigung der arthrotischen Veränderungen im linken Fuß und in beiden Kniegelenken sowie der Polyneuropathie, eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann und ausreichend Mobilität zu verzeichnen ist, sodass auch ein paar Stiegen bewältigt werden können.
Unter diesem Gesichtspunkt ist aus gutachterlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eigeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.
Wie jedoch dem Sachverständigengutachten entnommen werden könne, sei es unter Berücksichtigung des Sprunggelenkleidens links und der beginnenden Polyneuropathie trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da eine ausreichende Restbeweglichkeit im linken Sprunggelenk zu verzeichnen und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt sei. Auch sei das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich sei. Das Tragen orthopädischer Schuhe gewährleiste zusätzliche Gangsicherheit. Außerdem sei ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, um sich festzuhalten und so die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen zu gewährleisten.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich bei der Untersuchung das Gangbild mit orthopädischem Schuhwerk nicht maßgeblich eingeschränkt und unsicher präsentiert habe und auch der Einbeinstand, Zehen- und Fersengang zumindest eingeschränkt möglich gewesen, und daher davon auszugehen sei, dass auch unter Berücksichtigung der arthrotischen Veränderungen im linken Fuß und in beiden Kniegelenken sowie der Polyneuropathie, eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne und ausreichend Mobilität zu verzeichnen sei, sodass auch ein paar Stiegen bewältigbar seien.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und wie bereits in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebracht, dass die Sachverständige eine Ärztin für Allgemeinmedizin sei, und nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Beeinträchtigungen und der Befunde Fachärzte herangezogen werden müssten.
Die Sachverständige habe zwar das Sprunggelenkleiden links und die beginnende Polyneuropathie anerkannt, andere Sachverhalte seien jedoch unberücksichtigt geblieben. Bei diesen Sachverhalten handle es sich um die zwei vorgelegten Röntgenbefunde vom XXXX und vom
XXXX.
Außerdem sei in dem elektrophysiologischen Befund vom XXXX eine "hochgradig axonal betonte Polyneuropathie" diagnostiziert worden, hingegen spreche die Sachverständige lediglich von einer "beginnenden" Polyneuropathie.
Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass die vorgelegten Röntgenbilder, der elektrophysiologische Befund sowie weitere Befunde nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien.
Auch könne man den Ausführungen der Sachverständigen zum Gangbild mit orthopädischem Schuhwerk, den arthrotischen Veränderungen im linken Fuß und in beiden Kniegelenken sowie der Polyneuropathie entnehmen, dass diese Leiden von der Gutachterin untersucht und berücksichtigt worden seien, aber auch hier seien offensichtlich die bildgebenden Verfahren und die elektrophysiologischen Messungen nicht in die Beurteilung eingeflossen. Daher sei das Sachverständigengutachten insgesamt unvollständig.
Als Beweismittel wurden neuerlich die bereits mehrfach eingebrachten Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX sowie ein Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und in der Beschwerde, die ärztliche Sachverständige habe die vorgelegten Befunde, insbesondere die Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX zu den Knien und dem linken Fuß sowie die elektrophysiologische Messung nicht berücksichtigt wird festgehalten, dass sowohl im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX als auch in der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX die Befunde und die medizinischen Beweismittel berücksichtigt und beurteilt wurden.
In der ärztlichen Stellungnahme wurden die Befunde explizit angeführt und von der medizinischen Sachverständigen dazu ausgeführt, dass Untersuchungsmethoden wie bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Messungen Hilfsbefunde zur Objektivierung bzw. Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung sind. Vordergründig bei der Beurteilung sind jedoch die bei der Untersuchung festgestellten funktionellen Einschränkungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden.
Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die Sachverständige habe in ihrem Gutachten lediglich von einer "beginnenden" Polyneuropathie gesprochen, während die elektrophysiologische Messung eine "hochgradig axonal betonte" Polyneuropahtie beschreibe, wird festgehalten, dass die ärztliche Sachverständige die elektrophysiologische Messung in ihren Gutachten berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt hat, dass auch unter Berücksichtigung der arthrotischen Veränderungen im linken Fuß und in beiden Kniegelenken sowie der Polyneuropathie, eine kurze Wegstrecke aus eigner Kraft und ohne Hilfe zurückgelegt werden kann, da ausreichende Restbeweglichkeit im linken Sprunggelenk und ausreichende Mobilität zu verzeichnen sind, sodass auch ein paar Stiegen bewältigt werden können, das Ein-und Aussteigen möglich und die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Im Sachverständigengutachten wird weiters dargelegt, dass das Tragen orthopädischer Schuhe zusätzliche Gangsicherheit gewährleistet.
Außerdem ist ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, sodass sich der Beschwerdeführer festhalten kann, und daher die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist.
Aus dem anlässlich der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbericht eines Krankenhauses geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Schmerzen im linken Fuß in der Zeit vom XXXX bis XXXX stationär aufgenommen wurde.
Dieser Umstand war bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX bekannt, und wurde von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten berücksichtigt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Sachverständige eine Ärztin für Allgemeinmedizin sei, und für die Beurteilung seiner Beeinträchtigungen und der Befunde Fachärzte herangezogen hätten werden müssen, kann dahingehend entkräftet werden, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden nach dem Bundesbehindertengesetz verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass unter Berücksichtigung der arthrotischen Veränderungen im linken Fuß und in beiden Kniegelenken sowie der Polyneuropathie, eine kurze Wegstrecke aus eigner Kraft und ohne Hilfe zurückgelegt werden kann, ausreichende Restbeweglichkeit im linken Sprunggelenk und ausreichende Mobilität vorliegen, sodass auch ein paar Stiegen bewältigt werden können, das Ein-und Aussteigen möglich und die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist sowie ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden sind, sodass sich der Beschwerdeführer festhalten kann, und daher die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.
Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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