W137 1424755-1•BVwG W137 1424755-1
W137 1424755-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W137 1424755-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 11 14.872-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 13.12.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der damals minderjährige Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus Kabul, wo er sechs Jahre lang die Schule besucht habe, und habe Afghanistan vor etwa vier Monaten verlassen. Seine Familie sei wegen Problemen seines Vaters in den Iran geflüchtet; dort sei er von dieser getrennt worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu diesen. Sein Vater habe "als Leibwächter für die Amerikaner" gearbeitet, weswegen die Familie in Afghanistan bedroht worden sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
2. Am 19.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (in Anwesenheit seines mit Gerichtsbeschluss bestellten gesetzlichen Vertreters) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Vater in Afghanistan bedroht worden sei. Er sei nach Hause gekommen und habe gesagt, dass sie fliehen müssten. Wann das genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme (in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters) am 08.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er könne diese nicht konkretisieren oder ergänzen. Er habe noch Verwandte in Kabul (Onkeln, Tanten); von seinen Eltern sei er im Iran getrennt worden. Die Ausreise habe sein Vater organisiert und finanziert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Probleme in Afghanistan gehabt; insbesondere sei er nicht politisch aktiv gewesen und habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sein Vater habe für "die Amerikaner" als "Leibwächter" gearbeitet, weshalb die Taliban gedroht hätten, ihn und die ganze Familie zu töten. Sein Vater habe ihm das erzählt und erklärt, dass sie nun ausreisen müssten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zahl: 11 14.872-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 09.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde betreffend die Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gebe. Seine Ausreisegründe hätten sich als "unglaubwürdig erwiesen". Der Beschwerdeführer würde allerdings als unbegleiteter Minderjähriger im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der ausschließlich Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, welche seiner Angaben als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Für den Vater des Beschwerdeführers sei es angesichts der gegen ihn erhobenen Bedrohung jedenfalls keine Option gewesen, sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden. Die Behörde habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass sich die Drohungen gegen die gesamte Familie - und somit auch unmittelbar gegen den Beschwerdeführer - gerichtet hätten. Darüber hinaus sei auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden.
5. Mit Beschluss vom 12.09.2013 gab der Asylgerichtshof die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Verifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Auftrag. In diesem mit 04.12.2013 datierten Gutachten führte der Sachverständige aus, dass es gelungen sei, den Vater des Beschwerdeführers im Iran zu erreichen. Dieser habe erklärt, er sei nur einfacher "Negahban" (Wachmann/Aufpasser/Türvorsteher) gewesen und könne den Namen seiner Firma nicht nennen. Diese sei ein "Logistik-Büro" gewesen. Er habe auch einige Namen nennen können. Der Sachverständige führte anschließend aus, seine Recherchen hätten ergeben, dass es an der fraglichen Adresse tatsächlich eine Firma (SSSi) gegeben habe, die sich der Eskortierung von Konvois gewidmet habe. Diese existiere allerdings seit 5 Jahren nicht mehr. Zudem habe er ermitteln können, dass eine Person mit dem Namen des Vaters Afghanistan bereits vor 27 Jahren verlassen habe und seither nicht zurückgekehrt ist. Er gehe daher nicht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers für die bezeichnete Firma gearbeitet habe, zumal dieser am Telefon mit iranischem Akzent gesprochen habe. Im Übrigen seien "Escort-Firmen" wie die bezeichnete im Rahmen der Begleitung von Militärkonvois ständig von Zusammenstößen mit den Taliban betroffen.
Diese Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, die dieser mit Schreiben vom 23.05.2013 erstattete. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater telefonisch Rücksprache gehalten und wisse nun, dass dieser für die Firma SSSi in Kabul tätig und für die Zugangskontrolle am Firmensitz zuständig gewesen sei. Dabei handle es sich um eine private Sicherheitsfirma, die als direkter Unterstützer der afghanischen Regierung anzusehen sei. Aus diesem Grund sei sie auch als Angriffsziel der Taliban schlüssig, wobei die Funktion des Vaters in diesem Zusammenhang öffentlich sichtbar gewesen sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2014 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Ausführungen des Gutachters zur Ausreise des Vaters aus Afghanistan vor 27 Jahren nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer könne durch schlüssige Angaben zu seinem Alltagsleben und seiner Schule belegen, in Kabul aufgewachsen zu sein. Weshalb die kontaktierten Familienmitglieder offenbar unrichtige Angaben zu seinem Vater gemacht haben, sei ihm nicht nachvollziehbar.
6. Am 15.10.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei neben dem Beschwerdeführer auch sein gesetzlicher Vertreter anwesend war. Das Bundesamt ist zu dieser Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Sein subsidiärer Schutz sei glaublich bis 2016 verlängert worden.
Sein Vater sei "Security" bei der fraglichen Firma gewesen. Die Taliban hätten ihn dann angerufen und gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Sein Vater sei nach Hause gekommen und habe ihnen erklärt, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Der Vater habe eine Uniform getragen; ob er auch eine Waffe getragen habe, könne er nicht sagen. Ob es im Haushalt eine Waffe gegeben habe, könne er nicht sagen. Er habe den Vater auch fast nur am Wochenende gesehen. Den Anruf der Taliban habe seine Vater selbst entgegen genommen; über die Probleme habe er eigentlich auch nur mit seiner Frau (der Mutter des Beschwerdeführers) gesprochen. Der Beschwerdeführer erklärte, keinen Bedrohungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen und auch nie unmittelbar persönlich bedroht worden zu sein. Zu seiner Familie habe er seit 2012 wieder regelmäßigen telefonischen Kontakt. Sein Vater habe ihm erklärt, dass er im Iran keine Beweismittel für seine Tätigkeit habe - eventuell seien solche noch in Afghanistan zu finden.
Dem Beschwerdeführer wurde auf sein Ersuchen hin eine Frist bis 15.01.2015 zur Vorlage weiterer Beweismittel betreffend die Tätigkeit seines Vaters eingeräumt. Bis zum heutigen Tag wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus Kabul, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets im Elternhaus gelebt und die Schule besucht hat. Seine Eltern und seine Geschwister leben gemeinsam im Iran; in Kabul leben mehrere Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen/Verwandten.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Sommer 2011 und ging mit seiner Familie in den Iran, wo er allerdings von dieser getrennt wurde. Danach reiste er alleine nach Österreich weiter. 2012 konnte er den Kontakt zu seiner im Iran aufhältigen Familie wieder herstellen - seither besteht dieser regelmäßig telefonisch fort. Am 11.12.2011 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, dessen inhaltliche Behandlung in Österreich zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zahl: 11 14.872-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (§ 8 AsylG); hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) wurde der Antrag hingegen abgewiesen. Nur gegen diese letztgenannte Teilentscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan mit seiner Familie im Sommer 2011 verlassen habe, weil die gesamte Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für eine Firma, die unter anderem Militärkonvois eskortiert habe, von den Taliban bedroht worden sei. Seine Gefährdung ergebe sich aus seiner Stellung als Familienangehöriger seines Vaters.
Dieses Vorbringen erweist sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise als glaubhaft. Hinsichtlich der näheren Umstände ist lediglich glaubhaft, dass die Ausreise auf Anordnung des Vaters erfolgte und der damals minderjährige Beschwerdeführer von diesem keine substanziellen Informationen über seine Motivation erhielt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Beschwerdeführers für die genannte Firma jedenfalls im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise 2011 nicht tätig war; da diese Firma hat zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr existiert. Darüber hinaus war der Vater jedenfalls kein Leibwächter oder ausgebildetes Sicherheitspersonal. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von den Taliban bedroht worden ist und insbesondere auch seine Familie in gleicher Weise bedroht war und/oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre. Eine (drohende) Verfolgung des Beschwerdeführers (aus asylrelevanten Gründen) konnte daher weder für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch für den nunmehrigen Entscheidungszeitraum glaubhaft dargelegt werden.
Da dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, sind etwaige andere (nicht auf gründe der GFK gestützte) Risiken, denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat theoretisch ausgesetzt sein könnte nicht entscheidungsrelevant.
1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Sicherheit
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).
Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt Kabul war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).
Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Shiiten
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan, im Iran und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat persönliche Probleme in Afghanistan stets verneint - ausdrücklich auch solche wegen seiner ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise wird dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt, zumal die diesbezüglichen (entgegenstehenden) Ausführungen im Gutachten insgesamt zu wenig substantiiert sind und dieses Thema auch nicht Gegenstand des Gutachtensauftrages war. Ebenfalls glaubhaft war das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Vaters, da es der allgemeinen Lebensrealität - umso mehr in traditionell-patriarchalischen Gesellschaften - entspricht.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und wiederholt angegeben, dass über die damalige Ausreise der Familie allein sein Vater entschieden habe. Der Beschwerdeführer konnte zu dessen Motivation auch nicht mehr angeben, als dass dieser von einer drohenden Verfolgung durch die Taliban gesprochen haben soll. Auch zur Tätigkeit des Vaters konnte er keine substanziellen Angaben machen; vielmehr gab er an, diesen kaum gesehen zu haben. Er könne nicht einmal sagen, ob sich im Haushalt eine Waffe befunden habe. Der Vater des Beschwerdeführers bezeichnete seine Tätigkeit gegenüber dem Sachverständigen als die eines einfachen "Negahban" (Wachmann/Hausmeister/Türvorsteher) und konnte keine näheren Angaben zum Geschäftsbereich der Firma SSSi, die er als "Logistik-Büro" bezeichnete, machen. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls nicht im Kerntätigkeitsfeld der genannten Sicherheitsfirma (bewaffnete Eskortierungen) tätig war. Die Einstufung des Vaters als "Leibwächter" ist daher jedenfalls weit überzogen; unter dem Begriff "Security" wäre jedenfalls keine Tätigkeit zu verstehen, die eine professionelle Ausbildung erfordern würde. Unabhängig davon hat die Firma SSSi - nach dem diesbezüglich nicht bestrittenen Ergebnis des Gutachtens - zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (und seiner Familie) in den Iran an der vom Vater genannten Adresse seines Arbeitsplatzes nicht mehr existiert. Insofern ist auszuschließen, dass der Vater eben dort unmittelbar vor der Ausreise gearbeitet haben könnte und zu diesem Zeitpunkt aus diesem Grund von den Taliban bedroht worden ist.
Hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban konnte der Beschwerdeführer lediglich pauschal schildern, dass ihm dies sein Vater so - ohne nähere Erläuterungen - einfach gesagt habe. Unmittelbar habe er keine Bedrohungen mitbekommen. Unstrittig ist allerdings, dass weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers und seines Vaters nach wie vor ohne substanzielle Probleme - und jedenfalls ohne konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein - in Kabul leben. Damit erweist sich ein Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater als nicht glaubhaft, da weder dessen Brüder noch dessen Vater (die nach Angaben des Beschwerdeführers auch alle in derselben Gegend leben) in den letzten Jahren Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt waren. Für eine drohende Verfolgung der gesamten Familie des Vaters des Beschwerdeführers gibt es damit keinen plausiblen Anhaltspunkt. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass beinahe vier Jahre nach seiner Ausreise noch nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, zumal sein Vater ohnehin nicht mehr bei SSSi tätig ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Kontaktes mit seinem Vater nicht in der Lage war, sich von diesem Beweismittel betreffend sein Vorbringen schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nie eine Verlängerung der diesbezüglichen Frist beantragt oder Probleme bei der Beweismittelbeschaffung geltend gemacht. Ungeachtet dessen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers (unbegleiteter Minderjähriger zum Zeitpunkt der Verhandlung) mit der Entscheidung weiter zugewartet; weder seitens des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers noch seines (damaligen) gesetzlichen Vertreters erfolgte jedoch bis heute eine Eingabe.
Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage und zur Situation der Tadschiken und Schiiten in Afghanistan stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer (und seinem damaligen gesetzlichen Vertreter) gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Diesem wurde weder in der Verhandlung noch seither inhaltlich entgegen getreten.
Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie sind hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben, die im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Die Feststellungen enthalten, unter anderem, umfassende Ausführungen zur Situation der Hazara und Schiiten. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung - nicht vor. Für eine Schutzverweigerung seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es ebenfalls keinen Hinweis, zumal sich der Beschwerdeführer auch nie an diese gewandt hat. Überdies fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass ihm diesfalls hinreichender Schutz aus einem asylrelevanten Grund verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat nie Probleme mit den afghanischen Behörden behauptet, weshalb ihm jedenfalls der Versuch einer Schutzsuche auch zumutbar gewesen wäre. Dies auch unter dem Aspekt, der tadschikischen Minderheit anzugehören, da diese - wie sich aus den unwidersprochenen Feststellungen zur tadschikischen Volksgruppe in Afghanistan ergibt - innerhalb der Sicherheitsbehörden überrepräsentiert ist.
Insbesondere ergibt sich kein schlüssiger Hinweis, dass der Beschwerdeführer (allein) aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Vater einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Andere potenzielle Verfolgungsgründe wurden ohnehin nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die evidente Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und dessen Motivation, Afghanistan zu verlassen, nicht als Indiz für bewusst-tatsachenwidrige Angaben interpretiert werden kann. Der zum relevanten Zeitpunkt gerade 14-jährige Beschwerdeführer hat schlicht nie ausführlichere/detailliertere Informationen (seitens seines Vaters) erhalten. Umgekehrt ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur ein objektivierter Maßstab der Glaubhaftigkeit, der nicht dadurch obsolet wird, dass einem Asylwerber hinreichende Informationen betreffend eine von ihm vermuteten Verfolgung fehlen. Dies umso mehr, wenn sich relevante Teile seiner Angaben - hier etwa die Beschäftigung seines Vaters bei SSSi unmittelbar vor der Ausreise in den Iran - als tatsachenwidrig erweisen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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