W136 1437318-1•BVwG W136 1437318-1
W136 1437318-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche<br/>Gründe
W136 1437318-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 1304.188-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 04.04.2013 von einem Organ der Landespolizei Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sich ca. 18 Jahre im Iran aufgehalten habe. Da dort sunnitische Flüchtlinge schlecht behandelt würden, habe er sich dazu entschlossen den Iran zu verlassen und sei schleppergestützt nach Griechenland gereist, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Serbien mit dem PKW nach Österreich gereist sei.
2. Am 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei und mit etwa 14 Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Vor etwa drei Jahren sei seine Familie wieder zurück nach Afghanistan gezogen, wo er sich etwa acht Monate aufgehalten habe. Er habe dort gemeinsam mit seinem Vater, seinen zwei Brüdern und der jüngsten Schwester in dem der Familie gehörenden Haus in Kabul gelebt und sei, da er selbst nicht gearbeitet habe, von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan ausgereist um in Österreich ein besseres Leben zu führen und seine Familie, die selbst kein gutes Einkommen habe, zu unterstützen. Befragt, warum er bei seiner ersten Einvernahme seine Rückkehr nach Afghanistan aus dem Iran nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies wegen seiner Erschöpfung von der Reise nicht angegeben habe. Er wolle aber nicht in Afghanistan leben, habe dort nach seiner Rückkehr keine Kontakte knüpfen können und sei in Kabul, trotzdem es eine sichere Stadt sei, nicht zurechtgekommen.
Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Hause zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er alle Ersparnisse verwendet hätte, um nach Europa zu kommen und nicht mehr zurück wolle, er wolle ein neues Leben in Europa beginnen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er einen Deutschkurs besuche und in seiner Freizeit viel spazieren gehe.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Einvernahmen und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er Afghanistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe, keine asylrelevante Verfolgung dargetan habe. Er habe im Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen bzw. wohlbegründeter Furcht davor glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul sich nicht verschlechtert habe und im Hinblick auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass auch die Familie des Beschwerdeführers noch dort lebe, keine Gründe ersichtlich seien, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar wäre.
4. Am 01.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Am 13.08.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde auf diverse Medienberichte betreffend die schlechte Sicherheitslage im Allgemeinen und in Kabul im Speziellen hingewiesen, weshalb - wie der Asylgerichthof bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten habe - bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bestehe. Aus den genannten Gründen würden die Negativfeststellungen bekämpft werden und werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
7. Mit Schreiben vom 23.08.2013 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 02.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem "Dornbirner Pfarrblatt", dem er ein Kurzinterview gegeben hat. Darin gibt der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan als Maler gearbeitet habe und dies auch gerne in Österreich täte.
9. Am 11.02.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Moslem und sei aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Besuch von drei Förderkursen "Lesen und Schreiben", über seine Mitarbeit im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas XXXX sowie drei damit im Zusammenhang stehende Unterstützungsschreiben vor.
Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass sein Vater, seine zwei Brüdern und vier seiner Schwestern in Kabul lebten. Eine Schwester halte sich im Iran auf. Seine Mutter sei bereits im Iran verstorben. Das Haus der Familie liege hoch auf dem Berg in Kabul und verfüge nur über ein Zimmer. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, habe er ca. zehn bis elf Monate wieder im Iran bei seiner Schwester gelebt, dann sei er nach Griechenland ausgereist und habe dort etwa zwei Jahre gelebt.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"R: Nennen Sie möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).
BF: Als ich Afghanistan das erste mal verlassen habe, war ich 14 Jahre alt. Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt, ich hatte eine gute Arbeit und wir als Familie hatten in gutes Leben. Ich hatte mich an das Leben dort gewöhnt ich konnte die Sprache sehr gut. Als wir wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind, war das Land für mich sehr fremd. Ich konnte mich nicht an das Leben dort gewöhnen. Mir hat auch das Verhalten der Menschen dort nicht gefallen. ich habe es nicht verstanden, warum sie aggressiv miteinander gesprochen haben. Ich konnte mir nicht vorstellen weiterhin in Afghanistan zu bleiben. Mir ist klar, dass sich meine Familie in Afghanistan aufhält und dass sie anscheinend keine Schwierigkeiten hat, dort zu leben. Ich konnte es aber nicht.
R: In den ersten Monaten die sie wieder in Kabul waren, haben Sie da gearbeitet?
BF: Ich hatte die Möglichkeit einige Tage dort zu arbeiten. Aber ich wollte mit den Menschen dort nichts zu tun haben, ich wollte einfach nur weg.
Dem BF werden seine Aussagen für das Dornbirner Pfarrblatt, wonach er in Afghanistan er in Afghanistan als Maler gearbeitet hätte, vorgehalten.
BF Diese Aussage ist richtig. Ich habe im Iran als Maler gearbeitet als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, habe ich Arbeit bei einer türkischen Firma die Möbel hergestellt hat ebenfalls als Maler gefunden. Es hätte Arbeit für mich gegeben, aber ich konnte mir nicht vorstellen weiterhin in Afghanistan zu bleiben und dort zu leben.
R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich in Afghanistan mich den Lebensumstände hätte anpassen können, hätte ich das Land nicht verlassen. Ich kann dort nicht leben, ich habe bereits als Kind meine Heimat verlassen und ich will nicht mehr dorthin zurückkehren."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul hat sich dort bis in sein Jugendalter aufgehalten. Dann hat der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen und viele Jahre mit seiner Familie im Iran gelebt. Vor mehreren Jahren kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie zurück nach Kabul, er konnte und wollte sich jedoch dort nicht integrieren und kehrte nach etwa acht Monaten in den Iran zurück, wo er für zehn bis elf Monate bei seiner dort verheirateten Schwester blieb. Bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Griechenland aufgehalten.
Der Beschwerdeführer ist Analphabet und hat sowohl im Iran als auch in Kabul als Maler gearbeitet. Der Vater und sechs Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kabul, die Familie verfügt über ein eigenes Haus im Stadtteil XXXX.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt wäre.
1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. In Österreich besucht der Beschwerdeführer Alphabetisierungskurse und hat sich im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas engagiert.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung vom 11.02.2015, resultierend aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Paschtu. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 29.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung in seiner Heimat behauptet, sondern hat vorgebracht, dass er seine Heimat einerseits aus wirtschaftlichen Gründen sowie deswegen verlassen hat, weil er sich dort nach einem langjährigem Aufenthalt im Iran nicht mehr integrieren konnte und sich nicht mehr wohl gefühlt hat.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage beim damaligen Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.,
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Der Beschwerdeführer hat eine eine asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht einmal behauptet hat, sondern hat seine Heimat verlassen, um in Europa ein besseres Leben zu führen.
Da es im gegenständlichen Fall somit an der konkreten Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund mangelt, bleibt dem Antrag auf Internationalem Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG der Erfolg versagt.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.5. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner persönlichen Situation und den spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses für seine Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und aufgewachsen und ist dorthin nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran mit seiner Familie in das Haus der Familie zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Schule besucht, hat aber im Iran als Maler gearbeitet und hat auch nach seiner Rückkehr nach Kabul eine Arbeit in seinem Beruf gefunden.
Das Bundesasylamt ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände durchaus möglich und zumutbar wäre, in seine Heimatstadt Kabul zurückzukehren, weil er ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über Berufserfahrung in Kabul verfügt und auch dortigen kulturellen Gepflogenheiten kennt, weil die Sicherheitslage in Kabul zumindest als durchschnittlich zu bezeichnet ist und daher kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK besteht und weil er dort schließlich noch über die notwendigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, um zumindest vorübergehend Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Dieser Schlussfolgerung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und dem Umstand, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan nach seinen eigenen Angaben nichts geändert hat, nicht entgegen zu treten. Die gesamte Familie lebt nach wie vor in Kabul und hat der Vater des Beschwerdeführers diesen vor seiner Ausreise trotz des Umstandes, dass dieser eine Anstellung gefunden hatte, finanziell unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach fünfjähriger Abwesenheit in der Lage sein wird, sich in seiner Heimatstadt Kabul entsprechend schnell wieder einzugliedern und allenfalls die zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten notwendige Unterstützung von Verwandten in Anspruch zu nehmen.
Dabei wird nicht übersehen, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend die Sicherheitslage und die Versorgungslage von Rückkehrern in Afghanistan ergibt, dass Rückkehrer auch in Kabul nach wie vor auf maßgebliche Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. So spricht sich auch UNHCR ausdrücklich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Da der Beschwerdeführer aber - wie oben bereits festgestellt - selbst aus Kabul stammt und dort über eine wenn auch kurze Berufserfahrung und nach wie vor zumindest über soziale Kontakte verfügt, kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher nicht festzustellen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Auch wenn es in Kabul nach wie vor zu vereinzelten Anschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, herrscht dort nach den aktuellen Länderberichten keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht damit nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 weshalb ihm nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
3.2.7. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer lebt seit April 2013 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar Förderkurse besucht, jedoch bisher keinen Deutschkurs abgeschlossen und spricht auch nicht Deutsch. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einem Sozialprojekt der Caritas engagiert, kann von einer fortgeschrittenen Integration, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde, nicht gesprochen werden kann,. So hält sich der Beschwerdeführer zwei Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt, mit denen er weiterhin in Kontakt steht. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Das Gewicht des zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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